{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1956-02-24_1_StR_238_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1956-02-24","aktenzeichen":"1 StR 238/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"fi\n1.98 290/58 2270 028\n\nım Namen des Volkes\nIn der Stirefsache\ngegen\n\nden Friseurgehiifen Georg W ip aus RE, <--\nboren am HERE 1925 ir To. zu: 22:\n\nja Untersuchungshaft,\n\nwegen versuchten Totschlags\n\nhat der 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\n\nvom 10, Juli 1956, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr.Hörcehner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Martel\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr.Hübner\nBundesrichter Dr.Hengsberger.\nals beisitzende Richter,\n\nSzastsanwalt Dr,\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter BD\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht\nMünchen I vom 24. Februar 1956 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhendlung und Entscheidung, auch über die Kosten\n\ndes Rechtsmittels, an das Schwurgericht ZU-\nrückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen .\n\n- 2-\n\nGründes\n\nmu. un wer ar 0 twawrem\n\nDer Angeklagte ist wegen versuchten Totschlags (§§ 212,\n43 StGB) zu sechs Jahren Zuchthaus verurteilt worden, Seine\nRevision hat nur zum Strafausspruch Erfolg; sie iss auch\nnur insoweit näher ausgeführt,\n\n1. Die Verfahrensrügen können auf sich beruhen, d&\ndie Sachbeschwerde durchgreift: oknehin berühren sie sich\nmit dieser, soweit § 267 Abs 3 Satz 1 und Satz 2 StPO\nals verletzt bezeichnet sind.\n\n2 Das Schwurgericht hat die Nichtanwendung des § 213\nStGB nicht ausreichend begründet.\n\na) Zwar ist es im wesentlichen Sache des Tatrichters\nzu beurteilen, ob eine Beleidigung im Sinne dieser Vorschrift schwer ist (RGSt 66, 159, 161). Seine Entscheidung\nunterliegt jedoch der Nachprüfung in rechtlicher Hinsicht\n(RG JW 1930, 919 Nr 23). Diese ist dem Senat hier nicht\nmöglich. Das Schwurgericht hat seine Rechtsansicht nicht\nnäher begründet. Der von ihm festgestellte Sachverhalt\nerforderte dies aber. Denn den Angeklagten, der Frau\nMB aufrichtig liebte, sie hatte heiraten wollen und noch\neine Aussprache mit ihr. suchte, konnten die von ihr unmittelbar vor der Tat gegen ihn gebrauchten Schimpfworte\n(Lump,Bandit oder ähnlich) schwer kränken -. wenn nicht\nschon für sich allein, so mindestens in ihrem Zusammenhang mit der weiteren Äußerung, er habe ihre Ehe zerstört\nund sei an allem schuld. Das gilt erst recht angesichts\nder bekräftigenden Wirkung, die diese Äußerungen als Antwort auf seine Frage hatten, warum sie ihm den gemeinen\nAbschiedsbrief geschrieben habe, ihn, der überraschende\nSchroffheiten und ebenfalls Schimpfworte ähnlicher Ai\nenthielt, und warum sie ihn (durch ihren Ehemann) habe\nüberfallen lassen (vgl BGH 5 StR 50/54 vom 26, März 1952).\n\nb) Nicht gebilligt werden kann femer die Auffassung\ndes Schwurgerichts, der Angeklagte sei nicht ohne eıgsne\nSchuld von Frau MB Aurch die erwähnte Beleidigung zum\nZorne gereizt und hierdurch auf der Steile zur Tat hıngerissen worden. Gewiß hatte er keinen \"rechtlichen Anspruch\nauf Fortsetzung des Verhältnisses mit der verheirateren\nFrau\"s ob er eine Aussprache \"im gegenwärtigen Augenpl:ck\nauch nicht einmal billigerweise' von ihr verlangen\" konnte,\nmag auf sich beruhen. Beide Gesichtspunkte hindern die fu--\nwendung des § 213 Halbsatz i StGB nicht. Von der duren lie-MI(l‘\nse Vorschrift zwingend vorgeschriebenen Strafmildervung\nschließt eigene Schuld den Totschläger vielmehr nur Jan\naus, wenn sie sich gerade auf die ihm von dem Opfer (äurch\neine Mißhandlung oder schwere Beleidigung) zugefügte Kränkung bezieht; diese muß er verschuidet, d.h, in dem gegebenen Augenblick durch ein Verhalten herbeigeführt hater,\ndas dem Opfer genügenden Anlaß zu der kränkenden Erwiderung f\nbot (RG JW 1930, 919 Nr 253: HRR 1936, 1390; OGHSt 2, 340,\n\nx\n\n342). Dass dies zuträfe, ist dem Urteil nicht zu entnernmen.\nDer Angeklagte hat zwar Frau MB überraschend auf der\nStraße angesprochen, sich auch von ihr nicht ohne weitberes abweisen lassen; Form und Inhalt des Gespräches, wie ® 6\nsie im Urteil mitgeteilt sind, lassen aber keine Schärfe\nerkennen, die ihre kränkende Antwort auf seine erwähnten\nFragen hinreichend erklärte, Daß es ihm nicht bloß um\nKlarheit herüber zu tun war, sondern, daß er etwa, cbriohl\nschon unzweideutig abgewiesen, in erkennbarer Weise\nbeharrlich an dem Vorhaben festhielt, die Geliebte zurücksugewinnen, demnach erneut in ihre Ehe einzubrechen, ist }\nbisher nicht festgestellt, k\n\n3. In der neuen Verhandlung hat das Schwurgericht Ge- A\nJegenheit, auch das übrige Vorbringen der Revision zur\nSwraffrage zu berücksichtigen, Insbesondere wird es gege-\n\nbenenfalls prüfen müssen, ob das Verhalten der Frau Mg.\nauch wenn es der Angeklagte eigener Schuld zuzuschreiben\nhätte, als ein \"anderer mildernder Umstand\" im Sinne des\n\n§ 213 StGB anzusehen ist, sei es für sich allein cder in\nZusammenhalt mit anderen Hilderungsgründen, etwa der erherich verminderten Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten bei.\nAusführung der Tat.\n\nZur Zurückverweisung der Sache an ein anderes Schwurgericht iag kein hinreichender Anlaß vors\n\nDr.Hörchner Bundesrichter Mantel Martin\nist beurlaubt und\n\n‘ deshalb an der Unter-\n\n“ zeichnung verhindert.\n\nHübner . en Dr ‚Hengsberger\n\nF ”\nm.\n\nBe","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-02-24/1-str-238-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-02-24/1-str-238-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:21.671647+00:00"}}