{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1956-03-13_1_StR_555_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1956-03-13","aktenzeichen":"1 StR 555/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"ı stR 555/55 2266 061\n\nIm Namen des Volkes:\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Johann A aus ERS\ngeboren am u 1591 in P Kreis CB), zur\n\nZeit in Untersuchungshaft,\nwegen Unzucht mit einem Kinde\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 13. März 1956, an der teilgenommen habens\n\ns»enatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. FPeetz\nBurdesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Hübner\nEunäcsrichter Dr. Hengsberger\nals beisitzende Richter,\nAmtsgerichtsrat REED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst u\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannts\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Aschaffenburg vom 3. Oktober 1955 im\nStrafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben\nund die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\ndas Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die KXevision verworfen mit der Maßgabe,\ndaß der Angeklagte wegen Unzucht mit einem Kind verurteilt\nist.\n\nVon Rechts wegen\n\nY\n\nDer jetzt 64-jährige Angeklagte erstieg am Sonntag den\n19. Juni 1955 nachmittags zusammen mit der am in\n1944 geborenen Karola KB einen Aussichtsturm. Dort\nunterbielt er sich mit dem Kinde über dessen Geschlechtsreife und das Werden des Menschen; beim Heruntersteigen faßie\ner das Kind an den nackten Geschlechtsteil; unten angekommen verschwand er nach einer Weile mit ihm hinter dem Aussichtsturm und schlug, dem Kinde zugewendet, vor dessen Augen\nin zwei bis drei Meter Entfernung sein Wasser ab, in der Absicht, den Blick der Karola auf sein Tun zu lenken; das Nädchen sah aber nur kurz hin. Als die Zeugin Tg hinzukan.\nsprang der Anreklagte hinter einen Eisenträger.\n\nDer Beschwerdeführer war bereits im Oktober 1950 wegen\nUnzucht uit Kindern zu einem Jahr sechs Monaten Zuchthaus\nverurteilt; für das letzte Strafviertel war ihm Strafaussetzung mit Bewährungsfrist bis zum 1. Oktober 1955 bewilligt worden.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen erneuten Verbrechens der Unzucht \"mit Kindern\" zu 3 Jahren Zuchthaus verurteilt. Seine auf Verletzung von Verfahrensvorschriften und\nGes sachlichen Rechts gestützte Revision führt zur Aufhebung\ndes Urteils im Strafausgruch.- \"\n\nI, Verfahrensrügens\n\n1. Verletzung des § 254 StPo.\n\nIn der Hauptverhandlung vor dem Landgericht ist die\nNiederschrift über die Erklärungen des Angeklagten vor dem\nErmitvlungsrichter vom 5. Juli 1955 in Verbindung mit der dort\n\nN Pr Per EEE rg\n\nin Bezug genommenen polizeilichen Aussage des Angeklagten von\nselben Tage auf Antrag des Staatsanwalts unter Widerspruch\ndes Verteiäigers verlesen worden, nachdem vorher der Ermittlungsrichter als Zeuge gehört worden war, Der Beschwerdeführer hält diese Verlesung für unzulässig, da die frühere\nrishterliche Vernebmung ausweislich der Niederschrift nicht\nden an sie zu stellenden Anforderungen entsprochen habe. Die\nRüge geht fehl.\n\nDie Niederschrift über die richterliche Vernehmung lautet\nin ihrem sachlichen Teiles\n\n\"Der Beschuldigte machte dieselben Angaben, wie bei\nseiner pol. Vernehmung vom 5.7.55. Diese wurde ihn vorgelesen und er erklärte: \"Die mir soeben vorgelesenen\nAngaben sind richtig und ich mache sie zum Gegenstand\nmeiner richterlichen Vernehmung. Ich gebe zu, daß ich\nder minderjährigen Karola an ihren Geschlechtsteil\ngegriffen habe. Ich habe ihr unter dem Kleid an den nackten Geschlechtsteil gegriffen. Als ich die strafbare\nBandlung beging, war ich nicht betrunken.\"\n\nDie richterliche Niederschrift stellt also fest, daß\nder Angeklagte vom Richter vernommen worden ist und dabei\ndieselben Angaben wie bei seiner polizeilichen Vernelmung\ngemacht hat, sowie daß diese ihm alsdann vorgelesen - nicht\nnur vorgesalten -— und von ihm gebilligt worden ist. Sie\nhebt aus dem strafbaren Verhalten des Angeklagten überdies\nden ihn entscheidend belastenden Vorgang des Greifens an\nden Geschlechtsteil des Kindes ausdrücklich hervor, wobei sie\n- über das Ergebnis der polizeilichen Vernehmung hinausgehend,\nbei der der Angeklagte insoweit nur von einer Wöglichkeit gesprochen hatte, - ein klares Geständnis des Angeklagten\nwiedergibt. Damit entspricht die richterliche Niederschrift\nden Erfordernissen, die nach der teilweise vom Beschverdeführer selbst angezogenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (1 StR 878/51 vom 6: Juni 1952 = IH Nr 2 zu § 254 StPO\nund EGHSt 6, 279 sowie BGHSt 7, 73) an eine richterliche Ver-\n\nF\n\nnehmung zu stellen sind: Die Erweiterung des richterlichen\nGeständnisses gegenüber dem Vorbringen des Angelilagten bei\nseiner polizeilichen Vernehmung vermag die Gültigkeit der\nNiederschrift des Ermittlungsrichters nicht zu beeinträchtigen, da sie keinerlei Unklarheit darüber aufkommen läßt,\n\nwas der Angeklagte vor dem Richter ausgesagt hat; dabei ist\n\nes gleichgültig, ob der Angeklagte vor dem Ermittlungsrichter\nsofort ein klares Geständnis abgelegt, oder ob er auch bei\n\nihm zunächst - wie vor der Polizei - nur eine Möglichkeit eingeräumt hat, daß er das Kind in der beschriebenen Weise belästigt habe, und erst auf Vorhalt sich zu dem Geständnis\nherbeigelassen hat. Im einen wie im anderen Falle gibt die\nNiederschrift seine endgültige Stellungnahme widerspruchs-\n\nund zweifelsfrei wieder. Im übrigen ist der vernebmende Ricliter\nvom Landgericht als Zeuge vernommen worden, so daß das ange-Zochtene Urteil auf einem Verstoß gegen § 254 StPO jedenfalls auch nicht beruhen würde. j\n\nWas der Beschwerdeführer weiter in diesem Zusarmenhang vorbringt, ist unbeachtlich. Von einer Unzulässigkeit\nder Verlesung polizeilicher: Vernehmungen schlechthin kann\nkeine Rede sein.\n\n2. Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht\n($_244_Abs_2 StPO).\n\nEs kann nicht anerkannt werden, daß das Gericht\n\nzur Nachprüfung der Glaubwürdigkeit des als Zeugin vernormenen Mäüchens eine Kinderpsychologin als Sachverständige\nhätte hinzuziehen müssen. Der Beschwerdeführer und sein\nVerteidiger haben dies Selbst nicht beantragt. Dem Gericht\nbraüchte sich die Notwendigkeit einer solchen Maßnahme angesichts seines Eindrucks von dem Kind in Verbindung mit\n\ndem früheren Geständnis des Angeklagten sowie angesichts der\n\ndie Aussage des Mädchens unterstützenden Angaben der Zeugin\nPo nicht aufzuärängen.\n\n3. Verstoß gegen § 267 Abs 3 StPO wegen Nichtbegründung\nder Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte,\n\n. Da der Strafausspruch aus sachlichrechtlichen Gründen\naufzuheben ist, erübrigt sich ein Eingehen auf diese Rüge»\nBei einer erneuten Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte\nwird es sich empfehlen, eine kurze Begründung hinzuzufügen.\n\nDie Feststellungen des Landgerichts tragen die Verurteilunz des Angeklagten wegen Verbrechens nach § 176 Abs 1\nHr 53 StGB. Allerdings ist ein Teilvorgang, nämlich das Hinjenken der Blicke des Kindes auf den Geschlechtsteil des Angelilagten nur bis zum Versuch gediehen, da das Hädchen den Vorgang \"nur kurz\" beobachtete. Daß das Landgericht die Kenntnis\nes Angeklagten von dem Alter des Kindes nicht ausdrücklich\nfestgestellt hat, ist unschädlich, da Karola zur Tatzeit erst\n10 Jchre alt war, der Angeklagte sich also nicht im Zweifel\nsein konnte, es mit einem noch nicht 14-jährigen Mädchen\nzu tun zu haben. Es genügt nach dem Urteilszusammenhang auch,\ndaß das Londgericht erst bei der rechtlichen Würdigung festgeuteilt hat, der Angeklagte habe schon bei seinen unsittlichen Reden in wollüstiger Absicht gehandelt, wenngleich dies\n2is tatsächliche Feststellung an sich bereits bei der Darstellung des Sachverhalts zu erwähnen gewesen wäre.\n\nDagegen muß das Urteil im Strafausspruch aufgehoben\nwerden. Das Landgericht wertet bei der Strafzumessung\nals erschwerend, daß der Angeklagte vor Gericht \"keinen\nguten Zindruck\" hinterlassen habe: Anschließend heißt es, er\neci \"auch\" bereits erheblich einschlägig vorbestrafi und habe\n\nFE\n\nsich während der Bewährungszeit erneut in gleicher Weise\nvergangen, woraus hervorgehe, daß er haltlos sei und nur\ndurch entsprechend harte Strafe von künftigen Rechtsbrüchen\nin dieser Richtung abgehalten werden könne. Was unter dem\nschlechten Eindruck vor Gericht zu verstehen sein soll; ist\nhiernach nicht klar erkennbar und wird gegebenenfalls näher\ndarzulegen sein. Nach den bisherigen Feststellungen des Landgerichts läßt sich die Möglichkeit nicht ausschließen, ‘daß\nbei der Strafzumessung Gesichtspunkte mitgesprochen haben,\ndie mit der abzuurteilenden Tat überhaupt nicht mehr in\n\nZusammenhang gebracht werden können. Die Strafe soll Sühne\n\nfür das durch die Verwirklichung des Straftatbestandes begangene\nUnrecht sein. Grundlagen der Strafbemessung sind daher die\nBedeutung der Tat für äie verletzte Rechtsordnung und der\n(rad der in ihr zutage tretenden persönlichen Schuld (BGHSt\n3, 179). Das außerhalb der Tatausführung liegende Verhalten\nund die Lebensführung des Angeklagten können bestimmte An-Laltspunkte dafür geben, welche Strafe notwendig ist, um den\nAngeklagten von weiteren Rechtsbrüchen abzuhalten. Wo sie\naber in der bezeichneten Richtung nichts auszusagen vermögen,\nverstößt ihre straferschwerende Verwertung gegen die Grundsätze rechtsstaatlichen Strafens(vgl auch BGH 4 StR 893/53\nvom 24. Juni 1954 = IM Nr 24 zu § 267 Abs 3 StPO).\n\nEin Verstoß des Landgerichts gegen diese Grundsätze der\nStrafzumessung liegt nahe, da angesichts des Alters des\nzur Tatzeit bereits 64-jährigen Angeklagten und des immerhin\nnicht ungewöhnlich hohen Unrechtsgehalts seiner Tat ein Strofmaß von 5 Jahren Zuchthaus, auch bei Berücksichtigung des\nGedankens der Abschreckung sowohl des Angeklagten wie der\nAllgemeinheit. auffällt. Es hätte daher einer eingehenderen\nals der bisher gegebenen Begründung bedurft, um eine solche\n\nStrafe zu rechtfertigen (vgl EGH 4 StR 86/54 vom 26. Mai 19\nIM Nr 22 zu § 267 Abs 3 StPO).\n\nDiese Hängel sowie die rechtsirrige Annahme des vollen\nSeten Tatbestands des § 176 Abs 1 Nr 3 StGB bei der letzten\nEinzelhandlung (vgl oben) zwingen zur Aufhebung des Urteils\nim Strafausspruch.\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten ist zu verwerfen.\n\nDr. Hörchner Dr. Peetz Martin\n\nHübner Dr, Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-03-13/1-str-555-55","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-03-13/1-str-555-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:23.972926+00:00"}}