{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1956-03-06_1_StR_19_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1956-03-06","aktenzeichen":"1 StR 19/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"‘Für das Nacnschlagewerk ’ er BAG\nF Ticht für die Amtliche Sammlung ! 2266 099 oo\n\nGesetzes StGB §§ 73, 74, 177, 176 Abs 1 Nr],\n185, 239, 123\n\nRechtssatzs Zusammentreffen von (versuchter) Notzücht,\nGewaltunzucht, Beleidigung, Freiheitsberaubung und Hausfriedensbruch; rechtliches Verhältnis der Tatbestände zueinander,\n\nAktenzeichen: 1 StR 19/56\nUrteil des BGH vom 6. März 1956 IG Nürnberg-Fürth\n\n1 StR 19/56\n\nIm Namen des volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden kaufmännischen Angestellten Rudolf FH EB aus\n\nTO, ort geboren an 1955:\n\nwegen versuchter Totzucht u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 6. Härz 1956, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Hübner\nSundesrichter Dr. Hengsberger\n\nals beisitzende Richter,\nAntsgerichtsret iin\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth\nvom 20, Oktober 1955 mit den Feststellungen\naufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegeri\n\nDer Angeklagte ist wegen tätlicher Beleidigung (§ 185\nStG3) in Tateinheit mit Hausfriedenspruch (§ 123 Abs 1 StGB)\nund Freiheitsberaubung (§ 239 Abs 1 StGB) zu 2 llonaten Gefängnis -— unter Aussetzung der Strafe zur Dewährung - verurteilt worden, weil er die Hausgehilfin Elfriede |\nzum Geschlechtsverkehr mit ihm zu bringen versuchte und\nzu diesem Zweck in ihren Wohnraum eindrang, darin trotz\nwiederholter Aufforderung, sich zu entfernen, verblieb\nund schließlich, um zum Ziel zu gelangen, durch Absperren\nder Tür Elfriede Ha@p am Verlassen des Zimmers hinderte-Der versuchten Eotzucht (§§ 177, 43 StGB) und der Gewalt‘\nunzucht (§ 176 Abs 1 Nr 1 5t63) hat ihn das Landgericht\nentgegen der Anklage nicht für schuldig erachtet. Jies begründet es damit, der Angeklagte habe, wie er unwiderlegber behaupte, den „iderstand des “wädchens gegen sein Vorhaben nicht als ernstlich erkannt.\n\nDie von der Staatsanwaltschaft mit der Revision da-\n‚ gegen erhobene Sachrüge führt zum Erfolg.\n\nI.) Allerdings ist die schriftliche Revisionsbegründung nicht stichhaltig, Denn sie enthält nur Angriffe gegen\ndie Beweiswürdigung. Diese ist dem Tatrichter anvertraut.\nDas Revisionsgericht kann keine andere an ihre Stelle\nsetzen. Es kann auch dem Tatrichter nicht vorschreiben,\nwann er den Schuldbeweis als geführt anzusehen hat und\nwann nicht. Anderes ergibt sich nicht aus den Entscheidungen des Reichsgerichts, auf die sich die schriftliche Revisionsbegründung beruft (RGSt 61, 202, 2065 66, 163 f).\nSie sprechen aus,daß für dierichterliche Überzeugung (§ 261\nStPO) nur die menschenmögliche, keine gedanklich ununstößliche Gewißheit von der Schuld des Angeklagten erforderlich\nist; daher verkenne diesen Rechtsbegriff ein Tatrichter,\n\n3.\n\nder trotz Überzeugung von der Schuld des Angeklagten sich\ndeswegen an der Verurteilung gehindert sieht, weil er nicht\nauch die letzte, entfernteste Möglichkeit eines anderen\nSachrerhaltes ausschließen und daher keinen \"absoluten\"\nSchuldbeweis führen zu können meint. So liegt es hier nicht.\nDie Urteilsgründe ergeben zweifelsfrei, daß das Landgericht\ndie eigene Überzeugung von der Schuld des Angeklagten in\nden erwäinten Punkten nicht erlangt hat, ohne über die grund-\n\nsätzlichen Voraussetzungen richterlicher Überzeugung zu irren-\n\nII.; Die Sachrüge führt aber zu einer allgemeinen Üüber--\nprüfung des Urteils auf richtige Rechtsanwendung. Ihr hält\nes nicht stand.\n\n1, Einmal steht mit den tatsächlichen Peststellungen\nnicht im Zinklang, daß die Strafkammer den Widerstand des\n„ädchens nur als ein \"schamhaftes Sträuben\" angesehen hat.\n\nVon dem Angeklagten auf das Bett gedrückt und dort in Rücken-\n\nl35e von ihn nit den Eänden und dem ganzen Körpergewicht\nTestgehalten, versuchte Elfriede Haggp alsbald, auch durch\n\"Strampeln mil den Beinen\", sich aus seinen Griffen zu befreien. Als ihr das durch eine List gelang, verlangte sie\nvon ihm den Türschlüssel zurück, den er an sich genomien\nhatte, und forderte ihn auf (wie schon wiederholt vorher).\ndas Zimmer zu verlassen. Erneuten gewaltsamen Zudringlich\nkeiten setzte sie wieder \"heftiges Sträuben\" entgegen,\ndrohte um Hilfe zu rufen, stieß seinen Kopf zurück, als\n\ner sie küssen wollte, und wehrte \"jeweils nach Köglichkeit\"\nseine Versuche ab, ihr an den Geschlechtsteil zu greifen.\nAls sie schließlich wiederum durch eine List sich von dem\nangeklagten befreit hatte, entzog sie sich weiterem, indem\nsie den Raum verließ und sich im Badezimmer einschloß.\n\nDieses Verhalten ist gänzlich verschieden von dem zur\n\"schamhaften Sträuben\" einer Frau, die den zum Geschlechts-\n\nen\n\nrn WR\n\n7\n\n„srkehr drängenäien Mann unter dem äußeren Widerstreben die\ninnere, nur durch das natürliche weibliche Schangefühl verdeckte Bereitschaft zur Hingabe erkennen oder erspüren 1ÜBt.\nIndem die Strafkammer dies verkannte, irrte sie rechtlich\nüber den Begriff der Gewalt im Sinne des § 177 StGB. Sie\nmeinte infolge dieses Rechtsirrtums, die bereits erwähnte\nEinlassung des Angeklagten nicht widerlegen zu können.\n\n2) Der Fehler kann ihr noch in anderer Hinsicht unterlaufen sein. Sie will nach ungenutzt gelassenen Möglichkeiten\nder Abwehr beurteilen, ob der tatsächlich geleistete Widerstand ernstlich gemeint war. Elfriede Hag habe weder geschrien noch den Angeklagten \"geschlagen oder auch nur gekratzt\" Sie habe auch keine Eilfe aus dem Hause herbeigerufen, obwohl sie dies wenigstens anfänglich noch hätte tun\nkönnen. Allerdings kann es ein Anzeichen für mangelnde Ernstlichkeit des Widerstandswillens sein, wenn naheliegende Lögslichkeiten, sich zu widersetizen, außer acht gelassen werden.\nv&bei wird jedoch mit Vorsicht verfahren werden müssen. Dent\nzum Begriff der Gewalt im Sinne des § 177 StGB gehört es\nnicht, daß dem Täter - soweit dieser nicht 'von vornherein\nallen Kiderstandswillen durch Überwältigung gebrochen hat -\njeder nur erdenkliche Widerstand entgegengesetzt wird. Das\nwird schon nach der Verschiedenheit der tatsächlichen Umstände vielfach gar nicht möglich sein. Häufig wird auch\ndie in der Regel vorliegende Gemütserregung die Überfallene\nmanche Höglichkeiten der Gegenwehr nicht erkennen lassen.\ndie sich der nachträglichen ruhigen Beurteilung von selbst\nbieten. Für den Begriff der Gewalt muß daher genügen, wenn\nder geleistete (wirkliche, nicht bloß scheinbare) Widerstand\ndem Täter deutlich macht, daß er nur über ihn hinweg zu\n\n‘ seinem Ziele gelangen kann. Das kann die Strafkammer hier\n\num so eher verkannt haben. als die Gegenwehr der Elfriede\nTag tatsächlich erfolgreich, noch stärkerer Widerstand\nalso überflüssig war.\n\n3) Das Urteil enthält ferner folgenden Denkfehler: Der\nAngeklagte redete auf das Xädchen such ein, un es sich gefüzig zu machen. Dabei äußerte er, \"das habe er gar nicht\nvon ihr geglaubt\", Damit meinte er dem Urteil zufolge \"vermutlich eine solche wWiderspenstigkeit\" des “ädchens. Aus\n“ieser Äußerung, meint dıe Strafkemmer, folge \"am deutlichsten, daß der Angeklagte den Widerstand der Zeugin nicht\nals ernst erkannt\" habe Dabei ist übersehen, daß der Angeklagte jene Äußerung, wie sich insbesondere aus der Sachverhaltsschilderung des Urteils ergibt, während der Tatausführung machte. Daraus. daß er von der Gewaltanwendung\nnicht abließ, sondern sie weiter fortisetzte, ergibt sich\nalso gerade, daß er die Gegenwehr der Ha als ernst gsmeint, nicht bloß als vorgegeben erkannte, sofern seine\nÄußerung in dem von der Strafkammer vermuteten Sinne aufzufsssen ist. Darüber wird das Landgericht Genaueres feststellen müssen.\n\n4) Schließlich geht aus dem Urteil nicht hervor, ob\nsich das Land; ericht darüber klar war, daß für den inneren\nTatbestand des § 177 StGB auch bedingter Vorsatz genügt\n(vgl 1 StR 728/54 vom 14: Juli 1955). Der festgestellte\näußere llergang legte die Frage nahe. Daß das Landgericht\nnicht dazu Stellung nimmt, ist daher ebenfalls ein sachlichrechtlicher Mangel des Urteils-\n\n‚iernach kann dieses nicht bestehenbleiben. Es muß,\nda ein einheitliches Tatgeschehen in Rede steht, in vollem\nUmnfange aufgehoben werden, obwohl die rechtliche 3eurteilung\nim übrigen bis auf die Frage des Zusammentreffens der ütraftaten (s. III 1) nicht zu beanstanden ist,\n\nIII,. Für die neue Verhandlung wird bemerkt:\n\n1) Das rechtliche Verhältnis der mehreren strafbaren\nHandlungen des Angeklagten zueinander (§§ 73, 74 StGB) ist\nwje folgt zu beurteilen:\n\n——-\n\n4\n\na) Hält die Strafkauwmer den Angeklagten des ihm zur\nLast gelegten Verbrechens nach den $§§ 177. 43 StGB für\nschuldig, so tritt -— entgegen der Annahme der schriftlichen\nKevisionsbegründung — § 176 Abs 1 Nr 1 StGB zurück, falls\ndas Lanägericht, wie bisher, feststellt, daß der Angeklaxdie\nmit den gewaltsam verübten unzüchligen Wandlunsen alleir\ndas Ziel verfolgte, zum Geschlechtsverkehr zu gelangen,\nAndernfalls besteht Tateinheit. In keinem Falle darf die\n„indeststrafe des § 176 Abs 2 StGB unterschritten werden\n(BGHSt 1, 152).\n\nDie Beleidigung und die Freiheitsberaubung gehen in\ndem Sittlichkeitsverbrechen auf, sofern sie ausschließlich\ndurch Handlungen verwirklicht sind, die den Tatbestand des\n§ 177 StGB oder des § 176 Abs 1 Nr 1 StGB erfüllen (RGSt 65,\n337 £ und BGH NJW 1951, 368 Nr 21 für die Beleidigung;\n\nBGH 4 StR 420/55 vom 1. Dezember 1955 bei Dallinger iDR\n1056, 144 zu § 177 StGB für die Freiheitsberaubung). Yirä\naber die Beleidigung oder die Freiheitsberaubung durch eın\nVerhalten bewirkt, das über den Tatbestand der §§ 177, 176\nAbs 1 Nr 1 StGB hinausgeht, so kann je nach den Umständen\ndes Falles Tateinheit oder Tatmehrheit gegeben sein (RG HERR\n1939, 463 für die Beleidigung; RG DRiZ 1929 Rechtspr Nr 60\nund BGH aa0 sowie NJW 1955, 1327 Nr 18 für die Freiheitsberaubung; RG LZ 1921, 659 'Nr 5 für Raub und Freiheitsberaubung). Nach den bisherigen Feststellungen hat der\nAngeklagte, um zu seinen Ziel zu gelangen, die Elfriede\nHaggmp auch wörtlich beleidigt und.durch Absperren der Tür\n\nam Verlassen des Zimmers gehindert. In einem solchen Falle\nbesteht zwischen dem Sittlichkeitsverbrechen, der Beleidigung und der Freiheitsberaubung Tateinheitz denn soweit die Handlungs\n. weise des Angeklagten tatbestandsmäßig nach § 185 und '§ 239\nStGB ist, erfüllt sie wenigstens in einem Teil je zuglsich\nden Tatbestand des § 177 (§ 176 Abs 1 Nr 1) StGB. Dieses\n\n- 1 -\n\nVerbrechen verbindet seinerseits die Vergehen der Belei-Cigung und der Freiheitsberaubung zur Tateinheit, selhst\nwenn diese untereinander an sich im Sinne des § 74 StcB\nsusammentreffen (RGSt 60. 241, 243; BGHSt 1, 67 £; 2,\nB46 2; 3, 165 F).\n\n_ Dagegen steht das Verbrechen nach § 177 oder § 176\nAbs 1 Nr 1 StGB zun Hausfriedensbruch (§ 123 StGB) im\n\nallgemeinen im Verhältnis der Tatmehrheit. Denn Tateinheit\nist nicht schon gegeben, wenn ein Verhalten mehrere Straf-\n\ngesetze zu gleicher Zeit oder in unmittelbarer Aufeinanderfolge verletzt. Vielmehr ist dafür nach § 73 StGB erforderlich,\n\ndaß äiejenige Handlung, die einen strafbaren Tatbestand\n(ganz oder teilweise) verwirklicht, zugleich, d.h. wenigstens in einzelnen der ihr zugehörigen Willensbetätigungen\neinen anderen Straftatbestand (ganz oder zum Teil) erfüllt\n(RGSt 58, 34 f) Daran fehlt es regelmäßig im Verhältnis\ndes § 123 StGB zu den §§ 177. 176 Abs 1-Nr 1 StGB. Diese\n„srafvorschriften verletzt ein widerrechtliches Eindringen\noder Verweilen im Sinne des § 123 StGB selbst dann nicht,\nwenn es zum Zwecke der Verübung eines Sittlichkeitsver--\nbrechens der bezeichneten Art geschieht (RGSt 32, 137;\n140; 51, 4, 7; 54, 288 f; 66. 346 f; RG HRR 1939, 463;\nBGH 1 StR 212/55 vom 13, Oktober 1955 betreffend Hausfriedensbruch und Körperverletzung; der durch das Urteil\n1 StR 200/53 vom 2. Juni 1953 entschiedene Fall, in dem\nder erkennende Senat für das Verhältnis zwischen §§ 177,\n3, 49 StGB und §§ 123 StGB Tateinheit angenommen nat, lag\nbesonders). Der Angeklagte kann sich aber einer Beleidigung der Elfriede Ha in der oben angegebenen Weise\nauch dadurch schuldig gemacht haben, daß er in frecher\nart in ihr Zimmer eindrang und ihre Aufforderung, sich\nzu entfernen, beharrlich mißachtete. In diesem Faıl bestünde zwischen der Beleidigung und dem Rausfriedensbruch\n\ngi\n\njateinneit Da die Belsidigung, wie oben dargelegt, bei\neinheitlichem Gesamtvorsatz auch zu Jdem Sittlichkeitsverbrechen im tateinheitlichen Verhältnis stent, bestünds\nauch zwischen der letzterwähnten Straftat und dem Hausfriedensbruch Tateinheit (RG HRR 1939, 463). Die Beleidigung und die Freiheitsberaubung einerseits, diese und\n\nder Hausfriedensbruch andererseits würden ferner durch\n\ndas Sittlichkeitsverbrechen zur Tateinheit verbunden werden.\n\nb) Stellt die Strafkammer dagegen einen Sachverhalt\nfest, nach dem eine Verurteilung des Angeklagten gemäß\nden §§ 177, 43 oder gemäß § 176 Abs 1 ir 1 StGB nicht in\nBetracht kommt. so bestehen keine Bedenken gegen die bisherige Urteilsannahme, die Beleidigung und die Freiheitsberaubung stünden zueinander im Verhältnis der Tateinheit.\nAuch in diesem Falle wären diese Straftatbestände zwar\njeder auch durch ein dem anderen nicht tatbestandsmäßiges\nVerhalten, beide aber zugleich durch die unzüchtigen Zudringlichkeiten des Angeklagten gegenüber Elfriede Ha\nerfüllt. Dagegen träfen die Beleidigung und der Hausf[viedensbruch nur unter der zu a) bezeichneten Voraussetzung tateinheitlich zusammen, In diesem Falle verbände\ndie Beleidigung als Bindeglied auch die Freiheitsberaubung\nund den Hausfriedensbruch zu einer inheit. Im anderen\nFalle stünde die zuletzt genannte Straftat selbständig\n(§ 74 StGEB) neben den beiden anderen tateinheitlich zusammentreffenden Tatbeständen.\n\n2) Die Strafkammer wird dem nach der jetzigen Urteilsfassung' möglichen Mißverständnis vo.b.ügen müssen,\nals setzte eine Verurteilung nach § 177 (§ 176 Abs 1\nNr 1) StGB außer tatbestandsmäßigem Verhalten des Täters\nauch voraus, daß er einem bertimmten \"Typ\" (des Gewaltverbrechers) angehört.\n\n„9 -\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts:\n\nDr. Hörchner Mantel Martin\nHübner Dr. Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-03-06/1-str-19-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":8},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239","ref_norm":"239","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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