{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1956-03-10_1_StR_365_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1956-03-10","aktenzeichen":"1 StR 365/56","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"/\n\n1_S1R, 365/56 2238 pr\n002\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schlossermeister Josef HM aus sMEEEEND. dort\ngeboren am EB 898;\n\nwegen übler Nachrede\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom .\n28. Juni 1957, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Hengsberger\n\nals beisitzende Richter,\n\nNberstaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter ID\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil des Landgerichts Hechingen vom 10. März 1956\nmit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Tübingen zurückverwiesen. u\n\nVon Rechts wegen\n\nDie Rechtmäßigkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens ist\n‘durch den Beschluß des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 5: Juli.\nE 1954 bindend festgestellt (RGSt 4, 402; 20, 46. 485 35; 351,,\n3535 BCH 1 StR 675/54 vom 15. April 1955).\n\nEine Verjährung der Strafverfolgung kommt nicht in Betracht;:.\n\n| rd, erst mit der Beseitigung des rechtskräftigen Urteils vom\n\nAs. ‚Mai 1942 die Verjährungsfrist wieder zu laufen begann, (RESt-69, 8, 9 f; 76, 16, 48 f):\n\nDer Antrag auf Durchführung des Verfahrens gemäß § 6\nAbs 1 StFG 1954 ist rechtzeitig gestellt worden.\n\nDer Angeklagte war vom Jahre 1941 ab als Motorenschlosser für die Werft des Fliegerhorstes Crailsheim dienst- °\nverpflichtet. Am 3. Novenber 1941 befand er sich bei einem 5\nTrupp, der ein notgelandetes Flugzeug zu bergen suchte. Hierbei löste sich der Verschluß der Benzinanlage, so daß etwa BE\n20 Liter Treibstoff ausliefen. Am Abend erzählte der Angeklagte -\ndem damaligen Felduebel BMW, der Verkmeister sn |\nder auch zum Trupp gehörte, habe mehrere 100 Liter Benzin auslaufen und verderben lassen. Der stellvertretende Horstkomman- .\ndant untersuchte den Vorfall. Er hielt dem Angeklagten vor, daß...\nseine Angaben nicht bestätigt worden seien Der ' Angeklagte verblieb bei ihnen. |\n\nDie Strafkammer hat nicht klären können, ob Bei .\ntatsächlich Benzin auslaufen ließ. Sie stellt jedoch fest, FFrw .\nder ‚Angeklagte hiervon überzeugt war. Deshalb hat sie ihn von er\nder Anklage der üblen Nachrede freigesprochen. \\\n\nDie Staatsanwaltschaft greift diese Begründung des Urteils 5\nmit der Sachbeschwerde an. Sie weist mit Recht darauf hin, daß\n\n&\nBR yE\n\nl\nN\nl\n\n\\\n\niyy\n\nY\n\n22\n\nvar rar\n\nder Glaube an die Wahrheit der behaupteten Tatsache für die Schuld,s\n\nfrage bedeutungslos ist (RGSt 62, 83, 95 £; 65, 422,425). Der\nFreispruch ist also rechtlich fehlerhaft begründet und das Urteil\ndaher aufzuheben.\n\nFür die neue Verhandlung sei auf folgendes hingewiesen:\n\nDie Strafkammer wird zu prüfen haben, ob in der Mitteilung, die der Angeklagte dem Feldwebel PAD machte, die\nErstattung einer dienstlichen Anzeige lag und ob der Angeklagte\nbei seiner Vernehmung durch den stellvertretenden Horstkommandanten in Erfüllung einer Dienstpflicht (oder einer öffentlichrechtlichen Zeugnispflicht) handelte. War dies der Fall, so\nsteht ihm § 193 StGB zur Seite, sofern er nicht leichtfertig\nhandelte (RGSt 63, 92, 94 und 202, 2445 66,.1 £; 71, 34, 37\nund 174 f).\n\nIm Falle erneuter Freisprechung würde bei dem Ausspruch über\n\ndie Bekanntmachung klarzustellen sein, daß der verfügende Teil\ndes Urteils auf Antrag des Angeklagten durch die Behörde auf\nKosten der Staatskasse zu veröffentlichen ist (§ 12 Abs 3 Satz 4\nund 5 in Verbindung mit § 2 Abs 1 Satz 53 der Rechtsanordnung vom\n16. Mai 1947, RegBl Württ.-Hohenz. 1947 S 67).\n\n!\nN\ni\n.\n\nu wu\n\nu rn an —\n\nDer Senat verweist die Sache an ein benachbartes Gericht\nzurück (§ 354 Abs 2 Satz 2 StiO).\n\nDr. Hörchner Dr. Peetz Mantel\n\nWerner Dr. Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-03-10/1-str-365-56","cited_norms":[{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 193","ref_norm":"193","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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