{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1956-02-17_1_StR_370_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1956-02-17","aktenzeichen":"1 StR 370/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1 StR 370/55 2266 045\n\nIm Nanen des Volxes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Rechtsanwalt Dr. Aloisius K En =u: >.\ngeboren am ED 13905 in Fo (Landkreis Dow):\n\nwegen Betrugs u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der\nHauptverha: dlung vom 17. Februar 1956 in der Sitzung vom\n28. Februar 1956, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Jübner\nBundesrichter Dr. Hengsberger\nals beisitzende Richter,\nAmtsgerichtsret in der Verhandlung,\nStaatsanwalt Dr. EB bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt; j\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Traunstein vom 7. März 1955,\n\na) soweit der Angeklagte verurteilt worden ist\n(Fall N ‚ aufgehoben und das Verfahren\nnach § 3 Straffreiheitsgesetz 1954 eingestellt;\n\nb) soweit der Angeklagte im Falle HE Sreigesprochen worden ist, dahin abgeändert, daß auch\ndie dem Beschwerdeführer erwachsenen notwendigen\nAuslagen der Staatskasse auferlegt werden.-\n\nIm übrigen (Fall Kofi) wird die Revision verworfen.\n\nIm Umfange der zinstellung fallen die Kosten des\nVerfahrens der Staatskasse zur Last; diese hat auch\ndie Kosten des Rechtsmittels im Falle Hg zu\ntragen\n\n„18a -—-\n\nIm Falle Kol nat der Angeklagte die Kosten\ndes Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte ist — unter Freisprechung im übrigen - wegen Betrugs in Tateinheit mit Untreue zu vier\nMonaten Gefängnis und 600 DM Geldstrafe verurteilt wordene\n\nSeine Revision rügt die Verletzung verfahrens-und\nsachlichrechtlicher Vorschriften. Sie erstrebt die Aufhebung des Urteils und die Freisprechung des Angeklagten,\nsoweit er schuldig gesprochen worden ist, hilfsweise die\nZurückverweisung der Sache an das Landgericht München II,\nAußerdem beantragt sie,gemäss § 467 Abs 2 StPO die dem\nBeschwerdeführer durch das Verfahren erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen,\n\nSoweit der Angeklagte zur Begründung seines Rechtsmittels auf die der Revisionsrechtfertigung in Abschrift\nbeigefügten Schriftsätze vom 3.März 1955 (samt Anlsge)\nund vom 12.April 1955 an das Landgericht Traunstein sowie\nauf sein ebenfalls in Abschrift beigefügtes Schreiben von\nJ2.April 1955 an dieses Gericht Bezug genommen hat, ist\ndie Revision unzulässig. Der Sendät sisht keinen Anlass,\nvon der Rechtsprechung abzugehen, nach der es einem Beschwerdeführer versagt ist, in der Rechtsmittelbegründung\nauf andere Schriftstücke zu verweisen,\n\nAr\nMit dem Antrag auf Erstattung der ihm erwachsenen\nnotwendigen Auslagen ( § 467 Abs 2 StPO) ficht der Angeklagte das Urteil insoweit an, als er von der Anklage der\nErpressung gegenüber dem Elektrizitätswerksbesitzer\nAm und gegenüber dem Grundstücksmakler Ko freigesprochen worden ist (vgl B XII RevBegr.)\n\n1,\n\n20\n\n- 3.\n\nIn Falıc HB ist das Rechtsmittel. begründet. Hier\nist der Angeklagte wegen erwiesener Unschuld freigesprochen worden; die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen waren daher gemäss § 467 Abs 2 Satz 2 StPO der\nStaatskasse aufzuerlegen, Das hat die Strafkammer\nübersehen, Die gebotene Ergänzung des Urteilssatzes\nkann Gas Revisionsgericht in entsprechender Äuwendung des § 354 Abs 1 StPO von sich aus nachholen,\n\nIm Taille Koll ist der Angeklagte mangels Beweises\nfreigesprochen worden. _\n\nInsoweit rügt die Revision Verletzung der §§ 244 Abs 2,\n261 StPO, weil der Sachverhalt in einer Reihe von\nPunkten unrichtig und unvollständig festgestellt sei.\n\nMit dieser Rüge kann der Angeklagte -schon deshalb\n\nnicht gehört werden, weil die Freisprechung mangels\nBeweises mit dem Zieie der Feststellung üer Unschuld\nauch dann nicht angefochten werden kann, wenn\n\ndies zum Zwecke der Herbeifünrung einer Kostenentschei.-\ndung nach § 467 Abs 2 Satz 2 StPO geschieht (vgl BGHSt\n7; 153). Im übrigen ist das Revisionsgericht an die vom\nTatrichter verfahrensmässig bedenkenfrei getroffenen\nFeststellungen gebunden und kann nur prüfen, ob das Gesetz auf den festgestellten Sachverhalt richtig angewendet worden ist (§ 337 StPO).\n\nDie auf die allgemeine Sachrüge gebotene Nachprüfung\ndes Kostenausspruchs des angefochtenen Urteils ergibt\nin diesem Falle keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Angeklagte rechtsfehlerhaft nicht von der Tragung der ihm\ndurch seine Verteidigung erwachsenen notwendigen Auslagen befreit worden ist. Insoweit ist seine Revision daher als unbegründet zu verwerfen.\n\n2\n\nhe\n\nBo\nFall Lin\n\nI. Die Verfshrensrügen greifen nicht durch.\n\n1. Die Revision rügt in mehrfacher Hinsicht Vorschriftswidrigkeit der Besetzung des erkennenden Gerichts '§ 338 Nr 1\nund 3 StPO).\na) Sie macht geltend, daß der Gerichtsassessor CB\nals Beisitzer mitgewirkt habe, obwohl er von dem\nAngeklagten wegen Besorgnis der Befangerheit abgelehnt worden sei; das Ablehnungsgesuch sei von\nder Strafkammer in vorschriftswidriger Besetzung\nund sachlich zu Unrecht verworfen worden.\n\nSoweit der Angeklagte unvorschriftsmäßige Besetzung\ndes Geriehts bei der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch behauptet, ist seine Rüge nicht der\nFormvorschrift des 8 344 Abs 2 Satz 2 StPO entsprechend ausgeführt und daher unbeachtlich, Der Beschwerdeführer hätte angeben müssen, welcher Richter\nzu Unrecht mitgewirkt hat und aus welchem Grunde er\nvon der Mitwirkung ausgeschlossen war (vgl BGHSt 3,\n213, BGH IM § 344 Abs 2 StPO Nr 1, BGH 1 St R 195/55\nvom 5.Juli 1955).\n\nDie Begründung, mit der das Landgericht durch Beschluss vom 1.März 1955 die Ablehnung des Gerichtsassessors GOWEB wegen Besorgnis der Befangenheit\nzurückgewiesen hat, gibt zu rechtlichen Bedenken\nkeinen Anlass, Der Angeklagte hatte die Ablehnung\ndamit begründet, dass die Mitglieder der Strafkammer,\nnamentlich die jüngeren,dem Einfluss des schon vorher abgelehnten(und wegen Selbstablehnung ausgeschisdenen) Vorsitzenden, Landgerichtsdirektor Dr. SB,\nunterlägen und im übrigen bei der engen Fühlungnahme\nder Kammern desselben Gerichts in einer Kleinstaät\n\n5_\n\ndi> Mitglieder der Strafkammern sich untereinander\n\"solidarisch\" fühlen könnten, Das Landgerickt hat\ndas Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt, weil\nmit dieser allgemeinen Behauptung richt der geringste Anhaltspunkt dafür erbracht sei, dass der abgelehnte Richter vom Standpunkt eines die Sachlage\nverständig Beurieilenden aus befangen erscheinen\nkönnte,. zumal Gerichtsassessor CB den Angeklagten früher. gar nicht gekannt habs. Disse Erwägung\nist rechtlich bedenkenfrei,\n\nTie Revision kann ihre Fehlerhaftigkeit auch nicht ui)\naus neuen, im Ablehnungsgesuch nicht vorgetragensn\nGesichtspunkten herleiten (BGH 1 StR 256/52 vom\n20,August 1952, 1 StR 25/55 vom 8.März 1955). Es\nbeäsrf daher keines Eingehens auf die Frage, op\n\nGer durch keine Tatsachen belegte Verdacht, der in\n\nasr Voruntersuchung gegen den Angeklagten tätig gewesene Untersuchungsrichter, Lanügerichtsral\n\nDrovod PB: könne sich \"auch mit Assessor\n\nCOgmmp über die Strafsache und insbes. über seinen\nzusammenstoss mit dem Angekiagien unterhalter\" und\n\nes könne im vorliegenden Strafverfahren die nichtbayerische Abstammung des Beschwerdeführers eine Me\n‚ Rolie gespielt haben, bei verständiger Würdigung\n\n“ die Besorgnis zu rechtfertigen vermochte, Gerichtsassessor CM sei gegenüber dem Angeklagten nicht\nunberangen. Inwiefern die angeblichen Verfahrensverstöße, die Landgerichisrat Dr.v.d PB in der\nVoruntersuchung begangen haben soll, Schlüsse auf\n\neine Parteilichkeit des Gerichtsassessors Cm zulassen sollen, ist nicht erfindlich.\n\nSoweit die Revision die rechtliche Fehlerhaftigkeit\ndes Beschlusses, durch den dis Abishnung des vorge-\n\n6.\n\nnannten Richters zurückgewiesen worden ist, mit den\nHinweis auf die in der Revisionsbegründung behauptete \"Entstellung des Sachverhalts in den Urteilsgrüngen\" dar;un will, übersieht sie auch. dass die Trteilsfeststellungen das Ergebnis der Beratung der\n\nmit fün! Richtern besetizien Strafkammer zind und daher nicht sinsem der mitwirkenden Richter zugeschrisben werden können (vel BGH 1 StR 488/55 vom 22.November 1955);\n\nDie Revision rügt ferner, dass anstelle des Landgerichtsrats Mg, der nach der erfolgreichen Selbstablehnung des ordentlichen Vorsitzenden, Landgerichtsdirektor Dr. SER; und seines Vertreters, Landgerichtsrat ZMM;, als Vorsitzender berufen gewesen sei,\nkurz vor der Hauptverhandlung plötzlich ohne Beachtung des Dienstalters\" der Landgerichtsrat Dr TggiER\nGEB \"ohne einen entsprechenden Beschluss des Präsidiums\" zum Vorsitzenden bestimmt worden sei, \"und\n\nzwar vermutlich durch Landgerichtsdirektor Dr.Ssg\" .\n\nHierzu ist festzustellen, .daß, nachdem Landgerichts-\n\ndirektor Dr SR unä die Landgerichtsräte Zum\nund’ Dr Dogg infolge Selbstablehnung ausgeschieden waren, als ständiges Mitglied der erkennenden\n1.8rossen Strafkammer nur noch Gerichtsassessor\nGEW vorhanden war und daher zwei Richter der\n2.grossen Strafkammer als regelmässige Vertreter verhinderter Richter der 1.großen Strafkammer zugezogen\nwerden mussten, Nach dem Geschäftsverteilungsplan\n\ndes Landgerichts Traunstein für das Jahr 1955 waren\nin erster Linie die Landgerichtsräte Rn und vg\nen der Reihe. Der erstgenannt;e Richter hat in der\nHauptverhandlung mitgewirki; Landgerichtsrat Mn\nsöllts Terirewungsweise den Vorsitz übernehmen, war\n\nOn;\nLundf Au\n\n=\ndie Vertretung zu übernehmen, Als nächster regei-\n\nmässiger Vertreter musste nach dem Geschäftsrverteilungsplan Landgerichtsrat Dr VB nit-\n\nwirken. Er hav in der Hauptrerhandlung den Vor-\n\nsitz geführt.\n\nEntgegen der Meinung der Revision kam es für die\nHeranziehung als Vertreter nicht darauf an, ob\nTandgerichtsrat Dr WB dienstälter war als\n\ndie übrigen im Geschäftsverteilungsplan als regel- Ma\nmässige Vertreter der Mitglieder der 1.Strafkammer\naufgeführten Richter; maßgebenä für die Reihenfolge,\n\nin der die Vertreter herangezogen werden, ist nicht\n\nderen Dienstalter, sondern die im Geschäftsvartei-\n\nlungsplan vom Präsidium des Landgerichts getroffene\nRegelung.\n\nDaß Landgerichtsrat Dr Vi dienstälter als\nLandgerichtsrat RR ist und ihm daher der Vor-\n\nsitz in der Hauptverhaendlung zustand ’§ 8 66 Abs 1\n\nEYE) ergibt sich aus dem \"Handbuch der Justiz 1954\"\n\nSeite 41. Insoweit hat der Angeklagte seine Rüge in\n\nder Verhandlung vor dem erkennenden Senat auch nicht pr\naufrechterhalten. Nach der Rechtssprechung des Reichs- =\ngerichts (u.a. RGSt 1, 238; 23, 100, 36, 379, 383; 69,\n\n325) durften allerdings grundsätzlich nur ständige\nMitglieder der mit der Strafsache befassten Kammer\n\nden Vorsitz führen, nicht deren Vertreter aus einer\n\nanderen Strafkammer. Ob dem beizutreten ist. braucht\n\nhier nicht entschieden zu werden. Eine Ausnahme von\n\ndem gerannten Grundsatz ist nämlich für den hier gegebenen Fall anerkannt, dass für sine Haupiverhand-\n\nlung als einziges Mitglied der erkennenden: Kammer\n\nzur eii — zur Führung des Vorsitzss nicht zugelasss-\n\nner ıBGHST 1, 265, BGH 7 StR 235/52 von 3.Juali 1952,\n\n„AI\n\nBu\n\n” StR 146/53 vom 7.Mai 1953) »Gerichtsassessor\nverfügbar ist. In diesem Falle darf auch nach\n\nder Rechtsprechung des Reichsgerichts, der sich\n\nger Bundesgerichtshof angeschlossen hat, ein einer\nanderen Kammer angehörender regelmässiger Vertre-\n\nter den Vorsitz führen \\ RE 2 D 216/31 vom 11.Mai\n1931;5BGH 1 St'R 354/55 vom 13.Dezember 1955/zur\nVeröffentlichung bestimmt_7: vgl auch BGH 2 StR 53/51\nvom 6.April 1951).\n\nEin Beschluss des Präsidiums des Landgerichts über\ndie .vertretungsweise Übernahme des Vorsitzes durch\nLandgerichtsrat Dr. Wii war entgegen der Ansicht der Revision weder erforderlich noch zulässig;\nder Vorsitz fiel dem genannten Riehter nach der\n\nGurch das Gerichtsverfassungsgesetz und den Geschäftsverteilungsplan getroffenen Regelung ohne weiteres zu.\n\nDem Ängeklagten wär auf sein Ersuchen um Bekanntgabe der in der Hauptverhanädlung mitwirkenden Richter und Schöffen am 15.Februar 1955 mitgeteilt worden, dass in der auf 4.März 1955 festgesetzten Hauptverhanälung Landgerichtsrat Mg den Vorsitz führen\nwerde, Die Verhinderung dieses Richters und seine\nErsetzung äurch Landgerichtsrat Dr WER (ve1\nvorstehend b)war ihm nicht mehr bekanntgegeben worden. Der Angeklagte beanstandet das mit dem Hinweis,\ndass es ihm nach Beginn der Hauptverhandlung nicht\nmehr möglich gewesen sei, Ermittelungen: über die Haltung dieses Vorsitzenden \"gegenüber Nichtbayern und\nauch in sonstiger Hinsicht\" anzustellen.\n\nNach § 24 Abs 5 Satz 2 StPO wäre dem Angeklagten die\n\nÄnderung der Kammerbsseizung mitzuteilen gewesen. Auf\nder -nffensichtli-h versehentlichen) Unterlassung der\nBenachrichtigung könnte jedoch das Urteil rur beruhen,\n\n- 9.\n\n20\n\nvern mit de” Möglichksit zu rechnen wäre. dass der Au.\ngeklagte vbei rechtzeitiger Yerständigung den Lanigsrichtsrat Dr VB 215 Vorsitzenden mi; Erfolg\nabgelehnt haben würds. Gründe, die eins Ablehnurg äi:-\nses Richters hätten rechtfertigen können, sinä aber\nweder vom Beschwerdeführer vorgetragen noch sonstwie\nersichtlich, Die verschiedene landsmennschaftliche\nHerkunft von Richter und Angeklagtem ist für sich aliein\nkein Ablehnungsgrund. Der Angeklagte hatte den Landgerichtsrat Dr WR zuaen in seinen früheren Ab-Lehnungsgesuchen, in denen er gegen fast alle Straf- on e\nrichter des Landgerichts Traunstein Einwände erhoben\nhat, ausgenommen; es ist daher nicht anzunehmen, daß\n\ner in der kurzen Zeit zwischen dem 1.März 1955, an dem\ndie Verhinderung des Landgerichtsrats Mg eintrat,\n\nund dem Beginn der Hauptverhandlung (4.März 1955)noch\nmit Erfolg die dienstliche und persönliche \"Einstellung\" des Landgerichtsrats Dr ‚VER hätte erforschen können, Im übrigen hat der Beschwerdeführer,\n\n‚obwohl er den Richterwechsel beim Beginn der Hauptver-\n\nhandlung bemerkt hat, weder die Unterlassung der Benachrichtigung gerügt noch die Unparteilichkeit des\nVorsitzenden in Zweifel gezogen.\n\nDie Revision beanstandet weiter die Ablehnung einer\nReihe von Beweisamträger der Verveidigung, mit denen\ndargetan werden sollte, dass sich der Hauptbelastungszeuge TAGE dei früheren Anlässen menschlich unehrenhaft verhalten habe und dass deshalb seine Angaben in\nGiesem Verfahren keinen Glauben verdienten (B IVa 1-7\nReyBegr). Das Landgericht hat diese Anträge mit der\nBegründung abgelehnt, dass die unter Beweis gestellten Tatsachen für die Entscheidung ohne Bedeutung\nseien Bi 297 ff, 508 R äA\\. Die Revision rügt, das\ndiese Begründung verfahrsnsrechilich unzureichend und\n\n- 10.\n\n3\n\n— IUy\n\nsachlich unzutreffend seie\n\nihr ist zuzugeben, dass der latrichter, der einen Bewsis- .\n\nantrag ablehnen wiil, weil er die Beweisbehauptung sls\nfür die Entscheidung bedeutungslos ansieht, in der Regal.\nale Gründe für seine Ansicht im einzelnen darzulegen: hai\n(«a0 BGHSt 2, 284, 286, BGH NJW 1953, 35 Nr 21). Eine\nAusnahme gilt.jedoch dann, wenn diese Gründe allen Verfahrensbeteiligten ohne weiteres erkennbar sind. So lag\nes hier. Der Ablehnung der Beweisamträge der Verteidigung\nais unerheblich lag ersichtlich die Auffassung der Strafkammer zugrunde, dass die unter Beweis gestellten Tat-\n\n- sachen in keinem Zusammenhang mit dem Schuldvorwurf gegen den Angeklagten stünden und deshalb auch im Falle\nihres Beweises nicht geeignet seien, die Überzeugung\nder Strafkammer von der Glaubwürdigkeit des Zeugen\nLER zu erschüttern. Hierüber können sich nach dem\nVerlauf des Vorverfahrens und dem Gang der Hauptverhandlung auch der Angeklagte und sein Verteidiger nicht\nim unklaren gewesen sein, Die Behauptung der Revision,\nder Beschwerdeführer und. sein Verteidiger hätten aus\n\nder Begründung des Ablehnungsbeschlusses gefolgert,die\nGlaubwürdigkeit des Zeugen TB und demit seine Aussage seien für die Entscheidung nicht mehr von Bedeutung, widerlegt sich durch die damalige Verfahrenslage: LE Wurde nämlich nach der Ablehnung der Beweisamträge erneut als Zeuge vorgerufen und \"weiter\n\nzur Sachs vernommen\" (Bl 309 dA). Einzelne seiner Be-'\nkundungen wurden ihrer Bedeutung wegen wörtlich in die\nSitzungsniederschrift aufgenommen, und sowohl der Beschwerdeführer als auch sein Verteidiger stellten\n\ndurch weitere Anträge die \"Unglaubwürdigkeit\" des\nZeugen unter Beweis,\n\n.ı-\n\nAuch zarnlich ist die Anpliehnung der Bevreisamträge\n\nnich; zu bsanstanden. Die Strafkammer konnte in Rah-\n\nmen der ilr zustehenden freien Beweiswürdigung [8 26*\n\nStPO) die Überzeugung gewinnen, daß das dem Zeugen\n\nTun nachgesagte urlautere Verhalten gegenüber\n\ndr’.sten Personen Gie Zuverlässigkeit seiner Aussage\n\nin dem gegenwärtigen Strafverfahren richt berühre und\n\ndass es daher, auch wenn es bewiesen werden sollte,auf\n\ndas Ergebnis der Beweisaufnahme ohne Einfluß sei (vgl :\nRGSt 29, 368). Hierin lag keine unzulässige Vorwegnah- Ya\nme der Beweiswürdigung, wie sie dann gegeben wäre, wenn “\nder Tatrichter die Erhebung weiterer Beweise über eine\n\nfür die Entscheidung erhebliche Tatsache mit der Begrün-\n\ndung abgelehnt hätte, dass das Gegenteil der Tatsache\n\nschon auf Grund der bisher erhobenen Beweise feststehe\n\n(BGH 1 StR 702/54 vom 1.Februar 1955). Sind aber Beweisamträge zulässigerweise mit der Begründung zurückgewie-\n\nsen worden, dass die Beweisbehauptungen für die Entschei-\n\ndung oline Bedeutung seien, dann kann die Rüge einer Verletzung des § 244 Abs = S4PO nicht darauf gestützt wer-\n\nden, dass die unter Baweis gestellten Tatsachen entge-\n\ngen der Ansicht des Tatrichters für die Entscheidung le\ndoch erheblich seien, es sei denn, dass die Richiigkeit\n‘“ dieser Behauptung durch die Gründe des angefochtenen\n\nUrteils selbst bestätigt wird (BGH aa0). Das ist hier\n\nnicht der Fall. Auch ein Verstoß gegen die richterliche\nAufklärungspflicht ( § 244 Abs 2 StPO) ist unter den gegebenen Umständen nicht ersichtlich.\n\nDas vorstehenä Gesagte gilt entsprechend für die Ablehnung\ndes Beweisamtrags, den Notar Ei 215 Zeugen äarüber\nu vernehmen, daß LED. am 8.Juni 1946 gegenüber dem\ninzwischen \"erstorbenen Notar Dr.Bap in Fin\n«RB eine falsche eidesstattliche sicherung abgege-\n\nVer\nben haba |B IV = RevBegr; Bi 208 Äh} oh:\n\n-\n.. ı2 —\n\nDas Lanägericht konnte ohne ersichtlichen Rechtsirrtum der Auffassung sein, dass die sntscheidende\nBekundung des Zeugen ICE der Anseklagie have\n\nihm unwahrerweise eins Preiserwartung von \\nur) 20 IM\n;e Quadratmeter. vorgespiegelt und den wirklich erwar--\nseten und später erzielten höheren Preis verschwiegen, auch dann glaubwürdig bleibe, wenn dem Zeugen\nein vor Jahren in anderer Sache begangehes Vergehen\nder falschen Versicherung an Eides Statt nachgewiesen werde. Nach den Urteilsgründen hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung auch gar nicht in Abrede\ngestellt, IR einen Preis von 20 DM je qm als\neinen \"Erfolg\" bezeichnet zu haben, sondern nur behauptet, dass dies den Tatsachen entsprochen habe.\n\nIm selben Sinn hat er sich vor dem erkennenden Senat\neingelassen. u\n\nDie Strafkammer hat in dem angefochtenen Urteil festgestellt, dass dem Zeugen Li ein Kaufpreis von\nnur 20 IM je Quadratmeter nicht eingeleuchtet habe.\nUnter diesen Umständen kann das Urteil nicht darauf\nberuhen, dass der Tatrichter ohne die en sich erforderliche nähere Begründung den Antrag der Verteidigung als bedeutungslos abgeiehnt hat, den Rechtsanwalt Dr.Pagp als Zeugen darüber zu vernehmen, dass er\ndem Angeklagten auf dessen Hinweis, IB habe pei\nseiner Vernehmung vor dem Untersuchungsrichter die Unerklärbarkeit eines Preises von nur 20 IM hervorgehoben, geantwortet habe, dann sei die Anzeige des\n\nun ein \"Schuß ins Leere\" (B IV b RevBegr; Bl 299 £,\n308%, 3098 aa).\n\nOffensichtlich unbegründet ist die Rüge, das Lanädgericht hätte ein Gutachten der Anwaltskammer darüber\nerholen müssen, dass das mit IB vereinvarte Honorar\nnickt unangemessen hoch war ° B IV ce RerBegr; Bi 307,\n\n5:\n\nR\n209 dA).Die Bestimmung des § 93 Abs »% RAGenO,\n\nauf die die Revisior Bezug nimmt, sieh die Mög-\n\nlichkeit vor, dass der Streitrichter eine unangemessen hohe Vergütung nach Einholung eines Gutachtens des Vorstands der Rechtsanwaltskammer\n\nauf einen angemessenen Betrag herabsetzi., Das\nsteht hier nicht in Frage.\n\nDie Behauptung der Revision, weder der Angeklagte\nnoch sein Verteidiger hätten vor Stellung der\nSchlußanträge \"alle gestellten und noch nicht beschiedenen Beweisanvräge\" zurückgencmmen, scheitert\nan-der Beweiskraft der gegenteiligen Feststellung\n\nin der Sitzungsniederschrift ( § 274 StPO). Im ührigen erfordert die Rüge der verfahrenswiärigen Nichtbescheidung oder unzulässigen Ablehnung von Beweisamträgen die genaue Bezeichnung des Beweisamtrags,\nden Inhalt des Ablehnungsbeschlusses und die Angabe\nder Tatsachen, aus denen sich die Fehlerhaftigkeit\ndes Peschlusses ergeben soll ( § 344 Ans 2 Satz 2\nStPO; BGHSt 3, 213).\n\nSoweit der Angeklagte unter B I, V, VI, VII und\nVIII sowie an anderen Stellen der Revisionsbegründung die Nichtaufklärung zahlreicher Umstände bemängelt, die nach seiner Ansicht für die Glaubwürdigkeit des Zeugen Li und für die rechtliche\nWürdigung des Failes- von Bedeutung waren, scheitern die Rügen teils daran, dass sie nicht der Vorschrift des § 344 Abs 2 Satz 2 StPO entsprechend\nausgeführt sind,. insbesondere nicht erkennen lasser, welche weiteren Beweismittel die Straikammer\nhätte benutzen solien, veils daran, dass es sich\nin Wahrheit um Angriffs gegen die Beweiswürdigung\nund dis Fesistellungsn jes Tairi:hisrz handeli,\n\n_ 14 -\n\ner\n\n|| un er\n\n&\n\nis\n\nbo\n\nTo\n\nm 14 -\n\nseils aber auch daran, dass das Revisionsgericht\naußerstande ist, festzustellen, ob die Strafkammer\ndie von der Revision vermisste Aufklärung nicht vorgenommen oder erfolglos versucht hat, ohne dies in\nden Urteilsgründen ausdrücklich zu erwähnen,\n\nDie Rüge, der Zeuge Ih rätte angesichts der \"bereits in der Hauptverhandlung erwiesenen Unglaubwürdigkeit\" und bei Berücksichtigung der in den Beweisamträgen enthaltenen und weiterhin dem Gericht bekanntgegebenen Tatsachen nach § 61 StPO nicht vereidigt\nwerden dürfen (B V am Ende RevBegr), greift ebenfalls\nnicht durch. Der Beschluss über die Vereidigung des\nZeugen bedurfte keiner Begründung (n.a. BGH 1 StR\n80/55 vom 5.Juli 1955). Dafür, dass das Landgericht\n\ndie hier. in Frage kommende Vorschrift des § 61 Nr 2\n\n‚StPO übersehen oder von ihr aus rechtsirrigen Erwä-\n\ngungen keinen Gebrauch gemacht haben könnte, gibt der\nSachverhalt umso weniger einen Anhalt, als der Angeklagte, wenn auch unter Hinweis auf 8 61 Nr_3 StPO,\nbeantragt hat, den Zeugen IB unvereidigt zu lassen.\n\nSoweit die Revision Verletzung des § 245 StPO behauptet,\nweil die Strafkammer es unterlassen habe, die in der\nHauptverhandlung vorliegenden Akten des Amtsgerichts\nReichenhall und der Spruchkammer auszuwerten (B VI 4a\nund b RevBegr), scheitert die Rüge schon daran, dass\n\ndie Verteidigung nicht die Verlesung bestimmter Schrifistücke beantragt hat (vgl RGSt 13, 138; 41, 13; BGH\n1StR 222/54 vom Il.Januar 1955).\n\nInwiefern das Landgericht durch die Ablehnung der nochmaligen Vernehmung des aus der Hauptverhandlung entlassenen Zeugen Mag (vgl Bi 308, 509 R dA) der Vorschrift\ndes § 245 StPO zuwidergehandelt haben soil (BVI4 c\nRevBegr), ist unerfindlich, Überdies hat die Strafkammer\n\n- 15 -\n\n&.\n\n9.\n\n\\1\n\nJi2 unver Beweis gestellte Tatsache, der Zeuge\n\nMaggp habe dem Angeklagten einen voraussichtlichen\nHöchstpreis von 20 DM je Quaäratmeter genannt,\n\nals wahr unterstelit (Bl 3108 dA}. Sie hat die\nWahrunterstellung auch eingehalten (S 5 UA).\n\nWenn die Revision darzutun versucht (B I 7 RevBsgr),\ndass das nicht zutreffe, weil in den Urteilsgründen\nvon einem Höchstpreis von \"etwa!\" 20 IM die Rede sei,\n30 verkennt sie, dass es sich insoweit nur um eine\nungenaue Ausdrucksweise handelt, der für die Schuld- _\nfrage keinerlei Bedeutung zukommt. y.»\n\nEin Beweisamtrag auf Einholung eines Gutachtens der\nPreisbehörde ist in der allein maßgeblichen Sitzungsniederschrift nicht beurkundet, Eine etwa in dieser\nRichtung erhobene Rügs, der Antrag sei übergangen\n\nworden ıvei B I 7 RevBegr), ist daher unbegründet.\n\nAuch unter dem Gesichtspunkt der richterlichen Aufklärungspflicht ( § 244 Abs 2 StPO) drängte sich den\nLandgericht im Hinblick auf die Aussage des Zeugen\n\nMaggp und die zudem als wahr unterstellte Behauptung\n\ndes Angeklagten, Map habe ihm einen voraussichtli-\n\nchen Höchstpreis von 20 IM genannt, die Einholung 2\neines Gutachtens der Preisbehörde nicht auf. Ale\n\nDer Brief des Angeklagten vom 4.Juli 1951 an den\nzeugen IB ist in den Urteilsgründen im Wortlaut wiedergegeben, obwohl er ausweislich der Sitzungsniederschrift nicht zum Zwecke des Urkundenbeweises in der Hauptiverhandlung verlesen worden ist\n(B I 26 RevBegr). Es kann indes dahingestellt bleiben, ob das Schreiben durch (wörtlichen) Vorhal‘\nan den Angeklagten oder den Zeugen IB in die\nVerhandlung eingeführt worden ist und ob dies unter Berücksichtigung der in BGHSt 5, 278 aufgesisilten Grunäsätze zulässig war; denn das angefochtene\n\n- 10 -\n\nEn\n= |) 90\n\nUrteil kann auf einem etwaigen Verstoss gegen\n\n§ 249 StPO nicht beruhen, Wie sich aus den Grün-\n\nden ergibt,hat der Angeklagte nicht bestritten,\n\nseinem Auftraggeber IM unter dem 4.Juli 1951\nmitgeteilt zu haben, er habe das Teilgrundstück an\n\nder WIE: trase | zum Preise von 20 IM je Quaäratmeter verkauft. Das aber ist der allein maßgebliche\nInhalt des Briefes, soweit es sich darum handelt,\n\nob der Angeklagte durch dessen Absendung eine Betrugshandlung begangen hat (vgl 8 13 UA),\n\n10. Der Angeklagte beanstandet verschiedentlich, dass\ndas Landgericht in den Urteilsgründen die Tatsachen\nnicht angeführt habe, auf Grund deren es bestimmte\nFeststellungen vor allem zur inneren Tatseite getroffen hat (z.B. B I 22 RevBegr). Dazu war es nach\n§ 267 Abs ! StPO nicht verpflichtet, Irrig ist auch\ndie Meinung der Revision, der Tatrichter müsse sich\nin den Urteilsgründen mit allen Einzelheiten der\nEinlassung des Angeklagten oder der Aussagen von\nZeugen auseinandersetzen.\n\n11. Soweit die Revision mit dem Vorbringen unter B I 30a\nder Rechtfertigungsschrift, trotz des schlechten Gesundheitszustandes des Angeklagten sei am ersten Verhandlungstage bis 20 Uhr verhandelt worden, geltend\nmachen will, der Beschwerdeführer sei infolge Ermüdung oder Erschöpfung in seiner Verteidigung beeinträchtigt gewesen, scheitert die Rüge daran, dass\nder Angeklagte es unterlassen hat, gemäss § 238 Abs\n2 StPO die Entscheidung der Strafkammer anzurufen.\n\nDasselbe gilt für die Rüge. der Angeklagte sei entgegen der Vorschrift des \" § 13628 StPO \" - gemeint\nist § 156 StPO,- wie der Angeklagte in der Ve\n\nhandlung vor dem Senai anf Frage erkiärt hai --\n\nbehindert worden, im Zusammenhang zu den einzelnen Punkten der Anklage Stellung zu nehmen (B I\n30 b RevBegr).\n\n12. Dass das Landgericht das strafbare Tun des Angeo\n\n1.\n\nklagten teilweise in anderen Handlungen und Unter- e\nlassungen gesehen hat als die Staatsanwaltschaft in\n\nder Anklageschrift, berührt entgegen der Meinung der\nRevision (B IX RevBegr) nicht die Nämlichkeit des in\n\nder Anklage und im Eröffnungsbeschluss geschilderten\ngeschichtlichen Vorgangs im Sinne des § 264 Stpd. . MP\nGegenstand der Urteilsfindung war das gesamte Ver-\n\nhalten, das der Beschweräeführer im Zusammenhang mit\n\ndem Verkauf des Teilgrundstückes Wigggpstrasse ®\n\ngegenüber IM ar den Tag gelegt hat.\n\nDie Sachbeschwerde\n\nAuch ihr‘ muss der Erfolg versagt bleiben, soweit der\nAngeklagte im Falle IB die Freisprechung erstrebt,\n\nMit dem Vorbringen, die Strafkammer habe dem Schuld-\n\nspruch einen Sachverhalt zugrunde gelegt, der vom Er- nie\ngebnis der Hauptverhandlung abweiche oder ihm wider- £\nspreche, kann der- Beschwerdeführer in diesem Rechts-\n\nzug nicht gehört werden ( § 337 StPO; vgl. oben A 2).\n\nDem Revisionsgericht ist es auch verwehrt, die ih der\nRevisionsbegründung angebotenen neuen Beweise zur\n\nSchuld- unä Straffrage zu erheben oder sonst zu berücksichtigen,\n\nDie vom Beschwerdeführer behaupteten Verstösse gegen\ndie Denkgesetze liegen nicht vor. Ein solcher Versto3\nkann auch nicht darin gesehen werden, daß die Stra?-\nkammer dis Bekundungen des Zeugen Lin als\"nicht\n\n- 18 —\n\n- 18 »-\n\nimmer zuveriässig\" bezeichnet, die Verurteilung\n\ndes Angeklagten aber doch auf seine Aussage gestützt ha;, weil sie die Überzeugung erlangte, dass\ndie Angaben des Zeugen in den entscheidenden Punkten\nGlauben verdienen. Der Tatrichter ist im Rahmen der\nfreien Beweiswürdigung ( § 261 StPO) nicht gehindert,\nder Aussage eines Zeugen mur teilweise zu folgen.\n\na) Zum Tatbestand des Betrugs (§ 263 StGB)\n\nDie Vorspiegelung falscher Tatsachen hat das\nLandgericht ohne Rechtsirrtum darin gesehen, dass\nder Angeklagte seinem Auftraggeber IB: un ihn\nzur Unterzeichnung der Honorarvereinbarung vom\n16.Juni 1951 zu bewegen, wahrheitswidrig als seine\nÜberzeugung vorgab, bei dem Verkauf des unbebauten\nTeilgrundstücks an der WillBstrasse @ müsse ein\nErlös von 20 DM je Quadratmeter als ein Erfolg bezeichnet werden und ein etwaiger Mehrerlös könne sich höchstens auf einige hundert Mark belaufen / S 6, 17 UA).\nDabei stellt es entgegen der Meinung der Revision\nkeinen Widerspruch dar, wenn im Urteil einerseits\nausgeführt wird, LEER habe es nicht eingeleuchtet,\ndass nur ein Preis von 20 IM je Quadratmeter zu erzielen\nsei, andererseits aber festgestellt wird, IB habe\nden Worten seines Anwalts vertraut. Das Landgericht\nwollte damit ersichtlich sagen, LM sei der ihm\nvom Angeklagten genannte Preis zwar zunächst zu niedrig\nerschienen, er habe sich aber dann von dem Angeklagten,\ndem er auf diesem Gebiete grössere Sachkunde beimass,\nvon der Unerreichbarkeit eines höheren Preises überzeugen lassen.\n\nDie auf die geschilderte Weise eingeleitete Täuschung\nhat der Angeklagte rach den auch insoweit rechtlich\nhedenkenfreien Ausführungen der Strafkamner durch sein\n\nHi\nI\n\nSchreiben vom 4,Juli 1951 und seinen mündlichen\nVerkaufsbericht vom 20.Juli 1951 fortgesetzt, indem\ner LBD vehrheitswiärig erklärte, für Gas verkaufte Grundstück nur einen Quadratmeterpreis von\n\n20 IM erzielt zu haben, und indem er ihm die mit dem\nEhemanı HB getroffene Honorarvereinbarung über\n4.200 IM pflichtwidrig verschwieg. Durch den so in ihm\nerweckten und unterhaltenen Irrtum über den Verkaufswert des Grundstücks wurde TÜGEEEB veranlasst, dem Angeklagten in der schriftlichen Vereinbarung von\n16.Juni 1951 als Honorar den 20 IM je Quadratmeter\nübersteigenden Verkaufserlös zuzugestehen und sich\nnach erfolgtem Kaufabschluss von dem Erlös nicht mehr\nals (704 x 20 DM =) 14.080 DM auszahlen zu lassen,\nDadurch ist IB ein Vermögensschaden in der vom\nLandgericht festgestellten Höhe entstanden, und zwar\nentgegen der Ansichi der Strafkammer nicht erst dadurch, dass er einen geringeren als den wirklich erzielten Verkaufserlös ausbezahlt erhielt, sondern\nauch schon dadurch, dass er in der Honorarvereinbarung vom 16.Juni 1951 auf den 20 DM je Quadratmeter\nübersteigenden Erlös verzichtete. Denn schon dieser\nVerzicht gefährdete sein Vermögen erheblich, weil\n\nder Angeklagte in die Lage versetzt-wurde, sich unter\nBerufung auf die erwähnte Vereinbarung von dem Ehemann HE den Mehrerlös als \"Anerkennungshonorar\"\n‚versprechen und für sich beim Notar hinterlegen zu\nlassen.\n\nDie vom Landgericht festgestellte Unwirksamkeit der\nHonorarvereinbarung vom 16.Juni 1951 (vgl § 93 Abs 2\nSatz 5 RAGebO, Art 27 i der bayer.VO, die Gebühren\nder Rechtsanwälte in den Angelegenheiten der Rechispflege betreffend, von 28.Märs 1902 - GVBl 133 -)\nschloß dis erwähnte Vermögsnsgefährdung nicht aus;\nda die Unwirksamkeit weder IB och HaBp v=-\nkannt war und sich ässhalhb keiner von beiäsı au?\n\n- 20 -\n\nerg Pen\n\n.\n\n>\n\n‘\n\nsie berief, verschaffte die Vereinbarung dem Angeklagten im Ergebnis dieselbe Rechtsstellung wie\neine gültige Honorarabsprache (vgl dazu Bockelmsnn\nJZ 1952, 486).\n\nDer IB durch äie Vereinberung zugefügte Vermögensschaden wurde später dadurch vertieft, dass\nes ICE in Unkenntnis des wirklichen Verkaufspreises unterliess, von dem Angeklagten den Mehrerlös herauszuverlangen.\n\nEntgegen der Meinung der Revision entfällt ein\nVermögensschaden des Auftraggebers IB auch.\nnicht deshalb, weil die Preisbehörde, wie der Angeklagte unwiderlegt vorträgt, möglicherweise nur\neinen Kaufpreis von höchstens 20. IM je Quadratmster genehmigt hätte. Für die Frage. des Vermögensschadens kommt es nur darauf an, ob der Käufer den\nvereinbarten Quadratmeter-Mehrpreis nicht bezahlt\nhätte, wenn dieser nicht zum Gegenstand einer Honorarforderung des Angeklagten gemacht worden wäre.\nDas ist nach Lage der Dinge mit Sicherheit auszuschliessen. Für den Käufer war es unwichtig, unter\nwelchem Gesichtspunkt er den Mehrpreis bezahlte,\nwenn er nur insgesamt keinen höheren Preis als den\nmit dem Grundstücksmakler Kol abgesprochenen von\n26 DM je Quadratmeter zu entrichten brauchte. Für\nden Verkäufer aber stellte die Mehrpreisforderung\ntrotz ihrer möglichen Nichtgenehnigung durch die\nPreisbehörde einen Vermögenswert dar, solange der\n\nVertragsgegner gewillt war, die Forderung, ungeachtet\n\nihrer rechtlichen Unwirksamkeit, zu erfüllen (vgl\ndazu BGHSt 2, 364 ff).\n\nZur inneren Tatseite hat die Strafkammer festgestell}, dass der Angeklagts seinen Auftraggsber\nICE Sewuss; getäusch; hat, um in den Genuss\neiner ihm gesetzlich zicht zustehenden Vergüsurg\n\nu\n- L2. De\n\nzu kommen, die ihm von IB bei Kenntnis der\nwahren Sachlage in dieser Höhe nie zugebilligt\nworden wäre. Dass der Angeklagte den durch sein\nbetrügerisches Verhalten IM -ucefügten Vermögensschaden vorausgesehen und gewollt hat, ist\nim Urteil zwar nicht ausdrücklich gesagt, jedoch\ndem Zusammenhang der Dariegungen des Tatrichters\nals dessen Überzeugung zu entnehmen,\n\nb) Zum Tatbestanä der Untreue (§ 266 StGB )\n\nAuch der äussere Tatbestanä der Untreue durch\nMißbrauch einer dem Angeklagten durch Rechtsgeschäft\neingeräumten Verfügungsbefugnis über .fremdes Vermögen\nist vom Landgericht ausreichend dargetan. Daneben hat\nder Angeklagte durch die Erschleichung der Honorarvereinbarung vom 16.Juni 1951 einen Treubruch im Sinne\nder zweiten Begehungsform des § 266 StGB begangen; da\ner IM schon seit Jahren anwaltschaftlich beriet,\n‚stand er zu diesem in einem besonderen Vertrauensverhöältnis, auf Grund dessen er verpflichtet war, bei dem\nVerkauf des Teilgrundstücks an der Wipstrasse &\ndie Vermögensinteressen seines Auftraggebers wahrzunehmen.\n\nZur inneren Tatseite der Untreue lässt das Urteil\nAusführungen vermissen, Nach dem Zusammenhang der getroffenen Feststellungen kenn jedoch kein ernsthafter\nZweifel daran bestehen, dass der Angeklagte die einzelnen Tatumstände, insbesondere seine Pflicht, die\nVermögensinteressen seines Auftraggebers TOR vahrzunehmen, und seine Befugnis, über dessen Vermögen zu\nverfügen, sowie den LEW üurch sein eigennützigss\nVerhalten verursachten Vermögensnachteil gekannt und\ngebilligt hat. Der Vorsatz des Angeklasten wurde auch\n\nId\n\nDo\n\noo.\n\n- on um nun\n\n= DD...\n\nnichi dadurch ausgeschlossen, dass er davon ausgegangen ist, ein Keufpreis von 26 DM je Quadrat-\n\nmeter werde von der Preispehörde \"möglicherweise\"\nnicht genehmigt werden. Denn einmal schloß diese\nAnnahme nicht aus, dass die Preisbehörde auf entsprechende Vorstellungen, zu denen der Beschwerdeführer im Interesse seines Auftraggebers verpflichtet\nwar, schliesslich doch einen höheren Quadratmeierpreis als 20 DM genehmigt hätte; dieser Möglichkeit\nist sich zweifellos auch der Angeklagte bewusst gewesen. Es kann ihm als erfahrenem Rechtsanwalt ferner\nnieht unbekannt gewesen sein, dass sich den Vertragsparteien auch im Falle der Nichtgenehmigung eines\nVerkaufspreises von 26 DM je Quadratmeter Mittel\n\nund Wege darboten, IM in den Besitz der vollen\nKaufsumme gelangen zu iassen, Dem Angeklagten kann\ndaher nicht zugute gehalten werden, dass er der Meinung\ngewesen sei, seinem Auftraggeber weräe durch den Verkauf des Grundstücks zu einem Preis von nur 20 DM je\nQuadratmeter und die Einbehaltung des vereinbarten\nMehrerlöses als Honorar kein Nachteil zugefügt, weil\nTEE auf gesetzliche Weise keinen Überpreis hätte\nerzielen können und weil er - der Angeklagte — nicht\nverpflichtet gewesen sei, zugunsten seines Auftraggebers die Preisbehörde über die Höhe des wirklichen\nKaufpreises zu täuschen, Letzteres trifft zwar zu.\nHieraus konnte der Beschwerdeführer jedoch nicht\n\ndie Folgerung ziehen, dass er den preisrechtlich unzulässigen Mehrerlös im Wege einer Honorarvereinbarung\nmit dem Käufer sich selbst verschaffen durfis. Er\nmusste vielmehr seinen Auftraggeber über die preisrechtliche Lage aufklären und ihm die weitere Entschliessung überlassen.\n\n23 —\n\nc) Auch dis Annahme von Tateinheit zwischen dem\nVergehen des Betrugs unä dem Vergehen der Untreue\nist rechtlich nicht zu beanstanden, Wie dargelegt.\nerfüllt die Erschleichung der Honorarvereinbarung\nvom 16.Juni 1951 sowohl den Tatbestand des Betrugs\nals auch deri der Untreue in der Form des Treubruchs,.\n\nDagegen hält die Begründung, mit der.das Landgericht\ndie Einstellung des Verfahrens nach § 3 StFG 1954 abgelehnt hat, der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.\nBei der Beurteilung der Frage, ob sich der Angeklagte\nbei Begehung der ihn zur Last gelegten Straftat infolge ?\nder Kriegs- oder Nachkriegsverhältnisse in einer unverschuldeten Notlage befunden hat, durfte nicht\nschlechthin nur auf sein Einkommen abgestellt werden;\nvielmehr mussten seine gesamten Lebensverhältnisse\n\nin Betracht gezogen werden, Hier war vor allen zu\nberücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bei Kriegsende offensichtlich richt an seinen früheren Tätigkeitsort zurückkehren konnte und gezwungen war, sich\nin fremder Umgebung eine neue Anwaltskanzlei aufzubauen, ferner, dass er seit Jahren an einem Magenleiden erkrankt war, das ihn in seiner persönlichen\nLeistungsfähigkeit beeinträchtigte und zusätzliche\nAufwendungen für ärztliche Behandlung erforderlich\nmachte. Schliesslich darf auch nicht übersehen werden,\ndass der Angeklagte als Rechtsanwalt gewisse mit Mehrausgaben verbundene berufliche und damit zusammenhängende Verpflichtungen hatte. Unter diesen Umständen\nkann selbst bei einem Einkommen von etwa 4000 TM,\nüesder Angeklagte nach seiner glaubhaften Erklärung\nvor dem erkennenden Senat im Jahre 1951 hatte, das\nTatbestandsmerkmal der Notlage im Sinne des § 3 StFq\n1954 richt verneint werden, In diesem Zusammenhang\n\nist auch bezeichnend, dass der Beschwerdeführer im\nSommer 1951 geswungen war, gegen Abiretung von Honorarensprüchsn ein Bankjarleher aufzunehmen, wur um\ns/ns perufliche Fahrt in die Schwais ausführen zu\nkönre\n\nJo r\nml Ann\n\nu\n. de\nur)\n- .\n\n- 24 -—\n\nDass sich der Angeklagte seibst auf keine Notlage\nberufen hat, kann nicht gegen ihn verwertet werden,\nweil dies ersichtlich seinen Grund darin hatte, daß\ner in diesem Verfahren seine Unschuld festgestellt\nwissen und deshalb nicht amnestiert werden wollte.\n\nDer Senat hat daher in Abweichung von dem angefochtenen\nUrteil das Vorliegen der Voraussetzungen des § 3 StF@G\nbei dem Beschwerdeführer bejaht. Demgemäss ist das\nVerfahren im Fall IB (unter Aufrechterhaltung\n\nau ymaman\n\n»» der Feststellungen zum Schuldspruch) einzustellen.\nDr.Peetz Manteı Martin\nHübner Dr.Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-02-17/1-str-370-55","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 156","ref_norm":"156","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-02-17/1-str-370-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:21.301464+00:00"}}