{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1956-02-28_1_StR_539_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1956-02-28","aktenzeichen":"1 StR 539/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1 StR 539/55 2266 070\n\nImHJanen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Franz Tem aus TEE urn: Ani\nEEE 1922 ir 7 u;\n\nwegen WNeineides\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Verhandlung vom 28. Februar 1956 in der Sitzung vom 29. Februar\n1956, an der teilgenommen haben: '\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\nEundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Hantel\nZundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Hengsberger\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt Dr. EEEB in der Verhandlung,\nAmtsgerichtsrat BB bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanvaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das.Urteil\ndes Landgerichts Zweibrücken vom 19. Septenber 1955 mit\nden Feststellungen aufgehoben und die Sache zu ncuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte erschien am 15. Oktober 1954 auf\nVorladung vor dem Amtsgericht Pirmasens zwecks Ableistung\ndes Offenburungseides und füllte ein Vermögensverzeichnis\naus. Dabei beantwortete er die Trage, ob er ein Bankguthaben\nbesitze, nit \"nein\", obgieich er bei der Kreissparkasse\nPB cin Zanikonto hatte, welches am Tag der Eidesleistung ein Guthaben von 65,68 DH aufwies. Er beschvor\nnach Hinweis auf die Bedeutung des Eides, daß er die von ihm\nin dem Vermögensverzeichnis verlangten Angaben nach bestem\nWissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht habe,\nDas lLandgericht hat den Angeklagten wegen Meineides in\nTateinheit mit versuchtem Eetrug zu acht Monaten Gefängnis\nverurteilt, ibm die bürgerlichen Ehrenrechte auf zwei Jahre\naberkannt und ihn für dauernd unfähig erklärt, als Zeuge\noder Scchverständiger eidlich vernommen zu werden. Strafaus-\n‘ setzung hat es abgelelınt,. Die auf Verletzung sachlichen Rechts\ngestützte Revision des Angeklagten hat Erfolg.\n\nDas Landgericht stellt fest, der Angeklagte habe\ngewußt, daß er noch ein Guthaben bei der Kreissparkasse Pi\nERBE hatte, \"wenn ihm auch die genaue Höhe des Guthabens\nnicht bekannt gewesen sein mag\". Sein Bestreiten dieses Wissens\nsei widerlegt; seine Behauptung, er sei nur nach einem Farnkguthaben gefragt und zur Angabe des Fankkkontos daher nicht\nverpflichtet gewesen, sei eine \"Schutzbehauptung\". Die Erwägungen, mit denen das Landgericht seine Überzeugung vom\nVorliegen des inneren Tatbestands des Meineids begründet,\nhalten jedoch einer Nachprüfung nicht stand. Es heißt in\ndem angefochtenen Urteil u. a.:\n\nco‘ Der Kontoauszug des Angeklagten weist folgende Eintragungen auf. Am 9.10.55 ein Guthaben von 2.70 Ili.\nAm 13.10. ein Guthaben von 49.00 DII und am 14.10.\nein solches von 140.60 Di, um dann am 15 10., cen\nTag der Eidesleistung, auf 65.68 Lili zurückzugel:cn.\nEs ist ganz ausgeschlossen, daß der Angelilagte\nvon diesen Kontenbewvegungen am 15:10.55 keine Kerntnis gehabt hat.\" “\n\nDiese Begründung, bei der übrigens anstelle des Jahres\n1955 das Jahr 1954 zu treten hat, ist nicht einwandfrei.\nDie Gutschriften vom 153. und 14. Oktober 1954 beruhen unter\nUmständen auf Überweisungen, von denen der Angeklagte erst\ndurch Rückfrage bei der Sparkasse oder Erhalt eines Kontoauszugs erfuhr. Ob das eine oder das andere in der Zeit\nbis zur’ Leistung des Offenbarungseides geschehen ist, ist ersichtlich nicht auf Grund besonderer Beweigserhebung festgestellt. Die Lastschrift vom 15. Oktober, durch die das\nGuthsben von 140,60 Däü auf 65,68 DU absank, kann auf einem\nVorgang beruhen, der erst nach der Eidesleistung von dem\nAngeklagten veranlaßt oder ihm bekannt wurde, so.daß. auch\nsie keinen Beweis für die Kenntnis des Angeklagten von\nseinem Guthaben darstellt. Hiernach ist nicht zu ersehen,\ninwiefern es \"ganz ausgeschlossen\" gewesen sein soll, daß\nder Angeklagte zur Zeit der Eidesleistung von seinem Bankguthaben keine Kenntnis hatte, wobei noch zu berücksichtigen ist, daß erfahrungsgemäß von der Buchung eines Vorganges\nbis zum Eintreffen des Kontoauszugs beim Kunden, zumal\neinem auswärtigen, eine gewisse Zeit vergeht, Es ist auch\nnicht widerspruchsfrei, wenn das Landgericht einerseits dem\nAngeklagten zugute hält, daß ihm die genaue Höhe des Guthabens vielleicht nicht bekannt gewesen sei, während es\nandererseits seine Kenntnis von den Vorgängen auf dem Konto\nfeststellt.\n\n|\n\n|\n\nee\n\nvon dem Bankguthaben aus, was nach dem Gesagten möglicherweise durch ungenügende Aufklärung des Sachverhalts beeinflußt ist. Daß der Angeklagte, nachdem sein Konto am\n\n9. Oktober nur ein Guthaben von 2,70 DM aufgewiesen hatte,\ner es also möglicherweise vom Standpunkt wirtschaftlicher\nBetrachtung als ausgeglichen ansah, mit Eingang von Geldern\nauf seinem Konto bis zum 15. Oktober gerechnet und dies\n\nbei der Eidesleistung bewußt in Kauf genommen, also den\nsachlich falschen Eid mit bedingtem Vorsatz geleistet\n\nhabe, ist vom Landgericht ebenfalls nicht eindeutig dar-\n“gelegt. Zwar klingt dieser Gesichtspunkt in den Urteilsgründen unter a) und b) an, es fehlt aber an einer. klaren Feststellung in ‘dieser Richtung. Es heißt an der angegebenen\nStelle:\n\n\"a) Der Angeklagte gibt zu, daß sein Kontostand bei\nder Kreissparkasse Pi nie einen Soll-Saldo\nzugunsten der Bank aufgewiesen hat. Ihm war auch bekannt, daß sein Konto bei der Kreissparkasse nicht\naufgelöst gewesen ist, wie er einräumt.\n\nb) Auch der Umstand, daß der Angeklagte die Frage nach\ndem Sparkassen- oder Bankguthaben mit \"nein\" beantwortete, 1äßt darauf schließen, daß er bewußt\ndas Bankkonto nicht angab, denn wenn man seiner Einlassung folgen wollte, hätte es für ihn nahegelegen,\nwenigstens die Kontonummer anzugeben, mit einem entsprechenden Vermerk, daß ihm die Höhe seines Guthabens\nnicht bekannt sei.\"\n\nZu der unter a) gegebenen Begründung bemerkt der\nBeschwerdeführer mit Recht, daß das Nichtauftreten eines\nSolls nicht gleichbedeutend ist mit einem - ins Gewicht\nfallenden - Guthaben. Ob die Erwägung zu b) für sich\nallein die tatrichterliche Überzeugung vom Wissen des Angeklagten um die Höhe des Guthabens zu begründen vermocht\nhätte, kann vom Revisionsgericht nicht entschieden werien.\n\nDas Landgericht stellt schließlich fest:\n\na) Auch nach der Eidesleistung folgten Gutschriften\nund Lastschriften auf das Konto des Angeitlagten.\nVenn er tatsächlich geglaubt hätte, ein Guthaten\nsei am Tage der Eidesleistung nicht rehr verkrnccn :\ngewesen, dann hätte er sicherlich nachträglich\nseine falschen Angaben berichtigt, oder der Glüu- .\nbigerin davon Hitteilung gemacht, um einer Eestrafung wegen Heineides zu entgehen.\"\n\nAuch diese Folgerung kann durch fehlerhafte Erwägungen J\nbeeinflußt sein. Das Landgericht kann übersehen haben,\n\ndaß der Beschwerdeführer bei - wie unterstellt wird -\nnachträglicher Kenntnisnahme von dem Guthaben auf seinem\nKonto durch seinen sachlich falschen Eid sich bereits strafbar gemacht zu haben glaubte, von den im Gesetz vorgesehenen\nMöglichkeiten milderer Behandlung bei rechtzeitiger Berichtigung der falschen Aussage (§§ 158, 163 Abs 2 StGB) aber\nnichts wußte und es deshalb unterließ, seine falschen\n\nAngaben nachträglich zu berichtigen.\n\nDas angefochtene Urteil muß hiernach mit den Fest-—\nstellungen aufgehoben werden. ai\nFür die neue Hauptverhandlung sei auf folgendes\nhingewiesens\n\nDas Landgericht wird, falls es dem Angeklagten nicht\ndie bestimmte Kenntnis von dem Guthaben auf seinem Konto\nnachweisen kann, zu prüfen haben, ob er, wie bereits erörtert,\nmit bedingtem Vorsatz gehandelt hat. Sollte auch dies\nnicht festzustellen sein, so wird die Strafkamer untersuchen müssen, ob ihm fahrlässige Eidesverletzung nach\n§ 16% StGB zur Last fällt.\n\nAuch wird die in der Revisionsbegründuug aufgeworfcene\nTrage zu prüfen sein, ob der Angeklagte sich durch Verschweigen der Forderungen, die zu den Gutschriften vom\n13. und 14. Oktober geführt haben, einer Eidesverletzung\nschuldig gemacht hat. Einer nachträglichen Erstrech.uwn: der\nAnklage und des Eröffnungsbeschlusses würde es nicht bedürfen (§ 264 StPO).\n\nSchließlich wird der vom Angeklagten geleistete Offenbarungseid auch in den übrigen Anklagepunkten, insbesondere\nhinsichtlich der nicht angegebenen Forderung von 150.-DH\ngegen Kurt KR, einer erneuten Nachprüfung zu unterzsichen sein; dazu wird auf die Enticheidung des erkennenden\nSenats 1 StR 494/52 vom 9. Dezember 1952 (um Nr 20 zu\n§ 154 StGB) hingewiesen.\n\nDie rechtliche Würdigung, die das Landgericht dem\nbisher vou ihm festgestellten Sachverhalt hat zuteil werden\nlassen, insbesondere die Annahme eines mit Meineid rechtlich zusammentreffenden Betrugsversuchs, unterliegt keinem\nBedenken. Danach wollte der Angeklagte durch sein das Bankguthaben nicht enthaltendes und somit falsches Vermögensverzeichnis die betreibende Gläubigerin über das Bestehen\ndieses Vermögenswertes hinwegtäuschen und sie dadurch\nzur Unterlassung des Zugriffs auf das Bankguthaben bestimren, um es sich selbst zur freien Verfügung zu erhalten. Darin würden, da die Gläubigerin sich nicht\ntäuschen ließ, die Kerkmale eines. versuchten Eetrugs erblickt\nwerden können. Die Eıwägung in der Revisionsbegründungs\ntfenn der Angeklagte seine Gläubiger um das Bankguthaben\nhätte bringen wollen, so hätte er es einfacher gehabt, vor\nder Eidesleistung sein Bankkonto aufzulösen\", kann höchstens\nfür die Beweisfrage von Bedeutung sein. an der rechtlichen Würdigung aber nichts ändern,\n\nZu beanstanden ist jedoch, daß das Landgericht die\nFrage der Strafaussetzung für den Angeklagten \"unter Berücksichtigung der weiteren gegen ibn schwebenden Ernittlungsverfshren\" entschieden hat. Solange nicht die veitere\nVerfahren gegen den Angeklagten zu einem rechtckräftigen\noder vom Angeklagten als sachlich richtig. anerkannten\nErgebnis geführt haben, ict ihre Verwertung bei der Entscheidung zu § 23 StGB ebenso wie bei der Strafzumeseung\nim vorliegenden Verfahren unzulässige\n\nDr, Hörchner Dr. Peetz Mantel\n\nMartin Dr. Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-02-28/1-str-539-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 158","ref_norm":"158","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 163","ref_norm":"163","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-02-28/1-str-539-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:21.714543+00:00"}}