{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1956-02-07_1_StR_18_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1956-02-07","aktenzeichen":"1 StR 18/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1 StR 18/56\n\n2266 022\n\nImNamen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schleifergehilfen Johann U un zu: Tg\n\ndort geboren am ip 1911, >\n\nvegen Verbrechens der Unzucht mit Kindern u. a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 7. Februar 1956, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\n\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nEundesrichter Mantel\nBundesrichter kartin\nBundesrichter Dr. Hengsberger\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr. >\n\nals Vertreter Ger Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter =\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Nürnberg-Fürth vom 7. November 1955 in der\nFassung des \"Berichtigungsbeschlusses\" vom 8. November 1955\n\n2)\n\n2)\n\nim Schuldspruch dahin berichtigt, daß der Angeklagte\n\na wegen eines Verbrechens der Unzucht mit einem Kinde,\n\nb) wegen zweier rechtlich zusammentreffender Verbrechen der Unzucht mit einem Kinde je in Tateinheit mit Verbrechen der schweren gleichgescklechtlichen Unzucht\n\nverurteilt isY, \"\n\nim Strafausspruch bezüglich der Verfehlungen gegenüber\n\nden beiden Knaben und hinsichtlich der Gesamtstrafe\n\nzit den Feststellungen hierzu aufgehoben.\n\nIn Umfang der Aufhebung wird die Sacke zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmiıtteis,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-2-\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte hat am Nachmittag des 18. Juni 1955\nden Kindern Max Ch (zeporen 1944), Willibald Egg\n(geboren 1944) und Christa CM (geboren ar B 1941)\nein Teiibild eines nackten weiblichen Körpers mit deutlich\nerkennbaren Geschlechtsmerkmalen \"nacheinander\" und \"gesondert\"! gezeigt, wobei er gegenüber dem jeweils betrachtenden\nKinde unsittliche Reden führte, Dem Angeklagten glückte\nauch, wie es in dem angefochtenen Urteil heißt, sein Vorhaben,\nindem jedes der drei Kinder beim Vorzeigen das Bild \"nit\nInteresse\" betrachtete, Nachdem Christa | sich auf seine\nFrage, ob sie seinen Geschlechtsteil sehen möchte, entfernt\nhatte, ging der Angeklagte mit den beiden Buben in ein hohes\nKornfeld hinein. Dort forderte er erst Chip: dann iR\nvergeblich auf, sein —- des Angeklagten - Glied aus der Hose\nzu holen, tat dies dann selbst und ließ die Buben zusehen,\nwie er an seinem entblößten Geschlechtsteil rieb. Er wurde\nvon zwei Männern überrascht, weiche auf sein verüächtiges\nTreiben aufmerksam geracht worden warer, und anschließend\nfestgenommen.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten \"wegen dreier\nrechtlich zusammentreffender Verbrechen der Unzucht mit\nKindern in Tateinheit mit zwei rechtlich zusammentreffenden versuchten Verbrechen der erschwerten Unzucht zwischen\nMännern\" zur Gesamtstrafe von einem Jahr zwei Monaten Gefängnis verurteilt, jedoch die Urteilsformel wegen \"ofTenbaren Versgkens bei der Abfassung\" durch Beschluß dahin\n\"berichtigt\", daß der Angeklagte \"dreier sachlich zusamnmentreffender Verbrechen der Unzucht mit Kindern, hiervon zwei\nje in Tateinheit mit einem versuchten Verbrechen der erschwerten Unzucht zwischen Männern\" schuldig ist.\n\nDie Revision des Angeklagten führt zur abermaligen\nBerichtigung des Schuldspruches und teilweise zur Aufkebung\nim Strafausspruch,\n\nI. Verfahrensrüge:\n\nDer Beschwerdeführer ist der Auffassung, das Landgericht\nhätte auch ohne Antrag des Verteidigers \"den Umständen nach!\neinen psychiatrischen Sachverständigen zur Untersuchung des\nAngeklagten \"auf den Grad seiner Zurechnungsfähigkeit\" zuziehen müssen. Welche \"Unständen hiemit gemeint sind, ist in\nder Revisionsbegründung nicht gesagt. Es bestehen daher schon\nZweifel, ob die Rüge vorschriftsgemäß erhoben ist (§ 344\nAbs 2 Satz 2 StPO; BGHSt 3, 213). Jedenfalls kann sie nicht\nzum Erfolg führen. Die einzige Feststellung des angefochte-\n‚nen Urteils, die mit der erhobenen Rüge in Zusammenhang\ngebracht werden könnte, ist die Erwähnung einer Verwundung\ndes Angeklagten im letzten Kriege durch einen Gescheßsplitter\nam Rücken. Das Lardgericht setzt aber sogleich hinzu, daß |\ndiese Verletzung für den Angeklagter keine \"dauernden nachteiligen Folgen gezeitigt\" hat. Die Tat selbst bietet keine\nAnhaltspunkte für eine erhebliche Einschränkung oder gar\neine Ausschließung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten\nim Sinne des § 51 Abs 2 oder Abs 1 StGB. Das Landgericht\nstellt dies auch ausdrücklich fest. Wenn die Verteidigung\nselbst es nicht einmal für erforderlich erachtete, die Zuziehung eines Sachverständigen zur Klärung der Zurechnungs-\n\nfähigkeit des Angeklagten zu beantragen, so ist nicht ersicht-\n\nlich, inwiefern dies für das Gericht im Rahmen seiner Wahrheitsermittlungspflicht nach § 244 Abs 2 StPO nahegelegen\nheben sollte.\n\nII. Sachrüges\n\nRechtlich zutreffend würdigt das Landgericht das Handeln\ndes Angeklagten gegenüber allen drei Kindern als Verbrechen\nnach § 176 Abs 1 Nr 3 StGB. Das steht in den Fällen der beiden 11-jährigen Jungen außer Zweifel, trifft aber auch auf\nsein Verhalten im Falle der 13 1/2-jährigen Christa Cs\nzu. Er verleitete dieses Kind dazu, das bereits beschriebene\nBild \"mit Interesse\" zu betrachten, und führte dazu, ebenso\nwie schon zuvor gegenüber den Jungen, unsittliiche Reden, die\nseine wollüstige Absicht einwandfrei offenbaren. Daß Christä nm\nCom sich auf diese Reden, nämlich die Frage des Angeklagten,\nob sie seinen Gescklechtsteil sehen wolle, entfernte, steht\nbrechens nicht entgegen, da der Erfolg bereits durch das geflissentliche Betrachten des unsittlichen Bildes seitens\ndes NMäächens eingetreten war (vgl BGHSt 1, 288, 291). Das\nAlter des Kindes und die Kenntnis des Angeklagten hiervon\nsind vom Landgericht festgestellt.\n\nAuch die Verurteilung des Angeklagten in den Fällen\nder beiden Jungen wegen versuchter Unzucht mit männlichen\ndes Angeklagten erkennen. Das Landgericht erblickt den Versuch des Verbrechens nach § 175 a Nr 3 StGB in der vergeblichen\nAufforderung des Angeklagten an die Buben, seinen Geschlechtsteil aus der Fose zu holen. Das ist rechtlich einwandfrei. Der Angeklagte hätte aber mit Rücksicht auf sein anschließendes Verhalten in dem Kornfeld wegen vollendeten\nVerbreckens nach N 175 a Nr 3 verurteilt werden müssen (vgl\nBGHSt 8, 1, 4 f). Die Annahme von Tateinheit zwischen den\nVerbrechen nach § 176 Abs I Nr 3 und § 175 a Nr 3 StGB entspricht der Sachlage.\n\n-5-\n\nRechtlich fehlerhaft ist die Frage entschieden, in welchem Verhältnis die Handlungen des Angeklagten gegenüber\nden drei Kindern rechtlich zu einander stehen. Dabei kann unerörtert bleiben, ob die \"Berichtigung\" des Schuldspruchs durch\ndas Landgericht nicht in Wahrheit eine unzulässige sachliche\nÄnderung bedeutete (vgl BGHSt 3, 245), denn auch die der\n\"Berichtigung\" zugrunde liegende Rechtsansicht ist zu beanstanden. Das Landgericht hat übersehen, daß das Tun des\nAngeklagten im letzten Teil des Geschehens, als er nämlich\nbeide Buben gleichzeitig zusehen ließ, wie er an seinem entblößten Glied rieb, eine Willensbetätiguhg und damit eine\nHandlung im Rechtssinne (§ 73 StGB) darstellte, durch die\ner zugleich gegenüber den beiden Knaben den Tatbestand der §§ 176\nAbs 1 Nr 3, 175 a Nr 3 StGB verwirktlichte. Ist aber ein Teil\nseines Handelns in den Fällen Ger beiden Jungen als in Tateinheit begangen anzusehen, so stehen die sämtiichen Vorgänge\nihnen gegenüber, die rechtlich bezügiich jedes Buben als\nnatürliche Kandlungseinheit oder mindestens als fortgesetzte\nTat anzuseher sind, in Tateinheit und richt, wie das Landgericht in seinem \"berichtigten\" Schuläspruch annimmt, in\nTatmehrheit zueinander (vgl BGHSt 1, 205 6, 81; BGH N) StR\n96/53 vom 26. März 1955). Dagegen ist der. Fall Christa p 9. U\nBB; der sich der Angeklagte gesondert zugewandt hatte, als\nselbständige Tat nach § 74 StGB zu betrachten.\n\nE}\n\nDer Schuldspruch kann, obne vorherigen Hinweis gegenüber dem Angeklagten gemäß § 265 StPO, durch Gas Revisionsgericht berichtigt werden, da eine anderweitige Verteidigung\ndes Angeklagten ersichtlich nicht in Frage kommt.\n\nDagegen führt der festgestellte Mengel insoweit zur\nAufhebung im Strafausspruch. In dem Falle der beiden Jungen\nist vom Landgericht, da nur eine Tat im Rechtssinne vorliegt,\n\nnunmehr eine neue Einzelstrafe festzusetzen, aus welcher zusammen mit der Einzelstrafe im Falle Christa CR eine\nGesamtstrafe zu bilden sein wird. Gegen die Höhe der letztgenannten Einzelstrafe bestehen keine rechtlichen Bedenken.\n\nDa sie der gesetzlichen Mindeststrafe bei Zubilligung mildernder Umstände entspricht, ist auch mit Sicherheit auszuschließen, daß die neue Hauptverhandlung Gesichtspunkte bringt, die\neine Herabsetzung dieser Einzelstrafe rechtfertigen würden.\n\nDr. Hörchner Dr. Peetz Mantel\n\nMartin Dr. Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-02-07/1-str-18-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-02-07/1-str-18-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:20.559760+00:00"}}