{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1956-03-16_1_StR_327_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1956-03-16","aktenzeichen":"1 StR 327/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2270 038 °\n\nIm Namen des Yoixkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Nox T iii zu: Zum\ngeboren am EEEEEED 1890 ir Tin vei VE:\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen versuchten Totschlags\n\nhat der 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 19, Oktober 1956, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBurdesrichter Mantei\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Hübner\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter wur\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nSchwurgerichis bei dem Landgericht Mannheim vom 16. März\n1956 wird verworfen,\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\nAuf die Strafe wirä die seit dem 17. März 195€ erlittene\nUntersuchungshaft angerechnet. soweit sie drei Monate\nübersteigt.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte ist wegen versuchten Totschlags in\nzwei Fällen zur Gesamtstrafe von drei Jahren sechs Monaten\nZuchthaus und zu Ehrverlust verurteilt worden. Er stützt\nseine Revision auf Verfahrensmängei und unrichtige Anwendung des sachlichen Rechts;\n\nDer Beschwerdeführer macht geltend, die Bestimmungen\nüber die Terminsbekanntgabe und über die Verlesung des Zeugenvernehmungsprotokolls - §§ 193 Abs 3, 250, 251 Abs 1 Nr 2,3\nStPQ - seien nicht eingehalten worden. Auch § 257 StPO\nsei außer acht gelassen worden.\n\nle) Vor ailem beanstandet die Revision, daß der Hauptbelastungszeuge, der Landwirt Reinhold SCEEER: ohne vorherige Terminsnachricht an den Angeklagten und ohne rechtzeitige\nMitteilung an den Verteidger im Wege der vorweggenommenen\nBeweisaufnahme durch den Untersuchungsrichter vernommen\n‚worden sei. Die darüber aufgenommene Niederschrift sei\ntrotz des Widerspruchs des Verteidigers in der Hauptverhandlung unzulässigerweise verlesen worden, Durch die unangemessen _ verspätete Benachrichtigung des Verteidigers sei\neine rechtzeitige Verständigung zwischen ihm und dem Ange-\n'klagten über die Ausübung des Fragerechts unmöglich gemacht\nworden.\n\n&) Es trifft zu, daß der Untersuchungsrichter von dem\nTermin zur Vernehmung des Zeugen SM iüen Verteidiger\nerst am 15. November 1955 kurz vor seiner Abreise nach\n\nBE in Kenntnis gesetzt hat. Der Untersuchungsrichter\nhatte indes selbst erst an dem genannten Tag davon er- .\nfahren, daß 1 zu dem für 18. November 1955 vorgesehenen ....\nTermin erscheinen werde, De\n\n8 195 Abs 3 StPO schreibt die vorherige Terminsbe- ikanntgabe an den Angeklagten und seinen Verteidiger vor,\naber mit der Einschränkung, soweit das ohne Verzögerung\nder Sache geschehen kann. Hier hätten der Angeklagte und sein\nVerteidiger nur dann in angemessenem Zeitabstand vor dem Termin verständigt werden können, wenn ihn der Untersuchungsrichter verlegt hätte. Das war jedoch ohne Gefährdung des ı\nUntersuchungszwecks nicht möglich.\n\nBei der hier gegebenen Sachlage muß davon ausgegangen we\nwerden, daß unter Umständen mit dem Verlust des Beweismit- -\ntels hätte gerechnet werden müssen, wenn der Untersuchungsrichter den Zeugen SB nicht an dem Tag vernomten hätte,\nfür den dieser sein Erscheinen zugesagt hatte. Das kanr. daraus\n“ geschlossen werden, daß der Zeuge schon früher einmal aus\nFurchtvor politischer Verfolgung um Terminsverlegung gebeten hatte und daß er seiner Ladung zur Hauptverhandiung\n- nicht Folge geleistet hat. Nach den Gründen des die Verlesung seiner ‚Aussage anordnenden Beschlusses ist er deshalb\nferngeblieben, weil er von der Tochter des Angeklagten einen\nDrohbrief erhalten hatte und für den Fall seines Erscheinens ;.\nvor dem Schwurgericht Nachteile durch die ostzonalen Behörden befürchtete, Der Entschluß des Untersuchungsrichters, =\ndie Zeugenvernehmung an dem dafür festgesetzten Tag durchzuführen, kann daher verfahrensrechtlich nicht beanstandet\nwerden. Demzufolge verstieß er auch nicht dadurch gegen\n§ 193 Abs 3 StPO, daß er dem Verteidiger wegen der Kürze\nder zur Verfügung stehenden Zeit den Termin nur fernmündlich mitteilte unä eine Benachrichtigung des Angeklagten\n\nr\nK:\n. m\nf:\n\nR\n\"&\n\nunterließ. =.\n. - E\n\nÜberdies war der Verteidiger bei der Vernehmung des =#\nSCHEEEB zugegen und konnte daher ihm zweckdienlich er- : A\n\nscheinende Fragen stellen,\n\nId\n\nb) Auch § 251 Abs 1 Nr 2 StPO ist entgegen der Ansicht\nder Revision nicht verletzt.\n\nDanach ist die Verlesung der Niederschrift über die\nfrühere richterliche Vernehmung eines Zeugen zulässig, wenn\nseinem Erscheinen in der Hauptverhandlung für ungewisse\nZeit nicht zu beseitigende Hindernisse entgegenstehen. Dieze\nVoraussetzung hat das Schwurgericht ohne Kechtsirrtun für\ngegeben erachtet.\n\nDie Ladung des in der Ostzone wohnenden Zeugen Sn\nwar angeordnet. Er ist wegen des an ihn gerichteten Drehbriefes\n‚und sus Furcht vor nachteiligen Maßnahmen ostzonaler Behörden\nausgeblieben. Ein Mittel, gemäß § 51 StPO sein Erscheinen\nzu erzwingen, stand dem erkennenden Gericht nicht zu Gebote.Demach war der Zeuge im Sinne des § 251 Nr 2 St?O unerreichbar (vgl BGH 5 StR 184/53 vom 18, Juni 1953 - IM\nNr 9 zu StPO § 244 Abs 3). Das Frotokoll über seine Vernehmung durfte daher verlesen werden:\n\nce) Zur Anwendbarkeit des § 251 Abs 1 Nr 3 StPO hat das\nSchwurgericht nicht Stellung genommen. Dazu bestand kein\nAnlaß, weil es die Voraussetzungen des § 251 Abs 1 Nr 2\nStPO mit Recht bejaht hat.\n\nd) Daß die Revision ungenügende Sachaufklärung rügen wollte,\n:1&ßt sich ihren Darlegungen nicht entnehmen. Zudem ist nicht\nersichtlich, wodurch sich dem Gericht dis Ausdehnung der\nBeweiserhebung auf erreichbare Beweismittel hätte aufdrängen\nsollen.\n\ne) §§ 257 StPO ist eine Ordnungsvorschrift, auf deren Nichtbeachtung die Revision nicht gestützt werden kann, Obendrein\n\nren,\n\n2 ne en a ee\n\nbezieht sie sich nur auf die Vernehmung von Zeugen. Sachverständigen oder Witangeklagtsen sowie auf üäje Verlesung\nvon Schriftstücken, nicht jedoch auf die Verkündung sines\nGerichtsebeschlusses.\n\nSäntliche Angriffe gegen das Verfahren sind somit unbegründet, :\n\n2.) Dasselbe ein für die Sachbenchnerde,\n\nDer Angeklagte hat Sun und den Arbeiter Kurt Schu\n1 aufgefordert, je den Kopf in eine Schlinge eines an\neinem Baum befestigten Strickes zu stecken, was sie wegen\nder Anwesenheit bewaffneter russischer Soldaten getan haben. Hernach hat er den beiden die Füße vom Eräboden weggerissen, so daß.sie in die Schlingen fielen und das Bewußtsein verloren, Der Angeklagte ging in dieser Weise\nvor mit dem Willen, den Tod der beiden Männer durch E\nhängen herbeizuführen, Diesen für erwiesen erachteten ! Sachver-\n‚heit hat das Schwurgericht ohne Rechtsirrtum zum Nachteil\n‚der Angeklagten als Totschlagsversuch in zwei Fällen gewürdigt — ob der Tatrichter in beiden Fällen Mordversuch . eK\nmit Recht verneint hat, kann dahinstehen, da der Angeklagte\ninsoweit nicht beschwert ist -. Dabei hat es ein Handeln des . 1\nAngeklagten: auf Befehl der Russen verneint. Gegenüber äleser Be:\n. eindeutigen Feststellung kann die Revision mit ihrem Vorkringen, das Verhalten des Angeklagten sei rach der Lebens-\n\nIRA\n\nerfahrung nur mit einem Befehl von russischer Seite zu erklären, nicht gehört werden,\n\nDr. Peetz Dr. Koeniger Mantel\n\nWerner . .. Hübner\n\nnn ee En nt\n\n‘\ni\nH\n!\nü\n\n4\n‘\nä\n}\n\\\n3\n;","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-03-16/1-str-327-56","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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