{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1956-03-06_1_StR_36_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1956-03-06","aktenzeichen":"1 StR 36/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1 StR 36/56 2266 079\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1. den Kraftfahrer Johann _W BEE 1 geboren\nam GE 1915 in M Kreis D ), in dieser Sache in Untersuchungshaft, j\n\n2. die Hausgehilfin Philomena H ui zus ,\ndort geboren am EB 1919, in dieser Sache in Untersuchungshaft,\n\n3. die Kunststopferin Elisabeth W aus H\n\nIE em u 1952 in H Landkreis S\n\n’\n\nwegen Meineids u. &.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 6. März 1956, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\nBunäesrichter Mantel\nBundesrichter Martin\nEundesrichter Dr. Hübner ”\nBundesrichter Dr. Hengsberger\nals beisitzende Richter,\nAmtsgerichtsrat ED\nj als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter gg\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nl. Die Revisionen der Angeklagten Elisabeth VW und Philo-\n\nmena rend gegen das Urteil des Landgerichts Aussburg\nvom 25. Oktober 1955 werden verworfen.\n\nJede Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsnmittels\nzu tragen:\n\nDer Angeklagten Philomena HB wirä die seit dem\n\n26. Oktober 1955 erlittene weitere Untersuchungchaft, soweit sie drei Wonate übersteigt, auf die Strafe angerechnet,\n\n[\n\n&. Auf die Revision des Angeklagten Jehern VB ira das\nbezeishnete Ur“eii, soweit es ihr tetrriift, im Ausenruch\n\nihn An fFaerm+ternmerfr nn -Prerbiah>n mi MA’n Snahe =,7 Hachı_\n\n- 2.\n\nsetzung der Einzelstrafen und zur Bildung einer Gesamtstrafe sowie zur Entscheidung über die Kosten des Rechts.\nmittels an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision dieses Angeklagten verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-. vn re *-\n\nwe\n\nBR\n\nDie Angeklagte Elisabeth VB ist wegen Heineids in\nTateinheit mit fortgesetzter Begünstigung zu fünf Honaten Geföngnis, die Angeklagte Philomena Hgg essen Heincias zu\neinem Jahr Gefängnis und der Angeklagte Johann VB vccen\ngemeinschaftlicher Anstiftung zum Meineid und wegen Beihilfe\nzum Heineid zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Zuchthaus\nverurteilt worden. Außer den Genannten ist die Ehefrau des\nAngeklagten Johann VB, Genoveva TB; wegen gemcinschaftlicker Anstiftung zum Meineid unter Annahme erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit zu fünf Monaten Gefängnis verurteilt\nworden.\n\nGegen das Urteil haben die Angeklagten Elisabeth ww:\nPhilomena HD una Johann ve Revision eingelegt. Das\nRechtsmittel des Beschwerdeführers Johann TB führt zur\nAufhebung der gegen ihn erkannten Gesamtstrafe; die Rechtsmittel der übrigen Angeklagten haben keinen Erfolg.\n\nI. Die Revision der Angeklagten Elisabeth Wo.\n\nSie bemängelt mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts,\ndaß das Landgericht den Meineid der Beschwerdeführerin nicht\nnach den für Jugendliche geltenden Vorschriften der §§ 4 bis\n32 JGG beurteilt hat (§ 105 JEe).\n\nWie die Urteilsgründe ergeben, hat der Tatrichter die Anwendung des Jugendstrafrechts erwogen, jedoch abgelehnt, weil\nnach seiner Ansicht die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit der\nAngeklagten ergab, daß sie zur Zeit der Tat nach ihrer sittlichen und geistigen Entwicklung nicht mehr einer Jugendlichen\n\n-h-\n\ngleichstand, und weil es sich nach seiner Weinvung bei dsm von\nder Angeklagten geleisteten Meineid um keine Jugendverfehlung\nhandelte. Diese Begründung beschränkt sich zwar auf die\nWiedergabe des Wortlauts des § 105 Abs I Nr 1 und 2 JGG5 das\ngenügt 'im allgemeinen nicht (EGH, IM Nr 5 und 6 zu § 105 J66G).\nIm vorliegenden Fall fehlten indes der Beschwerdeführerin\n\nbei Begehung des ihr zur Last gelegten Verbrechens nur knapp\nsieben Wochen bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres. Sie\nstelt außerdem vor der Verheiratung und beabsichtigt, nach :\nÜbersee auszuwandern; beide Vorhaben setzen eine gewisse Reife 6a\nvoraus. Wenn die Strafkammer unter diesen besonderen Umständen {:\ndie Anwendung des allgemeinen Strafrechts in tatsächlicher |\nHinsicht nicht näher begründet hat, so gefährdet das den Be-— E\nstand des Urteils nicht (vgl BGH IM Nr 6 zu § 105 JGG, EGU 1 StR-656/54 vom 22. März 1955). Die Gesichtspunkte, die die Revision\nfür ihre Auffassung anführt, daß die Angeklagte im Zeitpunkt der\nLeistung des Meineids noch einer Jugendlichen gleichgestanden\nhabe, sind nicht geeignet, die Entscheidung des Landgerichts als!\nrechtlich fehlerhaft erscheinen zu lassen.\n\nr\n\nDa das Urteil auch im übrigen keinen Rechtsirrtum zum\nNachteil der Angeklagten erkennen 1äßt, erweist sich ihre\nRevision als unbegründet.\n\nES Sp ®\n. hen\n\nII. DieiRevision der Angeklagten Philomena Hgg.\n\n1.) Sie rügt verfahrensrechtlich die Ablehnung des in der\nHauptverhandlung gesvellten Antrags, die Beschwerdeführerin zur\nUntersuchung ihres Geisteszustandes vorübergehend in eine Heil- .|\nund Pflegeanstalt einzuweisen und von dort ein Gutachten darüber\ncinzuholen, ob der Angeklagten § 51 Abs 2 StGB zuzubilligen ist: '\nDas Landgericht hat diesen Antrag mit der Begründung abgelehnt,\ndaß das Gegenteil der unter Beweis gestellten Tatsache bereits\nerwiesen sei.\n\nDiese Begründung läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Nach\nden Darlegungen der Strafkammer in dem angefochtenen Urteil\nhat der über die Zurechnungsfähigkeit der Angeklagten als Sachverständiger vernommene Landgerichtsarzt Dr. EgW ausgesagt,\ndaß er auf Crund der von ihm vorgenommenen psychiatrischen\nUntersuchung bei der Angeklagten Anzeichen eines Schwachsinns\nnicht habe feststellen können und daß bei ihr, wenn sie im\nJahre 1956 solche Anzeichen aufgewiesen habe, eine Nachreife\neingetreten sei, die sie in die Lage versetzt habe, einen Peruf zu ergreifen und \"sich bis heute selbständig fortzubrin,en\".\nAuf Grund dieses Gutachtens hat der Tatrichter die Beschwerdeführerin für strafrechtlich voll verantwortlich erachtet.\n\nDie Revision könnte den genannten Beschluß, durch den\nder Antrag der Verteidigung auf Beiziehung eines Obergutachtens\nabgelehnt worden ist, nur beim Vorliegen einer der im § 244\nAbs 4 Satz 2 Halbsatz 2 StPO angeführten Gründe mit Erfolg\nanfechten. Daß der Landgerichtsarzt Dr. Ei nicht die erforderliche Sachkunde zur Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit Ger\nBeschwerdeführerin besessen habe oder daß sein Gutachten\nWidersprüche aufweise, behauptet die Revision selbst nicht. Da\ndem Gutachter, dem das Gericht den Schriftsatz des Verteidigens\nvom 13. August 1955 zügeleitet hatte, bekannt war, daß die\nAngeklagte im Jahre 1936 auf Grund eines Beschlusses des Erbgesundheitsgerichts wegen Schwachsinns unfruchtbar gemacht worden ist, daß ihre Mutter nach der Behauptung der Verteidigung\nschwachsinnig war und daß sich eine Tante oder Großtante in\neiner Heil- und Pflegeanstalt befunden haben soll, kann ferner\nnicht angenommen werden, daß der Sachverständige bei der Erstattung seines Gutachtens von unzutrefienden tatsächlichen\nVoraussetzungen ausgegangen sei. Die Revision macht schließlich\n\nauch nicht geltend, daß ein anderer Sachversiändiger über Forechungsmittel verfügt hätte, die denen des Landgerichtsarztes Dr. EB überlegen erschienen. Die Beobachtung in\neiner Heil- oder Fflegeanstelt für sich allein ist gegenüber i\n\n„oo, nm\n\nden Erkenntnismitteln eines Landgerichtsarztes jedenfalls\nin Fällen wie dem vorliegenden kein überlegenes Forschungsmittel (vgl BGHSt 8, 76).\n\ni\n\nf\nDa nicht ersichtlich ist, daß die Strafkammer die Sach-\n\nkunde des vernommenen Gutachters zu Unrecht bejaht hat, enthält\ndie Nichtzuziehung eines Obergutachters entgegen der Meinung H\nder Revision auch keine Verletzung der richterlichen Aufklä- i\nrungspflicht (§ 244 Abs 2 StPO).\n\nEine solche liegt auch nicht darin, daß es das Landgericht\nentgegen dem Antrag der Verteidigung unterlassen hat, die Akten\ndes Erbgesundheitsgerichts und des Städtischen Krankenhauses .\nAU iiber die Unfruchtbarmachung der Angeklagten Philomen:s\nHD yeizuziehen. Das ist nach den Urteilsgründen deshalb nicht geschehen, weil Nachforschungen nach dem Verbleib\nder Akten hätten angestellt werden müssen, die möglicherweise\nlangwierig und erfolglos gewesen wären, weil die Augsburger 6:\nGerichtsakten mit ganz geringen Ausnabmen verbrannt sind. Ob\ndiese Begründung rechtlich bedenkenfrei ist, kann dahingestellt\nbleiben, weil der Sachverständige und das Landgericht bei\nder Prüfung der Zurechnungsfähigkeit der Angeklagten davon aus- -\ngegangen sind, daß diese mit 17 Jahren wegen Schwachsinns unfruchtbar gemacht worden ist. Mehr aber hätte nach dem Vortrag der Revision den genannten Akten auch nicht entnommen s\nwerden können.\n\nnn. bu}\n\nDie Verfahrensrügen können demnach keinen Erfolg haben.\n\n2.) Auch die Sachbeschwerde greift, falls man sie überhaupt als erhoben ansehen kann, nicht durch. Das Landgericht\n\n- 1 -\n\nhat den äußeren und inneren Tatbestand des Meineiäds ohne Rechtisirrtum festgestellt. Es kann auch nicht als \"Ermessensfeller\"\nanerkannt werden, daß die Strafkammer dem Gutachter des\nSachverständigen Dr. EMEB zefolgt ist und die Angeklagte als\nvoll zurechnungsfähig bezeichnet hat, ohne Testgestellt zu\nhaben, daß das Erbgesundheitsgericht die Unfruchtbarmechung\nder Beschwerdeführerin zu Unrecht angeordnet hat. Der Schluß\nder Revision, der Tatrichter hätte die Angeklagte nur dann\n\nfür strafrechtlich voll verantwortlich erklären dürfen, wenn\nseinerzeit die Voraussetzungen für eine Unfruchtbarnackung\n\nder Beschwerdeführerin wegen Schwachsinns nicht vorgelegen\nhätten, ist nicht zwingend; denn, wie der Sachverständige in\nseinem Gutachten dargelegt hat, kann bei der Angeklagten eine\nNachreife eingetreten sein, die ihren Schwachsinn behoben oder\ndoch erheblich vermindert hat.\n\nDaß der Sachverständige die Bedeutung eines Schwachsinns\nfür die Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit nicht\netwa grundsätzlich verkannt oder unterschätzt hat, ergibt sich\nauch daraus, daß er die Mitangeklagte Genoveva Wil wegen\nSchwachsinns als erheblich vermindert zurechnungsfähig bezeichnet hat,\n\nDa auch die Strafzumessungsgründe keinen Rechtsfehler erkennen lassen, ist die Revision unbegründet.\n\nAus Billigkeitsgründen wird jedoch der Beschwerdeführerin\ndie seit dem 26. Oktober 1955 erlittene weitere Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\na\n\n1.) Der Verteidiger hat das Rechtsmittel im Falle der Ver-i\nurteilung des Beschwerdeführers wegen Anstiftung zum Weineil\n\nx\n\nauf die \"Strafzumessung\" beschränkt. Da er sich aber in der !\n\nRevisionsbegründung, wenn auch in der irrigen Annahme, dawit\nnur den Strafausspruch anzugreifen, gegen die Feststellung\n\ndes Landgerichts wendet, der Angeklagte habe mit einer Vereidigung’ der von ihm zur Falschaussage angestifteten Hitengeklagten Elisabeth WW gerechnet, ist die Erklärung der\nEeschrünkung der Revision unwirksam; denn der genannte Angriff\n. betrifft sachlich die Schuldfrage.\n\n2.) Die Verfahrensrüge, das Landgericht habe es entgegen\nder Vorschrift des § 267 StPO unterlassen, in den Urteilsgründer\ndie für die beiden Verbrechen des Angeklagten aufgeführten Einzelstrafen anzuführen, wird des Zusammenhangs wegen bei der\nSachbeschwerde erörtert werden. Die Rüge, die Strafzumessungsgründe seien widerspruchsvoll und unzureichend, ist sachlichrechtlicher Natur.\n\nPPRaBEE 77 =» 5. Nu\n\n3.) Die Feststellungen des angefochtenen Urteils tragen ww\nden Schuldspruch wegen gemeinschaftlicher Anstiftung zum ein &*\neid und wegen Beihilfe zu einem solchen Verbrechen. Soweit |\ndie Revision die Richtigkeit einzelner Feststellungen bestreitet, Widersprüche mit dem Inhalt der Akten behauptet oder an- .\nstelle der Beweiswürdigung der Strafkammer ihre eigene zu setzen:\nversucht, kann sie in diesem Rechtszug nicht gehört werden. Das k\ngilt besonders hinsichtlich des Einwands, der Beschwerdeführer !\nhabe nicht mit der \"unbedingten Vereidigung\" der Mitangeklagten :\nElisabeth VW gerechnet. Worin das Landgericht die Beihilfe des Beschwerdeführers zu dem Meineid der Philomena HE»\nMER gesehen hat, ist entgegen der Meinung der Revision in dem\nangefochtenen Urteil zweifelsfrei und ohne Rechtsirrtum dargetan. Auf Grund welcher Beweisumstände die Feststellungen\nüber die Peihilfehandlung des Angeklagten getroffen worden\nsind. brauchte die Strafkarmer im Urteil nicht darzulegen\n\n(vgl § 267 Abs 1 Satz 2 StPO). Im übrigen ergibt sich aus den\nUrteilsgründen, daß das frühere Teilgeständnis des Angelrlagten\nden getroffenen Feststellungen zugrundeliegt. Inwiefern diese\nin \"völligem Widerspruch\" zu den sonstigen Urteilsausführungen stehen sollen, ist nicht ersichtlich; ein Widerspruch\n\nkann vor allem nicht daraus hergeleitet werden, daß der Angeklagte das ihm zur Last gelegte Verhalten nunmehr bestritten\nhat.\n\nBei der im Rahmen der Sachverhaltsschilderung getroffenen\nFeststellung, die Haupttäterin Philomena HE habe am\n8. 9. 1954 - statt am 8. 11. 1954 - vor Gericht falsch geschvoren,\nhandelt es sich um ein offensichtliches Schreipvergehen, vie\nsich daraus ergibt, daß an anderer Stelle des Urteils der\n8. 11. 1954 genannt ist und der Beweisbeschluß, der der Vernehmung vorausgegangen ist, erst am 51. Oktober 1954 ergangen\nist,\n\nAuch die Strafzumessungserwägungen des Tatrichters begegnen keinem rechtlichen Bedenken. Die Strafkammer hat den\nBeschwerdeführer ersichtlich deshalb als den \"Hauptakteur\" und\n\"Nauptschuldigen\" angesehen, weil er im Falle Elisabeth gr\nmit der Haupttäterin die von ihr bei der Polizei und vor Gericht\nzu erstattende Aussage genau besprochen und in allen Einzelheiten festgelegt hat und weil er im Gegensatz zu seiner\nschwachsinnigen Ehefrau bei Begehung der Tat voll zurechnungsfähig war.\n\nDagegen beanstandet die Revision mit Recht, daß es das\nLandgericht unter Verstoß gegen § 267 StPO und § 74 StGB unterlassen hat, in den Urteilsgründen die von dem Angeklagten\nDieser Rechtsfehler zwingt zur Aufhebung der Geramtstrafe und\nzur Zurückverweisung der Sache. damit die Strafkarmer das Ver-\n‚säumte nachholen und - unter Beachtung des § 558 Abs 2 § 7EO -\neine neue Gesamtstrafe bilden kann (RGSt 52, 1465 EGHSt 4, 3455\n\nBGH 1 StR 554/54 vom 25, Februar 1955, 1 StR 180/55 vom\n7: Juni 1955), Die von der Strafkammer durch Beschluß\n\nvom 10. Dezember 1955 vorgenommene \"Berichtigung\" der Ürteilsgründe war unzulässig, weil es sich insoweit nicht\num die Richtigstellung eines \"offenbaren Schreibversehens\nder Kanzlei\", sondern um eine sachliche Ergänzung des Ir1\nin einem wesentlichen Punkte handelt. die nach der Zustei\ndes Urteils an die Verfahrensbeveiligten nicht mehr vorge\nwerden durfte (vgl RGSt 28, 247, 2495 RG ERR 1939 Nr 1010\nEGHSt 7, 75). Zu Unrecht beruft sich die Strafkammer in d\ngenannten Beschluß für ihre abweichende Auffassung auf di\nEntscheidung EGHSt 2, 248. Wegen der Unbeachtlichkeit des\nBeschlusses vom 10. Dezember 1955 geht andererseits der\nEinwand der Revision, die Frist zur Begründung des Rechtsmittels sei durch die Zustellung einer Ausfertigung der ur\nvollständigen Urteilsgründe nicht in Lauf gesetzt worden,\nfehl (anders insoweit RG HRR 1939 Nr 1010).\n\nDem Antrag der Verteidigung, die Sache an eine andere\n\"Strafkamnmer des Landgerichts Augsburg zurückzuweisen,\nkonnte nach dem Wortlaut des § 354 Abs 2 Satz 2 StPO nicht\nentsprochen werden. Zur Verweisung der Sache an ein andere\nGericht sah der Senat keinen hinreichenden Anlaß.\n\nDr. Hörchner Mantel Martin\n\nHübner Dr. Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-03-06/1-str-36-56","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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