{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1956-03-06_1_StR_30_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1956-03-06","aktenzeichen":"1 StR 30/56","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"SR 3 2266 0°0\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn dem Sicherungsverfahren\ngegen\n\nden Hilfserbeiter Klaus R EEE, zeboren ar ED\n\n1935 in BEER: ohne festen Wohnsitz, zur Zeit in dor Leil-\n\n;\n\nund Pflegeanstalt KB;\n\nwegen Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 6. März 1956, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Hübner\nEundesrichter Dr. Hengsberger\nals beisitzende Richter,\nAmtsgerichtsret En\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter 32\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nAuf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil\ndes Landgerichts Kempten vom 24. November 1955 mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, zurückverwiesen. und zwar an das Landgericht Augsburg.\n\nVon Rechts wegen\n\nGegen den wegen schizophrener Erkrankung zurechnungsunfühigen Beschuldigten war durch Urteil des Landgerichts\n_ Kempten vom 3. März 1955 die Unterbringung in einer Heiloder Pflegeanstalt angeordnet worden. Auf seine Revision\nhat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs das\nbezcichnete Urteil wegen unzureichender Feststellung der\nVoraussetzungen des § 42 bp StGB aufgeheben und die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht\nzurückverwiesen.\n\nDurch das jetzt angefochtene Urteil hat die Strafkammer\nerneut die Unterbringung des Beschuldigten in einer Heil- oder\nPflegeanstalt angeordnet.\n\nDie auf die Verletzung verfahrens- und sachlichrechtlicher Vorschriften gestützie Revision des Beschuldigten führt\nabermals zur Aufhebung des Urteils.\n\nl, Die Verfahrensrügen sind allerdings unbegründet. Inwiefern die Ablehnung der von der Verteidigung gestellten\nBeweisamträge gegen § 245 StPO verstoßen soll, ist unerfindlich. Diese Vorschrift bezieht sich auf Zeugen und Sachverständige, die zur Hauptverhandlung geladen und vor Gericht\nerschienen sind, nicht auf solche, deren Ladung ein Verfohrensbeteiligter erst beantragt»\n\nAuch § 244 StPO, den die Revision anscheinend im Auge\n\nhat, ist nicht verletzt. Das Landgericht hat die Vernehmung\nder von der Verteidigung benannten Zeugen zulässigerweise\nmit der Begründung abgelehnt, die behaupteten Tatsachen würden\nels wahr unterstellt (§ 244 Abs 5 Satz 2 StPO). Daß =s sich\n\nbei der Urteilsfindung nicht an die Zusage der Wahrunterstellung\n\nup\n\ngehalten habe, ist weder von der Revision behauptet noch den\nUrteilsgründen zu entnehmen.\n\nDen Antrag auf Beiziehung eines Obergutschtens über\ndie fehlende Gemeingefährlichkeit des Beschuldigten hat die\nStrafkammer abgelehnt, weil das Gegenteil der Beweisbehavuptung bereits durch die Vernehmung des Sachverständigen\nDr. SEE erwiesen sei. Auch dieser Beschluß läßt keinen\nRechtsfehler erkennen (§ 244 Abs 4 Satz 2 StPO). Die Revision macht .zwar nicht ganz ohne Grund geltend, daß das ®\njetzige Gutachten des Medizinalrats Dr. SWR zu dem in\nder früheren Hauptverhandlung erstatteten in Widerspruch stehe\nweil es der Sachverständige damals nur für \"möglich\" erklärt ;\nhabe, daß der Beschuldigte künftig jemanden niederschlagen\nwerde, während er jetzt trotz der von ihm selbst bekundeten\nzwiechenzeitlichen Besserung des Gesundheitszustandes des\nBeschuldigten zu dem Ergebnis komme, dieser werde sich \"mit\neiner an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit\" zu Kurzschlußhandlungen hinreißen lassen. Bei dieser Unstimuigkeit\nhandelt es sich jedoch nicht um den Fall des § 244 Abs 4 Satz 2\nHalbsatz 2 StPO, der voraussetzt, daß der Sachverständige\ninnerhalb desselben Gutachtens einander widersprechende Aus- ®\nführungen macht. 2\n\nN\n\\\n\n2. Dagegen kann der Sachbeschwerde der Erfolg nicht\nversagt werden. \"\n\nIn seinem Urteil vom 21. Juli 1955 hat der 1. Ferienstrafsenat dem Landgericht aufgegeben, zu prüfen, ob die\nWidersetzlichkeit des Beschuldigten gegen den Polizeibeamten\nN (S 115 StGB) Ausfluß seines krankhaften Geisteszustandes und damit kennseichnend für einen auf seiner geistigen Erkrankung beruhenden Drang zur Begehung mit Strafe\nbedrohter Eandlungen war oder ob sie nur eine auf einen be-\n\nsonderen, einmaligen Anlaß zurückzuführende Gelegenheitstat war und deshalb keinen ausreichenden Schluß auf die bestirnte Wahrscheinlichkeit künftiger Angriffe des Beschuldigten gegen seine Umgebung zuläßt. Der 1. Ferienstrafsenat hat hierbei darauf hingewiesen, daß .die auf der allgemeinen Unberechenbarkeit Schizophrener beruhende Gemeingefahr die Anordnung der Anstaltsunterbringung im Wege\ndes strafgerichtlichen Verfahrens nicht rechtfertige (vel\nECH IM Nr 10 zu § 42 vd StGB).\n\nIn dem jetzt angefochtenen Urteil führt das Landgericht\nim Anschluß an das Gutachten des wieder. als Sachverständigen\nvernonmenen liedizinalrats Dr. sh aus, daß der Widerstand des Beschuldigten gegenüber dem Folizeibeamten TB\neine \"Folge seiner schizophrenen Erregung\" und eine \"typisch\nschizophrene Handlung\" gewesen sei. Die Strefkammer unter-1&Eßt es aber, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die\nfür die Tat des Beschuldigten ursächliche \"schizophrene\nErregung\" nicht nur auf den Wunsch des Beschuldigten zurückzuführen war, den ihm von Nas weggenommenen Brief, an dem\nihm aus. persönlichen Gründen besonders viel gelegen sein\nkonnte und der zudem - weil aus fremder Feder stammend —\nfür seinen Schriftvergleich gar nicht geeignet war, in seinen\nBesitz zu haben oder doch der Kenntnis der Polizei zu entziehen. \\venn unter denselben Umständen ein geistig gesunder Mensch auf gleiche oder ähnliche Weise versucht hätte,\ndas Schriftstück wieder in seine Hand zu bekommen, so könnte\nhieraus noch nicht ohne weiteres auf einen Hang zur Begehung\nvon Straftaten geschlossen werden.\n\nZu einer Erörterung der im Urteil vom 21. Juli 1955\naufgeworfenen Frage bestand für das Landgericht um so mehr\nAnlaß, als es festgestellt mt, daß der Beschwerdeführer\nweder während der mehr als zehn Monate dauernden einstwili-\n\n5.\n\nger. Unterbringung in der Heil- und Pfiegeanstalt Tg\nwi noch innerhalb der drei Monate, während denen er sich\nnach der Flucht aus der Anstalt in Freiheit befand, gegen\nandere Personen tätlich geworden ist. Auch hat der Sachverständige Dr. Do ) - außer der festgestellten Erkrankung — keine bestimmten Anzeichen für die von ihm angenommene künftige Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch den\nBeschuldigten dargetan. Er hat vielmehr bekurdet, daß der\nBeschwerdeführer seit der ersten Hauptverhandlung vom 3. MErz\n1955 \"in seiner läppischen Verblödung\" noch mehr aufgefallen sei, seit seiner Rückkehr aus BR (19.10.1955) gedämpfter geworden sei und jetzt abgebaut wirke. Wenn der\nSachverstiindige trotzdem in Abweichung von seinem in der\nfrüheren Hauptverhandlung erstatteten Gutachten nicht nur\n\ndie Möglichkeit, sondern eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit künftiger Angriffe des Beschuldigten auf\n\nseine Umgebung bejaht hat, dann läßt sich der Verdacht nicht\nvon der Hand weisen, daß dieser Beurteilung nicht eine durch\ndie Widerstandshandlung des Beschuldigten bewiesene Gemeingefährlichkeit, sondern die der Wissenschaft bekannte all- ,\ngemeine Unberechenbarkeit Schizophrener zugrumde liegt. In y\ndiese Richtung deutet auch die Wendung im angefochtenen Urteil\nder Sachverständige folgere die Gefährlichkeit des Beschuldigten aus seiner Krankheit. Wenn die Strafkammer an\nanderer Stelle des Urteils gleichwohl bemerkt, daß sich\n\nihre Überzeugung von der Tefährlichkeit des Beschwerdeführers\nricht auf die allgemeine Unberechenbarkeit Schizophrener,\nsondern auf seine \"spezielle Erkrankung\" stütze,. so handelt\nes sich hierbei um eine formelhafte Wendung, die die nach\n\n§ 42 b StGB erforderliche Feststellung, daß die vom Peschuldigten begangene, mit Strafe bedrohte Handlung für eim\n\nauf seiner Krankheit beruhende Neigung zu solchen Handlungen kennzeichnend sei, nicht zu ersetzen vermag.\n\nEu 77777 u zu\n\nPe 0: _ 3 I Fuel\n\nnn 7.55\n\nDem Landgericht kann im übrigen auch insoweit nicht\nbeigetreten werden, als es ausführt, daß § 42 t: StGB der Hei-\n\nlung geistig Erkrankter diene. Zweck dieser Vorschrift is%\nes vielmehr, die Öffentlichkeit vor gefährlichen Geisteskranken zu schützen. Daß während der Unterbringung des Eeschuldigten in einer Heil- oder Pflegeanstalt seine Heilung\nangestrebt wird, ist wünschenswert, rechtfertigt aber nicht\ndie Anordnung der Unterbringung im strafgerichtlichen\nBicherungsverfahren.\n\nDer Senat hat von der Ermächtigung des § 354 Abs 2 Satz 2\nStPO Gebrauch gemacht,\n\nDr. Hörchner Mantel Martin\n\nHübner Dr. Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-03-06/1-str-30-56","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-03-06/1-str-30-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:22.138822+00:00"}}