{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1956-02-28_1_StR_567_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1956-02-28","aktenzeichen":"1 StR 567/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"ı StR 567/55 2266 068\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Zundfunkmechaniker Johannes Z EB au: 1 HE\nWEB, zeboren arm EEE 1507 i- Dmiii,\n\nwegen fortgesetzter schwerer Unzucht zwischen Hännern\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom\n28. Februar 1956, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Uörchner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Hantel\nEundesrichter Hartin\nEundesrichter Dr. Hengsberger\nals beisitzende Richter,\nStaatsanvalt Dr. EEE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter an\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht eriiannt:\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil\ndes Landgerichts Heilbronn vom 12. Juli 1955 mit den\nFeststellungen aufgehoben, soweit nicht die Unterbringung\ndes Angeklagten in einer Heil- oder Fflegeanstalt andeordnet ist. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht zurückverwiesen;\n\nIn übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter\nSchwerer Unzucht zwischen Männern nach 8 175 a Nr 3 StGB,\nbegangen im Zustande erheblich verninderter Zurechnunzsfähigkeit, zur Gefängnisstrafe von neun Monaten verurteilt. Seine\nUnterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt hat die\nStrafkarmer nicht angeordnet. \\\n\nGegen diese Entscheidung hat die Staatsanwaltschaft\nRevision eingelegt, mit der die Verletzung des sachlichen\nRechts, \"insbesondere\" die Nichtanwendung des § 42 db StGB,\ngerügt wird.\n\n1.) Zum Schuldspruch und zur Strafzumessung ist die\nRevision offensichtlich unbegründet. Die staatsanwaltschaft\nbat insoweit selpst- keine näheren Einwendungen erhoben, auch\nnicht in ihrem nach Ablauf der Revisionsbesründungsfrist\nbeim Landgericht eingegangenen Schriftsatz vom 18. Oktober\n1955.\n\n2.) Dagegen kann dem Rechtsmittel der Erfolg nicht\n\"versagt bleiben, soweit es sich dagegen richtet, daß das\nLandgericht die Unterbringung des Angeklagten in einer\nHeil- oder Pflegeanstalt abgelehnt hat.\n\nNach dem in den Urteilsgründen wiedergegebenen Gutachten\ndes Sachverständigen Regierungsmedizinalrat Dr. IWW ist\nbei den ärztlichen Untersuchungen des Angeklagten festgestellt worden, daB er außer an einer Rückenmarkschwindsucht\nauch an einer syphilitischen Erkrankung des Zentralnervensystems leidet, die zu einer \"Niveausenkung der Gesamtpersönlichkeit\" des Angeklagten geführt hat nis der Folgs, daß\nzur Zeit Ger Begehung der Straftat sein Hemmungsverxögen\nerheblich herabgesetzt war. Zu Ger Trage, ob von dem Ange-\n\n- 3.\n\nklagten, der -.neben sonstigen zahlreichen Vorstrafen - im\nJahre 1940 wegen schwerer Unzucht mit Männern nach § 175 a\nNr 3 StGB zu 6 Monaten Gefängnis und im Jahre 1954 wegen\nzwei vollcndeter sowie fünf versuchter Fälle der schweren\nUnzucht zwischen Männern zur Gesamtstrafe von 10 Monaten\nGefängnis rechtekräftig verurteilt worden ist, für die\nZukunft die Begehung weiterer Straftaten einschlägiger Art\nzu befürchten ist, hatte sich der Sachverständige in seinen\nschriftlichen Gutachten vom 3. März / 18. April i955 in bejahenden Sinne ausgesprochen und demgemäß die Einweisung dss\nAngeklagten in eine Heil- oder Pflegeanstalt für erforderiich\ngehalten. In der Hauptverhandlung hat sich der Sachverständige dagegen, wie den Urteilsgründen zu entnehmen ist, dahin\ngeäußert, daß eine Unterbringung \"nicht mehr unbedingt erforderlich sei, weil eine beim Angeklagten seit Erstattung\ndes schriftlichen Gutachtens durchgeführte Malariakur eine\nBesserung seines Leidens um 75 % ergeben habe; eine vollständige Ausheilung seines Leidens könne erwartet werden, falls\nder Angeklagte sich einer nochmaligen Malariakur unterziehe,\ndie’etwa 6 Wochen dauere.\" Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung ausdrücklich sein Einverständnis mit der wiederholten Durchführung der Kur erklärt. Bei dieser Sachlage\n\nhat das Lanägericht, das an sich von zutreffenden Erwägungen\nüber die Voraussetzungen der Anordnung der Unterhringung\nnach § 42 b StGB ausgegangen ist, geglaubt, von einer solchen Maßregel gegen den Angeklagten absehen zu können. Die\nStrafkammer ist der Auffassung, daß sich der Angeklagte\n\nder zweiten Malariakur während der Verbüßung seiner Reststrafe unterziehen könne und sich auch unterziehen werde;\ndie \"bestimmte Wahrscheinlichkeit\" einer Wiederholung einschlägiger Straftaten dürfte - so meint das Landgericht -\nnach der gutachtlichen Äußerung des Sachverständigen, dem\nsich das Gericht angeschlossen habe, mithin ausgeschlossen,\nmindestens aber in einem solchen Maße verringert sein, daß\nfür die Anordnung der Unterbringung kein Raum sei,\n\naa\n\n\"a\n\nDiese Urteiilsausführungen begegnen, wie die Gtastsenwaltschaft in ihrem erwähnten Schriftsatz von 18. Oktober 1955\nim Ergebnis mit Recht geltend macht, schon insoweit durchgreifenden Bedenken, als sie keine näheren Feststellungen darüber\nenthalten, inwieweit sich die gutachtliche Äußerung des\nSachverständigen über die bereits eingetretene Besserung\ndes bei dem Angeklagten festgestellten \"Leidens\" um 75 % und\ndessen bei einer Wiederholung der Malariakur zu erwartende\nvollständige Ausheilung auch auf die Erkrankung des Zentralnervensysteme in Verbindung mit der \"Niveausenkung der Gesamtpersönlichkeit\" des Angeklagten bezieht. Gerade diese Feststellung war entscheidend für die Prüfung, ob der Angeklagte\nnach der Entlassung aus der Strafhaft in seinem Hemmungsvermögen\nvoraussichtlich so gefestigt sein wird, daß von ihm weitere\ngleichgeschlechtliche Verfehlungen nicht mehr zu befürchten\nsind, oder ob seine fähigkeit, dem Anreiz zu solchen Straftaten zu widerstehen, nach wie vor infolge des abgesunkenen,\nnicht gebesserten Zustandes seiner Gesamtpersönlicäkeit erheblich beeinträchtigt sein wird. Da die Staatsanwaltschaft\nnicht innerhalb der Revisionsbegründungsfrist eine entsprechende Verfahrensrüge erhoben hat, ist der Senat nicht in der\nLage, durch Einsicht in die Strafakten festzustellen, ob ie\nweitere Eehauptung der Staatsanwaltschaft zutri?ft, der Sachverständige Dr. Hg habe sich in seinem schriftlichen Gutachten dahin geäußert gehabt, daß durch die Malariakur die\nFersönlichkeitsveränderung des Angeklagten nicht aufgehoben,\nsondern nur das Fortschreiten seiner Erkrankung verhindert werde.\nSollte dies zutreffen, so hätte die Strafkamner umsomehr Anlaß gehabt, die vermißten näheren Feststellungen zu treffen.\n\nFerner ist zu bemängeln, daß das Landgericht auf Grund\ndes in der Hauptverhandlung erklärten Einverständnisses des\nAngeklagten ohne weiteres davon ausgegangen ist, dieser werde\nsich während der Verbüßung seiner - nach Ab:ug der angerechneten Untersuchungshaft verbleilsnden - Reststrafe der zweiten\n\nYalariakur unterziehen, Wie das Reichsgericht (RGSt 76,\n134) und, ihm folgend, der Iundesgerichtshof wiederholt\n(vgl u. a. das Urteil des erkennenden Senats 1 StR 1740/52\nvom 10. März 1953) entschieden hat, kann eine geistig erkrankte Person die nach § 42 b StGB erforderliche Unterbringung in einer Heil- oder Fflegeanstalt regelmäßig nicht\ndurch freiwilligen Eintritt in eine solche Anstalt abwenden. Entsprechendes muß für einen Fall wie den vorliegenden gelten, da der Kranke seine Bereitwilligkeitserklärung jederzeit widerrufen kann. Daß der Angeklagte sich\nzur Zeit der Urteilsverkündung in Untersuchungshaft befunden hat und bei sofortiger Rechtskraft des Urteils die\nzweite Malariakur an sich noch während der restiichen\nStrafhaft bei ihm durchgeführt werden konnte, macht keinen\nUnterschied. \"\n\nDiese Unzulänglichkeit der Urteilsfeststellungen nötigt\nzur Aufhebung des Urteils, soweit nicht die Unterbringung\ndes Angeklagten nacı § 42 db StGB angeordnet worden ist, und\nzur Zurückverweisung der Sache in diesem Umfang zwecks neuer\nVerhandlung und Entscheidung an Gas Landgericht. In übrigen\nist die Revision als unbegründet zu verwerfen.\n\nNach Lage des Falls wird die Höhe der erkannten Strafe\ndurch die Aufhebung nicht berührt,\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.\n\nDr. Hörchner Dr. Peetz Mantel\n\nMartin Dr. Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-02-28/1-str-567-55","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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