{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1956-02-28_1_StR_564_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1956-02-28","aktenzeichen":"1 StR 564/55","doktyp":null,"leitsatz":"Die Strafmilderung nach § 44 Abs 1, 3 StGB\nsetzt nicht voraus, daß der Tatrichter auf\neine Strafe erkennt, die unter der etwaigen für die vollendete Tat angedrohten Mindeststrafe liegt. Es ist vielmehr an der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\n(u.Ao BGHSt 1, 115, 117) festzuhalten, wonach eine Strafe dann im Sinne des § 44 StGB\ngemildert ist, wenn der Tatrichter von dem\numfassenden. durch § 44 nach unten erweiterten Strafrahmen ausgeht.","text_plain":"2266 098\n\nFür das Nachschlagewerk !\nNicht für, die Amtliche Sammlung !\n\nGesetz: StGB d§ 44, 45\n\nRechtssatz: Die Strafmilderung nach § 44 Abs 1, 3 StGB\nsetzt nicht voraus, daß der Tatrichter auf\neine Strafe erkennt, die unter der etwaigen für die vollendete Tat angedrohten Mindeststrafe liegt. Es ist vielmehr an der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\n(u.Ao BGHSt 1, 115, 117) festzuhalten, wonach eine Strafe dann im Sinne des § 44 StGB\ngemildert ist, wenn der Tatrichter von dem\numfassenden. durch § 44 nach unten erweiterten Strafrahmen ausgeht.\n\nAktenzeichens 1 StR 564/55\nUrteil des BGH vom 28. Februar 1956 LG Tübingen\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Revierförster Karı H Emm aus OCEEEEEEEEEE (Kreis\nMEERES), geboren an EEE 1896 in SCHEEM (Kreis\nHeu ) ,\n\n(Sachbezeichnung: Erna BW u.)\nwegen Beihilfe zum Meineid\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der\nHauptverhandlung vom 24. Januar und 28. Februar 1956\n\nin der Sitzung vom 28. Tebruar 1956, an der teilgenommen\nhaben: .\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter. Dr. Peetz\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Hengsberger\nals beisitzende Richter,\n\nAmtsgerichtsret EEEEEEEB in der Verhandlung,\nStaatsanwalt Dr. m bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter Rn\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten H@WMBb wird das\nUrteil des Landgerichts Tübingen vom 30. August 1955,\nsoweit es den Beschwerdeführer betrifft, mit den\nFeststellungen aufgehoben und die Sache insoweit\n\nzur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die frühere Mitangeklagte Erna Bi\nwegen Meineids zu 1] Jahr 3 Monaten Gefängnis und den Angeklaeten He wegen Beihilfe zum Meineid zu 1 Jahr Gefängnis\nverurteilt, ferner den beiden Angeklagten die bürgerlichen\nEhrenrechte auf die Dauer von 3 Jahren söwie die Fähigkeit,\nals Zeugen oder Sachverständige eidlich vernom.en zu werden, für dauernd aberkamt.\n\nNach den Urteilsfeststellungen hatte .die frühere Ehefrau\ndes Angeklagten HB in dem zwischen diesen Eheleuten\nschwebenden Ehescheidungsverfahren die Erna Be, die dem\nAngeklagten Hm seit 8. November 1954 den Haushalt führte und mit ihm allein das Forsthaus in One bewohnte,\nals Zeugin dafür benannt, deß HE mit ihr ehewidrige\nund ehebrecherische Beziehungen unterhalte. In der Beweisaufnahme, die am 9. Dezember 1954 vor dem Landgericht Tübingen stattfand, wurde zunächst der Angeklagte He als\nPartei vernommen; er gab an, daß er zu Erna Be weder ein\nehebrecherisches noch ein ehewidriges Verhältnis habe, In\nseinem Beisein wurde im selben Termin Erna BB als Zeugin\ngehört; sie sagte unter Eid aus, sie habe nie mit HE\nKüsse, Umarmungen oder sonstige Zärtlichkeiten ausgetauscht\nund auch nie mit ihm geschlechtlich verkehrt; .:. His\nhabe auch keine derartigen Annäherungsversuche gemacht;\nzwischen ihm und ihr sei nie etwas Ehewidriges vorgekommen.\nDie Angaben des Angeklagten HEEW und die eidliche Aussege der früheren Mitangeklagten Be waren bewußt unwahr;\nin Wirklichkeit war es zwischen beiden zu Küssen, Umarmungen,\ngegenseitigen Betastungen der Geschlechtsteile und schließlich\nauch zu mehrfachen - infolge körperlichen Versagens des io 5\n\nallerdings unwiäerlegbar ergebnislosen — Versuchen des Geschlechtsverkehrs gekommen.\n\nDas Landgericht hat für erwiesen erachtet, daß der '\nAngeklagte HM der Erna WB zur Begehung des Meineids\nsowohl durch tätiges Verhalten als auch durch Unterlassung wissentlich Beihilfe geleistet hat. Der Beihilfe in der\ntätigen Begehungsform hat sich HM nach der Annahme der\nStrafkamner dadurch schuldig gemacht, daß er der Erna BB\ngegenüber, als sie sich auf die Ladung zu der Verhandlung\nvom 9. Dezember 1954 hin an ihn mit der Frage wandte, \"was\nnun zu machen sei\", erklärte \"Wir geben einfach nichts zu\"\nund noch beifügte \"Du mußt selbst wissen, was Du zu tun\nhast\". Die Beihilfe durch Unterlassung hat das Landgericht\ndarin gesehen, daß vn entgegen seiner Rechtspflicht\nbei der Vernehmung vom 9. Dezember 1954 vorsätzlich nichts\nunternahm, um von Erna BB die durch sein Bestreiten ehebrecherischer und ehewidriger Beziehungen mit ihr geschaffene\nGefahr einer Eidesverletzung abzuwenden, und überdies auf\ndie von ihrer Vereidigung an ihn gerichtete Frage des vernehmenden Richters, ob die Angaben der Erna Be in dieser a\nForm richtig seien und beeidigt werden könnten, eine bejahende Antwort gab. Zugunsten des Angeklagten HB nat die\nStrafkammer unterstellt, daß Erna B@B schon vor der erwähn- |\nten Aussprache mit ihm entschlossen gewesen sei, bei ihrer\ngerichtlichen Vernehmung die Unwahrheit zu sagen. Das Lendgericht hat ihn deshalb nicht der im Eröffnungsbeschluß\nangenommenen Anstiftung zum Meineid, sondern nur der Beihilfe\nhierzu für schuldig erachtet.\n\nGegen das Urteil hat nur der Angeklagte Hp Revision\neingelegt. Das Rechtsmittel hat Erfolg.\n\na) Soweit die Strafkammer den Beschwerdeführer der Beihiife zum Meineid, begangen durch tätiges Verhalten. schuldig\nerkannt hat, rügt die Revision im Ergebnis mit Recht, daß die\nzugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen zum Teil nicht\nfrei von Widerspruch sind.\n\nNach den Urteilsgründen hat HWER nur eingeräumt, der\nErna BB auf deren Frage, was nun zu machen sei, erwidert\nzu haben, sie müsse selbst wissen, was sie zu tun habe. Daß\ner ihr gegenüber auch noch erklärt hat \"Wir geben einfach\nnichts zu\", hat er als ihm nicht mehr erinnerlich, aber\nmöglich bezeichnet. In dieser Hinsicht hat die Strafkammer\nden Schuldnachweis letztlich auf die Bekundungen der Mitangeklagten BB gestützt. Nach den Urteilsfeststellungen\nist das Landgericht hierbei davon ausgegangen, das Erna\nBEE \"nach ihrem Verhalten im Ermittlungsverfahren und in\nder Hauptverhandlung nicht die geringste Tendenz zeigte,\nden Angeklagten HB ungerechtfertigt zu belasten\". Dem\nentgegen hat die Mitangeklagte BE, wie ihre in den Urteilsgründen wiedergegebenen Einlassungen und die Tatsache\nzeigen, daß gegen HB Anklage wegen Anstiftung zum Meineid erhoben worden ist, bei ihren Vernehmungen durch die\nKriminalpolizei am 26. und 28. Januar 1955 sowie in ihrer\nschriftlichen Äußerung vom 28. Januar 1955 den Beschwerdeführer bezichtigt, sie zum Meineid angestiftet zu haben.\nDie Strafkammer hat nun zwar nicht, wie die Kevision vor- _\nbringt, für erwiesen erachtet, daß Erna BB den Beschwerdeführer bewußt wahrheitswidrig der Anstiftung zum Meineid\nbeschuldigt hat. Vielmehr hat das Landgericht lediglich zugunsten des MB unterstellt, daß Erna BB schon vor der\nerwähnten Rücksprache mit ihm den Entschluß gefaßt habe,\nvor Gericht die Unwahrheit zu sagen. Aber auch mit dieser\nUnterstellung läßt es sich - und in diesem Sinne ist der\nRevision zuzustimmen - bei der gegebenen Sachlage nicht in\n\nEinklang bringen,. wenn das Landgericht ohne jede\n\nnähere Darlegung davon ausgeht, Erna BB hate\n\nauch im Ermittlungsverfahren \"nicht die geringste\nTendenz gezeigt, den Angeklagten reg» ungerechtfertigt zu belasten\"; zum mindesten hätte es in dieser Beziehung näherer Ausführungen bedurft, umsomehr, als die\nMitangeklagte Be nach den Urteilsgründen ihre früheren\nAngaben, soweit sie durch diese den Beschwerdeführer\nder Anstiftung zum Meineid bezichtigt hatte, nach ihrer\nam 26. März 1955 erfolgten Verhaftung ausdrücklich\nwiderrufen und den Widerruf in der Hauptverhandlung\naufrechterhalten hat. \\\n\nIm übrigen begegnen die Feststellungen der Strafkammerf\nzum Schuldspruch keinem Bedenken, Auch die rechtliche\nWürdigung 1ä8ßt keinen Rechtsirrtum zum Nachteil des Beschwerdeführers ersehen. Was dieser demgegenüber noch\nvorbringt, erschöpft sich im wesentlichen in unzulässigen Angriffen gegen die Beweiswürdigung der Strafkammer\nund in demit zusammenhängenden Fehlschlüssen. Die Rüge,\ndas Landgericht habe hinsichtlich der durch Unterlassung\nbegangenen Beihilfe zum Meineid nicht die Frage des\nBewußtseins der Rechtswidrigkeit geprüft, scheitert\nschon daran, daß sich der Beschwerdeführer in der Verhandlung vom 9. Dezember 1954 der Beihilfe zum Meineid\nauch durch ein tätiges Verhalten insofern schuldig gemacht hat, als er die Frage des vernehmenden Richters\nnach der Richtigkeit der von Erna BB erstatteten Aussage var deren ‚Tereidigung ausdrücklich bejahte.\n\nTer coen dargelegte Widerspruch in den Feststellungen\ndes angefochtenen Urteils berührt zwar nicht die Schuläfrage als solche, aber doch den Umfang der Schuld in einem nich\n\nunwesentlichen Punkte, Demgemäß muß das Urteil ins-\n\ngesamt mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen werden.\n\n'b) Was die Einwendungen des Beschwerdeführers gegen\nden Strafausspruch betrifft, so ist die Rüge, das Landgericht hätte die Anwendbarkeit des § 51 Abs 2 StGB\nprüfen müssen, offensichtlich unbegründet:\n\nIm übrigen wird die Strafkammer in der neuen Hauptverhandlung Gelegenheit haben, die weitere Behauptung der\nRevision nachzuprüfen, cer Beschwerdeführer sei entgegen\nden Feststellungen des angefochtenen Urteils in der\nVerhandlung vom 18. November 1954 nicht persönlich anwesend gewesen: Erweist sich diese Behauptung als wahr.\nso kann.der Beschwerdeführer freilich auf andere Weise,\n\nZB, durch die ihm zugegangene Abschrift eines Schriftsatzes\nseines damaligen Prozeßbevollmächtigten oder durch persönliche Rücksprache mit diesem, von der Tatsache der Zeugnisverweigerung der in Frage stehenden Zeugin Kenntnis erhalten haben; die Strafkammer wird gegebenenfalls, um der ihr\nobliegenden Aufklärungspflicht (§ 244 Abs 2 StPO) zu genügen, Feststellungen in dieser Hinsicht treffen müssen.\n\nce) Soweit die Ktrafkammer dem Beschwerdeführer die\nFähigkeit aberkannt hat, als Zeuge oder Sachverständiger .\neidlich vernommen zu werden, ist sie ebenso wie bei der\nAberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte anscheinend\n\ndavon ausgegangen, daß § 161 Abs 1 StGB in allen Fällen der\nVerurteilung wegen Beihilfe zum Meineid angewendet wer-\n\nden müsse, in denen die erkannte Strafe nicht gemäß §§ 49\nAbs 2, 44 Abs 3 StGB unter dem \"Regelstrafrahmen\" des\n\n§§ 154 Abs 1 oder - bei Annahme mildernder Umstände - denjenigen des Y 154 Abs 2 StGB liegt.\n\nDieser Ansicht könnte nicht beigepflichtet werden. \\\n\nAn sich hängt allerdings die Entscheidung darüber,\nob bei einer Verurteilung wegen Beihilfe zum Meineid auf\nEidesunfähigkeit zu erkennen ist oder nicht, grundsätzlich davon ab, ob der Tatrichter die ausgesprochene\nStrafe nach §§ 49 Abs 2, 44 StGB gemildert hat. Ist dies\nder Fall, so darf dem Angeklagten nach der Rechtsprechung\ndes Bundesgerichtshofes (vgl BGHSt 6, 373) die Eidesfähigkeit nicht abgesprochen werden, Hat der Tatrichter dagegen\ndie Strafe nicht ermäßigt, so muß er auf Verlust der Eidesfähigkeit erkennen; dies hat der 5. Dtrafsenat des Bundesgerichtshofs in der zur Veröffentlichung in der Amtlichen\nSammlung bestimmten Entscheidung 5 StR 414/55 vom 8. Novemb\n1955 ausgesprochen, der sich der erkennende Senat - unter\nAufgabe der in dem Urteil 1 StR 757/54 vom 15. März 1955\n(NJW 1955, 997 Nr 17) für den Meineidsversuch vertretenen\nRechtsansicht, daß in solchen Fällen auf Verlust der &\nEidesfähigkeit erkannt werden könne, - anschließt.\n\nDas Landgericht hat bei seiner Entscheidung jedoch den\nBegriff der milderen Bestrafung bzw. der Ermäßigung der\nStrafe im Sinne des § 44 Abs 1, 3 StGB möglicherweise zu\neng ausgelegt. Nach derständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (u.a. BGHSt 1, 115, 117) ist eine Strafe\nauch ohne Unterschreitung der etwaigen für das vollendete\nVerbrechen oder Vergehen angedrohten Mindeststrafe dann\nim Sinne des § 44 StGB gemildert, wenn der Btrichter von del\numfassenden, durch 8 44 nach unten erweiterten Strafrahmen\nausgeht: An dieser Rechtsprechung hält der erkennende Senat |\n\nk\n\nnach eingehender Prüfung und nach Fühlungnahme mit den\nübrigen Strafsenaten des Bundesgerichtshofes fest, wenn\ner auch nicht verkennt, daß manche Gründe für die gegenteilige Meinung sprechen könnten.\n\nZu Unrecht hat das Landgericht anscheinend auch\ndie Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte an die\nVoraussetzung geknüpft, daß für die Beihilfe zum Meineid nicht gemäß §§ 49 Abs 2, 44 Abs 1, 3 auf eine Strafe\nerkannt ist, die unter der für die vollendete Tat vorgesehenen Mindeststrafe liegt. Abgesehen davon, daß die Strafkammer nach den obigen Ausführungen den Begriff der Strafmilderung im Sinne des § 44 Abs 1, 3 StGB möglicherweise zu '\neng ausgelegt hat, müssen dem Angeklagten bei der Beihilfe zum\nMeineid die bürgerlichen Ehrenrechte — im Gegensatz zu dem Ausspruch über die Eidesunfähigkeit - nach § 45 StGB auch dann aberkannt werden, wenn die erkannte Strafe innerhalb des umfassen-\n\nSen, nach unten erweiterten Strafrahmen (vgl oben) gemäß § 8 49 Abs 2, 44 StGB gemildert ist.\n\nDr- Hörchner Dr. Peetz Mante]\n\nMartin Dr. Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-02-28/1-str-564-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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