{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1956-02-07_1_StR_561_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1956-02-07","aktenzeichen":"1 StR 561/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1 StR 561/55 2266 022\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\näie Hilfsarbeiterin Therese D BD aus ru Seneinae\n\nm IE: ort geboren an EB 1925,\n\nwegen Meineids\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 7. Februar 1956, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr. Förchner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Martin\n3undesrichter Dr. Hengsberger\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt Dr. BD\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannts\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Deggendorf vom\n\n31. Oktober 1955 im Strafausspruch mit den\nFeststellungen hierzu aufgehoben und die\nSache in diesem Umfange zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDie Angeklagte hat im Unterhaltsrechtsstreit ihres unehelichen Kindes nach viermaliger uneidlicher Vernehmung\nschließlich beschworen, daß sie während der Empfängniszeit\nausschließlich mit dem als Erzeuger in Anspruch genommenen\nMann namens Kg geschlechtlich verkehrt habe. Das Landgericht hat sie wegen Meineids ünter Zubilligung mildernder\nUmstände zu acht Monaten Gefängnis verurteilt und es abgelehnt, die Strafe nach § 23 StGB zur Bewährung auszusetzen.\nEs hat außerden auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte\nfür die Dauer von zwei Jahren sowie \"dauernde Eidesunfähigkeit\" (richtig \"dauernde Unfähigkeit, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden!) erkannt. Die Revision der Angeklagten hat nur zum Strafausspruch £rfolg.\n\nI. Verfahrensrügen.\n\n1.) Das Lanägericht stützt seine Jberzeugung, daß die\nBeschwerdeführerin entgegen ihren uheiülichen 3ekundungen -\nund ihrer beschworenen Aussage während der Empfängniszeit\ndoch noch mit einem anderen Nanne als dem auf Unterhaltszahlung in Anspruch genommenen KR geschlechtlich verkekrt\nhat und sich Gessen bei ihren Aussagen auch bewußt gewesen\nist, außer auf ihre Äußerungen gegenüber den Zeugen Fi\nund Do@iB auf das erbbiologische Gutachten des Sachrerständigen Prof. Dr. Dr. Sp wonach \"jeder vernünftige\nZweifel darüber ausgeschlossen ist, daß ... die Angeklagte\nin der einrechnungsfähigen Zeit sußer mit X auch noch\nmit einem anderen Mann Geschlechtsverkehr gehabt haben muß\".\nDie Verteidigung ist der Auffassung, daß das Landgericht\ngegen § 245 StPO verstoßen habe. Der an dem schriftlichen\nGutachten des Prof. Sum beteiligte und in der Fauptverhandlung erschienene Sachverständige Dr. Schuuinp\nhabe auf Befragen das Sutachten dahin ergänzt, daß \"ein\n\n-3-—\n\nhundertprozentiger Beweis ... nicht gegeben sei\". Unter\ndiesen Umständen hätte das Gericht nach Ansicht der Beschwerdeführerin dem Antrag des Verteidigers auf Zuziehung\ndes weiteren Sachverständigen Dr. HMM (der nach dem\nL@Mverfahren KR für den Vater erklärt und den Mehrverkehrszeugen Breit ausgeschlossen hatte) stattgeben müssen.\nDurch die Ablehnung des Beweisamtrages habe das Gericht\n-&egen seine Wahrheitsermittlungspflicht verstoßen.\n\nDie Rüge kann nicht auf § 245 StPO gestützt werden,\nda eine Verletzung dieser Vorschrift nicht dargetan ist.\nAuch gegen § 244 Abs 4 StPO, der die Ablehnung eines Beweisamtrages auf Vernehmung eines weiteren Sachverständigen behandelt, hat das Landgericht, nicht verstoßen, da es\nersichtlich durch das Gutachten des Prof. Sa das Gegenteil der behaupteten Tatsache als erwiesen angesehen hat\nund die Voraussetzungen des § 244 Abs A Satz 2 Halbsatz 2\nStPO nicht vorgelegen heaven; nicht einmal in der Revisionsbegründung sind diese vorgetragen. Mit dem Hinweis auf die\nWahrheitsermittlungspflicht des Gerichts zielt die Reyision: ersichtlich euf eine Verletzung des § 244 Abs 2 StPO\nab. Aber such diese Rüge geht fehl. Das Landgericht hatte\num sö weniger Anlaß, den I@fsutachter Dr. Hg als\nweiteren Sachverständigen zu hören, als dessen Gutachten\nin dem Unterhaltsrechtsstreit durch Prof. I selbst als\nunrichtig und die Vaterschaft des KR als \"höchst unwahrscheinlich\" bezeichnet worden war, Da auch das übliche\nBlutgruppen- und -faktorengutachten im jenem Rechtsstreit\nzu keinem Ergebnis geführt hatte, sind keine Erkenntnisquellen ersichtlich, deren Benutzung noch nahegelegen hätte,\nso daß das Landgericht seiner Aufklärungspflicht ebenfalls\ngenügt hat.\n\n\"Die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge der Verletzung des Grundsatzes \"im Zweifel für den Angeklagten!\n\n- 4 -\n\nist ebenfalls unbegründet, da das Landgericht zum Ausdruck\nbringt, daß es die volle Überzeugung von der Richtigkeit\n\ndes von ihm festgestellten Sachverhalts erlangt hat. Daß\neine \"hundertprozentige Sicherheit\" weder bei dem Gutachten\neines Sachverständigen noch für die Überzeugung des Gerichts\nerforderlich ist, ist in ständiger Rechtsprechung anerkannt\n(vgl 3GUst 5, 34, 36 f; BGH NIW 1951, 83 Nr 23 und 122 Nr 16;\nBCH 5 StR 6/52 vom 31. Januar 1952, = IM Nr 6 zu § 261 StPO\nsowie 3 StR 9/53 vom 21. Mai 1953 = IM Nr 14 zu § 261 StPo).\n\n2.) Die Rüge, das Gericht habe die weiteren Anträge des\nVerteidigers \"auf Vernehmung der bereits zugelassenen und\ngeladenen Zeugen\" zu Unrecht abgelehnt, ist nicht ordnungsgemäß ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs 2 Satz 2°\nStPO; BGHSt 3, 213).\n\nII. Sachrüze,\n\nDie Merkmale des Meineids sind vom Landgerickt zwar\nknapp, aber ausreichend und nach der äußeren und inneren\nTatseite ohne erkennbaren Rechtsirrtum festgestellt; sie\nwerden auch von der Revision, abgesehen von der bereits erörterten Rüge der Verletzung des Grunäsatzes \"Im Zweifel für\nden Angeklagten\", aus sachlichrechtlichen Gründen nicht beanstandet.\n\nDagegen rügt die Revision mit Recht, daß im angefochtenen\nUrteil nicht erörtert worden sei, ob die Angeklagte sich nicht\nvielleicht in Eidesnotstand nach § 157 StGB befunden hat.\n\nZwar kann die Anwendung des § 157 nach der Entscheidung des\nGroßen Senats für Strafsachen vom 24. Oktober 1955 - G8$t 1/55 -\nnicht auf die Gefahr gerichtlicher Bestrafung gestützt werden,\näje der Angeklagten, als sie den Meineid schwor, aus ihren\nfrüheren wneidlichen Vernehmungen erwuchs. Dabei ist es gleichgültig, ob sich diese Bestrafungsmöglichkeit aus § 153 StGB\n\noder aus anderen Gesetzesvorschriften - etwa § 265 StGB -\n\nergab (BGH 1 StR 357,54 vom 20. Dezember 1955, zum Abdruck\n\n-5_\n\nbestimmt). Der Sachverhalt läßt aber die Möglichkeit naheliegend erscheinen, daß die Angeklagte sich schon vor ihren\nVernehmungen im Unterhaltsrechtsstreit einer Verfehlung\nschuldig gemacht hatte, die die Gefahr einer gerichtlichen\nBestrafung für sie heraufbeschwor, indem Sie nämlich bereits bei der der Klage gegen den unehelichen Erzeuger\nüblicherweise vorangehenden Vernehmung als Kindesmutter\ndurch das Jugendamt bewußt der Wahrheit zuwider versicherte,\ninnerhalb der gesetzlichen Empfängniszeit nur mit KR aeschlechtlich verkehrt zu haben, und so das Jugendamt zu dem\nEntschluß brachte, gegen KM als unehelichen Vater Unterhaltsklage zu erheben. Dieses Verhalten der Angeklagten\nwürde als versuchter Betrug nach §§ 263, 43 StGB zu werten\nsein und die Anwendung des § 157 StGB rechtfertigen, wenn\ndie Möglichkeit nicht auszuschließen ist, daß die Angeklagte ihre falschen Aussagen im Unverhaltsrechtsstreis\nerstattete, um die Gefahr einer gerichtlichen Bestrafung\nwegen dieser ihren falschen Aussagen vorangegangenen Verfehlung von sich abzuwenden. Dabei wäre für üle Frage, ob\ndie Gefahr einer gerichtlichen Bestrafung bestand, von der\nVYorszellung auszugenen, die sich die Angeklagte hierron\n\nmachte. Das gilt auch für die Frage, ob sie nach § 46 StGB !\nvom Betrugsversuch strafbefreiend hätte zurücktreten können. Sn\nAuf eine zutreffende strafrechtliche Würdigung kommt es ü\nbei der Angeklagten nicht an. Sie würde übrigens auch dann -\nfälsch ausgesagt und geschworen haben, \"um\" die Gefahr .\ngerichtlicher Bestrafung von sich abzuwenden, wenn dieser\nBeweggrund nicht der einzige gewesen wäre (Beschluß des\n\nGroßen Senats des BGH vom 24. Oktober 1955 GSSt 1/55). Daß\n\nein durch falsche Angaben gegenüber dem Jugendamt ver-\n\nsuchter Prozeßbetrug durch Aufrechterhaltung der falschen\nDarstellung bei den gerichtlichen Vernehmungen weiterge-\n\nführt worden und rechtlich unter Umständen als eine fort-\n\ngesetzte Tat (Meineid in Tateinheit mit fortgesetztien\n\na\n\n-6-\n\nProzeßbetrug) zu betrachten wäre, stünde der Anwendbarkeit\ndes § 157 nicht entgegen. Es würde genügen, daß nach der\nVorstellung der Angeklagten die Gefahr einer gerichtlichen\nBestrafung wegen einer vor der ersten gerichtlichen Vernehmung liegenden Verfenlung bestand; die nachträgliche\nrückschauende Bewertung dieser Handlung als Teilstück\neiner fortgesetzten Tat wäre unerheblich (RGSt 75, 277;\nBGH 1 StR 357/54 vom 20. Dezember 1955; vgl auch den erwähnten Beschluß des Großen Senats) .\n\nDer Mangel betrifft nur den Strafausspruch; er zwingt\nzu dessen Aufhebung. Die Feststellungen des Landgerichts\nergeben nicht nur keine Klarheit darüber, ob zur Zeit der\nersten gerichtlichen Vernehmung schon eine Gefahr im Sinne\ndes, § 157 StGB bestand, sondern sie ermöglichen es dem\nSenat auch nicht, mit der erforderiichen Sicherheit auszusckließen, daß die Angeklagte sich allein oder auch zur\nAbwendung einer solchen Gefahr zu dem von ihr geschworenen\nKeineid entschloß.\n\nDas Lanägericht spricht bei der Erörterung der werkmale des § 23 StGB von der Angeklagten als \"verstockter\nund hartnäckiger Täterin\". Diese Feststellung steht zwar\nnicht in unlösbarem Widerspruch mit der vorangehenden Unterstell ,\n\ntdaß sie als unerfahrenes KNädchen zunächst nicht wußte,\nwer der eigentliche Vater sei, und daß sie aus Furcht,\nkeinen Kindsvater zu haben, den ihr am ehesten als\nVater erscheinenden KW angegeben het, woran sie bei\nihren späteren Angaben festgenalten hat, weil sie bei\nihrer Primitivität nicht einsehen konnte, daß man ihr\ndas Gegenteil werde beweisen können\",\n\nDie bisherigen Feststellungen des Landgerichts ermöglichen\naber jedenfalls richt den Schluß, daß das Landgericht überzeugt gewesen ist, die Angeklagte habe nicht zur Abwehr einer\nGefahr im Sinne des § 157 StGB gehandelt. Das Urteil ist daher\nauf die Revision der Angeklagten im Strafausspruch nebst den\nFeststellungen hierzu aufzuheben.\n\nu 7_\n\nDamit erübrigt sich ein Eingehen auf die Angriffe der Revision gegen die Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung.\nDas Landgericht wird aber in seinem neuen Urteil Gelegenheit\nhaben, zu diesen Ausführungen der Beschwerdeführerin Stellung\nzu nehmen und insbesondere ihre auch für § 23 StGB sehr wesentlichen Beweggründe zu klären. Darüber hinaus werden eingehende\nFeststellungen über Lebenslauf und Persönlichkeit der Angeklagte\nzu treffen sein, die im angefochtenen Urteil fehlen, jedoch für\ndie Strafzumessung und die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung, selbst im Falle des § 23 Abs 3 Nr 1 StGB (BOCH NaW 1955,\n30 Nr 18), von erheblicher Bedeutung sind.\n\nDr. Peestz . \"Mantel\nMartin Dr. Hengsberger .\n\nDr. Hörchner\n\nv","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-02-07/1-str-561-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-02-07/1-str-561-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:20.603833+00:00"}}