{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1956-03-20_1_StR_13_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1956-03-20","aktenzeichen":"1 StR 13/56","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2266 042\n\nim Namen des volkes\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Rudolf D EEE zu: Au\ngeboren am EB 1913 in SCHE (Kreis Cum) -\n\nwegen versuchten Betrugs\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 20. März 1956, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Dr. Hengsberger\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Aschaffenburg vom 2. November 1955 mit\n\nden Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch Über die Kosten des\nRechtsmittels, zurückverwiesen und zwar an das Landgericht\nWürzburg»\n\nVon Rechts wegen\n\nm tn\n\n-2-\n\nGründe:\n\nDas Landgericht, dessen Urteil vom 25. Januar 1955\nder 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs wegen\nVerstoßes gegen § 140 Abs 2 StPO aufgehoben hatte, hat den\nAngeklagten erneut wegen versuchten Betrugs zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt.\n\n-Die Revision, mit der der Angeklagte die Verletzung\nsachlichen Rechts rügt;, hat Erfolg.\n\nDer Beschwerdeführer beantragte am 12. ‘Dezember 1955\neuf Anraten seiner Bank, der Duiilb Hypotheken- und\nWechselbank - Zweigstelle Ann -: Gie ihm keinen\nweiteren größeren Kredit mehr einräumen wollte, gemäß\n8 254 LAG ein Aufbaudarlehen von 35 000 Dh. Da das Städtische Lastenausgleichsamt AcmiEnEuER den Angeklagten mitteilte, daß bei dem angegebenen Verwendungszweck der Antrag _\nkeine Aussicht auf Erfolg habe, und ihm anheimstellte, den\nAntrag umzuändern oder zurückzuziehen, nahm der Beschwerdeführer\näleses Gesuch zurück und reichte einen neuen Antrag ein,\nder. das Datum vom 12. Dezember 1953 trägt und am 8. Februar\n1954 beim Städtischen Tastenausgleichsamt AB einging. In dem Fragebogen machte der Angeklagte, wie teilweise schon in seinem ersten Antrag eine Reihe unrichtiger\nAngaben. So beantwortete der Beschwerdeführer die Frage\n7 b nach Abtretung oder Verpfändung des Anspruchs auf\nHauptentschädigung mit \"Nein\". Er hatte jedoch am 29. April\n1952 seine ihm aus dem Lastenausgleich zustehenden Ansprüche zur Sicherung eines Kredits en die Du Hypcotheken- und Wechselbank abgetreten und sie ermächtigt,\näie von ihm unterzeichnete Verpfändungsanzeige an .\ndie zuständige Stelle einzureichen. Die Bank legte die\nVerpfändungsanzeige am 8. Dezember 19553 dem Städtischen\n\n- 3 -\n\nLastenausgleichsamt vor, wovon der Beschwerdeführer nach den\nTeststellungen der Strafkammer noch vor dem 8. Februar 1954\nKenntnis erhielt. Rechtlich bedenkenfrei geht das Landgericht davon aus, daß bei Einreichung des zweiten Antrags\neine wirksame Verpfändung des Anspruchs auf Hauptentschädigung vorlag (§§ 1204,.1273, 1280 BGB; RGZ 68, 49, 555\n\n82, 227, 229; vgl RGZ 67, 166). Ferner verneinte der Angeklagte die Frage 24, ob gegen ihn jemals ein Antrag auf Able=\ngung des Offenbarungseides gestellt worden sei, wehrheitswidrig. Er führte zu der Frage 23 niedrigere Schulden an.\nBei der Beantwortung der Frage 22 gab der Angeklagte zwar\nden Wiederaufbaukredit in Höhe von 37 000 DM an, den er\nam 28. Mai 1952 erhalten hatte, verschwieg aber, daß er\n“ierfür neben der aufgeführten Sicherungsübereignung von\nWaschinen seine Ansprüche aus dem Lastenausgleich verpfändet hatte. Bei einer Besprechung auf dem Lastenausgleichsamt am 13. Februar 1954 hielt der Leiter dieses Amts dem\nBeschwerdeführer vor, daß er die Frage nach der Verpfändung\ndes Anspruchs auf Hauptentschädigung unrichtig beantwortet\nhabe, und fragte, ob der Antrag noch weitere falsche Angaben enthalte, was der Angeklagte verneinte.\n\nNach der Überzeugung der Strafkammer machte der\nBeschwerdeführer die falschen Angaben, um über seine\n‚Krediiwürdigkeit zu täuschen und die Auszahlung des beantragten Aufbaudarlehens zu erreichen, -obgleich er gewußt\nhabe, daß ihm bei wahrheitsgemäßen Auskünften das Darlehen\nnicht würde bewilligt werden.\n\nDaß das Iastenausgleichsamt die Gewährung eines\nAufbaudarlehens bei zutreffenden Angaben abgelehnt hätte,\nstellt das Landgericht nicht ausdrücklich fest. Yierzu\n\nbätste umsomehr Anlaß bestanden, da § 254 LAG bestimmt. “\n\\r\\\n\ndaß Aufbaudarlehen auch zu dem Zweck gegeben werden,\n\num Personen, die Vertreibungs- oder Kriegsschäden gel-\n\nsend machen können, eine bereits wieder geschaffene,\n\naber noch gefährdete Lebensgrundlage zu sichern. Zu\nberücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, daß\n\nder Angeklagte nach seinen unwiderlegten, vom Land-\n\ngericht unterstellten Angaben in der Lage war, die in\n\n§ 256 IAG festgesetzten Zinsen und Tilgungsraten für\n\nein etwa gewährtes Aufbaudarlehen zu bezahlen. Die Strafkammer führt u.a. aus, der Angeklagte habe die Angabe\n\nüber die Verpfändung des Hauptentschädigungsanspruchs\n\nvon wesentlicher Bedeutung für die Gewährung des nachgesuchten Darlehens gehalten; sie glaubt, deshalb die Frage,\nob eine solche Verpfändung tatsächlich eine entscheidende\nR-ila sgislte, unerörtert lassen zu können. Auch das ist\n\nzu keanstanden. Der Leiter des Städtischen Lastenausgleicheomts hat nach den Feststellungen des Landgerichts die\nFrage der Verpfändung nicht als \"so wesentlich\" für die\nVergebung des Aufbaudarlehens angesehen. Es könnte u.V.\ninsoweit nur ein untauglicher statt des von der Strafikamner\nangenommenen tauglichen Versuchs vorliegen, was für die\nStraffrage von Bedeutung sein kann. Die Strafkamner geht\ndavon aus, daß der Angeklagte in der Lage gewesen wäre, die\nSinsen und Tilgungsraten für das erstrebte Darlehen zu be- “\nzahlen. Sie erblickt das Tatbestandsmerkmal des Vermögens- r\nschadens, der dem Ausgleichfonds entstanden wäre, daher nicht\nin der Gefänröung der Rückzahlung des Darlehens, sondern\nschon in seiner Gewährung, weil hierdurch die Mittel des\nAusgleichsfords geringer geworden wären. In der Hingabe “\n-eines Aufbaudarlehens an eine Person, die die Voraussetzun- “\ngen (§ 254 LAG) erfüllt, kann jedoch nicht ohne weiteres R\nein Vermögensschaden erblickt werden. Da das Landgericht\ndem Angeklagten zugestek;, zur Verzinsung und Zurückzahlung :\n\ndes nachgesuchten Darlehens in der Lage gewesen zu sein,\nhätte es einer eingehenden Begründung bedurft, daß der\nSeschwerdeführer wußte, er gefährde Gas Vermögen des Aussleichsfonds schon durch die Entgegennahme des Darlehens\n\nHieran fehlt es.\n\nDas Urteil ist nacn alledem aufzuheben.\n\n‚Es erschien dem Senat angezeigt, von der Befugnis des\n§ 354 Abs 2 Satz 2 StPO Gebrauch zu machen.\n\nDr. Peetz Mantel Martin\n\nEübner Dr. Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-03-20/1-str-13-56","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-03-20/1-str-13-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:24.394782+00:00"}}