{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1956-02-23_1_StR_545_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1956-02-23","aktenzeichen":"1 StR 545/55","doktyp":null,"leitsatz":"s Gelten für zusammentreffende amnestiefähige\nStraftaten verschiedene Straffreiheitsgrenzen\n(hier nach § 2 und § 3), so bestimmt sich für\njede Tat nach der für sie gültigen Straffreiheitsgrenze und nach der Höhe der Gesamtstrafe\naus allen Einzelstrafen, ob Straffreiheit gewährt ist.","text_plain":"Für das Nachschlagewerk!\nFür die Amtliche Sammlung!\n\nSan A ne Sennluns! 2266 089\n\nGesetz; StFG 1954, 8 11 Abs 1\n\nRechtssatz:s Gelten für zusammentreffende amnestiefähige\nStraftaten verschiedene Straffreiheitsgrenzen\n(hier nach § 2 und § 3), so bestimmt sich für\njede Tat nach der für sie gültigen Straffreiheitsgrenze und nach der Höhe der Gesamtstrafe\naus allen Einzelstrafen, ob Straffreiheit gewährt ist.\n\nAktenzeichen: 1 StR 545/55 \"\nUrteil des. BGH vom 23.Februar 1956 IG Nürnberg-Fürth\n\n1 StR 545 755\n\n| nr.\n\nin Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kreisoberinspektor a.D. Fritz GE zus vi\nGEB, geboren am EEE :55E ın ie Tendkreis HE / cSr-,\n\nwegen Betrugs\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der\nVerhandlung vom 17. Februar 1956 in der Sitzung vom 25.Februar\n‘956, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Hübner\n\nBundesrichter Dr.Hengsberger\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr.’ in der Verhandlung,\n\nAmtsgerichtsrat bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter BD\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil\ndes Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 29.September ı955\naufgehoben, soweit das Verfahren eingestelit ist, im\nFaile 1 ( Überbrückungshilfe - Übergangsgehait) mit den\nFeststellungen, im übrigen unter Aufrechterhaltung der\nFeststeilungen.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte hat die Finanzbehörde über seine Dienstzeit als Beamter und über seine wirtschaftliche lage getäuscht\nund dadurch die Auszahlung laufender Bezüge (Überbrückungshilfe und Übergangsgehalt) und einmaliger Unterstützungsbeträge teils erreicht, teils zu erreichen versucht. Das Landgericht hat ihn des (zum Teil. fortgesetzten) Betruges in drei\nFällen und in einem vierten Falle des versuchten Betruges\nfür schuldig erachtet, aber nur wegen der zuletzt genannten\nTat — unter Aussetzung der Strafe zur Bewährung -— zu einem\nMonat Gefängnis verurteilt, Im übrigen hat es das Verfahren\nauf Grund des Straffreiheitsgesetzes i954 eingestellt. Die\nEinstellung ficht die Staatsanwaltschaft mit der Revision an.\nDas Rechtsmittel ist begründet.\n\nI. Zur_Anwendung, des Straffreiheitsgesstzes 1954:\n\nDen fortgesetzten Betrug, durch den der Angeklagte erreichte, daß ihm als verdrängtem Beamten für die Zeit vom\n1. April 1950 bis 31. März 1951 eine sogenannte Überbrückungshilfe gezahlt wurde, und durch den er für die Foigezeit bis\nzum 30.September 1953 die’ Auszahlung eines höheren Über-- j\nBangsgehalts erstrebte als ihm nach dem Gesetz zu Art 151 GG\nzustand, hätte das Landgericht, wie es ausführt, mit keiner\nhöheren Strafe als \"Gefängnis bis zu einem Jahr!\" geahndet.\nDa der Angeklagte diese Straftat aus Not begangen habe,\nfalle sie unter § 3 StF§ 1954. In den beiden anderen Betrugsfällen, in denen der Angeklagte einmal eine Unterstützung\nvon 80 DM, das andere Mal eine solche von 100 DM erschli-\n\nonen hatte, würde es auf Einzelstrafen vou je zwei Monaten\nGefängnis erkannt und hieraus eine Gesamtgefängnisstrafe von\nnicht mshr als drei Monaten gebildet haben. Diese Straftatch,\nbeide vor dem 1. Dezember ‘955 begangen, fielen unter die\n\n88 2, iı Abs ' StFG 1954. Daß für die drei Vergehen nicht sämtlich die gleichen Stiraffreiheitsvoraussetzungen zuträfen, hindere die Anwendung des Straffreiheitsgesetzes hicht. Wenn bei\nzusammentreffenden strafbaren Handiunger die Straffreiheits--\ngrenze verschieden bestimmt sei, so komme es für die Straffreiheit darauf an, \"ob die für jede Gruppe zu bildende Ein- I\nzel- bezw. Gesamtstrafe sich im Rahmen der jeweils festgelegten Grenze\" halte, Die Höhe der Gesautstrafe für alle zusammenireffenden Handlungen sei nicht maßgeblich. Das folgert\n\ndie Strafkammer daraus, daß in den Fällen des § 7 Abs 2 und\n\ndes § 8 Straffreiheit ohne Rücksicht auf die Höhe der Stra-\n\nfe gewährt wird. Anscheinend meint sis: Weil bei Teteı: dieser\nArt die Straffreiheit von der Höhe der Strafe überhaup!\n\nnicht abnängt und deshalb dafür auch ohne Belang ist, wie\n\nhoch eine etwaige Gesamtstrafe wäre, so könne diese ebensowenig Bedeutung für die Straffreiheit derjenigen zusammentreffenden strafbaren Handlungen haben, für die Straffreiheit\nnur in bestimmten Strafgrenzen gewährt wird. Dann bleibe als 8\nanderer Maßstab nur die Einzelstrafe für die zusammentref- j\nfende Tat oder —- bei zusammentreffenden Tatgruppen — die für\njede Gruppe gedachte Gesamtstrafe übrig. Das müsse wie für\n\nFälle solcher Art (§ 7 Abs 2, § 8), so überhaupt beim Zusammentreffen von Straftaten mit verschieden bestimmter Straffreiheitsgrenze gelten.\n\nDie Ansicht der Strafkammer ist in mehrfacher Hinsicht\nrechtsirrigs\n\nia Das Straffreiheitsgesetz 1954 pindel die Vergünstigung der Straffreiheit, soweit es sie nicht für bestimmie Taten ausschließt (§ 9), an verschiedene Voraussetzungen. Es ic -\ngrenzt sie, ausgenommen in den Fällen des § 7 Abs 2 und des\n§ 8, allgemein durch die Höhe der verwirkten Strafe. Je narn\nder Art der strafbaren Handlung vder nach den .Unständen, unter denen sie begangen war, ist die Strafgrenze verschieden\nhoch (88 2, 3, 5, 6, 7 Abs 1). Hat der Täter mehrere seibständige Handlungen begangen, \"die einzeln unter dieses Gesetz\nfailen\"!, so kommt es für die Straffreiheit auf die Höhe der\nGesamtstrafe und, soweit eine solche nicht zu bilden ist,\nauf die Summe der Freiheitsstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen)\nan (§ 11 Abs 1),\n\nDie Auslegung der letzterwähnten Vorschrift, deren Anwendbarkeit auf den gegebenen Sachverhalt in Frage steht, bietev gewisse Schwierigkeiten. Sie knüpfen sich insbesoüder> a:\nden Begriff der Handlungen, \"die einzeln unter dieses Gesetz\nfallen\". Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs versteht\ndarunter diejenigen strafbaren Handlungen, die vor dem Straffreiheitsstichtag (§ 1) begangen wurden und ihrer Art nach\nnicht von der Straffreiheit ausgeschlossen sind (§§ 9). Als\nselbstverständlich, aber nicht als Merkmal jenes Begriffs\nwird angesehen, daß weder eine Einzelstrafe noch die Gesamtstrafe (Strafsumme) die Strafgrenze übersteigen darf (BGHSt\n6, 312; 7, 240; vgl auch NIW 1955, 312 Nr 205 ferner BGH\nVRG 1/54 vom 17. Januar 1955 = Gutachten des I.Zivilsenats\ndes BGH zur Frage der Verfassungsmässigkeit des § 11). Dabei ist, wohl als Regel, an die Fälle des Zusammentreffens\ngleichartiger Straftaten gedacht, für welche die Strafgrenze\n\nne\n4\nre sw\n\n5.\n\neinheitlich bestımmt ist, Wie es sich beim Zusammentreffen\namnestiefähiger Straftaten verhält, für die (wie hier nach\n\n§ 2 und § 3) verschiedene Straffreiheitsgrenzen gelten, ist\n\nan den erwähnten Fundsteilen ınd auch sonst in der bisherigen\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht näher ausgeführt\n(1 StR 719/54 vom 18. Januar 1955 = IM § 3 StFG 1954 Nr 2;\n\n5 StR 83/55 vom 17.Mai 1955; 3 StR 841/51 vom 13. Dezember\n951 zu § 9 StFG 1949 = IM § 10 StFG 1949 Nr 1). Die Auffas-:\nsungen in der Rechtslehre sind geteiit. Einige wollen für Pr #\nalle Einzeltaten nach der höheren Strafgrenze bestimmen, ob\nStraffreiheit gewährt ist. Andere meinen wie das Landgericht,\ndie Einzeltaten müßten, gegebenenfalls gruppenweise zusan--\nmengefaßt, nach der für sie gültigen Strafgrenze gesondert\nbetrachtet werden; dann entscheide die jeweils auf sie entfa:-\nlende (Einzel- oder Gruppengesamt-)Strafe. Eine dritte Ansicht geht ebenfalls von der jeweiligen Strafgrenze aus, mı3t\naber, cb sie gewahrt oder überschritten ist, an der aus al.ei:\nEınzeistrafen gebildeten Gesamtstrafe. Dieser Ansicht tritt\nder Senat beı.\n\nDie Frage ist nach zwei Gesichtspunkten zu betrachten:\nwelche der verschiedenen Strafgrenzen maßgebend ist, und nach (@y 6\nwelcher Strafe sich bestimmt, ob die maßgebliche Strafgrenze\ngewahrt ist.\n\na; Ausgangspunkt ist § 1i Abs 1 StF@G 1954. Wie erwähnt.\nist für den dort verwendeten Begriff der Handlungen, die\nNeinzeln unter dieses Gesetz fallen\", nur Merkmal, daß sie\nvor dem Stichtag begangen und ihrer Art nach.nicht schlecht.-\nhin von der Straffreiheit ausgeschlossen sind. Entgegen e.--\nner in der Rechtslehre vertretenen Meinung betrifft die Vor-\n\nge\n\n+6\n\nschrift daher schon nach ihrem Wortlaut, übrigens aber auch’\nnach ihrem Platz im Aufbau des Gesetzes (im Abschnitt \"Gen\nmeinsame Vorschriften für die Straffreiheit\") den Fali mit,\ndaß amnestiefänige selbständige Handlungen zusammentreffen,\nfür die verschiedene Strafgrenzen gelten. Demnach kommt es\nDamit ist die Ansicht abgelehnt, die jeweils die Einzelstrafe\nohne Rücksicht auf die Gesamtstrafe (Strafsumme) entscheiden\nsassen wili. Sie widerstreitet dem Gesetz in einem klaren\nGrundgedanken. Ihre Spielart, die nur für die Tat mit der\nniedrigeren Strafgrenze (z.B, des § 2) die (auf sie entfal- -\nlende) Einzelstrafe und im übrigen (z.B. für die Nottat nach\n§ 3) die Gesamtstrafe entscheiden lassen will, verfährt obenarein widerspruchsvoll; denn sie mißt mit verschiedenen Ma3-\nstäben,\n\n\"Nach Wortlaut und Sinn des Gesetzes kann ferner unter\nder Gesamtstrafe, deren Höhe für die Straffreiheit maßgebend\nist, allein die Gesamtstrafe aus alien Einzelstrafen verstanden werden, nicht aber eine Gesamtstrafe, die aus den\nEinzelstrafen innerhalb einer durch die gleiche Strafgrenze\ngekennzeichneten Tatgruppe zu denken wäre. Nur mit dieser Auslegung stimmt überein, wie die Frage der Straffreiheit bein\nZusammentreffen amnestiefähiger Handlungen mit solchen ge--\nregelt ist, die von der Straffreiheit schlechthin ausgs--\nschlossen sind. Auch hier richtet sich nach der ( gedachten)\nGesamtstrafe aus alien Einzelstrafen für die amnestiefähigen Handlungen, ob für.sie Straffreiheit eintritt. Ausdrücklich bestimmt es so:§ 11 Abs 3 Satz 2 für den Fall, daß eine\nGesamtstrafe zu bilden ist. In dem verwandten Feil einer bereits rechtskräftigen Gesamtstrafe besagt $ '‘ Abs 2 Satz\n\n. “\nPan 7] r Br 27\n\naıchts anderes; mıt der hier gebraüchten Wendung \"mehrere\nsolche Eınzelstrafen\", für die Straffreiheit gewährt wird;\nist die Gesamtstrafe aus ihnen gemeint (vgl das o.a.Gut--\nachten des i.Zivilsenats VRG :,/54 vom !7.Januar 1955 S 20 f),.\nBeiden Vorschriften sind sonacn ausser der Gesamtstrafe aus\nder Strafen für die amnestiefähigen und für die nicht amnestisfänigen Handlungen zusammen nur die Gesamtstrafen a!. ia\naus den Einzeistrafen einer dieser Gruppen bekannt. Eine Mög-\nıichkeit, ausserdem Einzelstrafen nach bestimmten Merkmalen nn €\ngruppenweise zu einer weiteren für die Straffreiheit bedeutsamen Gesamtstrafenart zusammenzufassen, sieht das Gesetz\n\n‘{§ 11) nicht vor.\n\nb) Kommt es also für die Straffreiheit mehrerer seibständig zuısammentreffender Handlungen mit verschieden bestimmter Straffreiheitsgrenze auf die Gesamtstrafe aus allen Eınzeistrafen an, so fragt sich weiter, welche der verschiedeneu\nStrafgrenzen maßgebend ist.\n\naa) Die Lösung bietet keine Schwierigkeiten, soweit die\nzutzeffende niedrigste Strafgrenze gewahrt oder die zutreffende höchste überschritten ist. Für alle Handlungen tritt y\nim ersten Falle Straffreiheit, im zweiten keine Straffreiheit\nein. In beiden Fällen kann es nichts ausmachen, wie sich die\n\nGesamtstrafe zusammensetzt; entscheidend ist hier ihre Höne,\n\nbb) Zweifel treten erst auf, wenn eine oder einige der\nverschiedenen Strafgrenzen überschritten sind (z.B. des 8.2),\nandere (höhere) aber nicht (z.B. des § 3); nur auf diesen Fa!i\n\"bezishen sich auch die Meinungsverschiedenheiten. in der Rechtslehre,\n\n‘« 8 ._\n\nvon den sich bietenden Lösungsmöglichkeiten wird dor;\njene nicht erwogen, die über die Straffreiheit aller zusammentreffenden Taten die niedrigere Strafgrenze entscheiden\nıassen würde. Sie erweist sich in der Tat als nicht annehmbar:\nDas Gesetz gewährt in den §§ 3, 5 bis 8 die grösssere Stra?-\nfreiheit \"über § 2 (die §§ 2,5) hinaus\", Es gewährt sie ferner für mehrere zusammentreffende Handlungen mit einer (gleich)\nhöheren Strafgrenze (z.B. des § 3). Daher kann nicht von Einfluß sein, daß für eine zusammentreffende Tat eine niedrigere\nStrafgrenze gilt (z.B. nach § 2), Denn gemessen an den Strafgrenzen — wenn auch nicht immer tatsächlich — wird diese geringeres Unrecht enthalten und daher weniger strafwürdig seuı\nals Jene, Auch kann nicht rechtens sein, an die Stelle der\nhöheren Strafgrenze eine niedrigere zu setzen, an die Stelie\neıner gleichbleibend bestimmten eine veränderliche sich jeweils nasn der niedrigeren richtende, an die Stelie der für\ndie Straftat eigens festgesetzten die für eine anders strafbare Handiung gültige. Das würde die (höhere) Strafgrenze auflösen, dadurch die gesetzlichen Straffreiheitsvoraussetzungen\nverändern und zu ungerechten, fast unverständliichen Ergebnissen führen. Träfen etwa Taten, für die das Gesetz die Straffreiheit durch die Strafhöhe begrenzt, mit solchen nach $ ”\nAbs 2, § 8 StFG 1954 zusammen, so würden diese baid der einen,\nbald der anderen Begrenzung unterliegen. Aber einzeln sowohl wie im Zusammentreffen mit gleichartigen, also regelmässi schwerer wiegenden Handlungen wird für sie Straffreihe!*\nohne Rücksicht auf die Strafhöhe gewährt,\n\nNicht minder abzulehnen ist als andere Lösung, daß in\nden fraglichen Fällen die höchste zutreffende Straffreiheitsgrenze maßgebend sein soll, Diese Meinung verfällt dem gleisher\n\n9.\n\nar sum wie die eben behandelte, Wie jene verschiebt auch sie\n\nin ınzulässiger Weise die Straffrsiheitsgrenzen. Sie kehrt wur\n\ndis Richtung um. So führt sie zu einer unzulässigen Erwe.is--\n\nrung der Straffrsikeit, während jene sie gesetzwidrig verergi.\n\nAber so wenig die niedrigere Strafgrenze die Straffreiheit für\n\ndie besser begünstigte Straftat beeinträchtigen darf, sc wenig\n\nkann aus deren höherer Strafgrenze für die weniger bsgünstig-\n\nta Tat Vorteil gezogen werden. Andernfalls wäre für sie im\n\nZusammentreffen mit Handlungen nach § 7 Abs 2, § 8 StPG 1954 . R\nen j vn 6\n\ndie Strafgrenze überhaupt aufgehoben,\n\nDanach bleibt als mögliche Antwort auf die gestellte Frage übrig, in jenen Fällen für jede Straftat gesondert zu prüfen, wie sich die — aus allen amnestiefähigen Einzelstrafen\ngenvildete -— Gesamtstrafe (Strafsumme) zu der jeweils zutref-Xenden Strafgrenze verhält. Sie allein entspricht dem Gese;z\nnach Wort und Sinn. Sie führt auch zu gerechten Ergebnissen.\n\nDas Gesetz knüpft wie für die Strafe, so auch für die\nStraffreiheit grundsätzlich an die einzelne Tat an. Nach ıhr\nbestimmt es die Voraussetzungen der Strafbarkeit wie der Siraffreiheit; auf sie bezieht es die Grenzen für die Straffrei- yue °\nhe:t, wenn es soiche festsetzt. So verfährt auch das Straffreiheitsgesetz 954. Daher ist auch in seinem Anwendungsbereich die Frage, ob die Strafgrenze eingehalten ist, für\ndie Einzeltat zu stellen, Dabei gilt gleich, ob diese allein\nsteht oder mit anderen selbständigen Handlungen zusammen-Hriffto Denn die Frage, ob die Strafgrenze eingehalten ist;\nmıB von der anderen unterschieden werden, nach welcher Strafe\nsich das bestimmt (vgl oben I, 1 asE.) Die Strafgrenze gilt\n\nunveränderlich; sie berührt es nicht, wenn mehrere amnestiefähige Handlungen zusammentreffen, Dieser Umstand veränder\"\nnur den Maßstab, an dem abgelesen wird, ob sie gewahrt ist;\nihn bezeichnet dann nicht die. Einzelstrafe allein (BGHSt 6,\n312, 3135 7, 240; NIW 1955, 512 Nr 20), sondern die Gesamtstrafe (Strafsumme). Verändert sich aber durch das Zusammentreffen mehrerer amnestiefähiger Handiungen nur der Maßstab\nfür die Einhaltung der Strafgrenze und nicht diese selbst,\nbleibt also die Straffreiheitsgrenze maßgeblich, die für die\nHandlungen einzeln gilt, so ist kein Grund ersichtlich, warum\nes beim Zusammentreffen amnestiefähiger Straftaten mit verschiedenen Strafgrenzen anders sein sollte. Das für die Straffreiheit bestimmende Verhältnis der jeweils maßgeblichen)\nStrafe zu der (jeweiligen) Strafgrenze ist auch hier entscheidend, Anders als bei zusammentreffenden Handlungen mit\ngleicher Straffreiheitsgrenze braucht freilich das Ergebnis\nnicht einheitlich zu sein. Je nach der Höhe der Gesamtstrafe kann in einem solchen Falle für die eine(n) Handlung(en)\n\n- mit höherer Strafgrenze — Straffreiheit gewährt, für die\nandere(n) - mit niedrigerer Strafgrenze -- Straffreiheit ausgeschlossen sein. Das liegt in der Verschiedenheit der Strafgrenzen begründet, Die Folge ist natürlich, Sie ist auch gerecht, Der Täter hat so von diesem besonders gearteten Zusanmentreffen strafbarer Handlungen für die Straffreiheit\nweder Vorteil noch Nachteil. \"\n\nSoweit dem Urteil des Senats 1 StR 719/54 vom 18.Januar\n1955 (iM Nr 2 zu § 3 StFG 1954) eine andere Auffassung zu-\"\ngrundsliegt, könnte an ihr nicht festgehalten werden,\n\nWie in einem Falle der in Rede stehenden Art pei der\nStrafbildung verfahren werden soll, ist zwar im Straffrei-\n\nNa\n\nEr\n\nheitsgesetz 1954 nicht ausdrücklich geregel;, ergibt si-h aber\nvon selbst, zumal bei Anlehnung an $ ii Abs 3: Die Einzeistrafe(n) für diejenige(n) Handlung(en). für die Straffre:iheit eintritt, bieibt (bleiben) ausser Betracht. Für die\nandere(n) ist eine (Einzel- oder Gesamt-)Strafe auszusprechen.\n\n2, Das Landgericht hätte hiernach das Verfahren in den\ndrei Fällen des vollendeten Betrugs nicht einstellen dürfen,\nOhnedies war es aber rechtsirrig, den gegebenen Sachverhalt\nallein nach § 11 Abs i StPG 1954 zu beurteilen. Diese Vorschrift betrifft nur Straftaten, die durchweg einzeln unter\ndieses Gesetz fallen, Der Angeklagl:e nat jedoch ausser den\ndrei Betrugstaten vor dem Stichtag noch später, nach dem\nStichtag, sinen Betrugsversuch begangen. Dieser fälit aiso\nnicht unter das Straffreiheitsgesetz; das Landgericht nat\nauch den Angeklagten deswegen zur Strafe verurteilt, Treffen aber amnestiefähige Taten mit solchen selbständigen Handlungen zusammen, die nicht unter das Gesetz fallen, so ist\nentweder § 11 Abs 2 StPG 1954 einschlägig, wenn die Gesamt--\nstrafe bereits rechtskräftig ist, oder § 11 Abs 3 aa0, wenn\nsie (wie hier) erst zu bilden ist. a\n\nhu\n\nNach dem Satz 2 der letztgenannten Vorschrift bieiven die auf die amnestiefähigen Taten entfallenden Einzelstrafen nur dann unberücksichtigt, \"wenn für eine aus ihnen\nzu bildende Gesamtstrafe ... Straffreiheit gewährt werden\nwürde\". Dabei ist nach dem oben Ausgeführten (I 1 a) unter\nder desamtstrafe diejenige aus allen Einzeistrafen für die\namnestiefähigen Handlungen zu verstehen, ohne Unterschied\nder Strafgrenze. Aus dem Urteil geht aber nicht hervor.\n\nweiche Gesamtstrafe das Landgericht für die drei Betrugstaten vor dem Stichtag als angemessen erachtet hätte, Das\nRevisiönsgericht kann daher nicht prüfen, ob hiernach die\nAnwendung des Straffreiheitsgesetzes 1954 in Betracht käme:\nAuch aus diesem Grunde kann es bei der Einstellung des Verfahrens nicht- verbleiben.\n\nIn die Erwägung, welche Gesamtstrafe in dem dargeiegten\nSinne zu bilden sei, wäre ausserdem der \"versuchte Ansteilungsbetrug\" einzubeziehen, wenn der Angeklagte ein solches\nVergehen als selbständige Handlung (§ 74 StGB) vor dem Stichtag \"begangen\" hat (darüber siehe unter I 3 bp). Pür die Straffreiheit ist nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Straffreiheitsgesetzes i954 zu beurteilen, weiche Strafe der Angeklagte zu erwarten hat (vgl BGHSt 7, 145 f: RGSt 72, 24).\nDabei ist unerheblich, daß der Angeklagte wegen jener Tat\nbisher weder in diesem Verfahren noch, wie es scheint, überhaupt strafrechtiich verfolgt worden ist. Maßgeblich ist\nallein, ob er jene Straftat tatsächlich begangen hat, und\nwann. Das wird das Landgericht daher nicht wie bislang als\nnur möglich offen lassen dürfen, sondern so weit aufklären\nmüssen, bis es sich darüber eine Überzeugung bilden kann,\nsei es durch Einbeziehung des Falles in dieses Verfahren\n(§ 266 StPO), sei es unter Aussetzung des Verfahrens (BGHSt\n4, 287).\n\n3. Den fortgesetzten Betrug (Fall 1) hat der Angeklagte nach der Annahme des Landgerichts aus Not begangen.\n\na) Was das Landgericht darüber feststellt, ermöglıcht\ndem Senat nicht, die Prage abschließend zu beurteilen, Viel-\n\n- 1% o®\n\nisicht könnte noch hingehen, daß dabei über die Einkünfte\ndes Angeklagte für die Zeit vom 1. Aprii 949 bis 30.Apri:\ni95] keine und über ihre Art seit dem 1. Mai 1951 unklare\nMitteilungen gemacht werden. Denn anderen Urteilsstellen\nkann entnommen werden, daß er zur Zeit der ersten Tathandlung (10.0ktober 1950) eine Überbrückungshilfe von monatlich\n183 DM bis 203 DM bezog, und daß es sich bei seinen Bezügen\nvom 1.April 1951 ab nicht um eine Soforthilfeunterstützung,\nsondern um ein Übergangsgehalt handelte, das zur Zeit der\n\n- nach Meinung des Landgerichts - letzten Tathandlung (3°.\nAugust 1951) nach den Feststellungen 160 DM monatiich be--\ntrug. Auch wäre bei solchen Einkommensverhältnissen des Angeklagten, der eine 6-köpfige Familie zu unterhalten hatte,\ndie Annahme einer Notlage wohl nicht zu beanstanden (vgl\n\nBGH 5 StR 441.55 vom 8. November 1955). Aber der Angeklagte\nhatte im Oktober i948 auf eine Unfallentschädigung eine Vorauszahlung von über 3000 DM erhalten. Das Landgericht hat ihm\nzugute gehalten, daß er diesen Betrag \"unwideriegbar in\nwanigen Wochen durch die inzwischen angefalienen Schulden!\nverbraucht habe. Indessen durfte sich die Strafkammer insoweit weder bei unwiderlegbaren Angaben des Angeklagten noch\nbei ihrer Unvollständigkeit bescheiden, Die Voraussetzungen der Straffreiheit muß der Tatrichter zu seiner vollen “u\nÜberzeugung feststellen (BGH 1 StR 43/55 vom 24.dJuni 1955;\n\n1 StR 284/55 vom 15.November 1955). Für die Frage, ob die\n\nNotlage des Angeklagten verschuldet war (§ 3 StF@ 1954),\n\nkonnte es auf die Art der Schulden ankommen. Deshaib durf-\n\nte das Landgericht darüber nicht auf nähere Feststeilungen\nverzichten, mögen auch die Umstände die Annahme naheiegen,\n\ndaß er ais Verädrängter sie zu wirtschaftlich gebotenen Zwecken\nhatte machen müssen.\n\n“a %&\n\nnid\n\nb) Die Notlage des Angeklagten endete nach den Feststellungen im März 1952, weil er dann die Schlußzahlung auf\ndie Unfailentschädigung, nahezu 27 000 DM, erhielt. Das Landgericht hat dem für die Frage der Anwendbarkeit des § 3 StF@\nı954 keine Bedeutung beigemessen mit der Begründung, daß der\nAngeklagte nach jenem Zeitpunkt keine Betrugshandiung menr\nbegangen habe.\n\nZutreffend geht die Strafkammer hiernach davon aus, da3\nihm die Vergünstigung des § 3 aaO nur zugute käme, wenn er\nalle Einzelhandlungen der fortgesetzten Betrugstat aus Not\nbegangen, diese also bis zur letzten Tathandlung angedauert\nhätte (BGH 1 StR 715/54 vom 8. Februar 1955; RG JW 1933, 2841\nNr 17). Dagegen ist die Annahme des Tandgerichts nicht hinreıchend begründet, er habe nach Beseitigung seiner Notlage\nnicht mehr betrügerisch gehandelt. Allerdings mag dies naru,\nden bisherigen Feststellungen nicht schon deswegen geiten,\nweii er noch später -- wie es scheint, bis zum 30. September\n1953 — laufend ein Übergangsgehalt bezog. Denn dieses stand\nihm zwar nicht in der von ihm durch unwahre Angaben erstrebten, aber in der gezahlten Höhe zu, so daß der Staatskasse\nkein Vermögensschaden erwuchs. Die Frage kann daher beiseite\nbieiben, ob der Betrug schon dann \"begangen\" ist, wenn die\nTäuschungshandlung abgeschlossen ist, oder erst dann, wenn\nsich der Vermögensschaden später, jedoch ohne weiteres Zuütun des Täters voilendet (vgl RESt 42, 171, 1735 62, 418:\n71, 59, 64; BGH 3 StR 1160/51 vom 24.Äpril 1952). Das Landgericht hat den Angeklagten insoweit nur des ( wegen Fort--\nsetzungszusammenhangs in einer vollendeten Tat aufgehenden!}\nversuchten Betrugs für schuldig erachtet.\n\nsi\n\nDer Betrugsversuch wird. wie das Urteil. insowei; wisderum zutreffend annimmt. mit der letzten Täuschungshandlu:g\nbeendet (RGSt 42, !71: 17353 74, 175 £)o Besteht diese in e:-\nnem Unteriassen {(Unterdrücken der Wairneiti). su end=t d2e Teı-\nschungshandiung mit der Rechtspflicht zur Offenbarung der\nWahrheit {RGSt 72, 150). Auch das verkennt das Landgericnt\nnıcht, Wenigstens im Ergebnis richtig ist weiter seine Recnisauffassung, der Angeklagte, seı zur Berichtigung seiner unwahren Angaben nicht verpflichtet gewesen. Da er sich eines .\nstrafbaren Verhaltens (§ 263 StGB) hätte bezichtigen müssen, “ s\nbrauchte er die Wahrheit nicht zu offenbaren (R6St 31, 30:\nD3 1936, 1235 f).\n\nDagegen wird das Landgericht seine Rechtsansicht überprüfen müssen, der Angeklagte habe auf tätige Weise sein betrügerisches Verhalten nach Beseitigung seiner Notiage nich‘\nfortgesetzt. Es kann dahinstehen, ob eine solche Täuschung\nder zuständigen Behörde, der Oberfinanzäirektion Vw>-\nschon darin zu finden wäre, daß er am 4. August 1953 dıe Anfrage einer anderen Behörde, des Dom Statistischen\nLandesamts, nach der Art und Dauer seiner Dienstzeit unrıchtig beantwortete. Das Landgericht wird prüfen müssen, W) NS\nob diese Erklärung für sich allein steht. oder ob das Verhaiten des Angeklagten in seiner Gesamtheit zu betrachten\nist. lLetzterenfalls könnte schon von Bedeutung sein, welche Vorstellung 'er von der Auswirkung seiner unrichiıgen\n\nAngaben auf die Berechnung seiner ruhegehaltsfähigen Dienstzeit und demzufolge auf die Höhe des Übergangsgehalts hatve, ob ihm der erzielte Mißerfolg im ganzen Umfange beksunt\nwar, oder ob er glaubte, wenigstens eine geriugere ais dıa\nerwartete Erhöhung der Bezüge „nrechtmässig erreicht zu haben, Darüber teilt das Urte:i nichts mit. Würde aber der an-\n\ngeklagte das Übergangsgehalt in der — wenn auch irrigen -\nMeinung in Empfang genommen haben, es werde ihm auf Grunä\nseiner falschen Angaben mit einem höheren ais dem zustehsnden Betrage ausgezahlt, so könnte ‚schon darin die vorsätzliche Aufrechterhaltung eines (vermeintlichen) {rrtums der\nBehörde und also nach der Vorstellung des Angeklagten eire\nständig wiederholte Täuschungshandlung liegen (RGSt 62, 418;\n2, 1505 JW 1938, 1886 Nr 27; BGH 3 StR 1°60°51 vom 24.\nAprii 1952), Erst recht gilt dies im Zusammenspiel mit der\nfalschen Beantwortung der Anfrage des Din Statistischen Landesamts, Glaubte der Angeklagte, seine Dienstbe--\nhörde in dem vermeintlichen Irrtum über seine ruhegehaltsfähige Dienstzeit halten zu müssen, sei es höherer Über--\ngangsbezüge wegen, sei es, weil er sich sonst Vorteile davon versprach, so mußte ihm daran gelegen sein zu verhindern, daß jener vermeintliche Irrtum durch die richtige Beantwortung der Anfrage einer anderen Behörde aufgedeckt würde. Verfolgte der Angeklagte mit seiner Antwori vom 4.August\n1953 ein solches Ziel, so wäre darin in Verbindung mit seinem übrigen Verhaiten eine- Betätigung seiner betrügerischen\nAbsicht zu erblicken . Auch der in diesem Zusammenhang auf-\n“tretenden Frage wird die Strafkammer nachgehen müssen, ob\n\nes sich bei dem \"versuchten Anstellungsbetrug\" um eine\nselbständige oder um eine Einzelhandlung der fortgesetzten\nSetrugstat handelt,\n\nII. Zur Sachrüges\n\nDie von der Staatsanwaltschaft erhobene allgemeine\nSachrüge nötigt, das Urteil allgemein auf richtige Rechtsanwendung zu überprüfen, und zwar auch zugunsten des Angeklagten (§ 301 StPO).\n\nUnter diesem Gesichtspunkt ergeben sich durchgreifende rechtliche Beanstandungen nur zum ersten (fortgesetztei.)\nBetrugsfali. Insoweit tragen die Urteilsfeststellungen die\nVerurteilung nicht. Sie sind teils richt klar, teils nicht\nfrei von Widerspruch. Der Angeklagte hatte fäischiich angegeben, er sei erstmals zum 1. April 1931 in eine Planstelie\nals Beamter eingewiesen worden. Aus der von ihm eingereichten Heiratsurkunde ergab sich, daß er im Jahre 1935 noch\nVerwaltungsangesteilter war, Bei der Berechnung des Übergangsgehaltes im Dezember 1951 legte daher die Dienstbehörde nicht seine Angaben, sondern selbständig ermittelte\nDaten zugrunde. Warum dies nicht schon bei Berechnung der\nÜberbrückungshilfe im Oktober 1950 geschehen war, ist unklar. Der Angeklagte hatte die Heiratsurkunde \"schon früher\"\neingereicht; seinen genaueren Zeitpunkt führt das Urteil\nnicht an. War indes der Behörde etwa schon im Oktobsr ı950\noder doch vor Dezember 951 die Unrichtigkeit der Angaben\ndes Angeklagten bekannt geworden, so liegt nicht ausser dem\nBereich der Möglichkeit, daß sie der Zahlung auch der Überbrückungshilfe, sei es alsbald, sei es von einem späteren\nZeitpunkt ab, gar nicht zugrunde gelegt wurden.\n\nes\n\nU\n\n- Das Landgericht stellt weiter fests An Übergangsgehalt hätte der Angeklagte insgesamt etwa 900 DM mehr erhalten, wenn die Behörde seine Behauptung über den Beginn\nseiner Dienstzeit als Beamter als zutreffend angenommen hät-.\nte. Dabei hätte sich eine ruhegehaltsfähige Dienstzeit von\nüber 17 Jahren und ein Ruhegehalt von 49 % des ruhegehalts--\nfähigen Diensteinkommens ergeben. Vom 1.April 1931 bis zum\n8. Mai 1945 errechnen sich aber nur etwa 14 Jahre Dienstzeit, Der aus den Urteilsauslührungen nicht erklärbare Irrtum berührt den Schuldumfang.\n\nDie Feststellungen zu diesem Betrugsfalle können daher nicht aufrecht erhalten werden.\n\nIII. Daß der Ausspruch über die Einstellung des Verfahrens keinen Bestand hat, berührt das Urteii.nicht. soweit\nder Angeklagte verurteilt ist. Die jetzt ausgesprochene Einzelstrafe wäre, falls das Landgericht in der neuen Verhand-\n\"iung in den Fällen, in denen es das Verfahren eingesteilt has,\nzur Verurteilung des Angeklagten käme, in die dann zu bi!-\ndende Gesamtstrafe einzubeziehen. Die jetzt bewilligte Strafaussetzung zur Bewährung entfiele; die Frage wäre für die\nGesamtstrafe erneut zu prüfen (§ 23 StGB).\n\nIV. Pür die neue Verhandlung wird bemerkt:\n\n1. Spricht das Landgericht im ersten Betrugsfal.ie den\nAngeklagten wiederum schuldig, kommt.es ferner wie bisher\nzu dem Ergebnis, daß er die Tat aus Not begangen hat, und\nbemißt es die Einzelstrafe so, daß die Gesamtstrafe aus den\nEınzelstrafen für die vor dem Stichtag des Straffreiheitsgesetzes 1954 iiegenden drei (bei etwaigem Einschluß des versuchten Anstellungsbetrugs;s vier) Betrugsfälle ein Jahr übersteigt, so sind alle Taten von der Straffreiheit ausgeschlossen, Bieibt die Gesamtstrafe für die drei (vier) Taten vor\ndem Stichtag unter einem Jahr, übersteigt sie aber die Strafgrenze des § 2 StFG 1954, so tritt Straffreiheit nur für die\nTat ein, die aus Not begangen ist (§ 3 StF@ 1954); in diesem Falie wäre eine Gesamtstrafe aus den Einzelsiwrafen für\ndie verbleibenden Straftaten (einschließlich des nach dem\nStichtag begangenen Betruges) zu bilden. Wegen aller ärei\n\n9.\n\nier) Taten vor dem Stichtag bieibt der Angeklagte strai-\n'sı mir, wenn die Gesamtstrafe aus den auf sie entfal_en-\n\n:\nP- 7\nL.\nden Einzelstrafen auch die aligemeine Strafgrenze /§ 2 S\"FG\n1954) unterschreitet,\n\n2. An die bisherige Urteilsausführung, der Angekiagts\nhabe eine Betrugsabsicht gar nicht \"bestritten\", könnte sicn\ndas Mißverständnis knüpfen, aıis hätte das Landgericht dem Angeklagten eine Beweislast auferiegen wollen; dem wiräd dıe\nStrafkammer vorbeugen müssen, Sie hat ferner Gelegenhet,\nden Rechenfehler in der Berechnung der wirklichen Beamtendıenstzeit des Angeklagten (vom 29,Juli 1939 bis 8,Ma! 194\n5 Jahre 284 Tage) zu berichtigen,\n\nDer Iberbundesanwalt hat die Revision der Staatsanwa!Ntschaft vertreten.\n\nDr. Peetz Mantel Martin\nHübner Dr.Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-02-23/1-str-545-55","cited_norms":[{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1},{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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