{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1956-03-13_1_StR_29_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1956-03-13","aktenzeichen":"1 StR 29/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2266 062\n\n1_StR_29/56\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden berufslosen Peter A WB ohne festen Wohnsitz, geboren\n\nan On 1929 ir Do, in dieser Sache\n\nin Untersuchungshaft,\nwegen schweren Diebstahls u.a,\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 13. März 1956, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Dr. Hengsberger\nals beisitzende Richter,\nAmtsgerichtsret EREE>\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt: -\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Stuttgart vom 14. Oktober 1955\n\nim Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu\naufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung\n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,’ an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision.verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n.- 2_\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen schweren Diebstahls in 29 Fällen,\nwegen versuchten schweren Diebstahls in einem Falle, wegen\nDiebstahls in zwei Fällen und wegen Betrugs in sechs Fällen,\ndavon in fünf Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung,\nzur Gesamtstrafe von fünf Jahren Gefängnis verurteilt worden,\n\nSeine Revision rügt die Verletzung verfahrens- und\nsachlichrechtlicher Vorschriften. Sie ist zum Strafausspruch\n\nbegründet.\n\nI. Die Verfahrensrügen.\n\n1. Die Rüge, die Strafkammer sei nicht ordnungsgemäß\nbesetzt gewesen (§ 338 Nr 1 StPO), weil \"nach den Beobachtungen und Feststellungen des Angeklagten\" der Schöffe Wilhelm\nTg wälırenä der Eauptverhandlung mehrmals geschlafen\nbabe und der beisitzende Richter Landgerichtsrat Dr cn\nvährend der 3ekanntgabe der Urteilsgründe ebenfalls eingeschlafen sei, greift nicht durch.\n\nDer genannte Schöffe und Lanägerichtsrat Dr. CB\nheben zu der Rüge erklärt, daß sie während der Hauptverhandlung nicht geschlafen nätten, sondern deren gesamten\nVerlauf aufmerksam gefolgt seien. Ihre Erklärungen sind\ndurch die dienstliche Äußerung des Vorsitzenden der erkennenden Strafkammer als richtig bestätigt worden. Bach\ndieser Äußerung wurde der Kammer unmittelbar nach. der\nHauptverhandlung bekannt, daß der Angeklagte geäußert\nhatte, er habe einen Revisionsgrund, weil einer der Schöffen\nund ein beisitzender Richter in der Hauptverhandlung zeitweise geschlafen hätten. Auf entsprechende Frage des Vorsitzenden haben sowohl die Schöffen als auch die beisissenden Richter sofort entschieden verneint, in der\nSitzung eingeschlafen zu sein. Aus der Art der Beteiligung\n\n- 3.\n\nan der Beratung sei auch eindeutig zu entnehmen gewesen,\ndaß der von der Revision genannte Schöffe FW und Landgerichtsrat Dr. Gm den Gang der Verhandlung genau\ngefolgt waren. Entsprechendes hat Landgerichtsrat Tu\nals zweiter beisitzender Richter bekundet; er hat sich mit\nLanägerichtsrat Dr. CB zach der Sitzung länger über\ndes Urteil unterhalten und dabei festgestellt, daß Dr. CR\ndie mündlich bekanntgegebenen Urteilsgründe durchweg gegenwärtig waren. Der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft und d\nUrkundsbeamte haben allerdings dienstlich erklärt, daß dem\nSchöffen Tip mehrere Male die Augen zugefallen seien\n\nund daß er einmal kurze Zeit mit geschlossenen Augen und\ngesenktem Kopf dagesessen habe. Das beweist aber nur, daß\n\nder Schöffe in der langdauernden Verhandlung einige Male\n\nmit dem Schlaf gekämpft und höchstens ganz vorübergehend\n\nin seiner Aufmerksamkeit durch Ermüdungserscheinungen beeinträchtigt war, Darin liegt noch keine unvorschriftsmäßige\nBesetzung des Gerichts. Diese setzt vielmehr voraus, daß\n\nein Richter vom Schlaf so übermannt wird, daß er wesenilichen Vorgängen in der Hauptverhandlung während einer ins\nGewicht fallenden Zeitspanne nicht mehr folgen kann {RGSt 60,\n63; RG JW 1932, 2888 Nr 355 1936, 34753 Nr 55; BGHSt 2, 14;\n\nSCH 1 StR 295/51 vom 3. August 1951, 2 StR 586/51 vom 6. No- «\nvember 1951, 1 StR 430/55 vom 18. November 1955).\n\n2. Die Rüge, die Hauptverhandlung habe vor einem unzuständigen Gericht stattgefunden, weil nach dem zur Zeit\nder Hauptverhandlung geltenden Geschäftsverteilungsplen\ndes Landgerichts Stuttgart Straffälle von Angeklagten mit\ndem Anfangsbuchstaben A der 5., nicht der 3. Großen Strafkammer zugewiesen gewesen seien, geht ebenfalls fehl. Auf\nGCrund eines Beschlusses des Präsidiums des lendgerichts\nStuttgart hat zwar die überlastete 3. Große Strefkamner\nni; Wirkung vom 1. Oktober 1955 äie neu anfallenden Straf-\n\n- 4 -\n\nsachen mit dem Anfangsbuchstaben A an die 5. Große Strafkanner abgegeben (vgl §§ 63 Abs 2, 64 Abs 1 GVG). Die Strafsache gegen den Beschwerdeführer ist jedoch schon am\n\n24. August 1955 bei der 3. Großen Strafkammer anhängig geworden; das Hauptverfahren wurde am 9. September 1955 vor\ndieser Kammer eröffnet. Bei dieser Sachlage kann keine\n\nRede davon sein, daß der Angeklagte \"seinem gesetzlichen\n\nRichter entzogen\" worden ist.\n\n3. Die Rüge, die Angehörigen des Angeklagten seien\nnicht ordnungsgemäß von seiner Verhaftung und den Anordnungen über die Fortdauer der Untersuchungshaft benachrichtigt worden, wie es § 114 a StPO vorschreibe, scheitert\nschon daran, daß der Angeklagte auf Grund seines Geständnisses\nverurteilt worden istsEs ist unerfindlich, wie unter diesen\nUmständen das Urteil darauf beruhen soll, daß \"die zu benachrichtigenden Dritten\" durch die Unterlassung der\nBenachrichtigung \"u.U.\" daran gehindert gewesen sein sollen,\nsich rechtzeitig um Beweismittel zur Entlastung des Angeklagten zu bemühen. Im übrigen hat der Beschwerdeführer\nhei der Eröffnung des Haftbefehls am 18. Januar 1955 auf\nFrage erklärt, niemanden zu haben, der von seiner Verhaftung\nbenachrichtigt werden könne. Davon abgesehen vermöchte der\nvom Beschwerdeführer behauptete ‚Verstoß gegen § 114 a StPO\ndie Revision auch deshalb nicht zu rechtfertigen, weil. es\nsich nicht um eine Unterlassung des erkennenden Gerichts\nhandelte.\n\n4. Den Gründen des angefochtenen Urteils kann nicht\nentnommen werden, daß ein schwerer Diebstahl in TB\nGegenstand der Hauptverhandlung war und bei der Bemessung\nder Strafe für die abgeurteilten Fälle zum Nachteil des\nAngeklagten berücksichtigt worden ist. Nach den dienstlichen Erklärungen des Vorsitzenden der Strafkamner und\ndes Sitzun.;svertreters der Steatsanwaltschaft wurde ein\n\nRL\n\nDe ep Ger Zee\n\nnaitenı\n\n—n.-\n\ntr 1\n\n..-\n\n-5_\n\nsolcher Fall lediglich bei der Ermittlung der Aufenthsltsorte des Angeklagten gestreift.\n\n5. Wenn der Beschwerdeführer die Besorgnis empfand,\nseine abfälligen Ausführungen über die Straikammer in\neinem Brief an seine Mutter könnte die Richter gegen ihn\neingenommen haben, so hätte er dies fristgemäß durch cin\nAblehnungsgesuch zum Ausdruck bringen müssen (§ 25 StPO).\nDas ist nicht geschehen. Es bedarf daher keines Eingehens\nauf die Frage, ob der Beschwerdeführer aus seinem eigenen\nVerhalten einen Ablehnungsgrund gegen die Richter der\nStrafkammer hätte herleiten können.\n\n6. Die Rüge, der Angeklagte sei nach der Verlesung\nvon Urteilen des Schöffengerichts und des Schwurgerichts\nWiesbaden nicht gefragt worden, ob er etwas dazu zu erklären habe, kann schon deshalb keinen Erfolg haben, weil\n§ 257 StPO eine Ordnungsvorschrift ist, auf deren Verletzung\ndie Revision nicht gestützt werden kann (u.a. BGH 1 StR\n170/51 vom 8. Mai 1951, 1 StR 244/52 vom 30. September 1952).\nDaß es dem im Beistand eines Rechtsanwalts vor Gericht\nerschienenen Angeklagten etwa entgegen einem gestellten\nAntrag verwehrt gewesen wäre, sich zu den genannten Ürteilen zu äußern, behauptet die Revision selbst nicht.\n\n7. Weder der Angeklagte noch sein Verteidiger haben\nin der Hauptverhandlung beantragt, den Wortlaut der vom\nBeschwerdeführer zur Anklage wegen Diebstahls in Mannheim\n(II 2 d der Urteilsgründe) abgegebenen Äußerung in der\nSitzungsniederschrift festzuhalten und verlesen zu lassen.\nDafür, daß der Vorsitzende von sich aus zu einer entsprechenden Anordnung verpflichtet gewesen wäre, hat die\nRevision keinen Anhaltspunkt vorgetragen. Im übrigen könnte\ndss Urteil nicht auf einen Mangel der Sitzungsniederschrift\nberuhen.\n\n=\n\n8. Der Sachverständige, Obermedizinalrat a.D. Professor\nDr. SB: Hat sein Gutachten mündlich in der Hauptverhandlung erstattet. Sein schriftliches Vorgutachten war\n- mit Recht (§§ 250, 256 StPO) - nicht Gegenstand der Beweisaufnahme. Der Angeklagte brauchte daher hierzu nicht\nStellung zu nehmen.\n\n9. Ob die Rüge, der Vorsitzende der Strafkammer habe\nbei der mündlichen Urteilsbegründung andere als die in den\nschriftlichen Urteilsgründen festgestellten Einzelstrafen\nbekanntgegeben, im Hinblick auf die Bestätigung dieser Behauptung durch den Vorsitzenden und den Sitzungsvertreter\nder Steatsanwaltschaft lErfolg haben könnte, bedarf keiner\nEntscheidung, weil der Strafausspruch aus sachlichrechtlichen\nErlinden aufgehoben werden muß (vgl unter II). In der Regel\nkann äie Revision auf Widersprüche zwischen den mündlich\nmitseteilten und den schriftlichen Urteilsgründen nicht\ngestützt werden; der Nachprüfung des Revisionsgerichts\nunterliegt vielmehr nur der Inhalt der schriftlichen Ürteilsgründe (u.a. RGSt 4, 382; BGH 2 StR 22/51 vom 8. Juni\n1951, 3 StR 137/51 vom 12. Juli 1951, 2 StR 291/51 vom\n9, August 1951, 1 StR 318/53 vom 30. November 1953).\n\nr II. Die Sachbeschwerde.\n\nDer Schuldspruch des angefochtenen Urteils läßt keinen\nRechtsirrtum zum Nachteil des Angeklagten erkennen (vgl für\ndie Diebstähle von Kraftwagen 3GHSt 5, 205):\n\nDagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.\nUnbegründet ist zwar die Meinung der Revision, die ausgesprochene Freiheitsstrafe erscheine unter Berücksichtigung\nder mangelhaften Erziehung des Angeklagten und der geringen\nTöhe des von ihm angerichteten Schadens ungewöhnlich hart.\nOlfensichtlich fehl geht auch der Einwand, daß gegen den\nAngeklagten nur eine geringe Strafe hätte verhängt werden\n\n- 7 -\n\nGürfen, weil die Berührung mit anderen Strafgefangenen keinen\ngünstigen Einfluß auf ihn ausüben könne und daher von einer\nlängeren Strafverbüßung keine Besserung zu erwarten sei.\n\nNach den Urteilsfeststellungen hatte der Angeklagte bis zur\nVerfolgung der jetzt abgeurteilten Straftaten hinreichend\nGelegenheit, \"in der Freiheit an sich selbst zu arbeiten\";\n\ner hat sie aber nicht benutzt.\n\nDem Landgericht kann ferner nicht der Vorwurf gemacht\n\"werden, es habe den Strafausspruch nur \"summarisch! begründet.\nDas Urteil enthält eingehende allgemeine Zumessungserwägungen. Dagegen rügt die Revision mit Recht, daß das Landgericht\nfür sämtliche Straftaten des Angeklagten, ohne Rücksicht\ndarauf, ob es sich um Verbrechen oder Vergehen handelt und\nob Vollendung oder nur Versuch vorliegt, gleiche Strafen von\nsechs lionaten Gefängnis ausgesprochen hat, ohne dieses Einneitsmaß näher zu begründen, wie es angesichts der verschiedenen Schwere der einzelnen Taten geboten wäre. Das wird\nir der dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden der Strafkemner |\nglaubhaft damit erklärt, daß in der Beratung andere als die\nin den Urteilsgründen aufgeführten Einzelstrafen beschlossen\nworden sind und daß es einem Versehen bei der Abfassung und\nUnterschrift des Urteils zuzuschreiben ist, wenn anstelle\nverschiedener Zinzelstrafen einheitliche Strafen von sechs\nhonaten Gefängnis schriftlich niedergelegt sind. Unabhängig\ndavon liegt aber, wie bereits dargelegt, ein sachlichrechtlicher Mangel vor, der zur Aufhebung des Strafaussprüchs\nTühren müßte, auch wenn das genannte Versehen nicht unter-\n\nh\n\nlaufen wäre.\n\nIn der neuen Hauptverhandlung wird das Landgericht neue\nZinzelstrafen festzusetzen und aus ihnen wieder eine Gesanmtstrale zu bilden haben. Es ist dabei an die früher beschlossenen\nSinzelstrafen überhaupt nicht, an die im schriftlichen Urteil,\nwenn auch versehentlich aufgeführten Strafen aber insoweit\n\n[4\n\ngebunden, als es deren Höhe richt überschreiten darf \\% 358\n\n-8-\n\nAbs 2 StPO). Auch die neue Gesamtstrafe darf Art und Höhe der\naufgehobenen Gesanmtstrafe nicht übersteigen; sie braucht\nfreilich, solange sie sich im Rahmen des § 74 StGB hält,\n\nauch nicht deshalb niedriger bemessen zu werden, weil — wegen\nder 3indung an § 358 Abs 2 StPO - keine neue Einzelstrafe\n\ndie früher beschlossene Höhe von sieben und acht Monaten\nGefängnis mehr erreichen darf.\n\nSoweit Einzelstrafen unter drei Monaten Gefängnis ausgesprochen werden sollten, wird auf § 27 b StGB hingewiesen.\n\nIn der neuen Hauptverhandlung wird auch über die Anrechnung der vom Angeklagten weiter erlittenen Untersuchungshaft\n\nzu befinden sein.\n\nDr. Hörchner Dr. Peetz Martin\nHübner Dr. Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-03-13/1-str-29-56","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 114a","ref_norm":"114a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-03-13/1-str-29-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:23.920046+00:00"}}