{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1956-02-28_1_StR_529_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1956-02-28","aktenzeichen":"1 StR 529/55","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2266 066\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Haler Neinz S EEE zus Si Zeboren\nam ER 1919 in Pomp.\n- Sachvezeichnung: Du u-A. -\n\nwegen Unzucht zwischen Nännern\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. Februar 1956, an der teilgenommen haben:\n\n. Benatspräsident Dr.Hörchner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr.Peetz\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr.ilengsberger\nals beizitzende Richter,\nAmtsgerichtsrat Ep in der Verhandlung.\nStaatsanwalt Dr ER vei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten SR virda das\nUrteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth - Jugendkammer - vom 22. August 1955, soweit es diesen Angeklagten betrifft. im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhendlung vnd Entscheidung.\nauch über die Kosten des Rechtsmitteis, an das Landgericht zurickverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nl\nN\n}\n\nGründe?\n\nDer Angeklagte ist wegen fortgesetzier gleirchgeschlechtiicher Unzucht (§ 175 StGB) zur Gefängnisstrafe\nvon sechs Monaten verurteilt worden. Seine Revision rügt\nVerletzung des § 244 StPO sowie der §§ 51, 2% StGB. Die\nweitere Rüge eines Verstoßes gegen § 245 SiPO hat äer Verteidiger in der Verhandlung vor dem erkennenden Senat fallen lassen. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfoig.\n\nl. Eines Eingehens auf die Verfahrensrügen, mit denen die\nRevision unter dem Gesichtspunkt der Vernachläscigung der\n.richterlichen Aufklärungspflicht und der unzulässigen Ablehnung eines Beweisamtrags beanstandet. daß der Beschwerdeführer nicht auf seinen Geisteszustand untersucht worden\nsei, bedarf es nicht; denn in dem Umfang, in den diese Rügen zum Erfolg führen könnten, ist das Urteil jedenfalls\nauf die Sachbeschwerde hin aufzuheben.\n\n2. Der Angeklagte hat die ihm zur Last gelegten gleichseschlechtlichen Unzuchtshandlungen in vollem Umfang zugegeben, zu seiner Verteidigung aber vorgetragen, diese Handlungen seien auf seine gleichgeschlechtliche Veraniagung zurückzuführen, für die er nicht zur Verantwortung gezogen\nwerden könne. Er leide zwar an keiner krankhaften Syörvng\nder Geistestätigkeit (im Sinne der ärztlichen Wissenschaft)\nund sei auch in der Lage, das Unerlaubte solcher Hand-Zungen einzusehen; infolge seiner Veranlagung sei er jedoch außerstande, nach dieser Einsicht zu handeln, so daß\nihm § 51 Abs 1 StGB zugute kommen müsse.\n\nDie Strafkammer hat diese Einlassung unter Hinweis auf\nein in einem früheren Verfahren {Kls 80/49) gegen den Angeklagten ergangenes Urteil vom 28. Juni 1949 zurückgewicsen. Dort sei ausgeführt. daß der Beschwerdeführer nach\n\neinem Gutachten des Sachverständigen Dr .Bg auch als'tan-\n„agemäßig echter Homosexueller\" voll verantwortlich sci.,\nGründe, die die Anwendung des § 51 StGB rechtfertigten,\nhätten damals nicht vorgelegen. Sie seien - so folgert\ndas Landgericht - auch jetzt nicht gegeben, weil sich der\nZustand des Angeklagten nach dessen eigener NMinlasrung |\nnicht geändert habe, £\n\nDiese Ausführungen lassen nicht erkennen, op die Strafkammer den Begriff der \"krankhaften Störung der Geistestätigkeit\" im Sinne des § 51 StGB in Übereinstimmung mit\nder neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs angewendet hat. Wie der erkennende Seriat u.a. in seinem Upteil |\n1 StR 475/54 vom 8. Februar 1955 (IM Nr 5 zu § 51 Abs 1\nStGB) dargelegt hat, fallen hierunter nicht nur Geisteskrankheiten im klinisch-psychiatrischen Sinne, sondern alle\nStörungen geistig-seelischer Art, sei es der Verstandestätigkeis, sei es des Willens-, Gefühls- oder Triebiebens,\ndie bei einem normalen und geistig reifen Menschen vorhandenen, ihn zur Wililensbildung befähigenden Vorstellungen\nund Gefühle beeinträchtigen {vgl RGSt 73, 121; RG DR 1939,\n1066 Nr 2). Das gilt auch von einer geschleshtlichen Trieb-\n‚ haftigkeit, wenn sie derart ausgeprägt ist, daß ihr Trä-\n'ger der Versuchung zur Unzucht selbst bei Aufbietung aller ihm eigenen Willenskräfte nicht ausreichend zu widerstehen vermag, oder wenn sie infolge ihrer naturwidrigen\nRichtung den Träger in seiner gesamten inneren Grundhaltung und damit im Wesen seiner Persönlichkeit so verändert, daß er aus diesem Grunde nicht die erforderlichen\nHemmungen zur Bekämpfung seines Triebes aufbringt (BGH\n2 StR 365/54 vom 18. Januar 1955, i StR 482/55 vom 2. Dezember 1955, 1 StR 546/55 vom 10. Januar 1956; vgl auch\nBGHSt 8, 113). Freilich kommt dem gleichgeschlechtlichen\nTrieb nicht schon um seiner Abartigkeit willen allein die\n\n- 4 -\n\nBedeutung einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit\nzu; das hat der Gesetzgeber üurch die Strafparerklärung\nder Unzucht zwischen Männern unmißverstänilich zum Ausdruck gebracht. 3s ist vielmehr davon auszugehen. deß der\nseistig gesunde Mensch über die erforderlichen inneren\nKräfte verfügt, um auch Neigungen zu überwinden, die aus\ninem naturwidrigen Geschlechtstrieb erwachsen. Zur Wahrung des Rechtsfriedens verlangt das Gesetz, daß der Einzelne die ihm zur Verfügung stehenden Willenskräfte voll\neinsetzL; bloße Willensschwäche oder sonstige Charaktermängel sind kein ausreichender Grund für die Zubilligung\ndes § 51 Abs 1 oder 2 StüB. Für einen strafrechtlichen\nSchuldvorwurf ist jedoch immer Voraussetzung, daß der\ngleichgeschlechtlich Veranlagte nicht infolge einer mit\nseinem Trieb verbundenen Persönlichkeitsentartung der natürlichen Hemmungen entbehrt. deren er bedarf, um der Versuchung zur gleichgeschlechtlichen Unzucht widerstehen zu\nkönnen.\n\nEine solche die ganze Persönlichkeit umfassende Prü-Zung der Willensfähigkeit des Angeklagten läßt das angefochtene Urteil vermissen, obwohl die Strafkamner Umstände\nfestgestellt hat, die diese Prüfung erforderlich machten.\nDer jetzt 37 Jahre alte Angeklagte fühlte sich schon von\nKindheit an zum männlichen Geschlecht hingezogen. Seine\ngleichgeschlechtliche Veranlagung führte im Jahre 1939 zu\neiner Verurteilung wegen Unzucht mit Kindern in Tateinheit\nmit Erregung öffentlichen Ärgernisses. Er löste ein im Jahre 1948 eingegangenes Verlöbnis auf, weil er keine Empfindungen für Frauen und auch nicht für seine Braut aufzubringen vermochte. Unter diesen Umständen war eine sorgfältige Prüfung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten\nnicht deshalb entbehrlich, weil - wie das Landgerickt ausführt -— der Sachverständige Dr.B@p in einem früheren 'Verfahren den Beschwerdeführer trotz seiner \"echten\" gleich-\n\n-5 -\n\ngeschl.eechtlichen Veranlagung als voll zurechnungsfähig bezeichnet hat und weil sich nach den eigenen Angaben des\nAngeklagten an seinem Zustand gegenüber früher nichts geändert hat. Dje Syrafkammer hatte die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten in diesem Verfahren erneut\n\nund selbständig zu prüfen und durfte ihre Überzeugung von\nder Zurechnunssfähigkeit des Beschwerdeführers nicht auf ein\nvor Jahren in einem anderen Verfahren erstattetes Gutachten\nstützen, auch wenn der Beschwerdeführer erklärt hatte. daß\nsein \"Zustand\" unverändert sei; denn einem Angeklagten wird\n'in der Regel das erforderliche Wissen fehlen, um in einer\n\nso schwierigen. Frage über sich selbst ein zuverlässiges Urteil abgeben zu können. Die Ausführungen des Landgerichts\nlassen zudem nicht erkennen, ob der damalige ärztliche Sachverständige seinem Gutachten den oben erörterten rechtlichen\nBegriff der \"krankhaften Störung der Geistestätigkeit\" zugrunde gelegt hat. Dessen Urteil, daß der Angeklagte \"auch\nals anlagemäßig echter Homosexueller voll verantwortlich'\"sei.\n1ä8t der Möglichkeit Raun, daß der Sachverständige der\ngleichgeschlechtlichen Veranlagung ausnahmslos einen Einflu3 auf die strafrechtliche Verantwortlichkeit eines Angeklagten absprechen wollte. Das wäre mit der dargelegten\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht vereinbar.\n\nDer erörterte Mangel zwingt zur Aufhebung des im übrigen rechtsfehlerfreien Strafausspruchs, damit das Landgericht die Frage der Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers nochmals prüfen kann. Einer Aufhebung des Schuldspruchs\nbedarf es nicht, weil die Feststellungen des Tatrichters mit\nhinreichender Sicherheit ausschließen, daß der Angeklagte\nzur Zeit der Ausführung der Unzuchtshandlungen schlechthin\nzurechnungsunfähig war. Daß ein im ärztlichen Sinne nicht\nseistesgestörter Täter wegen seiner abartigen geschlecht-\n\nlichen Triebhaftigkeit nicht einmal über ein gewisses.\n\nwenn auch erheblich vermindertes Hemmungsvermögen ver-\n\nfügt, kann nur in ganz besonders gearteten Fällen ange-\n\nnommen werden (BGH 1 StR 482/55 vom 2. Dezember 1955.\n\n1 StR 546/55 vom 10. Januar 1956). Umstände, die für das\nVorliegen eines derartigen Ausnahmefalles sprechen könn-\n\nten, sind in der Person des Beschwerdeführers nicht ersichtlich, Aus diesem Grunde könnte auch ein Erfolg mit\n\neiner der in der Revisionsbegründung vorgetragenen Verfchrens-—\nrügen nur zur Aufhebung des Strafausspruchs Tühren. \\\n\nSollte das Landgericht in der neuen Hzuptverhandlung\nzu dem Ergebnis kommen, daß der Angeklagte bei Begehung seiner Tat nur erheblich vermindert zurechnungsfähig war, so\nwird es sich schlüssig zu machen haben, ob es von der\nMöglichkeit der S+rafmilderung nach den Vorschriften über\nGen Versuch Gebrauch machen will.\n\nDie Einwendungen der Revision gegen die Versagung\nvon Strafaussetzung zur Bewährung sind auf der Grundlage\nder bisherigen Feststellungen offensichtlich unbegründet,\n\nZu der vom Verteidiger in der Verhandlung ver den\nRevisionsgericht beantragten Zurückverweisung der Sache\n\nAnlaß.\n\nDr.Hörchner Dr.Peetz Mantel\nMartin Dr.Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-02-28/1-str-529-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-02-28/1-str-529-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:21.692303+00:00"}}