{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1956-03-13_1_StR_26_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1956-03-13","aktenzeichen":"1 StR 26/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1 stR 26/56\n\n2266 06\n\nEN\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden kaufmännischen Angestellten Kurt E ib, olınc\nfesten Wohnsitz, geboren am En 1950 in SCeuuuuß:\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen Betrugs im Rückfall\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 13. März 1956, an der teilgenommen haben:\n\nSenats räsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Hübner\nEundesrichter Dr. Hengsberger\nals beisitzende Richter,\nAmtsgerichtsret ED\nals Vertreter der BundesanYaltschaft,\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst un\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntz\n\nDie 2evision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Stuttgart vom 21. November 1955 wird verworfen mit der Maßgabe, daß er im Falle 10 (Wege)\nwegen Betrugs im Rückfall in Tateinheit nit Urkundenfälischung verurteilt ist.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen:\n\nIhm wird die seit dem 22. November 1955 weiter erlittene\nUntersuchungshaft auf die Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\n2.\n\nDer Angeiilagte ist wegen zehn Verbrechen des Betrugs im\nRückfall als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Seine\nRevision bleibt erfolglos,\n\n1.) Die Verfahrensrüge hat der Verteidiger in der Verhandlung vor dem Revisionsgericht zurückgenommen.\n\n2.) Die Sachrüge ist unbegründet.\n\na) Mit Unrecht wendet sich der Angeklagte dagegen, daß das\nLandgericht ihn als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher verurteilt\nhat. Allerdings legt die Strafkammer nicht, wie es der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entspräche (u. a. NJW 1953,\n\n673 Nr 16; 1954, 846 Nr 19), für jede der früheren und der\n\nJetzt abgeurteilten Straftaten einzeln dar, inwiefern sie\n\nnach den äußeren Umständen ‚unter denen sie begangen ist,\n\nund nach den Beweggründen des Angelilagten als Ausiluß eines\n\nibm innewohnenden verbrecherischen Hanges erscheint. Bei der\nbesonderen Lage des Falles, vornehmlich der erheblichen An-\n\nzahl gleichartiger Straftaten, genügen aber die insgesamt getroffenen Feststellungen den Anforderungen der Rechtsprechung.\n\n. Der Angeklagte hat, nachdem er - noch nicht 18 Jahre alt -\nmit Schwarzhändlern in Berührung gekommen wär, Geld aus einer\nBahn:.ofskasse entwendet. Er wurde deswegen aus dem Dienst der\nBundesbahn entlassen und zunächst auch aus dem Elternhaus\nverstoßen. Alsbald beging er eine Reihe von Scheckbetrügereien,\ndurch die er die Spar- und Darlehenskasse der Bundesbahn um\n6 - 7000 DM schädigte. Auf Grund dessen wurde er erstmals, zu\nvier Monaten Jugendgefängnis, verurteilt. Nach Verbüßung der\nStrafe (15: September 1949) im Elternhaus wieder aufgenommen\n\nvnd in eine Arbeitsstelle vermittelt, gab er beides schon nach\nkurzer Zeit auf und verübte nunmehr von Anfang 1950 bis Lliitte\n1954 zahlreiche Betrügereien im Inland und im Ausland. Er vurg\ndeswegen finfmel zu längeren Gefängzuisstrafen verurteilt,\ndarunter dreimal zu solchen von einem Jahr. Die letzte (cinjährige) Freiheitsstrafe wurde von einem schweizericchen\nGericht gegen ihn ausgesprochen. In dem erwähnten Zeitraun, von\nMärz 1950 bis September 1954, befand er sich insgesamt nur\netwas über ein Jahr in Preiheit, meist nur einige Wochen\n\noder lionate, längstens knapp ein halbes Jahr. Die übrige\n\nZeit brachte er im Gefängnis zu. Auch seit dem 20. September\n1954 befindet er sich wieder in Haft:\n\nDie Straftaten des Angeklagten beruhen auf seiner Neigung\nzur Großmannssucht und Hochstapelei, wie schon bei Seiner ersta\nVerurteilung und in späteren Urteilen wiederholt festgestellt\nwurde, und wie auch die jetzt ebgeurteilten Taten größtenteils ergeben, In den weitaus meisten Fällen handelt es sich\num Darlehens- und Kreditschwindeleien. Er beging sie, gleichviel\nob er in der Sicherheit eines bürgerlichen Daseins Fuß gefaßt oder, eben erst aus der Haft entlassen, sie noch gar nicht\nwieder gewonnen hatte. Arbeitsstätte, Elternhaus und Ehe waren ®\nibm kein Halt. Er setzte sie bedenkenlos aufs Spiel, seinem\nHange nachgebend; er nutzte zu Betrügereien gerade solche’\nKöglichkeiten aus, die sich ihm durch eine kaum erlangte Beschäftigung boten. Er betrog - wenigstens in den hier abzuurteilenden Fällen - Bessergestellte wie weniger Begüterte,\nFremde gleichermaßen wie Bekannte, in je einem Fall auch\neinen Arbeitskamerader‘ !und einen Zimmergenossen.\n\n\\\n\nDie Ieträge, um die er seine Opfer schädigte, sind allerdings im Durchschnitt des Einzelfalles - abgesehen von der\nJugendverfehlung im Jahre 1948 - nicht sehr hoch; in manchen\nFällen sind sie gering oder berühren doch die Grenze des Ge-—\n\n- A -\n\nringwertigen. Die Frage lag daher nahe, ob der Angekiagie insoweit nicht aus einem eingewurzelten Hang, zu betrügen. sondern aus -— sei es auch vielleicht verschuldeter - Not gehaudelw hat. Das Landgericht hat die Frage indes nicht überschen.\nEs zicht vielmehr daraus, daß der Angeklagte \"regelmäßis\n\neine an zich anderweitig behebbare MWotlage kriminell zu löccen\npflegte\", Schlüsse auf die Gefährlichkeit seiner Charakterschwäüche. Freilich legt es nicht näher dar, in welchen Fällen\ner sich in einer Notlage befand und inwiefern er diese\n\nauf andere als auf strafbare Weise hätte überwinden können\n(vgl dazu 5 StR 696/54 vom 15. Februar 1955). Auch hier rechtfertigt aber der Urteilszusammenhang die Ansicht der Strafkammer. In dem ersten der 'jetzt abzuurteilenden Fälle, in dem\nsich der Angeklagte von dem Gastwirt MB zunächst 5.- DI\nund an demselben Tage mit anderer Begründung nochmals 4.- DM\nbetrügerinch verschaffte, sprechen dafür die wiederholte Ausnutzung derselben Gelegenheit an einem Tage und die Nähe des\nTatorts beim Wohnort der Eltern des Angeklagten und den seiner\ndamaligen Ehefrau. Im’Falle seines Zimmergenossen Mi (9),\nden er um 50.- DEU betrog, ergibt sich jene Folgerung daraus,\ndaß er den Petrag aus Furcht vor der Entdeckung anderer Betrügereien zur Flucht benutzte; im Falle VB (10) zus\nGer großsprecherischen Art, mit der er in einer Gaststätte den\ndort als Kellner beschäftigten VB un 25.- DH schädigte\nunter dem Vorgeben, er sei der Sohn des bekannten Sup\nTuchhändlers KW: Als er das schließlich noch in Betracht\nkommende Darlehen von 50.- DM seinem Arbeitskameraden Schu\n(Fell 8) ablistete, kenn er sich deswegen nicht in einer auf\nredliche Weise nicht zu überwindenden Wotlage befunden haben,\n\"weil er in Arbeit stand, allenfalls aber erst wenige Tage\narbeitslos war und überdies kurz zuvor 50.- DM betrügerisch erlangt hatte (Fall 7).\n\n. stichhaltig. Von einem Verbrauch der Strafklage im Falle 2\n\n.gerichts Ludwigsburg keine Rede sein. Der Annahme einer fort-\n\nNach dem Gesamtbild, das die Urteilsfeststellungen\ngewinnen lassen, ist es somit ein Wesenszug des Angeklagten,\n\ndaß er unabhängig von seiner jeweiligen wirtschaftlichen Lage,\nsogar unter Freisgabe gesicherter Daseinsbedingungen, seiner\nNeigung zu Angebertum und Hochstapelei nachgihbt, weder durch\nsittliche kücksichten gehemmt noch bisher durch staatliche\nStrafübel beeindruckt. Unter diesen besonderen Umständen\n\nist es kein den Bestand des Urteils gefährdender Rechtsfehler,\nwenn das Landgericht, ohne das bis ins einzelne darzulegen,\nallgemein angenommen hat, der Angeklagte habe bei wirtschaftlicher Notlage vorgezogen, sich der Bedrängnis auf\nstrafbare anstatt auf redliche Weise zu entledigen, weil\n\ner sich auch da von seiner Charakterschwäche habe treiben\nlassen. Somit ist auch die Verurteilung. des Angeklagten\n\nals eines Gewohnheitsverbrechers und - bei der großen Anzahl der Betrugsfälle, ihrer zeitlichen Dichte, der raschen\nRückfälligkeit und dem sich darin offenbarenden Hang des\nAngeklagten zum Betrügen - als eines gefährlichen Gewohnheitsverbrechers nicht zu beanstanden {§ 20- a Abs 1 StGB).\n\nb) Damit erledigt sich zugleich die Rüge der Revision,\ndas Landgericht habe dem Angeklagten zu Unrecht keine mildernden Umstände zugebilligt (vgl § 264 Abs 2 StGB mit § 20 a Abs 1\nStGB).\n\nc) Das übrige Revisionsvorbringen ist: gleichfalls nicht\n\n(HB Kann inhalts der Akten Ls 375/53 des Schöffen-\n\ngesetzten Tat steht entgegen, daß der Ange..lagte nach dem\nfestgestellten Sachverhalt jedesmal mit neuem Tatvorsatz\ngehandelt hat. Der behauptete Widerspruch zwischen den\n\nUrteilsausführungen, mit denen das Landgericht einerseits\n\nx\n\ndie -Eigenschaft des Angeklagten als eines gefährlichen Gewohnheitsverbrechers darlegt, und jenen, mit denen ss andrerseits\nbegründet, daß die öffentliche Sicherheit seine vicherungsverwahrung noch nicht erfordere, besteht nicht; denn für die\nerste Frage kormt es auf den Zeitpunkt der Hauptverhandlung an,\nfür die zweite auf den Zeitpunkt der Strafverbüßung(BGHSt 1, 66,\n\n94): '\n\n‚as die schriftliche Revisionsbegründung für die Gesamtstrafbildung daraus herleiten will, daß der Angeklagte alle\nTaten vor seiner Verurteilung durch das schweizerische Gericht,\nin den Fällen Mm (1) und Ho (2) auch vor der\nletzten inländischen Verurteilung durch das Schöffengericht\nLudwigsburg (7. Juli 1953) begangen hat, ist mit § 79 StGB\nnicht vereinbar. Die Strafe aus dem Urteil des Schöffengerichts Ludwigsburg war am 17. Mai 1954 verbüßt, also vor\nder Verurteilung des Angeklagten in den gegenwärtigen Verfahren.\nEinc ausländische Verurteilung kommt für § 79 StGB überhaupt\nnicht in Petracht (IM Nr 1 zu § 335 StGB).\n\nd) Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten sind in dem\nlandgerichtlichen Urteil auch sonst nicht erkennbar, insbesondere\nnicht unter dem Gesichtspunkt des § 264 a StGB (siehe unter 2 a).\n\nBei der Fassung des Urteilssatzes hat das Landgericht\nnicht berücksichtigt, daß der Angeklagte im Falle Vin\n(10) zugleich wegen Urkundenfälschung (§§ 267, 73 StGB). verurteilt worden ist. Das Versehen kann der Senat berichtigen:\n8 358 Abs 2 StPO steht dem nicht entgegen, weil die gegen den\nAngeklagten erkannte Strafe nicht geändert wird.\n\nNach Lage des Falles hält es der Senat für angezeigt,\ndem Angeklagten die weiter erlittene Untersuchungshaft in\nvollem Umfange auf die Strafe anzurechnen.\n\nDr. Hörchner Dr. Peetz Martin\n\n. Hübner Dr. Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-03-13/1-str-26-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 264a","ref_norm":"264a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 335","ref_norm":"335","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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