{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1956-02-07_1_StR_475_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1956-02-15","aktenzeichen":"1 StR 475/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 415/05 2266 024 B\n\nrm Ns men des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Vertreter Fritz K Pl |\ngeboren ah EEE 1912 in A Landkreis )>\n\nwegen Untreue U.»\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund\nder Hauptverhandlung vom 7. Februar 1956 in der Sitzung\nvom 15. Februar 1956, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr.Hörchner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr .Peetz,\nBundesrichter Mantel,\nBundesrichter Martin,\nBundesrichter Dr .Hengsberger\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt Dr (un\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter 8\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Nürnberg-Fürth vom 26. Juli 1955 wird\nverworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n2\n\nGründes\n\nmeer mE quptnpe. vr nn Diet BERNER u Her an au\n\nDer Angeklagte ist wegen fortgesetzter Untreue in\nTateinheit mit Unterschlagung, wegen fortgesetzter Untreue\nin Tateinheit mit Unterschlagung und mit Urkundenfälschung\nund wegen Untreue in einem weiteren Falle zur Gesamtstrafe\nvon einem Jahr acht Monaten Gefängnis und zu Geldstrafen\nverurteilt worden.\n\nSeine Revision rügt die Verletzung verfahrens- und\nsachlichrechtlicher Vorschriften. Sie hat im Ergebnis keinen\nErfolg.\n\nI. Die Verfahrensrüge, das Gericht habe es pflichtwidrig\nunterlassen, erschöpfende Ermittlungen zu bestimmten Iragen anzustellen (§ 244 Abs 2 StPO), wird wegen des engen\nZusammenhangs mit der Sachbeschwerde bei deren Erörterung\nbehandelt werden.\n\nII». Die Sachbeschwerde_\nA. Schuldspruchs\n\n1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen fortgesetzter\nUntreue in Tateinheit mit fortgesetzter Unterschlagung von\nGewerkschaftsbeiträgen wird durch die Feststellungen des Tat-\n\"ichivers getragen. Entgegen der Meinung der Revision ist\nGle Annahme des Landgerichts nicht zu beanstanden, der Gewerkschaft sei auch insofern ein Vermögensnachteil entstanden, als der Angeklagte unwiderlegt geltend macht, er habe\nAufwendungen für Zwecke der Gewerkschaft gemacht, für die er\nErsatz verlangen könne, Der Anspruch auf Erstattung gewisser\nAusgaben gab.dem Angeklagten nicht das Recht, eigenmächtig\nund ohne Vorlage überprüfbarer Belege die für andere Aufgaben bebestimmten Geldmittel der Gewerkschaft anzugreifen (BGE 1\nSUR 551/51 vom 19, Februar 1952, 3 StR 770/53 vom 21. Oktober 1954). Der Tatrichter hat überdies ausdrücklich festge-\n\n-3-\n\nstellt, daß der Angeklagte nur ordnungsgemäß mittels Reisekostenrechnungen nachgewiesene Ausgaben ersetzt verlangen\n\nkonnte. Ob diese Bestimmung den sachlichrechtlichen Bestand\ndes Erstattungsanspruchs oder nur dessen Beweisbarkeit betraf, ist für das Tatbestandsmerkmal der Nachteilszufügung\n\nunerheblich; denn in jedem Falle hat sich der Angeklagte eigen-\n\nmächtig für einen Anspruch befriedigt, dessen Erfüllung ihm\nwegen des Fehlens ordnungsmäßiger Belege versagt werden\nkonnte. Aus diesem Grunde kommt es auch nicht auf die von\nder Revision vermißte Beweiserhebung darüber an, inwieweit\nder Angeklagte an sich für Auslagen Ersatz verlangen konnte und welche Beträge er -— ohne oränungsmäßige Unterlagen -\nfür Zwecke der Gewerkschaft ausgegeben hat,\n\nZu Unrecht vermißt die Revision in diesem Falle auch\ndie Feststellung, der Angeklagte habe gewußt, daß sein Verhalten strafbar sei. Das Landgericht hat in den Urteilsgründen ausdrücklich hervorgehoben, dem Beschwerdeführer sei bekannt gewesen, daß er sich nicht außerhalb des üblichen Erstattungeweges für dienstliche Aufwendungen schadics halten\ndurfte. Damit ist das Unrechtsbewußtsein ausreichend dargetan. Für Erörterungen über das Vorliegen eines - vermeidbaren oder unvermeidbaren -— Verbotsirrtums ist bei dieser\nSachlage kein Raum. Die Strafbarkeit seines Tuns brauchte\nder Angeklagte nicht zu erkeanen (BEHSt 2, 194, 202).\n\nDen Tatbestand der (Fortgesetzten) Unterschlagung hat\ndas Landgericht in den Urteilsgründen nicht näher dargelegt.\nIndes rechtfertigen die Feststellungen auch insoweit den\nSchuldspruch. Die Revision meint, der Angeklagte könne keine\nUnterschlagung begangen haben, weil die Beitragsgelder, an\ndenen er sich vergriffen hat, in seinem Eigentum gestanden\nhätten. Dabei verkennt sie, da derjenige, der einem Beauftragten Geld für den Auftraggeber aushändigt, in aller Regei\n\ndem Auftraggeber, nicht dem Beauftragten Eigentum an dem Gelde\n\n®.\n\nFu\n\n@\n\nAm\n\nverschaffen will und daß daher der Auftraggeber unnitielbar Eigentum daran erwirbt \\vgl BGH 4 StR 350/51 und 4 SER\n574/51, beide vom 15. November 1951). Von diesen Rechtsgrundsatz ist der Tatrichter ersichtlich im voriiegenden\nFalle ausgegangen. Es widerspräche völlig der natürlichen\nBetrachtung, wollte man annehmen, daß der Angeklagte persönlich Eigentümer der vor den Mitgliedern für die Gewerksehaft an ihn geleisteten erheblichen Geldbeträge geworden\nsei. Das gilt auch insoweit, als der Angeklagte für die\nMitgliedsbeiträge Wertmarken zu kaufen und in die Mitgliedsbücher einzukleben hatte. Ein etwa entgegenstehender Wille\ndes Beschwerdeführers, den er den die Beiträge zahlenden\nMitgliedern nicht zum Ausdruck gebracht hat, wäre demgegenüber unbeachtlich (§ 116 BGB; vgti BGH NIJW 1953, 1924 Nr 24).\n\nDer Tatvpestand der Unterschlagung entfällt auch nicht\nunter dem Gesichtspunkt der straflosen Nachtat. Dafür, daß\nder Angeklagte schon bei der Entgegennahme der einzelnen\nMitgliedsbeiträge den Willen hatte, diese Gelder für sich\nsu verwenden, bieten die Feststellungen des Landgerichts\nkeinen Anhalt. Nach dem Urteilszusammennang ist vielmehr\nanzunehmen, Geß er jeweils aus dem Gesamtpestand der on\nIhn verwalteten Gewerkschsftskasse größere Beträge entnommen hat. Dadurch beging er die Untreue und gleichzeitig\ndle Unterschlagung.\n\nOb der Angeklagte sich auch an den Beitragsgeldern,\ndie er von dem \"dafür angelegten Postscheckkonto\" abgehoben und für sich verwendet hat, der Unterschlagung schuldig gemacht, ist zweifelhaft. Insoweit lassen die Feststellungen keinen ausreichenden Schluß zu. Diese Frage bedarf\nJedoch keiner weiteren Klärung, weil der Schuldspruch wegen fortgesetzter Unterschlagung auch dann zu Recht bestünde, wenn die Veruntreuung von Postscheckgeldern nur den\nTatbestand der Untreue, nicht auch den der Unterschlagung\n\nerfüllen würde; denn der Angeklagte hat sich, wie erörtert,\naußerdem der Gewerkschaft gehörige Bargelder zugeeignet.\nDaß der Wegfall des rechtlichen Gesichtspuaktes der Unierschlagung bei einzelnen Teilhandlungen der fortgesetzten\nStraftat das Strafmaß beeinflussen könnte, ist nach Lage\nder Dinge mit Sicherheit auszuschließen.\n\n2. Auch die Verurteilung des Angeklagten wegen fortgesetzter Untreue in Tateinheit mit fortgesetzter Unterschlagung von Faschingsgeldern und mit fortgesetzter Urkundenfälschung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Das Landgericht hat zwar nicht näher begründet, inwiefern der Angeklagte die Vermögensinteressen des Betriebsrats seiner\nDienststelle wahrzunehmen hatte. Indes kann diese Frage\nauf sich beruhen. An der Tatsache des Bestehens eines Treueverhältnisses würde sich nichts ändern, wenn der Beschwerdeführer im Auftrage des Betriebsrats nicht dessen Vermögensbelange, sondern die der einzelnen, an äüen Faschingsveranstaltungen teilnehmenden Angehörigen der Oberfinanzdirektion N zu betreuen hatte.\n\nDie Tatbestände der (fortgesetzten) Unterschlagung und\nder (fortgesetzten) Urkundenfälschung sinä rechtlich bedenkenfrei festgestellt. Dem Urteil ist zwar nicht zu entnehmen, wer Eigentümer der vom Beschwerdeführer für die Eintrittskarten und die Wertmarken eingenommenen Gelder geworden ist. Sie können in das Mit- oder Gesamthandeigendum' |\nsämtlicher an den Faschingsveranstaltungen beteiligten Betriebsangehörigen oder des Betriebsrats als des Veranstalters der Faschingsabende übergegangen sein. In dem einen wie\ndem anderen Falle standen sie jedoch für den Angeklagten in\nfremdem Eigentum. Der Tatrichter hat auch ohne Rechtsirrtum\nfestgestellt, daß der Angeklagte das wußte.\n\nA}\n\n72\n\n6\n\n- 6 —\n\nOb die Ansicht der Stıafkammer. das fortgesetzte Vergehen der Urkundenfälschung stehe mit der fortgesetzten Untreue und der fortgesetzten Unterschlagung in Tateinheit\nstatt in Tatmehrheit, richtig ist, kann dahingestellt bleiben, weil der Angeklagte durch diese rechtliche Würdigung\n\nnicht beschwert ist.\n\n3. Schiießlich ist auch die Verurteilung des Beschwer-\n\ndeführers wegen Untreue im Falle der Hochwasserspende\n\nim Ergebnis nicht zu beanstanden. Der Angeklagte nahm in\nseiner Eigenschaft als Betriebsratsvorsitzender bei der\nOberfinanzdirektion N eine Sammlung für die Hochwassergeschädigten des Jahres 1954 vor, bei der 746 DM\ngespendet wurden. Er führte diesen Betrag Jedoch nicht\nseinem Zwecke zu, sondern verwendete ihn, um seine uner-\n\nlaubten Entnahmen von Faschingsgeldern zu decken.\n\nDer Revision ist allerdings zuzugsben, daß sich der\nTatbestand der Untreue mit der im Urteil gegebenen Begründung nicht rechtfertigen 188%. Die Tar_egungen des Landgerichts lassen weder erkennen, inwiefern der Angeklagte\nhinsichtlich der Spendengelder zu dem Betriebsrat seiner\nDienststelle in einem Treuverhältnis swanä und dessen Vermögensinteressen wahrzunehmen hatte, noch, inwiefern er durch\ndie Veruntreuung der Gelder dem Betriebsrat Nachteil zufügte. Die Annahme eines Treuverhältuisses würde die Fest-Stellung voraussetzen, daß der Beschwerdeführer von dem\nBetriebsrat mit der Einsammiung und oränungsmäßigen Abfühzung der Spenäen beauftragt war. Nach den Ürteilsfeststellungen scheint aber der Angeklagte aus eigenem Entschiuß\ngehandelt zu haben, Überdies könnte dem Betriebsrat eir\nNachteil im Sinne des § 266 StGB nur dann entstanden sein,\nwenn er oder jedes seiner Mitglieder zum Wrsatz der von\ndem Angeklagten beiseitegeschafften Gelder rechtlich vervflichtet gewesen wäre. Dafür bietet das Urteil keinen An-\n\nEur\nnn ara\n\nui\n\n-J\n[\n\n.\n\nhalt, wenngleich der Betriebsrat die Hochwasserspende unter\nZaschießung eigener Mittel nachträglich abgeführt hat. Indes\nwird der Schuldspruch durch folgende Erwägung gestützt:\n\nDie Spender wollten uit ihren Gaben den Hochwassergeschädigten helfen. Mit der Hingabe der Spenden beauftragten\nsie stillschweigend den Angeklagten, die Gelder unmittelbar\noder über die hierfür vorgesehenen Stellen den Bedachten\nzuzuwenden. In Rechtsprechung und Schrifttum herrscht allerdings keine Übereinstimmung darüber, ob die durch Spenden\nfür Dritte zusammengebrachten Mittel im Mit- oder Gesamthand--\neigentum der Spender oder der-Sammler stehen (vgl dazu RGZ\n62, 386, 390 f, Staudinger-Engelmann 9. Aufl Anm 1 zu § 1914 BGB, Palandt 14. Aufl Vorbem 1 zu § 80, Anm 1 zu 1914\nBGB). Diese Frage bedarf jedoch hier keiner Entscheidung.\nSchließt man sich'nämlich der ersten Auffassung an, dann hat\nder Ange!ilagte die ihm durch Rechtsgeschäft (Auftrag) eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, mißbraucht und den Spendern Nachteil zugefügt, indem er die\nihnen gehörigen Gelder dem dafür vorgesehenen mildtätigen\n\n„Zweck vorenthielt und sich zueignete. Im zweiten Falle hat\n\nder Beschwerdeführer die ihm kraft Rechtsgeschäfts obliegende\nfrilicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt\n\nund dedurch den Berechtigten Nachteil zugefüg;. Er kann dem\nnicht mit.dem; Einwand begegnen, daß dem Vermögen der Spender\n\nauch im Falle bestimnmungsmäßiger Verwendung der hingegevenen\nGelder keine Gegenleistung zugeflossen wäre; denn der Tatbestand der Untreue kann such dadurch verwirklicht werden,\n\ndaß zweckgebundene Mittel für einen anderen als den dafür\nvorgesehenen Zweck ausgegeben werden (RG JW 1938, 793 Nr 1235\n\nBGH 4 StR 164752 vom 6. November 1952).\n\nB. Strafausspruchs\n\nDie Angriffe der Revision gegen die Strafzumessungserwägungen des Tatrichters gehen fehl. Das Landgericht hat als\nStrafmilderungsgrund hervorgehoben, daß sich der Angeklaste\nbemüht hat, den augerichteten Schaden niedergutzumschen. Daß\n\nun\nNun r\n\nee\n\nKT Ds\n\n-8B-\n\n“\n\ner ihn, wie die Revision behauptet, in vollem Umfange ersetzt\nhat, läßt sich mit den Urteilsfeststellungen nicht vereinbaren.\nBezüglich der anderen Umstönde, welche die Revision zugunsten\ndes Angexlagten berücksichtigt wissen möchte, ist darauf zu\nche Strafzumessungserwägungen in den Urteilsgründen anzufıihren (vgl § 267 Abs 3 Satz 1 StPO); aus der Nichterörterung\neinzelner für den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte\n\nkann daher in der Regel nicht geschlossen werden, daß sie\n\nder Tatrichter außer acht gelassen hat. \\\n\nNach alledem erweist sich die Revision des Angeklagten\nals unbegründet.\n\nDr.Hörchner Dr .Peetz Mantel\nMartin Dr .Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-02-15/1-str-475-55","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-02-15/1-str-475-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:20.581660+00:00"}}