{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1956-02-17_1_StR_192_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1956-02-17","aktenzeichen":"1 StR 192/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1 StR 192/56\n\n2270078\n\nIm Namen daes Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\ndie Hausfrau Aloisia H HH zeborene Sun\naus IP (Landkreis Wii) , sevoren am EEE 1205\n\nin Si.\nwegen versuchter Vergiftung\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 1°. Juni 1956, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Peetz\n\nBundesrichter Mantel\n\nBundesrichter Martin\n\nBundesrichter Dr. Hübner\nals beisitzende Richter,\n\nAmtsgerichtsrat EEE in der Verhandlung,\n\nStaatsanwalt Dr. EEE vei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst pe\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nw\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Traunstein vom\n\n17. Februar 1956 mit den Feststellungen\naufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDie auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte\nRevision der Angeklagten, die vom Landgericht wegen versuchter Vergiftung zu einer Gefängnisstrafe von einem Jdehr\nverurteilt worden ist, hat Erfolg.\n\nDie Beschwerdeführerin schüttete im Februar 1949 ın\ndie Kaffeeschüssel ihres Ehemannes, die etwa 1/2 Liter Flüssigkeit fasste, einen Teelöffel \"Russenpulver\". Die £nieklagte wollte ihrem Ehemann hierdurch Leibschmerzen bereiten;\nnach den Feststellungen des Tatrichters hatte sie keinen\nTötungsvorsatz. Der Ehemann, der den Kaffee trank, klagte\nwenig später über Leibschmerzen;. er wollte einen Arzt aufsuchen, unterliess dies jedoch auf Anraten der Angeklagien\nund nahm lediglich einige Gläser Schnaps zu sich. Wie lange\ndie Beschwerden andauerten, ist aus dem Urteil nicht ersichtlich,\n\nDas \"Russenpulver\", das als Ungeziefervernichtungsmittel verwendet wird, war mit einer blauen Warnfarbe versehen. Hieraus folgerten die Sachverständigen, dass es\nals ein Gift zu beurteilen sei, das beim Genuß größerer\nMengen durch einen Menschen geeignet ist, sehr ernsthafte\nErkrankungen herbeizuführen und die menschliche Gesundleit\nzu zerstören. Die von der Angeklagten verwendete Menge\ndes Pulvers war jedoch nach den Gutachten der Sachverständigen nicht geeignet, eine solche Wirkung bei dem Ehemann\nHo zu verursachen. Die Strafkammer hat sich diese\nAuffassung zu eigen gemacht und deshalb rechtlich bedenkenfrei ein vollendetes Verbrechen nach § 229 StGB verneint.\n\nDie beigebrachte Menge war nach den Feststellungen des\nfatrichters nicht geeignet, eine Gesundheitszerstörung\nherbeizuführen, d.h. die Leistungsfähigkeit wesentlicher\n\nKörperteile für die Dauer oder doch wenigstens nicht\nnur für vorübergehende Zeit völlig oder mindestens in\nerheblichem Umfange aufzuheben (BGHSt 4, 278). Welche\nVorstellungen sich die Angeklagte in dieser Hinsicht\nmachte, ist dem Urteil nicht eindeutig zu entnehmen.\nDas Landgericht spricht an einer Stelle davon, die\nBeschwerdeführerin habe alle Möglichkeiten sehr ernsthafter Erkrankungen als gegeben angenommen; sie habe\nbezüglich der Eignung des giftigen Kaffees zur Zerstörung der Gesundheit ihres Mannes bedingten Vorsatz gehabt. An anderen Stellen führtdie Strafkemmer dagegen\naus, die Angeklagte habe bei ihrem Mann lediglich Leib-\n\nschmerzen, und zwar für einige Tage,herbeiführen wollen.\n\nIn solchen körperlichen Schmerzen kann zwar eine Gesundheitsbeschädigung, aber keine Gesundheitszerstörung\ni.S. des § 229 StGB gefunden werden (BGHSt 4, 278 und\n\ndie dort angeführten Entscheidungen). Nahm die Beschver-\n\ndeführerin nur an, die ungzabreichte Menge des \"Russen-\n\npulvers\" werde für. eine/Zeit Leibschmerzen herbeiführen,\n\ndann stellte sie sich keine gesundheitzerstörende \\WiT-\nkung des Giftes vor.\n\nR\n.\n;\n-\n‘+\n°\n\nDiese Unklarheiten hinsichtlich der inneren Tatseite führen zur Aufhebung des Urteils.\n\nDr. Hörchner Dr. Peetz Mantel\n\nMartin _ x». Hübner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-02-17/1-str-192-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 229","ref_norm":"229","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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