{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1956-02-15_1_StR_580_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1956-02-15","aktenzeichen":"1 StR 580/55","doktyp":null,"leitsatz":":\n\nStpo § 344\n\nDie Bezeichnung der verle tzten Gesetzesvorschrift\nist — auch bei Verfahrensrügen - nicht unbedingt\nerforderlich und ihre unrichtige Bezeichnung unschädlich (vgl § 352 Abs 2 StPO). Die Revisionsbegründung unterliegt vielmehr der AusıSEung:\nHierbei ist das Vorbringen des Beschwerdeführers\nin seiner Gesamtheit ins Auge zu Tassen. Das Revisionsgericht darf nicht am Wortlaut haften,\nsondern hat den Sinn der Rüge zu erforschen. Maßge\nbend ist, wie das Vorbringen vernünftigerweise zu\nverstehen ist. .\n\n0b zweifelhafte oder undeutliche Rechtsmittelerklä\nrungen hei der Erforschung des wahren Willens des\nBeschwerdeführers regelmäßig so aufzufassen sind,\ndaß sie sich als den Erfordernissen des § 344 StPC\ngenügend darstellen (so Löwe-Rosenberg StPO 20.\n\n. Aufl § 344 Anm 8), bleibt unentschieden.","text_plain":"Nicht für die Amtliche ‚Sammlung!\n\nFür das Nachschlagewerk! 2 266 097 Y vi\n\nGesetzs\nRechtssatz;:\n\nStpo § 344\n\nDie Bezeichnung der verle tzten Gesetzesvorschrift\nist — auch bei Verfahrensrügen - nicht unbedingt\nerforderlich und ihre unrichtige Bezeichnung unschädlich (vgl § 352 Abs 2 StPO). Die Revisionsbegründung unterliegt vielmehr der AusıSEung:\nHierbei ist das Vorbringen des Beschwerdeführers\nin seiner Gesamtheit ins Auge zu Tassen. Das Revisionsgericht darf nicht am Wortlaut haften,\nsondern hat den Sinn der Rüge zu erforschen. Maßge\nbend ist, wie das Vorbringen vernünftigerweise zu\nverstehen ist. .\n\n0b zweifelhafte oder undeutliche Rechtsmittelerklä\nrungen hei der Erforschung des wahren Willens des\nBeschwerdeführers regelmäßig so aufzufassen sind,\ndaß sie sich als den Erfordernissen des § 344 StPC\ngenügend darstellen (so Löwe-Rosenberg StPO 20.\n\n. Aufl § 344 Anm 8), bleibt unentschieden.\n\nAktenzeichen: 1 StR 580/55\nUrteil des BGH vom 15. Februar 1956 LG Kempten. °\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n1.)die Hebamme Viktoria verwitwete 5 geburenc\nu aus Km; dort geboren am 1905, zur\n\nZeit in Untersuchungshaft,\n2.)den Kaufmann Erwin S t GER aus EEE bei\nI „» gekoren am 1925 in Org:\n\nwegen Fremdabtreibung u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der\nHauptverhandlung vom 7. Februar 1956 in der Sitzung vom\n15. Pebruar 1956, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr.Hörchner\nals Vorsitzender,\nBundesricht er Dr.Peetz.\nBundesrichter Mentel.\nBundesrichter Martin,\nBurdesrichter Dr.Hengsberger\nals beisitzende Richter, .\nAmtsgerichtsraet B in der Verhandlung,\ntaatsanwalt Drop bei der Verkündung\nais Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizsngestwellter ww\nale Urkunisbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntis\n\n1.)Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil des Landgerichte Kempten vom 30. September\n1955, soweiv es die Angeklagte SW vetrifft,\nmit den Feststellungen eufgehoben,\n\n. 2.\n\na) soweit im Falle Kg auf Freisprechung erkannt worden ist,\n\np) im Falle St im Strafausspruch,\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels\nder Staatsanwaltschaft, zurückverwiesen, und zwar an dass\nZandgericht Memmingen.\n\n2.)Die Revision des Angeklagten StB zegen das bezeich-\n\nnete Urteil wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die\nKosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\neg\n\nGründes\n\nI. Die_Revision der Staatsanwaltschaft;\n\nDas Landgericht hat äie Angeklagte SGB wegen Fremdabtreibung in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung (Fall Maria StB) zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr verurteilt, auf die es die Untersuchungshaft angerechnet hat;\nes hat der Angeklagten ferner die Ausübung ihres Hebammenberufs auf die Dauer von drei Jahrenrtuntersagt. Von der\nAnklage eines weiteren Verbrechens der Fremdabtreibung in\nTrteinheit mit fahrlässiger Tötung (Fall Edith Kg) sowie der Fremdabtreibung an Frau Wally PB hat die Strafkammer die Angeklagte SB mangels Beweises freigesprochen.\n\nGegen das Urteil hat die Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Angeklagten Sp Revision eingelegt, die sie\nauf die Freisprechung im Falle zdith oo Pi sowie auf den\nStrafausspruch im Falle Maria St (Höhe der erkannten\nStrafe und Anrechnung der Untersuchungshaft) beschränkt\nhat.\n\nDas Rechtsmittel ist begründet.\n\n1.)Fall Edith Fe\n\nDie Staatsanwaltschaft bezeichnet in der Revisionsbesründung als verletzt die §§ 261, 267 kbs 5, 338 Nr 7 StPO.\nVerstöße gegen diese Vorschriften sind allerdings nicht ersichtlich.\n\nNach einhelliger Ansicht der Rechtsprechung und des\nschrifttums ist jedoch die Bezeichnung der verletzten Gesetzesvorsechrift in der Revisionsbegründung nicht unbedingt\nrforderlich unä ihre unrichtige Bezeichnung unschädlich\nLöwe-Rosenberg 20. Aufl § 344 Anm 5 a; KUR 3. Aufi § 344\n\n=\n”\nf\n(-\n\nA -\n\nAnm 14 b; § 352 Abs 2 StPO). Vielmehr unterliegt äie Revisionsbegründung der Auslegung durch das Hevisionsgerichv\n(REST:40,.93 5095 67, 197, 1985 Löwe-Rosenberg aaO Anm 8;Gage-Sarstedt 3. Aufl S 72, 167). Hierbei sind die zur Rechtfertigung der Rüge gemachten Ausführungen in ihrer Gesamtheit\nins Auge zu fassen (vgl RGSt 40, 99, 101). Das Revisionsgericht darf bei der Auslegung der Revisionsbegründung nicht am\nWortlaut haften, sondern hat den Sinn der Rüge zu erforschen und alle Tatsachen zu berücksichtigen, die zu dem\n\nden Gegenstand der Rüge bildenden Verfahrensvorgang in Beziehung stehen (Feisenberger StPO § 344 Anm 4). Maßgebend\nist, wie die Rüge vernünftigerweise zu verstehen ist (RGSt\n44, 161, 162). j\n\nBei Zugrundelegung dieser in der Rechtsprechung feststehenden Grundsätze ergibt die Würdigung der Revisionsbegeründung der Staatsanweltschaft folgendes:\n\nDie Zeugin Anna Rp die Tante der schwangeren Edith\nKB: an der der Eingriff mit tödlicher Folge vorgenommen\nworden ist, hatte vor dem Untersuchungsrichter bei ihrer\nvon der Revision hervorgehobenen Vernehmung vom 26. Februar\n1951 (Bd I BI 53) - Überdies auch bei weiteren Vernehmungen\n(1 49 ff, 68 ff) - ausgesagt, Edith Kgp habe ihr vor\nihrem Ableben erklärt, die Angeklagte habe bei ihr vor dem\nFruchtabgang \"einen Eingriff gemacht\".\n\nIm angefochtenen Urteil wird dagegen nur festgestellt,\ndie Zeugin Anna Km habe \"glaubhaft ausgesagt\", ihre\nNichte Edith habe zu ihr geäußert, die Angeklagte habe\nsie vor dem fruchtabgang \"untersucht\". Nach der in der Revisionsbegründung der Staatsanwaltechaft gegebenen Darstellung soll die Zeugin Anna Kun in der Hauptverhandlung\nau? Vorhalt ihrer früheren Aussage angegeben haben, daß sie\nsıchn der Erklärung ihrer Nichte Edith, die Aängekiagte habe\n\n-5.\n\nbei ihr \"einen Eingriff gemacht\", wegen der langen inzwischen vergangenen Zeit - ungefähr 5 Jahre - jetzt \"nicht\nmehr genau\" erinnere.\n\nEs fällt in hohem Maße auf, daß die Strafkammer tıctz\nder außerordentlich schweren Belastung, die die Beweisaufnahme nach der ausdrücklichen Feststellung des Landgerichts ergeben hat, diese in der Hauptverhanälung vom Septenber 1955 abgegebene Erklärung der Zeugin Änna Kg hingenommen und’ der Entscheidung zugrundegelegt hat, ohne\nsich der im Verfahrensrecht für den Fall des Erinnerungsschwundes eines Zeugen und für den all auftretenden Wi-Jerspruchs vorgesehenen Beweismittel zu bedienen. Nach\n8 255 Abs 1 und 2 StPO hätten die früheren, vor dem Untersuchungsrichter kurz nach dem Tatgeschehen und aus frischer\nErinnerung erstatteten Aussagen der Zeugin Anna Kg verlesen und im Wege des Urkundenbeweises verwertet werden\nkönnen. Außerdem bestand für das Landgericht die Möglichkeit, zur Behebung irgendwelcher etwa noch verbleibender Zweifel den Untersuchungsrichter über Gniiergang der\ndamaligen Vernehmungen als Zeugen zu hören.\n\nDarin, daß das Landgericht sich dieser naheliegenden\nweiteren Beweismittel nicht bedient hat, liegt offensichtlich eine Vertetzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht\n(§ 244 Abs 2 StPO). Dabei kann dahingestellt bleiben, ob\nsich das Landgericht dieser weiteren Aufklärungsmöglichkeit überhaupt nicht bewußt geworden ist oder ob es sie\nerkannt und dennoch von ihr keinen Gebrauch gemacht hat.\nIn jedem Felie muß dem Tatrichter entgegengehalten werden, daß sich die Erhebung dieser weiteren Beweise nach\nTage Ges Falls angesichts der aus dem Urteil ersichtlichen\nschweren Belastung der Angeklagten Sn aufdrängte:\n\n-6-\n\nDie Tatsache, daß das Landgericht die frühere, für\ndie überführung der Angeklagten überaus wichtige Darstsllung der Zeugin Anna KB nicht in verfahrensrechtlich\nzulässiger Weise zum Gegenstand besonderer Beweiserhebung\ngemacht und bei seiner Entscheidung unberücksichtigt geiassen, sich vielmehr mit der auf Erinnerungsschwund beruhenden eingeschränkten Erklärung dieser Zeugin in der Hauptverhandlung abgefunden hat, will die Revision, wenn man\nsie sinngemäß auslegt, ersichtlich als Verstoß gegen die\nAufklärungspflicht rügen, indem sie geltend macht, daß\nsich das Landgericht mit jener früheren Bekundung der Zeugin en @\nAnna Kg Fätte \"auseinandersetzen müssen\". Ein anderer\nvernünftiger Sinn der Rüge ist nicht erkennbar.\n\nDa im vorliegenden Fall schon die sinngemäße Auslegung der Revisionsbegründung zur Behebung der beim ersten\nBiick wegen der unrichtigen Bezeichnung der verletzten Ver-Tahrensvorschriften aufkommenden Zweifei führt, kann es\ndahin gestellt bleiben; ob der im Schrifttum (Löwe-Rosenberg\n20.Aufl § 344 Anm B) vertretene Rechtsgrundsatz allgemeine\nsnerkennung finden kann, zweifelhafte oder undeutliche\nRechtsmittelerklärungen seien bei der Erforschung des wahren liillens des Beschwerdeführers regelmäßig so aufzufassen, daß sie sich als den Erfordernissen des § 344 StPO genü-® ®\ngend darstellen.\n\nDie Staatsanwalischeft hat auch in ausreichender Weise\ndie frühere Aussage der Zeugin Anna Kg vom 26. Februar\n1951 als das weitere Beweismittel bezeichnet, dessen sich\nnach ihrer Ansicht das lendgericht zur erschöpfenden Aufklärung :ıdes Sachverhalts hätte bedienen müssen.\n\nDas Beruhen des Urteils auf dem dargelegten Verfahrensverstoß 183t sich nicht nur nicht ausschließen, sondern\nes liegt im Hinblick auf die Gesamtheit der die Angerlag-\n\nte belastenden Umstände durchaus nahe. Es ist, wie die Revision der Staatsanwaltschaft zutreffend geltend macht,\ndamit zu rechnen, daß der erörterte weitere Gesichtspunkt\n\ndie frühere Darstellung der Zeugin Anna Kun - geeienet ist, die vom Landgericht angenommene \"Lücke\" in der Beweiskette zu schließen.\n\nDer Tatrichter wird in der neuen Hauptverhandlung\nselegenheit haben, auch die sonstigen belastenden Umstänz\nde, die sich aus den früheren Aussagen der Zeugin Anna\nSB ergeben und auf die hier nicht näher eingegangen zu\nwerden braucht, bei der erneuten Vernehmung dieser Zeugin\näurch Vorhalt - gegebenenfalls aber auch im Wege des Urkundenbeweises (§ 253 StPO) oder durch Vernehmung des Untersuchungsrichters - zum Gegenstand der Beweisaufnahme zu\nmachen und bei der anderweitigen Entscheidung auszuwerten.\n\nSollte das Landgericht zu dem - nicht gerade neheliegenden -— Ergebnis gelangen, daß die Angeklagte zwar über-:\nführt ist, einen Eingriff bei Editn Kg durchgeführt\nzu haben, daß sich aber ein von anderer Seite - etwa in\nMemmingen — vorgenommener unä möglicherweise für den Fruchtabgeng und für den Tod der Schwangeren ursächlicher wei-\n:erer Zingriff nicht zweifelsfrei ausschließen läßt, so\nwürde die Angeklagte mindestens einer versuchten Fremdabtreibung schuldig zu sprechen sein.\n\nLieße sich schließlich der Angeklagten auch bei erschöpfender Ausvertung aller Beweise, insbesondere der\nfrüheren Aussagen der Zeugin Anna Kgggp, etwa Goch ein\nEingriff überhaupt nicht nachweisen, so würde zu prüfen\nsein, ob sich die Angeklagte der fahrlässigen Tötung insofern schuldig gemacht hat, als sie trotz der erkennbaren\nund sogar vom Laien erkannten lebensgefährlichen Erkrankung der Edith oo) keinen Arzt zuziehen ließ, viglmehr\n\nu.\n\nder Einweisung in ein Krankenhaus widerriet und trotz der\nvon den Angehörigen des Mädchens geäußerten \"schwersten Bedenken\" vollends dessen Reisefähigkeit bejahte, Hierduich\nwürde sie, auch wenn sie an der Vornahme des Eingriffs\nunbeteiligt gewesen wäre, als Hebamme aufs schwerste gegen\nihre grundlegenden Berufspflichten verstoßen haben. Dieses\nVerhalten, dessen Ursächlichkeit für den tödlichen Ausgang\nvon Tatrichter zu prüfen bleibt, würde auch im verfahrensrechtlichen Sinne des § 264 StPO zu dem gemhichliichen Ereignis gehören, das den Gegenstand der Anklage bildet. ,\n9\nHiernach ist die Freisprechung im Falle Kg auf\ndie Revision der Staatsanwaltschaft aufzuheben.\n\n2.)Fall Ste:\n\nzs kann unentschieden bleiben, ob die Rügen, die sich\nauf den Strafausspruch und auf die Anrechnung erlittener\nUntersuchungshaft beziehen, für sich betrachtet durchgreifen könnten. Der Senat hatte hiergegen - insoweit in Übereinstimmung mit dem Oberbundesanwalt - Bedenken getragen,\nda insoweit ein Rechtsfehler kaum anerkannt werden kann.\n\net: 8\n\nEs liegt jedoch nahe, daß eine Verurteilung im Falle\nKm zuf das Strafmaß im Falle St von Einfluß wäre,\nda diese Tat dem Schuldgrad nach im. anderem Lichte erscheinen würde, wenn feststünde, daß sich die Angeklagte trotz\neiner tödlich verlaufenen früheren Abtreibung erneut in\nsleicher Weise strafbar gemacht hat.\n\nDeshalb ist das Urteil auch im Falle StR im angefochtenen Umfang, d.h. im Strafausspruch, aufzuheben.\n\nDer Oberbundesanwalt hat die Revision der Staatsanwaltschalt nicht vertreten.\n\nDem Senat erscheint es nach Lage des Falles angezeigt,\nvon Ger in § 354 Abs 2 Satz 2 StPO vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch zu machen. die Sache an ein anderes Landgericht zurückzuverweisen.\n\nII. Die Revision des Angeklagten Ste:\n\nDie Strafkammer hat den Beschwerdeführer wegen Beihilfe zur Fremdabtreibung zu einer Gefängnisstrafe von vier\nMonaten verurteilt und ihm Strafaussetzung zur Bewährung\nbewilligt. \"\n\nDer Angeklagte rügt die Verletzung von Verfehrensvorschriften und des sachlichen Rechts. Die Revision ist unbegründet.\n\n1.)Die Verfahrensbeschwerdens\n\na) Die Rüge, § 244 Abs 2 StPO sei verletzt, weil dass\nerkennende Gericht nicht geprüft habe, ob die Leibesfrucht\nder Maria StB zur Zeit des Eingriffs noch gelebt hat,\nkaan keinen Erfolg haben. Nach den Urteilsgründen hatte\ndas Landgericht hieran keinen Zweifel. Es hat u.a. Professor\nDr. der äie Öffnung der Leiche der Maria Stumm\ndurchführte, als ärztlichen Sachverständigen gehört.\n\nSoweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang\neine Verletzung des § 338 Nr 7 StPO geltend macht, wird\ndarauf hingewiesen, daß diese Bestimmung nur verletzt ist.\nwenn Gas Urteil keine Entscheidungsgründe enthält. Das\nist hier nicht der Fall. Etwaige Mängel der. vorhandenen Urteilsgründe können eine Rüge nach § 338 Nr.'7 StPO nicht\nrechtfertigen {RGSt 43, 297, 298).\n\nb) Die Strafkammer hat das Gutachten des Professors\nDr . DB berücksichtigt. Sie hat, wie die Urteilsgründe\nergeben, den Sachverhalt u.a. auf Grund der Bekundungen\n\nder vernommenen Sachverständigen festgestellt. Das Landge-\n\nricht hat bei der Prüfung der Frage, ob eine Selbstabtrei-\n\nbunz durch die Verstorbene vorliegen kann, auch das Gut-\n\nachten des Professors Dr .BB von der 1. Universitätsfreuenklinik Mg in den Urteilsgründen erwähnt. Mit al- |\nlen Einzelheiten des Wutachtens brauchte sich die Straf-\n\nkammer in der Urteilsbegründung nicht auseinanderzusetzen\n\n(§ 267 Abs 1 StPO).\n\nc) Die Beweisaufnahme ergab keine Anhaltspunkte dafür,\ndaß die Abtreibung nicht unmittelbar vor der Luftembolie, - ng\ndie zum Tode der Meria StB führte, vorgenommen worden ist, Zu\ndieser Zeit war der Schwängerer der Verstorbenen, wie sich\naus der Tatbestandsschilderung des Landgerichts ergibt, nicht\nauwesend. Die Strafkammer brauchte ihn deshalb nicht von\nArıts wegen als Zeugen zu hören. § 244 Abs 2 StPO ist sonach\nentgegen der Auffassung der Revision nicht verletzt.\n\n2.)Die Sachrüges\n\nDie rechtlich bedenkenfrei getroffenen Feststellungen\ntragen die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Beizilfe zur vollendeten Fremdabtreibung (§§ 218 Abs 3, 49\nStGB). tı @\n\nDas Vorliegen der Voraussetzungen des § 54 StGB hat\ndie Strafkammer rechtlich zutreffend verneint. Sie ist überzeugt, daß der Beschwerdeführer nicht, wie er erstmals in\nder Hauptverhandlung vorbrachte, Beihilfe geleistet hat, um\nsu verhindern, daß seine Schwester Maria die Abtreibung selbst\nvornahm und sich damit in Lebensgefahr begab. Das Landgericht\nsient als Beweggrund für das Handeln des Beschwerdeführers\nsein Bestreben an, zu verhindern, daß seine Schwester, die\neiner in OWEEEB seachteten Kaufmannsfamilie entstammt,\nein drittes uneheliches Kind zur Welt brachte und dadurch\ndas Ansehen der Familie erneut beeinträchtigte. Auf die weiteren Zusführungen der Strafkammer, daß sich der Angeklagte.\n\n- 11 -\n\nselbst wenn er einen Notstand für gegeben erachtet hätte,\nnicht auf § 54 StGB berufen könnte, braucht nicht eingezangen zu werden, ebensowenig auf die Angriffe ües Beschwerdsführers gegen diese Auffassung des Tatrichters, weil es\nsich insoweit um eine Hilfserwägung handeit und die in erster Reihe getroffene Feststellung die Entscheidung trägt.\n\nDa auch der Strafausspruch keinen Rechtsirrtum erkennen läßt, ist die Revision des Angeklagten StB zu ver-\n\nwerfen.\n\nDr, Hörchner . Dr .Peetz Mantel\nMartin Dr.Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-02-15/1-str-580-55","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 352","ref_norm":"352","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 218","ref_norm":"218","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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