{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1956-02-17_1_StR_513_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1956-02-28","aktenzeichen":"1 StR 513/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"StR 513/55 2266 067\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1,) den Kriminalkommissär a.D. Josef Y aus\n\nB , Lkrs. 8 P\n\n2.) den Richtmeister Johann H aus\nI; geboren em 1910 in\n\n3.) den Arbeiter Erich R aus BEE, geboren am\n1920 in Bo 3\n\nwegen Mordes u. 8»\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Verhandlung vom 17. Februar 1956 in der Sitzung vom 28. Februar 1956, an der teilgenommen habens\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mantel\nEundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Dr. Hengsberger\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt Dr. EB una Antsgerichtsrat\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter I]\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft und des !ngeklagten 2B gegen das Urteil des Schwurgerichts\nbei dem Landgericht München II vom 20. Mai 1955 werden\nverworfen-\n\nDer Angeklagte RE nat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die Kosten des von der Staatsanwaltschaft eingelegten Rechtsmittels fallen der\n\nq\nN\n)\n\nStaatskassse zur Last»\n\nDem Angeklagten RR vira die seıt dem 21. Liai\n\nerlitiene Untersuchungshaft, soweit sie drei Nona::\n\nübersteigt. auf die Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\n\\L,\nPT\n\\2\n\ngründe\n\nAm Abend des 3. Mai 1945 wurde der Volkssturmführer Erich KOM vor seinem außerhalb der Stadtgrenze vor MÜHE gelegenen Hause erschossen. Fr\nwar nach dem am 50. April 1945 erfolgten Einmarsch der\nAmerikaner in AR zunächst verschwunden gewesen, wurde\nsodann in MM von den Amerikanern verhaftet, jedoch an\nNachmittag des 3. Mai 1945 in einem amerikanischen Kraft-Tahrzeug nach Hause verbracht; er hatte 3 Tage \"Urlaub auf\nEhrenwort\" erhalten. Dem Angeklagten HuuiiD, ser\nnach der Besetzung MER: das Amt eines kommissarischen\nBürgermeisters von MR bekleidete, wurde die\nRückkehr des KR zemeläet. Er gab dem Angeklagten\ngm: der bis zum Einmarsch der Besatzungstruppen als\nPolizeikommissar und Leiter der Stadtwache AU tätig\nwar und anschließend als Hilfspolizist übernommen vrurde,\nden Auftrag, KB estzunehmen. Dem VB schlossen\nsich der Angeklagte Rp, der ebenfalls zum Hilfspolizisten\nbestellt war und im Einverständnis mit VG die Führung\ndes Unternehmens übernahh, ferner die Zeugen VB una\nBiggD sowie ein gewisser DW, ein Ausländer, an. In\neinem von dem Fahrer SB gelenkten Kraftfahrzeug traf\ndas Festnahmekom .ando, dessen sämtliche Mitglieder bewaffnet waren, vor dem Grunästück des KB ein. VE>\nlegte sich etwa 50 m seitlich des Hauseingangs in Deckung,\nwährend Rp nit TE una Rip sich an der etwa 10 m\nvom Hauseingang entfernten Gartenpforte aufstellten. Der\nStandort des DB konnte nicht mehr eindeutig geklärt\nwerden. RP rief zum Hause hin, KB =o11e herauskommen; dieser erschien auch und ging auf dis Aufforderung\n\"Hände hoch\" mit erhobenen Armen auf die an der Gartenpfortz stehenden Männer zu, wo er mit RB sprach. Plötzlich\ndrückte RER \"ohne jeglichen Anlaß\" aus nächster liähe\n\nur\n\nNG PRrepEgg\n\nseine auf die Brust von Zn gerichtete Haschinenpistole ab, \"um ihn zu töten\". Die Waffe versagte jedoch:\nDarauf wandte sich KB um \"und ging rasch auf die\nHaustüre zu\". VB, ier aus seinem Versteck zwar Ki»\nWE, :Her nicht die Hänner des Festnahmekommsndos sehen\nkonnte, rief \"KB, bleib’ stehen\" unä gab, als dieser etwa die Mitte des Weges zwischen Gartenpforte und\nHauseingang erreicht hatte, mit seinem Karabiner einen\nSchuß auf den Rumpf des KB eb, der ihn am Unterkiefer traf, Das Urteil fährt fort:\n\nEr machte noch einige Schritte und brach auf den\nStufen der Eingangstreppe zusammen, mit den\nFüßen auf der obersten Treppenstufe, den Oberkörper und Kopf im Vorbau liegend. Als er mühsam versuchte, sich wieder zu erheben und seinen\nOberkörper stöhnend auf die Arme stützte, sprang\nRem, der sich nach dem Versagen seiner MNaschinenpıstole von Rip dessen Pistole 08 hatte geben\nlassen, auf den immer noch am Boden liegenden Kin\nzu und feuerte aus kurzer Entfernung mehrerr\nSchüsse, mindestens vier, auf ihn ab, um ihn zu\ntöten. Einer dieser Schüsse drang durch das linke\nSchulterblatt in den Brustraum ein. Die übrigen\ngingen in die Beine. Kim starb unmittelbar\ndarauf an den ihm beigebrachten Schußverletzungen:\nDie Angeklagten und die Zeugen liefen darauf vom\nTatort weg, ohne sich um K zu kümmern. Zuf\nder Wache meldete V dem H unter\nSchilderung des Vorfalles, daß K auf\nder Flucht erschossen sei»\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten VgR von\nder Anklage der gemeinschäftlichen heimtückischen Tötung\n(88 211, 47 StGB) freigesprochen, Es sei nicht nachzuweisen, deß TC üen Befehl gegeben habe,\nKR zu töten, oder daß VB nit Re die Tötung\nim voraus geplant hätte; vielmehr müsse davon ausgegangen werden, daß O3 < 5) und R@p unabhängig voneinander\nauf Grund eigenen Entschlusses handelten. VB s-::\n\noe\n\n“»\n\nda KR \"nehr oüer weniger eilig\" auf die Haustüre zuging, als Polizeibeamter zum Waffengebrauch befugt gewesen, habe zum mindesten irrtümlich (§ 59 StGB)\neinen Sachverhalt angenommen, der ihn zum Waffengebrauch\nberechtigte, und zwar ohne hierbei fahrlässig zu handeln, so daß auch fahrlässige Tötung ausscheides;s\n\nDer Angeklagte Hin ist von der Anklage,\ndurch Mißbrauch seiner Amtsstellung VoWw@B und Rp zum\nMord angestiftet zu haben, ebenfalls freigesprochen\nworden, da nicht mit Sicherheit festgestellt werden .\nkonnte, daR Hu den Angeklagten VgwWwB und Rp\nden Auftrag oder Befehl erteilt hatte, KB zu erschießen.\n\nDer Angeklagte RB ist vom Schwurgericht zwar\nnicht entsprechend der Anklage wegen gemeinschaftlich\nmit Vogler begangener heimtückischer Tötung (§§ 211, 47\nStGB), sondern wegen versuchten Totschlags zu zwei Jahren\nGefängnis verurteilt worden, auf die zehn Monate der\nseit dem 15. April 1954 erlittenen Untersuchungshaft angerechnet worden sind. Die Merkmale der §§ 212, 45 StGB\nsieht das Schwurgericht in dem Schießversuch am Gartentor und der Abgabe der Schüsse am Hauseingang; beides erfolgte nach der Überzeugung des Schwurgerichts in der\nAbsicht, zu töten, und ohne rechtfertigenden Grund. Da\nder ursächliche Zusammenhang zwischen den Schüssen\nam Hauseingang und dem Tod des Ki nicht einwandfrei nachzuweisen war, hat das Schwurgericht nur einen,\nsich als eine natürliche Handlung darstellenden Versuch\nder vorsätzlichen Tötung angenommen. \"\n\nGegen dieses Urteil haben die Staatsanwaltschaft\nhinsichtlich aller Angeklagten sowie der Angeklagte\nRB Revision eingelegt: Die Rechtsmittel bleiben erfolg-108:\n\nI. Die Revision der Staatsanwaltschaft, rügt; Verletzung\nsachlichen Rechts durch unzulängliche, widerspruchsvulle\nBegründung:\n\n1.) Vom\n\nEs mag unerörtert bleiben, ob, wie das Landgericht\nannimmt, dem vo sachlich gesehen eine Befugnis, auf\nKO wesen Fluchtversuchs zu schießen, zustand, oder j\nob nicht vielmehr, wie die Revision meint, das eilige\nZurückgehen des KÜEED von der Gartenpforte auf die\nHaustüre eine berechtigte Schutzmaßnahme gegen den\nunbegründeten Tötungsversuch des RR darstellte, so\ndaß VOM nach der tatsächlichen Sachlage nicht hätte\nschießen dürfen. Denn jedenfalls befand sich Vegwp nach\ndem Bild, das er, wie das Schwurgericht feststellt, sich\nunwiderlegt von Ger Sachlage machte, in der Annahme einss\nunbogründeten Fluchtversuchs des ZB der ihn zum\nWaffengebrauch berechtigte. VB konnte von seiner Deckung\naus nur KB: nicht FE Fig und VER schen\nund auch das am Gartentor geführte Gespräch nicht verstehen. Ihm bot sich das Bild so, dae2 KB r1ötzlich die Arme herunternahm und \"mehr oder weniger eilig\" 1\ndem nur 10 m entfernten Hauseingang zustrebte. Von dem infolge Versagens der Waffe ergebnislosen Schießversuch des\nRB Hatte VW nichts bemerkt. Nach der für ihn als\nHilfspolizist seiner offensichtlichen Meinung nach noch\ngültigen Dienstenweisung für den Waffengebrauch der Polizeibeamten (vgl Runderlaß des RMdI vom 2. August 1939,\nRMB1IV 1939, 1636 in der Fassung vom 27. April 1944,\nRMBIIV 1944, 418 und zwar Abschnitt A Abs 1 d) war er zum\nGebrauch einer Schußwaffe berechtigt \"zum Znhalten von\n. Personen: die sich der Befolgung rechtmässiger Anordnungen\ntrotz Haltrufs durch Flucht zu entziehen versuchen\". Taß\ner in Befolgung einer rechtmäßigen Anordnung, nämiich des\non HERE als kormissarischem Bürgsrmeister erhal-\n\n|\n\ntenen Festnahmebefehls, zu handeln glaubte, ist ihm\nebenfalls nicht zu widerlegen gewesen. Er hat auch Ki\nEB zugerufen, er solle stehen bleiben, und erst geschossen, als dieser sich gleichwohl weiterbewegte. Er\nwar also nach der Sachlage, wie er sie sah, unwiderlegt\nbefugt, die Schußwaffe zu gebrauchen. Daß er nicht auf\ndie Beine, sondern auf den Rumpf des zum mindesten vermeintlich Fliehenden zielte, kann ebenfalls nicht\n\nals Beweisanzeichen für einen Vorsatz rechtswidriger Tötung\nengesehen werden; bei der nicht unerheblichen Entfernung,\naus der er schoß, konnte er befürchten, daß er die Beine\ndes laufenden KB richt treffen würde. Einen\nzweiten Schuß hätte er bei der Kürze der Wegstrecke, die\nZOG vis zum Hauseingang noch zurückzulegen hatte,\nnicht anbringen können. Die Dienstanweisung sprach von\neiner Pflicht, die Waffe \"so rechtzeitig und nachdrückiich\" zu gebrauchen, daß \"rascher und sicherer £rfolg gewährleistet\" war.\n\nNach alledem kann VB nicht widerlegt werden,\ndaß er sich zum Waffengebrauch, und zwar zum Schießen\nau? den Rumpf des Klile aus sachlichen, wenn vielleicht auch irrtümlichen Gründen berechtigt glaubte, so\ndaß er nicht wegen vorsätzlich rechtswidrigen Handelns\nverurteilt werden konnte (§ 59 StGB). Die Erwägungen\nin der Revisionsbegründung, VO Habe immerhin aus\nseiner Deckung sehen können, daß KR \"in keiner\nWeise gegen Rp und dessen Begleiter vorging\", und habe\naußerdem gewußt, daß auch die übrigen Mitglieder des\nFestnahmekormandos bewaffnet waren, vermögen hieran\nnichts zu ändern. Schon der vermeintliche rechtswidrige\nFluchtversuch des KB berechtigte VW :0n\nWaffengebrauch. Und die Tatsache, daß auch die anderen vielleicht hätten schießen können. — warum das\n\nnıcht geschehen ist, ist ungeklärt - brauchte ihn nicht\nunbedingt, unter dem Gesichtspunkt vorsätzlichen Handelns\nbetrachtet, zu veranlassen, auch seinerseits nicht zu\nschioßen.\n\nDie Meinung der Revision, es habe Mittäterschaft\nzwi::chen VOM una RB vorgelegen, steht im Widerspruch zu den Feststellungen des Schwurgerichts, die\nohne erkennbaren Rechtsirrtum getroffen und daher für\ndas Revisionsgericht bindend sind. Das Schwurgericht\nhat nicht übersehen (vgl UA 15), daß \"die tatsächlichen\nVorgänge bei der Erschießung des Kb, insbesondere\ndas Verhalten des Rp darauf hindeuten, daß die\nErschießung einem festgelegten Plane entsprach, dem\nwiederum eine entsprechende Anweisung des Hoguukiumn\nzugrunde lag\", Wenn es an späterer Stelle des Urteils\n(UA 17) ausführt: \"Anhaltspunkte dafür, daß sich die\nAngeklagten Fee und vw vor Ausführung der Tat beredet haben und daß sie einen Plan zur Tötung des Kin\nWE entworfen haben, der dann zur Ausführung kam, ließen\nsich nicht feststellen\", so steht das nicht im Widerspruch\nzu der zuvor angeführten Stelle, sondern besagt nur,\ndaß es an hinreichenden Beweisen fehlt, die ein gemeinschaftliches Handeln des Festnahmekommandos im ganzen\noder des REM und des Vi im besonderen dartun. Das\nist denkgesetzlich nicht zu beanstanden. Daß das Schwurgericht die von der Revision der Staatsanwaltschaft\nweiter angeführten Zeugenaussagen Rip und Zi bei\nder Prüfung, ob Mittäterschaft vorliegt, übersehen hat,\nkann mit Sicherheit ausgeschlossen werden; denn jene Zussagen sind bei der unmittelbar vorangehenden Erörterung;\nob Hip zu der Tötung des Kb anzestiftet\nhat, ausführlich berücksichtigt. Nur aus dieser — vom\nSchwurgericht nicht für erwiesen erachteten -— Instiftung\n\nwill aber die Revision ein gemeinschaftliches Handeln\n\nvon VB und IB herleiten.\n\nOb die Möglichkeit bestanden hätte, VW wegen\nfahrlässiger Tötung zur Verantwortung zu ziehen, kaın\nunerörtert bleiben, da die Strafverfolgung insoweit verjährt wäre. Nach § 67 Abs 2 StGB tritt die Verjährung\nbei der fahrlässigen Tötung als Vergehen nach fünf Jahren\nein. Das seinerzeitige Ermittlungsverfahren gegen die\ndrei Angeklagten wegen Erschießung des Kim ist\n\n‚- von der dort vorgenommenen letzten richterlichen\n\nHandlung i. S. des § 68 Abs 1 StGB ganz abgesehen - am\n\n5, September 1946 von der Staatsanwaltschaft eingestellt\nworden (Bd 1 B1 38 f); nach Wiederaufnahme des Verfahrens\nerfolgte die erste richterliche Handlung am 20. Juni 1952\n(Eröffnung der Voruntersuchung, vgl Bd 4 Bl 3).\n\nNach alledem ist der Freispruch des Angeklagten\nVOR auf Grunä des vom Landgericht festgestellten\nSachverhalts nicht zu beanstanden.\n\n2.) Bu:\n\nDie Staatsanwaltschaft ist der Meinung, RER habe;\nda er in Mittäterschaft nit Vgggp gehandelt und einer\nder von beiden abgegebenen Schüsse den Tod des Ku\nherbeigeführt habe, wegen vollendeten gemeinschaftlichen Totschlags verurteilt werden müssen. Da nach dem\noben Gesagten Mittäterschaft vom Schwurgericht nicht\nfestgestellt worden ist, andererseits - wie die Revision\nselbst zugibt - auch nicht feststeht, ob der Schuß\ndes VD oder einer der Schüsse des Rp den Kin\ngetötet hat, ist RE nit Recht nur wegen Versuchs\nverurteilt,\n\n- 10 -\n\nAuch der vom Oberbundesanwalt mitgeteilten, aber\nvon ihm nicht vertretenen Ansicht des Generalstaatsanwalts. daß RB neimtückisch im Sinne des § 211 StGB\ngehandelt habe und schon deshalb wegen versuchten Noräss\nhätte verurteilt werden müssen, kann nicht gefolgt werden. Die Urteilsfeststellungen ergeben einwandfrei, daß\na 3) keineswegs auf ein ordnungsmässiges Vorgehen\ndes nach Zahl, Bewaffnung und Auftreten ungewöhnlichen\nFestnahmekommandos \"vertraute\", sondern im Gegenteil\nmit demselben Schicksal rechnete, das kurz vor dem Einmarsch der Amerikaner dem Volkssturmführer Sp zuteil\ngeworden war, der von HB erschossen wurde:\n\nEr war also nicht arglos und infolge dieser Arglosigkeit\nwehrlos, wie es von dem Bundesgerichtshof in ständiger\nRechtsprechung für das Merkmal der Heimtücke im Sinne\ndes § 211 StGB gefordert wird (BEHSt 2, 60, 615 3, 183,\n185; 4, 11, 125 6, 120,- 1?1). Das Schwurgericht verneint\nauch ohne Rechtsirrtum, daß RB etwa zeglaubt habe,\nKO sei arglos und deshalb wehrlos aus dem Hause\nherausgekommen. Denn die wenig vertrauenerweckenden Umstände, unter denen das wenn auch hilfspolizeiliche\nFestnahmekommando auftrat, hatte selbstverständlich auch\nRM erkannt. Das will das Schwurgericht offenbar zum\nAusdruck bringen, wenn es darauf hinweist, daß das Kommando\ndie mitgeführten Waffen offen gezeigt habe.\n\nZu der weiteren Trage, ob RE aus niedrigem Beweggrund im Sinne des § 211 StGB und der Rechtsprechung\ndes BGH hierzu (BGHSt 3, 132) gehandelt hat, nimmt das\nSchwurgericht mit der Bemerkung Stellung, es lägen hierfür keine Anhaltspunkte vor, sie seien von der fnklagebehörde auch nicht behauptet worden. Mit Recht beanstandet der Oberbundesanwalt diese Betrachtung als knapr:\n\n\\\nu\n\nN\n\n- 11 -\n\nDoch führt auch diese Rüge die Revision nicht zum Erfolg.\nda der Urteilszusammenhang mit genügender Deutlichkeit\nergibt, welche Beweggründe den Angeklagten Rp nach Ansicht des Schwurgerichts geleitet haben, und diese nicht\nels niedrig bezeichnet werden können. So führt das Schwurgericht in seinen Strafzumessungsgründen (UA 37 f) aus:\n\nBei der Strafzumessung konnten dem Angeklagten\n\nR@M mildernde Umstände des § 213 StGB nicht versagt werden. Die Tat fand 3 Tage nach dem Einmarsch\nder Amerikaner statt. Die allgemeinen Anschauungen\nüber. Recht und Unrecht waren erschüttert. Die politischen Verhältnisse befanden sich in einer schweren\nKrise, die es verbietet, an das Geschehen einen\nnormalen Maßstab anzulegen. Die Geltung vieler Gesetze war in Frage gestellt. Menschen wurden zu\nRechtsbrechern, die in normalen Zeiten nicht daran\ndachten, die Gesetze zu übertreten. In diesen\n\nStrudel allgemeiner Haltlosigkeit wurde auch der\nAngeklagte RB nıt hineingezogen. Wenn er auch\n\nin vollem Umfange die Einsicht in das Unrechte und\nGesetzwidrige seines Handelns besaß, so brachten es\ndoch Gie von ihm nicht verschuldeten besonderen Umstände mit sich, daß er sich in raschem Entschluß\n\nzu einer Tat entschied, die er unter normalen Veı-\nhältnissen kaum begangen hätte. Daß er insoweit\n\nin gewissem Sinne ein Opfer der turbulenten, einer\nRevolution ähnlichen Umstände wurde, gebietet nicht\nnur die Anwendung mildernder Umstände, sondern\nrechtfertigt auch das erkannte Strafmaß. Der /ngeklagte stand, wie viele, die sich im Haß und in\n\nder Wut gegen die nationalsozialistische Herrschaft\neinig fühlten, unter dem psychologischen Zwang einer\nNassenbewegung, die sich nun gegen die verhaßten\nNationalsozialisten wandte. Hierbei war auch zugunsten\ndes Angeklagten zu berücksichtigen, daß er in anderen\nFällen seine Stellung dazu ausnützte, die allgemeine\nOrdnung aufrecht zu erhalten, und Einzelnen seine\nbesondere Hilfe angedeihen ließ. Andererseits zeugt\nseine Handlung von einer nicht geringen Gefühlsroheit, Er drückte seine Waffe auf einen völlig\nwehrlos vor ihm Stehenden ab, von dem er nichts’\nSchlimmeres wußte, als daß er ein überzeugter Nationalsozialist war, und von dem er nichts zu befürchten\nhatte:\n\nAn anderer Stelle (unter III, UA 6) sagt das Urteil,\n\ndeR KU in der Weimarer Republik wegen seiner Beteiligung an einem Fememord zu 15 Jahren Zuchthaus verurteilt war und, als er 1945 nach Alp zurückkehrte,\nallgemein als gefürchteter Nationalsozialist galt. Bei\nder rechtlichen Würdigung (VI 2 der Urteilsgründe,\n\nUA 31) heißt. es, so viel sei R&B wie auch den übrigen\nBeteiligten des Festnahmekommandos bekannt gewesen,\n\"daß es eich bei KB un einen im Kreise der\nWiderstandsgruppe (des Angeklagten HB) üvei\nbeleumundeten Nationalsozialisten handelte\", Das Schwurgericht fügt hinzu:\n\nDaß man mit derartigen Männern nach dem Einmarsch\n\nder Amerikaner kürzen Prozeß zu machen geneigt\nwar, ist bekannt, Mag sich auch der Angeklagte\nRB pei anderen Gelegenheiten hilfreich erwiesen haben, so kann in der ailigemeinen Einstellung gegen führende Nationalsozialisten\nnach dem Einmarsch der Amerikaner und in der\nTurbulenz der damaligen Tage, die in vielem\neinem revolutionären Geschehen gleichkommen,\n\neine hinreichende Erklärung für ein Motiv seines\n\nHandelns erblickt werden.\n\nNach alledem hat das Schwurgericht die Tat des Ange-\n\nklagten als aus den damaligen Verhältnissen erklärbar\n\nund auf dem allgemeinen Haß gegen die nationalsozialistische\nHerrschaft beruhend angesehen. Hiernach kann sein Tötungs-\n\nbeweggrund nicht als nach allgemeiner sittlicher Wertung\n\nauf tiefster Stufe stehend, deshalb besonders verwerflich\n\nund verächtlich, somit niedrig im Sinne von § 211 StGB\nund der Entscheidung BGHSt 3, 132 bezeichnet werden.\nDaran würde es nichts ändern, wenn er etwa - was das\nSchwurgericht (UA 33) als naheliegend bezeichnet — auch\naus dem Beweggrund gehandelt hätte, hinter Vi»\n\nnisht zurückzustehen, wie das Urteil sagt, oder sich\n\nzu brüsten, KCEEE \"ungelest\" zu haben, wie der\nOberbundesanwalt meint Auch die in der Tat zum Ausdruck\n\nk\nen\n\n- 13 -\n\nkommende geringe Achtung vor dem Leben eiu®s HMenschtn.\nauf die der Oberbundesanwalt noch hinweist, vermag. da\nsie kein Bewegerund für die Tötung ist, das Gesamtbild\nnicht zu verschieben und das Handeln des Angeklagten\n\nbei dcr gegebenen allgemeinen Lage nicht als auf niedrigem Beweggrund beruhend erscheinen zu lassen.\n\nDie Strafzumessung schließlich kann zu Ungunsten\ndes Angeklagten aus Rechtsgründen nicht beanstandet\n\"werden. Ihre bereits oben wiedergegebene Begründung\nl8ß8t nicht annehmen, daß das Schwurgericht einen für das\nStrafmaß wesentlichen Gesichtspunkt bei der Bildung der\nStrafe übersehen hat. Die Höhe der Strafe steht auch nicht\nin einem solchen Mißverhöältnis zu der Schwere der Tat,\ndaß der Strafausspruch einen Ermessensmißbrauch zugunsten\ndes Angeklagten darstellt und dieserhalb aufgehoben werden\nmuß.\n\nIm übrigen wird auf die Ausführungen zur Revision\ndes Angeklagten AB selbst verwiesen.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft versucht vergeblich die Beweiswürdigung des Schwurgerichts anzugreifen, wonach nicht festgestellt werden konnte, daß\nHo den Befehl oder Auftrag gegeben hat, Ki\nGE zu töten, und nicht nur, ihn festzunehmen. Die von\nder Revision angeführten Beweise sind vom Schwurgericht\nberücksichtigt. Daß es dabei die von ihm selbst an anderer Stelle (DA 21) hervorgehobene Erfahrung übersehen\nh&tte, die Erinnerung eines Zeugen werde umso unzuverlässiger, je weiter der Zeitpunkt des Geschehens zurückliegt, kaun angesichts der sorgfältigen Beweiswürdigung\ndes Schwurgerichts als ausgeschlossen betrachtet werder.\n\n.. —u [on\n\nFA\n>\nl\n\nIm übrigen besteht kein ausnahmsloser und damit zwingender Erfahrungssatz dieses Inhalts.\n\nDas Schwurgericht ist zu dem Ergebnis gekommen, |\ndie von der Staatsanwaltschaft angeführten Aussagen der\nZeugen Wolf-Dieter KB una CB schlössen die\nMöglichkeit nicht aus, daß TED von einem \"Umlegen'\nfür den Fall eines Fluchtversuchs des KB gesprochen\nhabe. Ein \"Umlegen\" habe aber nach dem damaligen Sprachgebrauch nicht unbedingt ein \"Töten\" bedeuten müssen.\n\nSollte HB von \"umiegen\" im Zusammenhang\nmit einem etwaigen Fluchtversuch des TB gesprochen\nhaben, so würde das die Prüfung erforderlich machen, ob\nhierin eine Anstiftung zu einer rechtswidrigen Tötung\nzu erblicken ist. Das könnte nur bejaht werden, wenn\nanzunehmen wäre, daß Hip bereits die befohlene\nFestnahme des Kup 215 rechtswidrig erkannt hatte,\nLie Möglichkeit des Nachweises einer solchen Annahme kann\naber nach Lage des Falles ausgeschlossen werden. Die\nVerhaftung bekannter Nationalsozialisten war nach der\nBesetzung eine allgemein durchgeführte Maßnahme. Sie\nberuhte teils auf Vorschriften der Besatzungsmacht (vgl\ndie Proklamation Nr 1 des Generals Ei) und teils\nauf der Notwendigkeit des Schutzes der öffentlichen\nSicherheit vor etwaigen Gewaltakten von Seiten der Vertreter oder Verfechter der bisherigen nationalsozialistischen Herrschaft. Daß KR von den Amerikanern bereits\nverhaftet und nur drei Tage \"auf Ehrenwort\" beurlaubt\nwar, wußte TB nicht; ihm war nur gemeldet, daß\nu ix einen amerikanischen Kraftfahrzeug nach\nHause verbracht worden war. Warum dies geschehen war,\nblieb ihm unbekannt. Er brauchte also den unwiderlegt\nvon den Amerikanern erhaltenen Auftrag zur Festnahme des\nSC nicht ais übernolt anzusehen. Es ist auch nicht\n\n- 15 -\n\nrichtig, daß von Hännern wie KB, dcr als bekannter\nund gefürchteter Vertreter des gestürzten Systems bezeichnet wird, nach der Besetzung von ZB Aurch die Amerikaner keine Gefahr mehr gedroht hätte; die gerichtsbekannten Ereignisse beispielsweise im Zusammenhang mit\n\nder Organisation \"Weg\" beweisen das Gegenteil. Es\nbedarf hiernach keiner ausführlichen Erörterung der\n\nig Frage, ob HB berechtigt war, die Festnahme des’\n. KO zu befehlen; jedenfalls ist ihm nach der Sach-\n® lage, wie sie vom Schwurgericht festgestellt ist, nicht\n\nkann es ihm aber auch weiter nicht im Sinne eines Beweises für eine vorsätzliche Anstiftung zu rechtswidriger\nTötung zur Last gelegt werden, wenn er davon gesprochen\nhaben sollte, daß das Festnahmekomnando im Falle eines\nFluchtversuchs die Waffe gebrauchen solle. Denn nach der,\nbereits bei Erörterung der Tat des Ve angezogenen\nDienstanweisung für den Waffengehrauch der Polizeiheamten\nkonnte er zum mindesten des Glaubens sein, daß die Nit-K . glieder des Kommandos einen Flucktversuch mit Waffengewalt zu vereiteln berechtigt waren. In übrigen kann\nauch die Erwägung des Schwurgerichts, daß der Ausdruck\npP \"umlegen\", falls er von Hip in diesem Zusammenhang gebraucht worden sein sollte, nicht unbedingt als\nAufforderung zum Töten verstanden werden müsse, da er\nin der wirren Zeit des Kriegsendes vielfach als Krafteusdruck verwendet worden und nicht immer ernstlich gemeint gewesen sei, aus Rechtsgründen nicht beanstandet\n| werden; sie ist denkgesetzlich möglich und widerspricht\nauch nicht einem ausnahmslos geltenden Erfahrungssatz.\n\nDaß das Schwurgericht, wie die Revision meint, hätte\n\nprüfen müssen, ob HB nicht schon allein durch\nsein Verhalten vor dem Zusammenstellen des Festnahmekommandos\n\nnn ns un\n\nmit bedingtem Vorsatz die Angeklagten Ve und Reia zu |\nihrer Tat bestimnte, und daß es dabei seine Aufklärungspflicht verletzt oder den Sachverhalt rechtlich lücken--\nhaft gewürdigt haben soll. ist nicht dargetan. Das\nSchwurgericht konnte, wie es im Urteil heißt (UA 15). die\nausreichende Überzeugung auch nicht dayon gewinnen, das\nHo die Angeklagten VB una RB \"in sonstiger\nWeise\" dazu bestimmt habe, KB zu erschießen. Das ı\nSchwurgericht hat also die naheliegende Möglichkeit, daß\nHu zwar nicht mit dürren Worten, aber in ande- x\nrer wnmißverständlicher Weise zur Erschießung: des Kun\nWEB zufgeforädert habe, nicht übersehen, sondern geprüft\nund keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür gefunden.\n\nDanach ist das Schwurgericht bei der gegebenen\nSachlagc mit Recht zu dem Ergebnis gelangt, daß der\nBeweis einer Anstiftung seitens des HE zu.\nrechtswidriger Tötung - trotz erheblichen Verdachts -\nnicht mit ausreichender Sicherheit geführt ist.\n\nAus ähnlichen Gründen ist auch die vom Oberbundesanwalt aufgeworfene Frage zu verneinen, ob Tun d\nsich etwa der Beihilfe zur Tötung des KB schuldig gemacht habe. Der vom Schwurgericht festgestellte\nSachverhalt bot für einen solchen Schuldspruch keine\nHandhabe, vor allem im Hinblick auf die erforderlichen\nFeststellungen zur inneren Tatseite.\n\nDie vom Oberbundesanwalt weiterhin erörterte Möglichkeit, deR HD sich einer Freineitsperaubung im Amt mit Todesfolge schuldig gemacht habe (vei\n§§ 239 Abs 5, 341 StGB), entfällt schon deshalb, weil\näsr Beweis eines vorsätzlich rechtswidrigen Festnahmebsfehls seitens des HD - wie bereits erörtert -—\nnash den Feststellungen des Schwurgerichts nit ausrei-\n\n@\n\nchender Sicherheit nicht zu führen ist.\n\nOb Hi bei Erteilung des Festnahmebefehls\noder im Zusammenhang mit ihm leichtfertig gehandelt und\nso in fahrlässiger Weise den Tod des KENNER verursacht hat, braucht nicht geprüft zu werden, da es sich\ninsoweit nur um ein Vergehen handeln könnte, dessen\nStrafverfolgung bereits verjährt wäre. Es gelten insoweit die bezüglich des Angeklagten vg» getroffenen\nFeststellungen über die Verjährung auch hier.\n\nII. Revision des Angeklagten Re.\n\n1.) Verfahrensrügen:\n\nDer Beschwerdeführer ist zunächst der Ansicht, daß\ndie vom Schwurgericht als Beweismittel verwendete kussage der Ehefrau des Getöteten, Edeltraud KB; aus\nmehreren Gründen (unten a bis d) dem Urteil nicht hätte\nzugrunde gelegt werden dürfen. j\n\na) Verletzung der §§ 273 Abs, 3,. 338, Nr, 8_St\n\nNach der Sitzungsniederschrift ist ein Teil der\nAussage der Zeugin KÜHNE zuf Anordnung des Vorsitzenden im Wortlaut niedergeschrieben worden, die weiterhin\nangeordnete Verlesung jedoch - ohne Beanstandung der\nProzeßbeteiligten und offenbar versehentlich —- ebenso\nwie die Genehmigung der Niederschrift durch die Zeugin\nunterblieben. Dies verstieß gegen § 273 Abs 3 Satz 2\nStPO; die Revision kann aber darauf nicht gestützt werden. Bereits durch die mündliche Aussage der Zeugin und\naußerdem das Diktat des Vorsitzenden zur Niederschrift\ndes Urkundsbeanten war der Beschwerdeführer in die\nLage versetzt, etwaige ihm noch erforderlich errcheinend»\nFragen an die Zeugin zu stellen oder Unklarheiten, Lücken\n\n- 18 -\n\nuud Widersprüche ihrer Aussage zur Sprache zu bringen. S>11ta\ner dies unterlassen haben, so wäre die Unterlassung der\nVerlesung und Genehmigung der Niederschrift, die er in\n\nder Hauptverhandlung vor dem Schwurgericht auch gar\n\nnicht beanstandet hat, hierfür nicht ursächlich gevmsen:\n\nDas Urteil beruht also nicht auf dem Verstoß gegen § 273\nStPO. Auf eine Verletzung des § 338 Nr 8 StPO kann sich\n\nder Angeklagte schon deshalb nicht berufen, weil seine\nVerteidigung nicht, wie es diese Vorschrift erfordert,\n\ndurch einen Gerichtsbeschluß beschränkt worden wäre.\n\nb) Zwischenfrage des Vorsitzenden, bei, Vernehmung\n\nzT u u Z y ee y\n\nder Zeugin Edeltraud Kb (§ 338 Nr 8 StPo).\n\nDie Sitzungsniederschrift bestätigt die Begründung\nder Rüge in tatsächlicher Hinsicht. Gleichwohl bleibt die\nRüge erfolglos. Es ist das Recht und die Pflicht des Gecrichtsvorsitzenden, die Verhandlungsleitung (§ 238 Abs 1.\nS1?PO) so zu handhaben, daß die Wahrheit ermittell wird.\n\nSo wie er demjenigen, der im Falle des Kreüzverhörs nach\n§ 239 Abs 1 StPO die Befugnis zur Vernehmung mißbraucht,\n\nse. entziehen kann (§ 241 Abs 1 StPO), so kann er auch\nbei Einzelfragen eines Prozeßbeteiligten eingreifen,\nwenn ihm dies nach seinem pflichtgemäßen Ermessen erforderlich erscheint. Daß der Gerichtsvorsitzende mit\nseiner Zwischenfrage gegen seine Pflicht zur unparteiischen Leitung der Verhandlung verstoßen und den Angeklagten bei seiner Verteidigung in unzulässiger Weise\nbeschränkt hätte, ist nicht dargetan. Es erübrigt sich\ndeshalb eine Erörterung der Frage, ob im vorliegenden\nFalle zu verlangen gewesen wäre, daß der Beschwerdeführer nach § 238 Abs 2 StPO die Entscheidung des ferichts\nangerufen hätte.\n\n- 19 -\n\nce) Verstoß_gegen, die, Denkgesetze um\n\nDie Rüge gehört an sich dem sachlichen Recht an, soll\naber des Zusammenhangs wegen hier miterörtert werden- Der\nBeschwerdeführer beanstandet mit ihr in Wahrheit die Bsweiswürdigung des Schwurgerichts in unzulässiger \\reise:\nIm übrigen trifft es nicht zu, daß das Schwurgericht eine\nErinnerungstäuschung der Zeugin Edeltraud Ku nich!\nauch für ihre Aussage in dem 1946 durchgeführten Ermittlungsverfahren angenommen habes die Urteilsgründe (TA 20 -\n23) ergeben das Gegenteil. Das Schwurgericht war auch nicht\ngehindert, die erstmalig in der Hauptverhandlung gemachte\nBekundung der Zeugin betreffend den Vorfall am Gartentor:\nnda sei etwas nicht gegangen; dann habe er (Re) die Veffe\ngetauscht\" zu glauben; es kann nicht anerkannt werden, daß\nes damit gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen\nhabe. Die Anwesenheit der Zeugin von Anbeginn der Verhandiung an beruhte auf ihrer Zulassung als Nebenklägerin und\nwurde laut Sitzungsniederschrift von keiner Seite beanstandet. Daß das Schwurgericht die Pflicht zu besonders\nvorsichtiger Wertung der Zeugenaussage von Edeltraud Kin\nWED verkannt hätte, eine Pflicht,die sich an sich schon\naus der Eigenschaft der Zeugin als Ehefrau des Erschosse—\nnen ergab und die durch die Anwesenheit der Zeugin in der\ngesamten Hauptverhandlung erhöht wurde, kann mit Sicherheit\nausgeschlossen werden. Das Schwurgericht ist vielmehr, vie\ndie Urteilsgründe ergeben, der Frage der Glaubwürdigkeit\ndieser Zeugenaussage mit großer Sorgfalt nachgegangen.\nEin Rechtsverstoß ist bei der Bewertung der Aussage nicht\nersichtlich.\n\nä) Ablehnung der. Beweisamträge der Verteidigung\nauf Beiziehung des Magebuchs der Zeugin und Anhörung\neines Sachverständigen zu der Frage, ob üle Eintragungen:\n\n» 20 —\n\nauf welche sich die Zeugin bezogen hat, zu der Zeit gemacht worden sind, die das Tagebuch ausweist, oder wesentlich später:\n\nDas Schwurgericht hat es abgelehnt, das Tagebuch\nder Zeugin beizuziehen, weil dieses Beweismittel für die\nEntscheidung ohne Bedeutung sei; damit entfalle auch der\nAntrag auf Erholung eines Sachverständigengutachtens. Die\nVerteidigung beanstandet die Ablehnung des Beweisamtrags\naus dem Gesichtspunkt, daß sie mit ihm die Unglaubwüräigkeit der Zeugin Edeltraud KR habe dartun wollen.\n\nDie Rüge ist zunächst nicht ordnungsmäßig ausgeführt\n(vgl § 344 Abs 2 Satz 2 StPO und BGHSt 3, 213).\n\nSie ist aber auch aus einem weiteren Grunde unzulässig.\nSie beanstandet nicht, daß das Schwurgericht es unterlassen\nhat, zum Ausdruck zu bringen, aus welchen Gründen der Beweisamtrag der Verteidigung für die Entscheidung ohne Bedeutung sei (vgl BGHSt 2, 284, 286). Sie sucht vielmehr\nnachzuweisen, daß das Beweisangebot entgegen der Annahme\ndes Tatrichters aus tatsächlichen Erwägungen für die Entscheidung doch von wesentlicher Bedeutung gewesen wäre,\nMit diesem Vorbringen kann aber der Beschwerdeführer in der,\nRevisionsinstanz nicht gehört werden (BGH 1 StR 702/54\nvom 1. Februar 1955; 4 StR 677/55 vom 11. Februar 19545\nRGSt 29, 3695 63, 330), es sei denn, daß die Richtigkeit\nseiner Darstellung durch den Inhalt des angefochtenen Urteils\nbestätigt würde. Das ist aber nicht der Fall.\n\nDas Tagebuch ist - entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers - im angefochtenen Urteil weder als Beweismittel verwendet noch ist die Glaubwürdigkeit der Zeugin\ndaraus hergeleitet worden. Ein Auszug des Tagebuchs befinde!\n\n- 21 -\n\nsich bereits bei den Akten (Bd 1 B1 39 - 42): Daß noch weitere\n\nStellen des Tagebuchs für die Entscheidung von Bedeutung gewesen wären, behauptet die Revision selbst nicht. Wenn der\nBeschwerdeführer darauf hinweist, daß laut Tagebuch der\nspöäler Getötete vor dem Hinaustreten aus dem Hause eine\n\nAxt verlangt habe, was gegen seine friedlichen Absichten\nspreche, so ist auf diese wohl als Rüge der Verletzung der\nAufklärungspflicht zu wertende Bemerkung festzustellen,\n\n3aß nach dem Tagebuchauszug KÜEEEEER von seinem Verlangen\nAbstand genommen hatte, weil seine Familienangehörigen\nschon mit Rücksicht auf die ihnen selbst erwachsende\n\nGefahr ihm die Axt nicht herausgeben wollten. Die Auslegung der Worte des KM zu seiner Frau: \"In einer\nMinute bin ich weg\" dahin, daß er gemeint habe, in einer\nMinute sei er geflohen, ist feststellungswidrig; das\nSchwurgericht konnte die Worte \"In einer Minute bin ich\nweg\" angesichts der Antwort der Zeugin Ki \"In Himmel\nsehen wir uns wieder\" und des nachfolgenden Verhaltens des\nKU, onne gegen seine Aufklärungspflicht oder Deukgesetze und Erfahrungssätze zu verstößen, dahin auslegen,\ndaß er mit dem Schlimmsten rechnete.\n\nRi.\n\nEine Verletzung des § 55 StPO vermag die Revision\nnach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht zu\nbegründen (BGHSt 1, 39).\n\nf) Verstoß gegen. $$_136_a, 69_Abs_3 StPO i.V.m.. $$_240,\n\n„den an Lu BEI. £:\n\n45_StGB bei Vernehmung des Zeugen Ri:\n\nWie die Sitzungsniederschrift im Zusammenhalt mit den\nUrteilsgründen ergibt, hat der Vertreter der Staatsanwali-\n\n—uemmriaunnn 00r\n\n- 2 -\n\nschaft gegenüber dem Zeugen Ri, der seine vor dem\nUntersuchungsrichter gemachten, den Ängeklagten Rep b>-\nlastenden Angaben abschwächen wollte, geäussert, es sei\n\nnicht das erste Mal, daß ein Zeuge im Gerichtssaal verhaftet\nwerde. Der Zeuge hat dann seine Angaben vor dem Untersurhungsrichter aufrechterhalten. Der Beschwerdeführer erblickt\n\nin dem Verhalten des Staatsanwalts eine unzulässige Beeinflussung des Zeugen Ri@@P im Sinne der oben erwähnten\nVorschriften. Die Rüge bleibt erfolglos.\n\nEs ist zunächst festzuhalten, daß es sich um einen\nangeblichen Verstoß des Staatsanwalts, nicht des Gerichts\noder des Vorsitzenden handelt, Selbst wenn man aber die\nAuffassung vertreten wollte, daß zur Zeit des Vorhalts die\nVernehmung des Zeugen in der Hand des Staatsanwalts gelegen\noder das Gericht sich die Worte des Staatsanwalts stillschweigend zu eigen gemacht hätte, so könnte doch eine\nVerletzung des § 136 a StPO nicht bejaht werden, weil nicht\nfestzustellen ist, daß es sich um eine Drohung mit einer\nnach den Vorschriften des Strafverfahrensrechts unzulässigen\nMaßnahme handelte. Wenn der Zeuge von seiner Aussage vor\ndem Untersuchungsrichter, dessen Zuverlässigkeit das Schwurgericht ausdrücklich betont, in einem wichtigen Punkt abweichen wollte, so Konnte es durchaus geboten sein, dem\nZeugen in eindringlicher Weise seine frühere Aussage vor—\nzuhalten und ihm auch die Gefahr einer vorläufigen Festnahme vor Augen zu führen, die er lief, wenn er ohne überzeugenden Grund von seiner früheren, sorgfältig niedergeschriebenen Aussage in entscheidender Weise abwich (vel\n§ 183 S 2 GVG). Daß die bei solchem Vorhalt selbstverstendlich zu beobachtende Zurückhaltung seitens des Staatsanwalts oder des Gerichts nicht beachtet worden wäre, ist\nnicht dargetan (vgl BGH 4 StR 115/53 vom 18. Juni 1953 -\nLeitsatz in NJW 1953, 1481 Nr 24 -, mitgeteilt von Dallinger\nin MDR 1953, 723; ferner BGHSt 1, 387 mit Anm Bader in\n\n|\n\n'\n\nd\n\n- 23 _\n\nJZ 1952, 87; Tillmann in Löwe-Rosenberg Anm 9 f zu § 1356 ai.\n\ng) Verstoß gegen Denkgesetze, FErfahrungssätze, und\n\nAufklärungspflicht bei der Feststellung, daß Re in_Tötungs-\n\nbezw. die Schüsse an der Haustüre abgegeben habe.\n\nDiese, zum Teil wiederum dem sachlichen Recht angehörende Rüge ist im wesentlichen abermals ein unzulässiger\nAngriff gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters. Sie\nwirft Fragen auf, die die Urteilsgründe klar beantworten;\nso steht es außer Zweifel, de das Schwurgericht unter\n\"Durchädrücken!\" des Abzugs der Maschinenpistole nicht\nnur ein Betätigen des Abzugs bis zum \"Druckpunkt\", sondern ein Durchdrücken bis zum Lösen des Schusses gemeint\nhat. Eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht\nbei dieser Feststellung oder bei Klärung der Frage, ob\ndie Maschinenpistole durchgeladen war, kann nicht anerkannt werden; Fragen an die in der Verhandlung anwesenden Personen hätte der Beschwerdeführer selbst stellen\nkönnen; die Notwendigkeit der Vorlage einer Maschinenpistole zur Vorführung des \"Durchdrückens\" brauchte sich\ndem ‘Gericht nicht aufzudrängen.\n\nZum Teil setzt sich die Revisionsbegründung mit\ndem vom Tatrichter festgestellten und für das Revisionsgericht bindenden Sachverhalt in Widerspruch, so wenn\nbehauptet wird, der Angeklagte habe nur auf die Beine\ndes Ki geschossen, auch DES habe geschossen,\nund schließlich, der Angeklagte habe die Schwere der Verletzung des KOEEEEER durch den Schuß des Ve nicht\nerkannt. In allen diesen Punkten trifft das Schwurgericht eindeutig entgegengesetzte Feststellungen.\n\n- DA -\n\n2. \\sachrüges\n\na) Die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Totschlags h£lt der rechtlichen Nachprüfung stanä,\n\nInsbesondere sind der Tötungsvorsatz des Beschwerdeführers\n\n»nd die Rechtswidrigkeit seines Handelns einwandfrei darselegt. Beides kann weder für den Schießversuch an der\nGartentüre noch für die vom menschlichen Standpunkt aus\nbesonders zu verurteilenden Schüsse am Hauseingang in\nFrage gezogen werden. Daß der versuchte Schuß an der\nGartentüre geeignet gewesen wäre, den Tod des Kun\nherbeizuführen, unä der Schuß an dem Hauseingang, welcher den Rücken des KCEEM iurchärang, hierzu geeignet\nwar, steht außer Zweifel; ob diese Wirkung bei dem abgegebenen Schuß tatsächlich eingetreten ist oder ob der\nSchuß des vo den Tod herbeigeführt hat, konnte nicht\ngeklärt werden; der Angeklagte ist deshalb nur wegen\nversuchten Totschlags bestraft.\n\nb) Die Strafzumessungsgründe lassen einen Gesetzesverstoß zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen.\n\nc) Die vom Angeklagten schließlich noch beanstandete\nAblehnung der Anwendung des § 6 Straffreiheitsgesetzes\n1954 durch das Schwurgericht ist zu Recht erfolgt. Diese\nVorschrift setzt voraus, daß der Täter \"in der Annahme\neiner Amts-, Dienst- oder Rechtspflicht, insbesondere auf\nGrund eines Befehls\" gehandelt hat. Eine dahingehende\nFeststellung vermochte das Schwurgericht aber nicht zu\ntreffen. Vielmehr blieb die Frage, ob HER einen\nBefehl gegeben hat, KB zu töten, ungeklärt. Diese\nUngewißneit geht zu Lasten des Angeklagten; nur wenn\nder die Straffreiheit herbeiführende Sachverhalt hätte\nfestgestellt werden können, wäre die Anwendung des § 6\nin Frage gekommen. Der Satz, daß im Zweifel zugunsten des\n\nR\n\n- 25 _\n\nAngeklagten zu entscheiden sei, gilt bei dem YVerfahrenshindernis der Amnestie nicht (BGH 2 StR 173/51 vom\n\n15. Juni 1951, Leitsatz in JZ 1951, 655; 3 StR 427/52 von\n19. Februar 1953, 4 StR 124/51 vom 9. Oktober 1952;\nBranästetter, Straffreiheitsgesetz 1954 Anm 10 zu § 1\n\nm. weit. Nachw.).\n\nIII. Hiernach sind sämtliche Revisionen als unbe-\n&eründet zu verwerfen.\n\nEs erscheint angemessen, dem Angeklagten Ra auch\ndie während des Revisionsverfahrens verstrichene Untersuchungshaft in der üblichen Höhe, nämlich soweit sie\ndrei Honate übersteigt, auf die erkannte Strafe anzurechnen. Zu einer vollen Berücksichtigung der Untersuchungshaft, wie sie der Beschwerdeführer beantragt hat,\nliegt kein Anlaß vor.\n\nDer Oberbundesanwalt hat die Revision der Sta:r.isanwaltschaft mit teilweise abweichender Begründung vertreten,\n\nDr. Peetz Mantel Bundesrichter Martin\nist beurlaubt und\ndeshalb an der Unterzeichnung verhindert,\n\nHübner Dr.Hengsberger Dr. Peetz","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-02-28/1-str-513-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239","ref_norm":"239","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136a","ref_norm":"136a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 239","ref_norm":"239","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 241","ref_norm":"241","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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