{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1956-03-06_1_StR_387_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1956-03-13","aktenzeichen":"1 StR 387/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"e-\n\nj 1 StR 387/55 2266 016\n\nImNanmnen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1. den Metallhändler Ludwig S EEE zus AUEER: zetvoren\n.am EEE 1916 ir Aug.\n\n2. den Kaufmann Karl M m — aus AB, geboren am\n(EEEREEEEER ;\n\n1909 in A\n\n3. den Angestellten Heinz B aus A, dort\nns\n\ngeboren am\n\nwegen Meineids u. a,\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Verhandlung vom 6. März 1956 in der Sitzung vom 13. März 1956,\nan der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\n. als Vorsitzender,\n\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Dr. Hengsberger\n\nals beisitzende Richter,\nAmtsgerichtsrat (nun\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter 1 in der Verhandlung,\n\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ER\nj bei der Verkündung.\n\nals Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts 5\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten SR; : iR\nund DER wird das Urteil des Landgerichts Augsburg\n\n4‘ .\n\nvom 6.\n\nx\n\nApril 1955\n\na) im Schuldspruch bezüglich des Angeklagten S\n\nb)\n\ndahin berichtigt, daß der Angeklagte nur zweier\nVerbrechen des Meineids schuldig ist und die\nVerurteilung wegen einer uneidlichen Falschaussage entfällt;\n\nim Strafausspruch bezüglich aller drei Angeklagter!\naufgehoben, und zwar einschließlich der Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte und der\nFähigkeit, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der\nRechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen werden die Revisionen der Angeklagten\n\nSuRmR\n\nund MB verworfen.\n\n%\n\nVon Rechts wegen\n\nna\n\n- 3 -\n\nGründes\n\nDer Kaufmann Karl KM erhob am 29. April 1952\nScheidungsklage gegen seine Ehefrau, die frühere Hitangeklagte Aloisia Kg mit der Behauptung, sie habe mit den\njetzigen Angeklagten SM, MM una SUB die Ehe gebrochen. Sämtliche Angeklagten wurden uneidlich und eidlich\nin zwei Rechtszügen als Zeugen vernommen und sagten dabei\nteils die Wahrheit, teils die Unwahrheit' aus. Die Strafkammer hat sie u. 4, wegen Meineids verurteilt. Ihre Revisionen führen zur Aufhebung des Urteils im Strafausspruch,\ndie des Angeklagten Su außerdem zu einer Berichtigung\ndes Schuldspruchs. ‘\n\nFu\n\ni.) Revision des Angeklagten Sm.\n\nSER saste im ersten Rechtszug am 4. September 1952\nvor dem ersuchten Amtsgericht als Zeuge uneidlich aus, er habe\nmit der Ehefrau Kg nach dem zweiten Weltkrieg keinen Geschlechtsverkehr und keine \"intimen\" Beziehungen gehabt;\nauch vor oder während des 2. Weltkrieges sei es zwischen\nihnen nicht zum Geschlechtsverkehr gekommen. Diese Aussage war bewußt unwahr; er hatte 1942 einmal und 1943 zweimal mit Frau Ki zeschlechtlich verkehrt; '1943 war es ein\nweiteres Mal mindestens zu grob unzüchtigen Handlungen\nzwischen ihnen gekommen.\n\nIn sellner Vernehüung vom 31. Oktober 1952 vor dem\nersuchten Amtsgericht erklärte | seine ihm vorgelesene\nAussage vom 4. September 1952 für richtig \"bis auf\" seine\ndamalige Angabe, daß er auch vor oder während des zweiten\nWeltkriegs mit Frau Kg niemals geschlechtlich verkehrt habe;\ner verweigerte sein Zeugnis auf die Frage, ob er mit Frau\nxD vor Bsendigung des zweiten Weltkrieges ehebrecherische\n\noder ehewidrige Beziehungen unterhalten habe, und beschwor\nim übrigen seine insoweit wahre Aussage ı vom 4. September\n1952.\n\n3ei seiner Verrehmung vor dem Landgericht Augsburg\n5 Zrozoßgericht beeijsie er darütcer hinaus am 15. Januar\n\n0\n\n>3 bewußt wehrneitswiärig, er habe spätessens seit dem\n\n1. Januar 1942 (vgl die Zehriahresfrist des § 50 Abs 2 Ehe6)\nkeine shebrecheriscken oder ekewiärigen Beziehungen zu Frau\n\nN gehabt. .\n\nVor dem Oberlandesgericht als Berufungsgericht sagte\ner am 17. März. 1954 aus, er habe mit Frau Kin Jahre 1940\noder 1941 einmal in einem Caf& \"geschmust\"; hiervon abgesehen\nhabe er keine ehewidrigen oder ehebrecherischen Beziehungen\nmiv ihr gehabt. Die Richtigkeit dieser bewußs wahrhei tewlärigen Aussage versicherte er unter Berufung auf den 'am 15: \"Janus\n1953 geleisteren Eid.\n\n®\n\na\n\nN\nmr.” .\nLE 5 Sr; or\n\n. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen. Vergehenz a\n\nu gegen § 153 StGB (Aussage vom 4. September 195?) sowie\n. wegen zweier Verbrechen des Neineids (Aussagen vom. 15.: Januar\n\n1953 und 17. März 1954) unter Zubilligung mildernder Umstän-\n\n‘ de hinsichtlich der Meineide zur Gesamtistrafe von ‚einem Jahr\ndrei. Monaten Gefängnis‘.sowie zum ‚kerlust. der bürgerlichen Ehr\n\nrechte auf drei Jahre,‘yerurteilt und ihm \"die: Fähigkeit ab—\nerkannt, als Zeuge oder Sachverständiger \"eidlich vernommen zu\nwerden. Die Revision des: Angeklagteti übt‘ Verietzung‘ sach-\n\nF ”\n\nlichen Rechts. on ur un\n\nwo.\n> »\n\nNicht zu Beanstanden ist die rechtliche Wür digung\ndes Landgerichts insoweit, als! ‘es in den drei bewußt wahrheit\nwidrigen Aussagen des: ‘Angeklagten die Merkmale des\ns 153 SteB B (Vornebiung y vom 4. ; Septeuber 1952) und des,\n\neG)\nau\n\n940\nehen‘\nen’\näri-Janua\n\nheits\n\nPT}\n\nEIN\n\\\n\n§ 154 StGB (Ternekmigen von: 15: Tanuar 1953 und 17. Kärz 1954)\nerfüllt sieht, und, in ‚seiner wahrheitsgemäßen Bekundung von\n\n31« \"Oktober 1952 ‘eine. rechtzeitige Berichtigung der uneidlichen Falschaussags vom 4: September 1952 im Sinne des\n\n§ 158 StGB erbiickt. Dagegen kann der Meinung des Landgerichts,\nder Angeklagte nape sich durch die wneidliche Falschaussage\nvom 4. Septemper 1952 eines selbständigen Vergehens gegen\n\n\"8 153 StEB schuldig gemacht, weil er den unrichtigen Teil\n\ndieser Aussage am 51. Oktober 1952 nicht beschworen habe,\n\nnight gefolgt werden. Das Landgericht übersicht‘ dabei, daß\n‘der Angeklagte zwar nicht am 31. Oktober 1952, “wohl aber\n\nam 15, Januar 1955 sinngemäß die Aussage vom 4. . Sept ember\n1952. auch in ihrem unrichtiger Teil beschworen hat, so daß\n\ndas Vergehen nach § 153 StGB von dem im. selben Rechtszug begangenen Verbrechen nach § 154 StGB aufgezehr't wird, eine\nBechtsansicht, von der das Landgericht im Grundsatz selbst\nausgeht und ‘ie in dem Beschluß des Bundesgerichtshofes - Gro-\n\n\"Ber Senat für Strafsächen - vom 24, Oktober 1955 (NW 1956,\n\n. 191) nunmehr festgelegt ist. . Die, Verurteilung‘ des Angeklagten\n\n\"nach § 153 StGB entfällt\" ala: Das Revisionsgericht kann den\n; Schuläspruch in Entaprechender Anwendüng des’ 3 394 Abs 1 StPO\n\ninsoweit selbs: berichtigen, .\n\nIn den ‚beschworenen Bussagen vom 15. Januar 1953\n\nund 17% März 1954 hat das Landgericht im Ergebnis mit\n\nRecht zwei sachlich zusammentreffende Verbrechen des Mein-\n\n‘ eids erblickt. Zwar reicht hierzu die Begründung im an-\n\nsefochtenen Urteil nicht hin, es handele sich um \"voneinander völlig getrennte Aussagen und daher um ... selbständige\nTaten\", Das Landgericht geht bei seiner rechtlichen Würdigung anscheinend davon aus, daß auch zwischen zwei Meineiden\n\nein Fortsetzungszusammenhang grundsätzlich nicht möglich sei.\n\nDie Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, auch der schon\n\n' erwähnte Beschluß des Großen Strafsenats bejaht jedoch die\n\nEöglichkeit, daß mehrere Verbrechen des Meineids eine fortgesetzte Tat bilden. Die Entscheidung der Frage, ob Tatnehr-\n\nBE Wr\n\nheit oder Fortsetzungszusammenhang anzunehmen ist, hängt\nnach dieser Rechtsprechung von dem Vorsatz des Täters ab.\n\nf = = -\nWar er von vornherein entschlossen, wiederholt die Unwahrheit\n\nzu sagen, gleich wie oft und in welchem Rechtszug,er vernommen wird, so wäre Fortsetzungszusammenhang, im anderen\nFalle Tatmehrheit anzunehmen. Der Urteilszusamnenhang er—\ngibt, daß hier kein Gesamtvorsatz des Ängeklagten vorlag.\nGegen einen solchen Vorsatz spricht 'schon der weite zeitliche Zwischenraum, von rund 14 Monaten zwischen beiden Aussagen, ferner die Tatsache, daß zwischen ihnen das Urteil\ndes Landgerichts. lag. Entscheidend ist aber die an verschie-\n\n\"denen Stellen der Urteilsgründe getroffene Feststellung des\n\nLandgerichtg, daß es einer jedesmaligen Anstiftung des Angeklagten dureh die Ehefrau KR bedurfte, um ihn zu den\njeweiligen falschen Aussagen zu veranlassen. Die frühere’\nMitangeklagte X ist dementsprechend auch wegen erfolgloser Anstiftung des SR. zum Meineid hinsichtlich\nseiner Aussage vom 51. Oktober 1952 und wegen zweimaliger\nvollendeter Anstiftung, zum Meineid hinsichtlich seiner Aussagen vom 15. Januar 1955 und 17. März 1954 verurteilt\n\n\"worden. In den Strafzumessungsgründen für den Angeklagten\n\nSR heißt es: \"Er ist. dreimal dem unheilvollen Einfluß, ER\nder KB erlegen\". Hiernach ist das Landgericht ersichtlich\nzu der Überzeugung gelangt, daß die beiden Meineide je auf‘\nbesonderem Vorsatz des sn beruhten. Ihre. Würdigung als\nrechtlich selbständige Taten ist daher nicht zu beanstanden.\n\nIm Strafausspruch muß das Urteil, soweit eine Gesamtstrafe gebildet worden ist, schon wegen der bereits erörterten Berichtigung des Schuldspruches aufgehoben werden.\nAber auch die für die beiden Verbrechen nach $ .154 StGB\nausgeworfenen Einzelstrafen halten einer rechtlichen Nachprüfung im Hinblick auf § 157 StGB nicht stand. Zwar kann\ndie Gefahr einer strafgerichtlichen Verfolgung im Sinne des\n\n»\n\n|\n\n§ 157 StGB nach dem mehrfach genannten Beschluß des Großen\nSenats nicht aus der uneidlichen Falschaussage vom 4. Septenmber 1952 hergeleitet werden, da diese durch den späteren\nMeineid aufgezehrt ist. Dagegen kann die eidliche Falschaussage vom 15. Januar 1953 durch die Vorstellung des Angeklagten, er habe wegen des Ehebruchs mit Frau Ka eine\nBestrafung nach § 172.5tGB zu gewärtigen, mitbestimmt gewesen\nsein (vgl BGHSt 2, 379 und Beschluß des. Großen Senats\n\nNJW 1956, 191 £f). Dasselbe gilt für die Aussage vom 17. März\n1954. Dort hat das Landgericht zwar zutreffend den § 157\nStGB zugunsten des Angeklagten bereits aus dem Gesichtspunkt\nangewandt, daß er eine Bestrafung wegen des. vorangegangenen\nselbständigen Meineids vom 15. Januar 1955 befürchtet haben\nkönne. Die Berücksichtigung eines etwaigen weiteren Grundes\nfür die Anwendung des § 157 StGB würde dadurch aber nicht\nausgeschlossen. Wenn sie auch nicht zu einer abermaligen\nHerabsetzung des Strafrahmens führen könnte, so würde doch\neiner zusätzlichen Auswertung dieses Gesichtspunkts bei der\nStrefzumessung nichts im Wege stehen. Die Möglichkeit, daß\ndie Voraussetzungen des § 157 StGB auch aus dem Gesichtspunkt des Ehebruchs erfüllt sind, kann nach den bisherigen\nFeststellungen des Landgerichts nächt ausgeschlossen werden.\n\nMit dem Strafausspruch (im engeren Sinne) muß auch die\nAberkennung der tirgerlichen Ehrenrechte aufgehoben werden.\nSie ist beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 157 StGB\nobne Rücksicht darauf, ob der Richter von der Möglichkeit der\nStrafmilderung Gebrauch macht, in das Ermessen de» Tatrichters\ngestellt (§ 161 Abs 2 StGB; BGH 5 StR 418/52 vom 13. November\n19525 1 StR 563/53 vom 24. Novenber 1953; 5 StR 738/53 vom\n11. Mai 1954; 5 StR 156/54 vom 6. Juli 1954; 5 StR 327/54\nvom 14. September 19545 5 StR 414/55 vom 8. November 1955).\nDer Ausspruch der dauernden Unfähigkeit, als Zeuge oder Sach-\n\nverständiger eidlich (dieses Wort fehlt übrigens im Urteilssatz) vernommen zu werden, ist dagegen, was das Landgericht\noffenbar übersehen hat, beim Vorliegen der Voraussetzungen\ndes § 157 StGB überhaupt nicht zulässig (§ 161 StGB; BGH\naa0).\n\n2.) Revision des Angeklagten zu.\n\nen ) wurde im ersten Rechtszug am 4. September 1952\nvor dem ersuchten Amtsgericht uneidlich als Zeuge zu der Beweisfrage vernommen, ob er mit der Ehefrau KW nach dem\n2. Weltkrieg die Ehe gebrochen habe, und verneinte dies\nwahrheitsgemäB. Fa u . j\n\n5\n\nAm 31. Oktober 1952 wurde er vor dem ersuchten Antsgericht eidlich vernommen und erhielt seine Aussage vom\n4. September 1952 aufrecht. Auf die weitere Frage, ob er vor\nBeendigung des 2, Weltkrieges mit Frau Kg ehebrecherische\noder ehewidrige Beziehungen gehabt habe, verweigerte er\nsein Zeugnis mit der Begründung, wenn er sie beantworte,\nmüsse er auch über die Zeit aussagen, als Frau KB noch\nledig war, und dies lebne er ab.\n\nIn Wahrheit hatte er mit Frau Kg zwar auch einmal\nvor ihrer Eheschließung, zweimal jedoch danach, und zwar\nim Jahre 1940 oder 1941 geschlechtlich verkehrt. Der Angeklagte ist von der Anklage des Meineids hinsichtlich der\nAussage von 31. Oktober 1952 freigesprochen worden, weil er\nnur einen irreführenden Zusatz zur Begründung seiner Zeugnisverweigerung gemacht habe, ayf den sich der Eid nicht bezogen\nhabe,\n\nAm 15. Januar 1953 sagte der Angeklagte zu derselben\nBeweisfrage vor dem Prozeßgericht unter Eid wahrheitsgemäß\naus, daß er seit dem 1. Januar 23942 keine ehebrecherischen\noder ehewidrigen Beziehungen zu Frau KB unterhalten habe.\n\nAm 17. März 1954 bekundete er im Berufungsverfahren\nauf die Frage nach ehewidrigen oder ehebrecherischen Beziehungen zu Frau KB (ohne zeitliche Begrenzung) bewußt der\nWahrheit zuwider, er habe seit ihrer Heirat, die ihm als\nim Jahre 1934 erfolgt bezeichnet wurde, weder ehebrecherische\nnoch ehewidrige Beziehungen zu ihr unterhalten, und versicherte die Richtigkeit seiner Aussage unter Bezugnahme auf den\nam 15. Januar 1953 geleisteten Eid. |\n\nDas Iendgericht hat die Verteidigung des Angeklagten,\ner habe bei dieser Vernehmung geglaubt, der Eid beziehe sich\nnur auf die Zeit nach dem 1. Januar 1942, als durch die Vernehmungsniederschrift und die Zeugenaussage eines Mitglieds\ndes Berufungsgerichts widerlegt angesehen und den Angeklagten\nwegen Meineids unter Zubilligung mildernder Umstände zu zehn\nMonaten Gefängnis verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt sowie seine\ndauernde Unfähigkeit ausgesprochen, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden. Seine Revision\nrügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen\nRechts,\n\na) Verfahrensrügens\n\nDer Beschwerdeführer ist der Meinung,’ das Landgericht\nhabe seine Aufklärungspflicht nach § 244 Abs 2 StPO dadurch\nverletzt, daß es unterlassen habe, durch Vernehmung der Verhörpersonen und Befragung des Angeklagten klarzustellen, ob\ner bei seinen Vernehmungen vom 4. September 1952, 31. Oktober\n1952 und 15. Januar 1953 den Eindruck gewohllen' hatte, daß\nseine Aussage sich nur auf die Zeit nach dem 1. Januar 1942\nerstrecken müsse, und ob diese Auffassung des Angeklagten\nbei seiner Vernehmung vom 17. März 1954 durch den vernehmenden Richter richtig gestellt worden ist. Die Rüge ist unbegründet. Nach der Feststellung des Landgerichts ist die von\n\n&\nx\n\n- 10 -\n\ndem Angeklagten “on behauptete Verwechslung oder ein\nMißverständnis über den Zeitraum, auf den sich seine Aussage\nerstreckte, \"vollkommen ausgeschlossen\", Die Kammer ist der\nÜberzeugung, daß der Angeklagte UB hier bewußt seine\ngeschlechtlichen Beziehungen zu der Mitangeklagten Kg verschwiegen hat und die Richtigkeit dieser wissentlich falschen\nAussage mit vollem Bewußtsein unter Bezugnahme auf den am\n\n15. Januar 1955 geleisteten Eid versichert hat. Das Dandgericht hat zur Bildung seiner Überzeugung, wie bereits erwähnt, den Wortlaut der Vernehmungsniederschrift herangezogen und eines der Mitglieder des Berufungsgerichts als\nZeugen gehört. Damit hat es seiner Aufklärungspflicht genügt.\nDem Angeklagten und der Verteidigung stand es überdies\n\nfrei, in der Hauptverhandlung zur weiteren Aufklärung, falls\ndies erforderlich erschien, Fragen oder Beweisamträge zu\nstellen,\n\nDie Aufklärungsrüge, das Landgericht habe nicht festgestellt, ob die Vereidigung vom 17. März 1954 notwendig\ngewesen ist (vgl BGH MDR 1953, 19 zu § 154 StGB; ICHSt 8,\n186; BGH 1 StR 516/55 vom 15. Dezember 1955), erhebt der\nBeschwerdeführer nur im Hinblick auf den Strafausspruch.\nDa dieser aus sachlichrechtlichen Gründen aufzuheben ist,\n‚erübrigt sich eine Erörterung dieser Verfahrensrüge. Der\nBeschwerdeführer wird in der neuen Hauptverhandlung in der\nLage sein, die von ihm vermißte Aufklärung zu beantragen.\n\nb) Sachrüge:\n\nDer Schuldspruch wird durch die Feststellungen des\nLandgerichts, die bereits wiedergegeben sind, entgegen der\n. Meinung des Beschwerdeführers in vollem Umfange getragen.\nDie Beanstandungen der Revision gehen fehl.\n\n-— 11 -\n\nDagegen unterliegt der Strafausspruch auch hier der Aufhebung, weil das Lendgericht die Frage der Anwendbarkeit des\n§ 157 StGB aus dem Gesichtspunkt des Ehebruchs nicht geprüft hat. Der Urteilszusammenhang läßt es nicht ausgeschlossen erscheinen, daß der Angeklagte in seiner Vorstellung die Möglichkeit einer strafgerichtlichen Verfolgung\nwegen Ehebruchs für gegeben hielt und dieser Gedanke für ihn\nbei der Fidesleistung vom 17. März 1954 mitbestimmend war.\nAuch könnte er der Meinung gewesen sein, sich durch die irreführende Begründung seiner Zeugnisverweigerung vom 31. Oktober 1952 (derentwegen er freigesprochen worden ist) bereits\neiner Eidesverletzung schuldig gemacht zu haben. Falls diese -\nnach der etwaigen Vorstellung des Angeklagten - im Verhältnis\nzu dem Meineid vom 17. März 1954 als selbständige Straftat anzusehen wäre (sie war als solche angeklagt), stünde\nihrer Berücksichtigung gemäß § 157 StGB nichts im Wege,\n\nDer Strafausspruch gegen den Angeklagten ist somit bereits aus dem Gesichtspunkt des § 157 StGB aufzuheben; es\nerübrigt sich ein Eingehen auf die weiteren Beanstandungen,\ndie der Beschwerdeführer insoweit erhebt. Der Angexlagte\nwird Gelegenheit haben, die von ihm geltend gemachten Bedenken in der neuen Verhandlung vorzutragen.\n\nMit dem Strafausgpruch fällt auch die Aberkennung\nder bürgerlichen Ehrenrechte und der Fähigkeit, als Zeuge\noder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden (vgl\n§ 161 StGB). Insoweit wird auf die Ausführungen zur Revision\ndes Angeklagten Schmid verwiesen.\n\n3.) Revision des Angeklagten BOW.\nDieser Angeklagte, der mit der 12 Jahre älteren Ehefrau\nKam vom Dezember 1947 bis Herbst 1954 ein mit häufigem Ge-\n\n- 12 -\n\nschlechtsverkebr verbundenes Liebesverhältnis unterhalten\nhatte, sagte im ersten Rechtszug am 4. September 1952 vor\ndem ersuchten Amtsgericht uneidlich als Zeuge bewußt der\nWahrheit zuwider aus, er habe mit Frau KR niemals Geschlecht\nverkehr oder \"intime\" Beziehungen gehabt, Er beschwor diese\n\nAussage am 31. Oktober 1952 vor demselben Gericht und wiederholte sie uneidlich am 17. März 1954 vor dem Berufungsgericht,\n\nDas Lanägerieht hat ihn wegen Meineids (Vernehmung vom\n31. Oktober 1952) unter Zubilligung mildernder Umstände und\nwegen vorsätzlicher uneidlicher Falschaussage (Vernehmung\nvom 17. März 1954) zu einem Jahr zwei Monaten Gefängnis\nverurteilt, ibm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer\nvon drei Jahren abgesprochen und auf seine dauernde Unfähigkeit erkannt,“als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden. Die uneidliche Falschaussage vom 4. September 1952 hat es als durch den Meineid vom 31. Oktober 1952\naufgezehrt betrachtet,\n\nDie Revision des Beschwerdeführers ist in zulässiger\nWeise auf das Strafmaß beschränkt; sie rügt die Nichtanwendung des § 157 StGB unter Hinweis auf eine mögliche Strafverfolgung des Angeklagten wegen Ehebruchs‘- .\n\nDer Schuldspruch gegen den Angeklagten unterliegt hiernach nicht der Nachprüfung durch das Reyisionsgericht.\n\nZum Strafausspruch hat die Revision.Erfolg. Das Landgericht hat auch bei diesem Beschwerdeführer nicht geprüft;\nob § 157 StGB im Hinblick auf die hier besonders naheliegende\nGefahr einer Strafverfolgung des Angeklagten wegen Ehebruchs\nanwendbar ist. Das Revisionsgericht ist nicht in der Lage,\nauf Grund der Feststellungen des Landgerichts diese Möglich-\n\n- 13 -\n\nkeit mit Sicherheit auszuschließen, und zwar weder für die\neidliche Vernehmung vom 31. Oktober 1952 noch für die uneidliche Aussage vom 17. März 1954, zu der Frau KB den Angeklagten, im Gegensatz zu den früheren Aussagen, nicht mehr angestiftet hatte. Da das Landgericht dem Angeklagten für die\nZussage vom 17. März 1954 die Strafmilderung nach § 157\n\nStGB bereits im Hinblick auf das vorangegangene selbständige\nVerbrechen des kKeineids vom 31. Oktober 1952 zugebilligt\nhat, gilt insoweit das bereits Gesagte, daß keine nochmalige\nHerabsetzung des Strafrahmens, falls der § 157 StGB auch\n\naus dem Gesichtspunkt des Ehebruchs eingreift, dagegen eine\nBerücksichtigung beim Strafmaß möglich\"ist.\n\nBezüglich des Ausspruchs über die Aberkennung der Ehrenrechte und Bidesunfähigkeit wird auf das oben hierzu Äusgeführte verwiesen.\n\nZu_1)_bis 3)2\n\nDie Revisionen der sngeilagten ‚zühren somit bei dem\nBeschwerdeführer SW zu einer Berichtigung des Schuldspruches\nund bei allen drei Angeklagten zur Aufhebung im Strafäausspruch mit den Nebenfolgen. Die weitergehenden Revisionen\n\nder Angeklagten SEP und VW sind zu verworfen.\n\n” Io =!\n2\n\n.\nz “ 5\n\nBe re\nDe\n“.\n\nm DE Te\n; f\n\n- 14 -\n\nDie Berichtigung des Schuldspruchs bleibt ohne Einfluß\nauf die Verurteilung der früheren Mitangeklagten Kg:\nda diese insoweit nicht der Anstiftung schuldig gesprochen ist (vgl § 357 StPO).\n\nDr. Hörehner Mantel Martin\n“ £ »\n\n_ Hühner Dr. Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-03-13/1-str-387-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":14},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 158","ref_norm":"158","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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