{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1956-02-29_1_StR_547_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1956-02-29","aktenzeichen":"1 StR 547/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 541555 | 2266 052\n\nImNanmnmen des Volkes\n\nIn der Strafssche\n\ngegen\nden ehemaligen Postschaffner, jetzigen Laboranten, Walter\n7 ER > TE. geboren or: WEM\n\nGERD 1952 in Voss\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nhat der MA. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund\nder Hauptverhandlung von 28. Februar 1956 in der Sitzung\nvom 29. Februar 1956, an der teilgenommen haben:\n\nSenetsvräsident Dr.Hörchner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr.Peetz\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter kNartin\nBundesrichter Dr.Hengsberger\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr ER in der Verhandlung,\nAntsgerichtsret EB bei Ger Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagien gegen das Urteil des\nLandgerichts Mannheim vom 27: dJuli 1955 wird verworfen mit der Maßgabe, daß der Angeklagte zu einer Ge-_\nsamtstrafe von einem Jahr Gefängnis und zu einer Geldstrafe von 150 DM, ersatzweise zu weiteren 15 Tagen\nGefängnis, verurteilt ist.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmitvels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 2.\n\nGründes\n\nGmail de Hin an\n\nDer Angeklagte ist wegen Dietstahls, wegen Gehührenüberhebung in Tateinheit mit Urkundenfälschung in Ast\nund wegen Amtsunterschlagung in Tateinheit mit Untreue\n\"zu einem Jahr Gefängnis\" und zu einer Geldstrafe von\nı50 Di verurteilt worden.\n\nSeine gegen üle Verurteilung wegen Amtsunterschlagung\ngerichtete Revision rügt die Verletzung sachlichen Rechts.\nSie ist im Ergebnis unbegründet.\n\nl. Die Beschränkung des Rechtsmittels auf den gegenüber den anderen Straftaten rechtlich selbständigen Fell\nder Amtsunterschlagung ist zulässig. Dagegen erstreckt\nsich die. kufechtung des Schuldspruchs in diesem Falle notwendig auch auf den Tatbestand der Untreue, weil es sich\ninsoweit nur um einen weiteren strafrechtlichen Gesichtspunkt derselben Tat handeit (vgl RGS4 60, 109565,125,1295\nOGHSt 1, 565 BEST 6, 229, 230).\n\n2. Das Dandgericht hat das Vergehen gegen § 350 StGB\ndarin gesehen, daß sich der Angeklagte von verschiedenen\nin der Ortspackkamrer tätigen Bediensteten Paketkarten\nfür \"gebührenpflichtige Selbstabholpakete!! aushändigen\nließ und sie in der Absicht, die dafür anfollenden Gebühren für sich zu verwenden, unter Umgehung des Hauptdienstbeamten zu seinem Schalter brachte, wo er sie zwar gesondert aufbewahrte, dann aber ebenso wie die vorschriftsgemäß zugeschriebenen Paketkarten gegen Zahlung der geschuldeien Nechgebühr ausgab. Dadurch habe der Beschwer-\n\n‚ defübrer, so meint das Landgericht, schon die Peketkarten,\nnicht erst die von den Empfängern der Pakete rezehlten\nGebührenbeträge, die er seiner vorgefaßten Absicht entsprechend alsbald an sich nahm, unterschlagen. Er habe\n\nN) =»\n\nzwar nicht die Paketkarten selbst seinem Vermögen einverleibt - denn diese habe er gegen Zahlung der Postgebühren\nden Empfängern ausgehändigt, die sie bei Abholung der Pakete der Post zurückgegeben hätten -, wohl aber die durch\nsie verkörperten Saclwerte, die in den zu erhebenden, der\nPost zustehenden Nachgebühren bestanden hätten. Die Zueignungshandlung habe darin gelegen, daß sich der Angeklagte\ndie von ihm in der Ortspackkamer abgeholten Paketkarten\nentgegen der Dienstvorschrift nicht vom Hauptdienstbesmten\nhabe zuschreiben lassen.\n\nDieser rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachveıhalls kann nicht beigetreten werden. Die Paketkaxrten verkörperten einen doppelten Sachwert, einmal den Anspruch ües\nauf ger Karte vermerkten Empfängers auf Auslieferung des\nPakete und zum anderen den Anspruch der Post auf Eitrichtung der für die Beförderung des Pakets angefallenen Postgebühr. Der erste Sachwert scheidet von vornherein aus, weil\nder Angeklagte die Paketkarten ordnungsgemäß den Empfängern\nzum Zwecke der Abholung der Pakete aushändigte. Den zweiven Sachvert hätte der Beschwerdeführer dann seinem Vermögen einverleibt, wenn er Gen Paketempfängern gegenüber\nals angeblicher Giäubiger der Pakeigebühren aufgetreten\nwäre und sie unter diesem Scheine.ar sich persönlich hätte\nzahlen lassen ıvgl RüSt 61, 126; 127 2.). Dss war hier nicht\nder Fall. Der Angek!agie ist vielmehr bei der Ausgabe\nder ilım nicht zugeschriebenen Paketkarten ebenso als Schalterbeamter 'der Tost aufgetreten wie bei der Ausgabe der ordnungsgemä3 zugeschriebenen Paketkarten. Er hat die gezahlten Gebühren unterschieäslos für die Post angenommen. Man-\n\ngels eiies nach außen kin kundgegebenen Willens, die Gebühren\n\nfür die nicht zugeschriebenen Paketikarten nicht in amtlicher Eigenschaft, sondern für sich selbst enigezenzunehmen,\nist Eigentümerin dieser Gelder die Post, nicht der Angeklagte geworden \\§ 116 3GB). Mit der vom Landgericht angeführten\n\na 2077\n\n—\n\n- m\n\nBegründung läßt sich daher der Tatbestand der Amtsunterschlagung nicht rechtfertigen.\n\nGleichwohl besteht der Schuldspruch zu Recht. Der Angeklegte nat nämlich dadurck ein (fortgesetztes) Vergehen\ngegen § 350 StGB begangen, daß er die für 6ie nicht zugeschriebenen Paketkarten eingenommenen Gebükrenhetrige aısbala\nnach der Zahlung für seinen versönlicken Fedarf an sich\nnahm oder zur heimlichen Abdeckung eines in seiner Schalterkasse entstandenen Fehlbetrages verwendete. (vgl dazu\nBGH 4 StR 395/53 vom 8. Oktober 1953 - IM Nr 4 zu § 350\nStGB}. Soweit er in zwei Fällen nicht zugeschriebene Paketkarten an die Mitangeklagten Ui ur. Tun\nweitergegeben hat, damit diese mit den dafür anfallenden.\nPostgebühren Fehlbeträge in ihren Kassen abdecken könnten,\nkäme nach dem vorstehend Ausgefükrten allerdings nur Beihilfe zur fremden Amntsunterschlagung in Betracht, die in\nden vom Tatrichter angenommenen Fortsetzungszusammenhang\nzwischen den in Eigentäterscha?+ begangenen Tnterschlagungshandlungen nicht einbezogen werden könnte {vgl BGH A STR\n485/51 von 23. Mai 1952 - IM Lorbem zu § 73 StB - Fortsetzungszusammenhang - Nr 3). Indes bedarf Giese Frage hier\nkeiner abschließenden Entscheidung, da die genannten Fälle aus dem Schuldspruch ausgeschieden werden können, ohne\ndaß dessen Umfeng nennenswert berührt wird. In Ranmen\nder Strafzumessung hat das Lanägericht ohnehin nur die\nvom Angeklagten für sich selbst entnommenen Gebührengelder\nim Gesamtbetrage von etwa 150 DM berücksichiig:.\n\nNach Iage der Sache ist auch mit Sicherheit auszuschließen, daß die oben erürterte abweichende rechtliche\nWürdigung des Tatbestandes der Amtsunterschlagung auf die\nHöhe der dem § 266 StGB entnomnenen Einzelstrafe sowie der\nGesamtstrafe von Einfiuß war.\n\n-5._\n\nDa das Urteil im übrigen weder im Schuldspruch wegen\nUntreue noch im Strafausspruch einen Rechtsirr;um zum Nashteii des Ingeklagten erkennen läßt, erweist sich die Rev!-\nsion im Ergebnis als unbegründet.\n\nEs bedarf lediglich der Berichtigung des Urteilssatzes des angefochtenen Urteils dahin, daß der Angeklagte zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt\nist: j\n\nDr .Hörchner Zu Dr.Peetz Mantel\nNartin Dr „Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-02-29/1-str-547-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-02-29/1-str-547-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:21.895732+00:00"}}