{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1956-03-13_1_StR_519_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1956-03-13","aktenzeichen":"1 StR 519/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":">\n\n2266 064\n\nı StR 519/55\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1, den Bauarbeiter Karl-Heinz R aus SC.\ngeboren am GEEREEERRNED 1931 in ‚ zur Zeit\nhungshaft,\n\nin Untersuc\n\n2. den berufslosen Hans S c n si. ohne festen\nWohnsitz, geboren am GERNE 1929 in DEE.\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n3. Frau Ella W eborene EEE aus PGEEEEEER\ndort geboren ey MER 1911,\n\n- Sachbezeichnung:s Werner Reis u.A. -\n\nwegen schweren Diebstahls u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 13. März 1956, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr, Hörchner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Dr. Hengsberger\n‚als beisitzende Richter,\nAntegerichtsraet GENE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst un\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkamnt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten Karl-Heinz\n\nSR una Schi wird das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 15. Juni 1955, soweit es diese Angeklagten betrifft, nit den\n\nFeststellungen aufgehoben,\n\na) bezüglich des Angeklagten Karl-Heinz Re\nim Falle 40 des Urteils (Einbruchsdiebstahl\nim Bekleidungshaus Huuun: /uuiEEEEEER)\n\nin vollem Umfange,\n\nb) im übrigen bezüglich beider Angeklagten im\nStrafausspruch, F\n\njedoch unter Aufrechterhaltung der Einziehung\ndes dem Angeklagten Karl-Heinz Reg gehörigen\nKraftrades Marke \"Horex\".\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Kechtsmittels der Angeklagten Karl-Heinz\n\nRB und Scheiß. an die Jugenäkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehenden Revisionen der Angeklagten\nKarl-Heinz Rep und Sch sowie äie Revision der Angeklagten VmP werden verworfen.\n\nDie Angeklagte Wi hat die Kosten ihres\n\nRechtsmittels zu tragen»\nVon Rechts wegen\n\n-3-\n\nGründe:\n\nDurch das Urteil des Landgerichts Zweibrücken sind\nbestraft\n\nder Angeklagte Karl-Heinz RB wegen 15 schwerer\n(darunter eines versuchten) und 5 einfacher Diebstähle\nsowie 3 Vergehen der Hehlerei mit 6 Jahren Zuchthaus unter\nEinziehung des zur Tatausführung benutzten Kraftrades\nNarke \"Horex\"; j\n\nder Angeklagte Schill wegen 8 schwerer Diebstähle\nund eines. einfachen Diebstahls,sämtlich begangen unter den\nstrafschärfenden Voraussetzungen des Rückfalls, mit\n6 Jahren Zuchthaus;\n\ndie Angeklagte Ella Wi wegen 9 Verbrechen der\ngewerbsmässigen Hehlerei sowie Begünstigung und Unterschlagung in je einem Falle nit 3 Jahren 6 Monaten Ge\nTängnis.\n\nSämtlichen Angeklagten ist die erlittene Untersuchungshaft angerechnet worden.\n\nVon den früheren Mitangeklagten sind Ludwig RB,\nder Vater des Angeklagten Karl-Heinz R@B, wegen Begünstigung zu 3 Monaten Gefängnis und Karl TB wegen\n11 schwerer und 8 einfacher Diebstähle, sämtlich begangen im Rückfall, sowie 4 Vergehen der Hehlerei unter Auflösung der in einem anderen Verfahren gebildeten Gesamtstrafe von 2 Jahren 9 Monaten Zuchthaus und unter Einbeziehung der dort erkannten Einzelstrafen zu 9 Jahren\nZuchthaus verurteilt worden. Das Verfahren gegen den zur\nVerhandlung nicht erschienenen Werner Egg ist abgetrennt worden,\n\nDie Angeklagten Karl-Heinz TUR, Schiim und\nElla Wi haben Revision eingelegt. Die rechtsmittel der\nbeiden erstgenannten haben zum Teil Erfolg.\n\nm.\n\nI. Xarl-Heinz BG\n\nDie Revision ist zulässig. Der Wiedereinsetzungsbeschluß des Landgerichts vom 12: September 1955 ist\ngegenstandslos, da die Revisionsbegründungsfrist nicht\nversäumt war; denn der frühere Verteidiger des Ange- .\nklagten, Rechtsanwalt Figgp hatte keine Zustellungs- !\nvollmacht, so daß die an ihn erfolgte Zustellung des Ur- ?\nteils wirkungslos blieb und die Revisionsbegründungsfrist\nnicht in Lauf setzte,Der jetzige Verteidiger hat die\nFrist zur Begründung der Revision gewahrt. Übrigens war\ndas Landgericht zur Entscheisung über das Wiedereinsetzungsgesuch nicht zuständig (§ 46 Abs 1 StPO).\n\n.\n\nDas Rechtsmittel ist auf Verletzung sachlichen Rechts\ngestützt.\n\nDie Nachprüfung des Schuldspruches führt im Falle 40\nzur Aufhebung des Urteils, In diesem Falle stellt das\nLandgericht fest:\n\n\"Am 2.6.1952 fuhren die Angeklagten Karl-Heinz ka\nund FO mit Fahrrädern zum Jahrmarkt nach\n\nZEEEEEENEE - In ihrer Begleitung befanden sich der\nBruder des E ‚„ paul E ,„ und dessen\nFreund en SEEN SUR,\nschlug kurz vor der Rückfahrt aus 2 in\nder Eaggstraße mit einer Zementplatte die Schaufensterscneibe des Bekleidungshauses FB YErYoTZ ein\nund nahm 2 Staubmäntel, 1 Hemd und 1 Windjacke aus\ndem Schaufenster. Die gestohlenen Gegenstände verteilten die Angeklagten unter sich.\n\nDieser Sachverhalt beruht auf dem Geständnis des\nAngeklagten Karl-Heinz Rp.\"\n\nDer Beschwerdeführer erhielt von der Beute, wie das\nLandgericht anschließend zu Fall 41 feststellt, \"nur ein\nHemd\",\n\nMit Recht rügt der Beschwerdeführer, daß aus diesem\nSachverhalt ein Tatbeitrag, der seine Verurteilung als\n\ner\n” ”\nNo ar\n\n.\n\n-5_-\n\nMittäter beim schweren Diebstahl rechtfertigen könnte, nicht\nhervorgeht Er hätte auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen allenfalls wegen Hehlerei verurteilt werden\nkönnen.\n\nIm übrigen 1&ßt der Schuldspruch keinen Rechtsirrtum\nerkennen. Das gilt auch für die Feststellung des Mittäter-\n(und nicht nur Gehilfen-) vorsatzes; zwar spricht das Landgericht in den Fällen gemeinschaftlichen Handelns des Angeklagten mit TED, TER unä seinem Bruder Werner\nnur von \"bewußtem und gewolltenm Zusammenwirken\" mit dem\noder den anderen Beteiligten; der Urteilszusammenhang ergibt aber einwandfrei, daß das Landgericht den Begriff\ndes Nittätervorsatzes nicht verkannt hat.\n\nAuch ein Gesanutvorsatz des Angeklagten, der seine Verfehlungen als fortgesetzte Tat erscheinen lassen ‚könnte,\nist im angefochtenen Urteil in rechtlich nicht angreif:\nbarer Weise verneint. Das Landgericht scheint im Gegenteil\nvon einer zu weiten Auslegung des Begriffes des Gesamtvorsatzes auszugehen, wenn es diesen (bei der rechtlichen\nWürdigung der Taten des Angeklagten Sch) schon\ndarin steht, daß er darauf gerichtet gewesen sei, \"bei\njeder sich bietenden Gelegenheit Diebstähle auszuführen\".\nDas würde nicht genügen (vgl BGHSt 1, 313, 315):\n\nDer Schuldspruch ist hiernach, abgesehen vom Fall 40,\naufrechtzuerhalten.\n\nDagegen führt die Revision im Strafausspruch, mit Ausnehme der rechtsirrtumsfrei begründeten Einziehung des\nmindestens zu einer der Taten benutzten Kraftrades des Angeklagten {BGH NJW 1952, 892 Nr 40), zur Aufhebung des\nUrteils. ”\n\n6-\n\nDer Beschwerdeführer ist 1931 geboren; seine ersten\nStraftaten (Fall 29, 30 sowie gegebenenfalls Fall 31) - Fall\n53l ist. wie das Revisionsgericht gelegentlich der Prüfung\nder Verfahrensvoraussetzungen aus der Anklageschrift entnommen hat, \"möglicherweise nicht, wie es im Urteil heißt,\nam 9. Februar 1952, sondern erst am 9. März 1952 und somit\nnach Vollendung des 21. Lebensjahres begangen - hat er knapp\nvor Vollendung seines 21. Lebensjahres ausgeführt. Bei\nseiner letzten Straftat (Fall 59 vom 21. September 1953)\nwar er 22 1/2 Jahre alt. Er hat, von wenigen Fällen (34,\n\n36, 51) abgesehen, stets einen Teilnehmer gehabt, und zwar\nzunächst den 1887 geborenen, also weit älteren FB;\ndann üen ungefähr gleichaltrigen FB, den er von\nGefängnis her kannte, und schließlich seinen eigenen Bruder\nWerner. Sein Vater war erst 1949 aus jugoslawischer Kriegsgeflangenschaft heimgekehrt; damals war der Angeklagte\nbereits einmal (im Alter von 15 Jahren) wegen schweren\nDiebstahls mit 5 Monaten Jugendgefängnis bestraft. Der\nEinfluß seines Vaters reichte ersichtlich nicht aus, um\nihn vor weiterer Straffälligkeit zu bewahren.\n\nUnter diesen Umständen bedurfte es einer Prüfung und\nKlarstellung der Persönlichkeit des Angeklagten, insbesondere seines bisherigen Lebenslaufes, seiner Umgebung\nund ihrer Einflüsse auf ihn, seiner Tatbeweggründe und\nseiner Aussichten für die Zukunft. Das hierüber zu gewinnende Urteil war in verschiedener Hinsicht von Tragweite. Da der Angeklagte die 2 (oder 3) ersten Straftaten\nals Heranwachsender begangen hat, war nach §§ 105, 32 JGG\nin Verbindung mit § 116 JGG zu prüfen, ob für diese und\ngegebenenfalls (§ 32 JGG) darüber hinaus, ob für alle\nTaten des Angeklagten Jugendlichen- oder Erwachsenenstrafrecht, letzterenfalls ob für die ersten Straftaten\nwenigstens § 106 JGG anzuwenden war. Welche Gesichtspunkte\n\nRear mr\n\n- 1 -\n\nmaßgebend sind für die nach § 32 JGG zu treffende Entscheidung darüber, ob das Schwergewicht bei den vor oder den\nnach Vollendung des 21. Lebensjahres begangenen Taten\niiegt, ist in der Entscheidung des erkennenden Senats\n\nl StR 652/53 vom 29. Januar 1954 (IM Nr 2 zu § 1 JC6)\ndargelegt; es kann darauf verwiesen werden. Bemerkt sei\nallersings, daß, wie der Senat nicht verkennt, im vorliegenden Falle, in dem nur wenige Taten knapp vor und etwa\n20 Taten, darunter die schwersten, nach Vollendung des\n\n21. Lebensjahres begangen sind, das Schwergewicht im Sinne\ndes § 32 JGG aller Wahrscheinlichkeit nach bei den Taten\nliegt, die der Angeklagte als Erwachsener ausgeführt hat. .\n\nEs stand bei Anwendung des Erwachsenenstrafrechts\nweiter zur Entscheidung, ob der Angeklagte als gefährlicher\nGewohnheitsverbrecher zu betrachten war, ob ihm mildernde\nUmstände zugebilligt werden konnten und auf welche $trafart und Strafhöhe zu erkennen war. Die Erwägungen, die\ndas Landgericht zu diesen Fragen angestellt hat, sind\nlückenhaft und nicht frei von Widersprüchen; sie ergeben\nkein klares Bild von der Persönlichkeit des Angeklagten.\nSo ist bei der Prüfung, ob die Straftaten des Angeklagten\nals Heranwachsenden nach Jugendlichen- oder Erwachsenenstrafrecht zu behandeln sind, ausgeführt, daß es sich\nbei dem Angeklagten \"um einen kriminellen Verbrecher\nhandelt und nicht um einen Menschen, dessen geistige\nund sittliche Entwicklung gehemmt gewesen wäre o-.00 »\nDer Angeklagte neigt vielmehr - wie sein bisheriger\nLebenswandel offenbart - zu Diebstahlshandlungen, um\naus dem Erlös ein müheloses und bequemes Leben führen\nzu können\". Das Landgericht verneint deshalb für die\nTaten, die der Angeklagte als Heranwachsender verübt hat,\ndie Voraussetzungen des § 105 Abs 1 Nr 1 und 2 JGG (die\n\nAnwendbarkeit des § 106 JGG auf die ersten Straftaten ist.\nnicht geprüft). Bei der Erörterung, ob der Angeklagte\n\nals gefährlicher Gewohnheitsverbrecher in Sinne des § 20 a\n\nStGB anzusehen sei, heißt es im angefochtenen Urteil;\n\n\"Srotz der Vielzahl und Schwere der von ihm begangenen\nStraftaten und der einschlägigen Vorstrafen kann ihm ein t\ninnerer Hang, Verbrechen zu begehen, sei es durch charakterliche Veranlagung oder durch erworbene Übung, nicht\nnachgewiesen werden; denn der Angeklagte ist noch jung und\ndie beiden ersten hier zur Aburteilung stehenden Straftaten hat er als Heranwachsender begangen. Es besteht\ndaher die Möglichkeit, daß er infolge mangelhafter Erziehung in seiner Jugend und seines Umganges in Verbrecherkreisen zum Verbrecher geworden ist\". Es läßt\n\nsich nicht verkennen, daß die Begründung der Nichtanwendung des § 105 JGG und die Erwägungen, die zur Verneinung der innereren Voraussetzungen des § 20 a StGB geführt haben, in einem gewissen Widerspruch zueinander\nstehen; denn der in § 20 a StGB vorausgesetzte \"Hang\"\n\nzum Verbrechen (vgl 3GHSt 1, 94, 100) ist gerade darin\n\nzu sehen, daß der Angeklagte zu solchen Taten \"neigt\".\nWahrscheinlich hat das Landgericht zum Ausdruck bringen b\nwollen, daß zwar eine gewisse Neigung zur Begehung von\n\nVerbrechen beim Angeklagten festzustellen ist, diese\n\naber noch nicht so stark ist, um von einem eingewurzelten\nHang sprechen zu können, der ihn als Gewohnheitsverbrecher\nerscheinen läßt. Doch gibt wiederum die Tatsache zu Bedenken Anlaß. daß es bei der Strafzumessung heißt, es\nkönnten \"zugunsten des Angeklagten nur sein Geständnis\n\nund seine Jugend sprechen\". daß also die im Zusammenhang\nmit § 20 a StGB erwogene Möglichkeit, er könne durch mangelhafte Erziehung und schlechten Umgang zum Verbrecher\n\n..9 -\n\ngeworden sein, bei der Strafzumessung offenbar nicht berücksichtigt ist. Es läßt sich nicht zweifelsfrei ausschließen, daß diese Unterlassung die Entscheidung darüber, ob mildernde Umstände vorliegen, sowie über Strafart und Strafhöhe beeinflußt hat. Bei der Höhe der verhängten Einzelstrafen und der erkannten Gesamtstrafe von\n6 Jahren Zuchthaus muß nach Lage des Falles eine vollständige und widerspruchsfreie Beurteilung der Täterpersönlichkeit verlangt werden, Diesem Erfordernis ist in\ndem Urteil des Landgerichts nicht genügt. Daher muß der\nStrafausspruch (vgl BGHSt 5, 207) - mit Ausnahme der\nEinziehung - aufgehoben werden.\n\nTI. Schaum.\n\nDie Nachprüfung des Schuldspruchs 1äßt keinen Aechtsfehler erkennen. Das gilt auch für die Fragen des Mittäterwnd des Gesamtvorsatzes; es kann insoweit auf die Ausfükrungen zur Revision des Angeklagten Karl-Heinz Rn\n3ezug genommen werden.\n\nDagegen unterliegt der Strafausspruch auch hier der\nAufhebung.\n\nSchon ist arı EEE 1929 in EB zeboren und verlor seinen Vater im Alter von 10 Jahren;\ner beendete den Besuch der Volksschule im Jahre 1944,\nüberwarf sich mit seiner Familie und verließ darauf Di”:\nwurde 1948 erstmalig und in der Folgezeit wiederholt bestraft, aus Österreich und Belgien ausgewiesen und schließlich in Pump, von wo aus er zur Fremdenlegion hatte\ngehen wollen, im Zusammenhang mit den hier zur Aburteilung stehenden Straftaten verhaftet. Von diesen hat\ner die ersten 4 TFälle 3, 5, 7, 8) im Alter von 20 Jahren,\nscnait als Heranwachsender begangen.\n\n- 10 -\n\nAuch bei diesem Angeklagten erforderten es seine Jugend\nund die von ihm zun Teil nicht zu vertretenden äußeren Umstände seines Lebenslaufs (früher Tod des Vaters, Kriegssund Nachkriegsverhältnisse, insbesondere in BB), weiter\nder in seinen Straftaten in Erscheinung tretende offensichtlich ungünstige Einfluß älterer Beteiligter (TB und\nElla WW). daß das Landgericht sich ein umfassendes Bild\nvon der Persönlichkeit des Angeklagten machte, bevor es\neine Strafe von 6 Jahren Zuchthaus gegen ihn aussprach.,\n\nDie Feststellungen des Landgerichts genügen diesen An- .\nforderungen nicht.\n\nZunächst fehlt, obgleich der Angeklagte die Taten zu\n3, 5, 7, 8 als Heranwachsender begangen hat, eine Auseinandersetzung mit den §§ 105, 32 JGG in Verbindung mit § 116\nJGG, gegebenenfalls eine Erörterung der Anwendbarkeit des\n§ 106 JGG auf die Taten, die er als Heranwachsender begangen hat. Es kann auf die entsprechenden Ausführungen zur\nRevision des Angeklagten Karl-Heinz R@p verwiesen werden.\n\nSodann heißt es im angefochtenen Urteil bei der Erörterung der inneren Voraussetzungen des § 20 a StGB:\n\n\"Bei der Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Angeklagten unter Berücksichtigung der von ihm bisher\nbegangenen Straftaten kann nicht ohne weiteres von\neinem inneren Hang zur Begehung von Verbrechen gesprochen werden. Die Kriegs- und Nachkriegsverhältnisse sowie die trüben Familienverhältnisse haben den\nnoch jungen ingeklagten frühzeitig aus der Bahn eines\ngeordneten Lebens geworfen. Entwurzelt und heimatlos,\nohne einen richtigen Beruf erlernt zu haben, zog er\ndurch die Bundesrepublik und geriet dabei unter den\nEinfluß verbrecherischer Elemente. Nachdem er auf\ndie schiele Bahn geraten war, fehlte ihm allerdings\nder Wille, sich wieder in das soziale Leben einzugewöhnen. \"\n\nIm Gegensatz dazu beginnen die Erwägungen zur Strafzumesrung mit dem Hinweis, es könne \"für den noch jungen An-\n\n- 11 -\n\ngeklagten nur sein Geständnis sprechen\". Auch hier fehlt\nwiederum jede Berücksichtigung der Gesichtspunkte, die\nzur Verneinung der Anwendbarkeit des § 20 a StGB führten.\nDabei ist übrigens von 8 einschlägigen Vorstrafen die\nRede, während, wie die Revision mit einer Verfahrensrüge\nzutreffend geltend macht, der Angeklagte nur viermal einschlägig vorbestraft ist. Die Höhe der gegen den Angeklagten erkannten Einzelstrafen und der Gesamtstrafe\n\nvon 6 Jahren Zuchthaus lassen auch hier die Möglichkeit\nnicht ausgeschlossen erscheinen, daß das Landgericht den\nfür eine Strafmilderung sprechenden besichtspunkten nicht\nausreichend Rechnung getragen hat. Jedenfalls erfordert\nsie eine widerspruchsfreie und lückenlose Beurteilung\n\nder Gesamtpersönlichkeit des Angeklagten.\n\nSeine Revision führt daher ebenfalls zur Aufhebung\ndes Strafausspruches. Damit erübrigt sich eine weitere\nkrörterung der von dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorgetragenen Aufklärungsrügen\n\nTII. Elle vo\n\nsie rügt mit.ihrer Revision allgemein die Verletzung\nsachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nDie Nachprüfung des Schuläspruchs ebenso wie der\nStrafzumessung ergibt keinen Rechtsfehler.\n\nIm Falle 9 (Hehlerei bezüglich eines Schinkens) hat\ner sich ersichtlich nicht um ein gelegentliches KMitverzehren (BGH NJW 19*2, 754 Nr 24), sondern darum gehandelt, daß die Angeklagte den von Sch gestohlenen\nSchinken bei sich aufbewahrte und ihn mit Schiilp zusammen allmählich verzelirte. Unter diesen Unständen bestehen keine 3edenken gegen das vom landgericht bejahte\nNerkmal des \"Ansichbringens\" im Sinne von § 259 StGB\n(vgl BGH NJW aaO).\n\n- 12 -\n\nOb die Angeklagte in Falle 58 neben der Verurteilung\nwegen gewerbsmäßiger Hehlerei noch der Beihilfe zum\nschweren Diebstahl schuldig zu sprechen gewesen wäre\n(vgl BGHSt 7, 134), kann dahingestellt bleiben, da sie\njedenfalls durch die unterlassene Verurteilung nicht\nbeschwert ist:\n\nIhre Revision ist danach zu verwerfen.\n\nIV. Der aufgehobene Teil des landgerichtlichen\nUrteils betrifft sonach nur noch die Angeklagten Karl-Heinz Rp und Schgp. weiche beide einen (wenn\nauch bei Rep zahlenmäßig sehr geringen) Teil der ihnen\nzur Last gelegten Straftaten als Heranwachsende begangen haben, so daß bei ihnen die Anwendbarkeit des\n§ 105 JGG (vgl BGH 4 StR 276/54 vom 29 Juli 1954 und\n4 StR 216/54 vom 7. Oktober 1954, IM Nr 5, 6 zu § 105\nJGG) und gegebenenfalls der §§ 32 und 106 JGG zu prüfen\nist. Die Verbindung des Verfahrens gegen diese beiden\nAngeklagten mit demjenigen gegen die Mitangeklagten\nFM, Ludwig Rp und Ella WW, bei welchen die\nAnwendung des Jugendgerichtsgesetzes nicht in Frage\nkommt, ist weggefallen. Danach ist nunmehr für das\nweitere Verfahren gegen die Angeklagten Karl-Heinz RM\nund Sch die Jugendkammer des Landgerichts zuständig (§§ 112, 103 Abs 3, 107, 108 Abs 1 und 5 JGG;\n3GH 5 StR 170/54 vom 21. September 1954 = IM Nr 1 zu\n§ 103 JGG; 4 StR 342,555 vom 15. Dezember 1955, zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt; vel\nauch Lackner JZ 1953, 527, 530 f). An diese ist die\nSache im Umfange der Aufhebung zurückzuverweisen,\n\n- 13 -\n\nWegen des Erfordernisses der Herar:ziehung der Jugendgerichtshilfe wird auf die Entscheidung BGHSt 6, 354\n(vgl auch BGHSt 6, 326) verwiesen.\n\nDr. Hörchner Dr. Peetz Martin\nHübner Dr. Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-03-13/1-str-519-55","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":6},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":5},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 106","ref_norm":"106","n":4},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":2},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 107","ref_norm":"107","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 112","ref_norm":"112","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-03-13/1-str-519-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:23.946057+00:00"}}