{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1956-01-28_1_StR_560_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1956-01-28","aktenzeichen":"1 StR 560/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2266 021\n\nET ne et\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Frenz T EB zus\ngeboren am mp 1928 in mu, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren Raubes\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der\nHauptverhandlung vom 24.. Januar 1956 in der Sitzung vom 28.\nJanuar 1956, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident-Dr.Hörchner\nals Vorsitzender,.\nBundesrichter Dr .Peetz\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr.Hengsberger\nals beisitzende Richter,\n\nAntsgerichtsrat gun\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeagter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntyz\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil\ndes Landgerichts Mannheim vom 29. September 1955 wird\nverworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels werden der Staatskasse\neuferlegt.\nVon Rechts wegen\n\n9\n\nÄ\n\n2.\n\nGründes\n\nWeste Mnbiätte ur arm Tumor uni Bink man mer had ante Snneerenne\n\nDer Angeklagte ist des schweren Raubes nach § 250 Nr\n3 STGB schuldig gesprochen und unter Zubilligung mildernder Umstände sowie unter Annahme erheblich verminderter\nZurechnungsfähigkeit zur Gefängnisstrafe von acht Monaten\nverurteilt worden.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft beantragt die Aufhebung des Urteils schlechthin; ihre Begründung, die für _\nden Umfang des Rechtsmittels maßgebend ist (vgl RGSt 62,433:\n66, 1725 BGH 3 StR 1120/51 vom 11. Juni 1952, 5 StR\n51/52 vom 4. September 1952, 1 StR 353/52 vom 19: Dezember 1952, 1 StR 494/53 vom 30. März 1954), ergibt jedoch\nzweifelsfrei, daß das Urteil nur wegen der Annahme erheblich verminderter statt voller Zurechnungsfähigkeit und damit lediglich im Strafausspruch angefochten sein soll.\n\nDie Beschränkung ist zulässig.\n\nDas Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.\n\nl. Der in der Hauptverhandlung vernommene ärztliche\nSachverständige Medizinalrat Dr Sch hat den schwach-Sinnigen Angeklagten. .als voll zurechnungsfähig bezeichnnet.\n‚Die Strafkammer hat demgegenüber angenommen, daß der Angeklagte das ihm zur last gelegte Verbrechen im Zustande\nerheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit begangen hat.\n\nDie Staatsanwaltschaft bezeichnet es als eine Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht (§ 244 Abs 2\nStPO), daß das Landgericht zur Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten nicht .einen weiteren ärztlichen Sachverständigen gehört hat. Daraus, daß die Strafkammer überhaupt einen Sachverständigen beigezogen hat, so folgert\ndie Revision, ergebe sich, daß sie selbst nicht die erfor-\n\n- 3.\n\nderliche Saciıkunde besessen habe, um über die Zurechnungs-\n“Ahigkeit des Angeklagten aus eigenem Wissen entscheiden\n\nzu können. Dann aber sei die Strafkammer auch nicht in der\nLage gewesen, ohne Anhörung eines zweiten Sachverständigen\nvon dem Gutachten des Medizinalrats Dr Sch ab zuweichen und den Angeklagten als erheblich vermindert zurechnungsfähigen Täter anzusehen.\n\nDie Rüge ist unbegründet. Die Rechtsfrage, ob und in welchem Maße der Angeklagte bei Begehung der Tat zurechnungsfähig war, hatte das Landgericht an Hand des vom Sachverständigen. bekundeten Befundes nach § 261 StPO grundsätzlich\nselbst zu entscheiden. Der ärztliche Sachverständige hatte\nihm nur bestimmte, für die Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit erhebliche Tatsachen zu unterbreiten, die er\nauf Grund seines besonderen Fachwissens festgestellt hat,\nund ihm das wissenschaftliche Rüstzeug zu vermitteln, das\ndem Gericht die sachgemäße Beurteilung dieser Frage ermöglichte (BGHSt 7, 2385 8, 113, 118 ff). Der Revision ist\nallerdings zuzugeben, daß der Tatrichter eine Frage, für die\n\"er geglaubt hat, des Rates eines Sachkundigen zu bedürfen,\nnicht im Widerspruch zu den Darlegungen des von ihm gehörten Sachverständigen entscheiden darf, ohne diese in den Urteilsgründen wiederzugeben und mit eigenen Gegengründen so\n\nzu widerlegen, daß dem Revisionsgericht eine _-:- u\nNachprüfung ermöglicht wird (vgl BGH 5 'StR 830/52 \\ vom 29.\nlanvuar 1953). Weicht der Tatrichter ohne sachliche Auseinandersetzung mit dem Gutachten des Sachverständigen von diesem ab, so kann das den Verdacht begründen, daß er es pflichtwidrig unterlassen hat, für die weitere Klärung einer Frage zu sorgen, für die er selbst nicht die erforderliche Sachkunde besessen hat. 50 ist indes die Strafkammer im vorliegenden Falle nicht verfahren. Sie hat vielmehr die Ausführungen des Sschverständigen im Urteil eingehend dargelegt\nund eine Reihe von Gründen für ihre abweichende Ansicht an-\n\nname\n\n- 4-\n\ngeführt. Danach hat der Sachverständige in der Hauptverhandlung die Entscheidung über die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten im wesentlichen von zwei Umständen\nabhängig gemachts Einmal davon, ob der Angeklagte den Raub\nauf Grund eines plötzlichen Einfalls oder auf Grund eines\nlänger erwogenen Tatplanes begangen hat, und zum andern davon, ob er im Zeitpunkt der Tat erheblich unter Alkoholeiafluß gestanden hat.\n\n\\ Der erste Gesichtspunkt fiel mit der Frage zusammen, wann\nder Angeklagte den. Entschluß zur Begehung der Tat gefaßt hat.\nInsoweit handelte es sich überhaupt nicht um eine Frage sach-\n\n‚verständiger Beurteilung, sondern um eine solche der richterlichen Beweiswürdigung, deren Entscheidung allein dem Gericht oblag. Ob der Angeklagte erheblich unter Alkoholeinfluß gestanden hat, hing entscheidend davon ab, wieviel Bier\nund Wein er in den verschiedenen Gaststätten, die er am Abend\ndes 2. August 1955 aufgesucht hatte, getrunken hat. Die Straikammer vermochte die genaue Menge des vom Angeklagten genos-\n‚genen Alkohols offensichtlich nicht festzustellen. Auch dem\n._ vernommenen Sachverständigen standen insoweit ersichtlich\n. keine zuverlässigen Unterlagen zur Verfügung. Auf welche\nWeise ein anderer Sachverständiger die erforderlichen Fest-Stellungen hätte treffen können, ist nicht erfindlich. Unter\ndiesen Unständen kann es nicht els, ‚Verstoß gegen § 244 Abs 2\n8420. angesehen werden, .wenn das Landgericht von dem Gutachten des in der Hauptverhandlung vernommenen Sachverständigen\nMedizinalraı Dr. Schi abgewichen ist, ohne einen anderen Sachverständigen zu hören.\n\nBar 2 FE N.\nDE Zur Aue\n\nDEE\nVa. u\n\nOb die Gesichtspunkte, von denen sich der Tatrichter\nbei der Bejahung der Voraussetzungen des § 51 Abs 2 StGB\nleiten ließ, diese Entscheidung zu rechtfertigen vermögen,\nist eine Frage der sachlichrechtlichen Prüfung.\n\n-5-\n\n2. Das in dem früheren Verfahren 1 Ls 25/51 von dem\nSachverständigen Dr HR dem Schöffengericht Mannheim\nerstattete Gutachten hat die Strafkammer ebenso wie das\nim Jahre 1946 in dem Verfahren FC 3 a Ds 89/45 erstattete.\n\nGutachten des Sachverständigen Dr. SD zum Beweise äafür\n\nverwertet, daß der Angeklagte in den Jahren 1946 und 1951\nerheblich vermindert zurechnungsfähig gewesen ist. Hieraus\nhat sie sinngemäß gefolgert, daß für die Fortdauer erheblich\nverminderter Zurechnungsfähigkeit eine gewisse Vermutung\nspricht, zu deren Widerlegung es der Anführung gewichti.-\n\nger Gegengründe bedurft hätte. Solche hat indes nach ih-\n\nrer Ansicht der Sachverständige Dr Sch richt darlegen können.\n\nDie Revision bezeichnet die Verwertung des Gutachtens\ndes Sachverständigen Dr HR zu Beweiszwecken als verfahrenswidrig. Insoweit muß ihr an sich beigetreten werden. Denn ausweislich der Sitzungsniederschrift ist Dr. H@R-\nam in der Hauptverhandlung, in der das angefochtene Urteil erging, nicht gehört worden. Sein Gutachten ist in\nder Hauptverhandlung auch nicht verlesen worden. DieserMaßnahme hätte im übrigen die Vorschrift des § 250 StPO, die\nauch auf Sachverständigengutachten anzuwenden ist (vgl RGSt\n71, 105 BGH 2 StR 269/55 vom 25. Oktober 1955), entgegengestanden, da die Voraussetzungen des § 256 StPO nicht gegeben waren. Der Sachverständige, der in der Sitzungsniederschrift vom 8. März 1951 (Bl 88 dA 1 Is 25/51) als Anstaltsarzt bezeichnet wird, hat zwar einer Behörde angehört;\nes ist aber nicht ersichtlich, daß er diese vertreten hai\n(RGSt 64, 78, 805 BayObEGSt 1950/51 S 304, 305). Die Verlesung des Gutachtens war somit unzulässig. Dasselbe gilt\n\nfür eine der Verlesung gleichstehende Bekanntgabe des wesent-\n\nlichen Inhalts Ges Gutachtens durch den Vorsitzenden, die\nübrigens - weil sie zum Zwecke des Urkundenbeweises, nicht\nnur zu dem des Vorhalts erfolgt wäre - ebenfalls der Beur-\n\nKari\n\nww.\n\n6 -\n\nkundung in der Sitzungsniederschrift bedurft hätte und mangels einer solchen als nicht geschehen zu gelten hat (vgl\nLöwe-Rosenberg StPO Anm 15 zu § 249, KMR StPO Anm 2 e zu\n§ 249). Zwar dürfen nach ständiger Rechtsprechung auch aus\nnicht verlesbaren Urkunden Vorhaltungen zu dem Zwecke gemacht\nwerden, die befragte Person . zu Äußerungen auf den Vorhalt\nzu veranlassen (u.a. RGSt 64, 785 BGHSt 3, 199, 201; BGH\nIM StPO § 250 Nr 2). Hier hat aber die Strafkammer nicht die\ndurch einen Vorhalt herbeigeführte Erklärung einer vernom.nenen Person, sondern den Inhalt der Urkunde - des damaligen\nschriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Dr HB - ı\n\n-.selbst ihrer Entscheidung zugrunde gele&t. Ob es zuläseig\n\ngewesen wäre, üle Ausführungen des Sachverständigen den\nGründen des in dem Verfahren 1 Ls 25/51 ergangenen Urteils\n\nzu entnehmen (vgl hierzu RGSt 60, 2975 BGHSt 6, 1415; BGH 3 StR\n615/53 vom 7. Oktober 1954 - IM StPO § 250 Nr 9), braucht\nnicht erörtert zu werden. Denn dies hätte in jedem Falle, da\ndie Richter, die an jenem Urteil mitgewirkt haben, nicht vernommen wurden, nur durch Verlesung des Urteils oder eine\n\nihr gleichkommende Bekanntgabe seines. wesentlichen Inhalts\ngeschehen können (vgl BGH 5 StR 348/54 vom 28. September\n1954); eine solche ist aber ausweislich der Sitzungsnieder-Schrift nicht erfoigt.. Die Strafkammer bezieht sich in\nihrem Urteil auch nicht auf die Gründe der Entscheidung\n\nvon 8. März 1951, sondern unmittelbar auf das schriftliche\nund das in der Sitzungsniederschrift vom B. Märk 1951 niedergelegte mündliche Gutachten des Sachverständigen Dr . Hm:\n\nAuf dem sonach vorliegenden Verfahrensveretoß kann Jedoch die Entscheidung des Landgerichts über die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten nicht beruhen, Die Annahme der\nStrafkammer, der Angeklagte habe die Tat im Zustande erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit begangen, gründet sich\nnicht nur auf seine Beurteilung in dem Verfahren 1 Is 25/51,\n\n- T-\nsondern auch auf diejenige in dem Verfahren FG 3 a Ds 89/45.\n\nDaß auch die Feststellung über die Beurteilung des Angeklagten durch den Sachverständigen Dr. in verfahrenswidriger Weise gewonnen wurde, kann schon desm1lb nicht berücksichtigt werden, weil die Revision insoweit keinen Verfahrensmangel behauptet hat. \"\n\nVor allem aber greifen die sachlichen Bedenken, die die\nRevision gegen das Gutachten des Sachveiständigen Dr . Sn\nvorbringt, nicht durch. Die Frage, ob die Voraussetzungen des\n§ 51 Abs 2 StGB vorliegen, kann freilich, wie die Staatsanwaltschaft an sich zutreffend ausführt, immer nur in Bezug\nauf eine bestimmte Straftat und häufig nur \"aus der besonderen Tatsituation heraus\" beantwortet werden. Daraus kann indes\nnicht gefolgert werden, daß der Richter, der später mit der Aburteilung einer anderen Straftat eines schwachsinnigen Täters\nbefaßt ist, bei der Bildung seiner Überzeugung über die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten die Beurteilung\ndieser Frage durch ein früher erkennendes Gericht außer acht\nlassen müsse. Er darf nur nicht sine erhebliche Verminderung\nder Zurechnungsfähigkeit ohne eigene Prüfung allein deshalb\nbejahen, weil sie in einem früheren Verfahren angenormen worden ist (vgl BGH 2 StR 269/55 vom 25.0ktober 1955, 4 StR\n260,55 vom 27. Oktober 1955, 1 StR 546/55 vom 10. Januar 1956).\nDieser Fehler kann der Strafkammer aber nicht vorgeworfen werden.\n\nSie erwägt nämlich bei der Erörterung der Gründe, aus\ndenen sie im Gegensatz zu der Meinung des Sachverständigen\nMedizinalrat Dr Schmp den Angeklagten nur für erheblich\nvermindert zurechnungsfähig hält, weiter, die Ausführung des\nÜberfalls auf Mühlbauer erscheine im Hinblick darauf, daß dem\nBeraubten und der Polizei Name und Anschrift des Angeilagten,\n\n-8—\n\nwie dieser wußte, bekannt waren und seine Festnahme deshalb\nnur eine Frage weniger Stunden sein konnte, so sinnlos, daß\nsie nicht als Tat eines voll Zurechnungsfähigen erklärbar\nsei. Auch der Beraubte selbst hat das Vorgehen des Anseklagten als völlig unvernünftig empfunden, wie sich aus\nseinem Zuruf ergibt, es sei ja Unsinn, was der Angeklagte\ngemacht habe, da doch die Polizei seinen Namen wisse. Bei\ndieser Sechlage kann es.auch nicht mehr entscheidend darauf\nankommen, ob der Angeklagte den Entschluß zur Begehung der\nTat vor oder nach der Ablehnung seiner Bitte en V;\nihm Geld zu geben, gefaßt hat, zumal es sich nach den Urteilsausführungen bei der Strecke, die beide auf dem Waldweg zurückgelegt haben, nur um ein kurzes Wegstück handelte, das dem Angeklagten keine Zeit zu längerer Überlegung\nließ. Der von der Revision beanstandete Widerspruch in den\nUrteilsgründen kann daher auf sich beruhen.\n\n‚Schließlich hält die Strafkammer auf Grund der übereinstimnenden Angaben des Angeklagten und des Überfallenen\nMühlbauer für erwiesen, daß der Angeklagte am Abend des 2.\nAugust 1955 erhebliche Mengen an Alkohol zu sich genommen\nhat, wenn sie auch über den Umfang des Alkoholgenusses keine\ngenauen Feststellungen mehr zu treffen vermochte (vgl\noben). Wenn das Landgericht im Hinblick hierauf die Möglichkeit nicht ausschließen zu können glaubte, daß der alkonolempfindliche Angeklagte zur Zeit der Tat noch unter der\nEinwirkung des genossenen Alkohols stand, dann hat es damit\nzutreffend den auch für die Frage der Zurechnungsfähigkeit\n‘., geltenden Satz \"Im Zweifel für den Angeklagten\" angewen-\n\ndet, j\n\n- 9.\n\n3. Mit dem Vorbringen, die Urteilsgründe seien widerspruchsvoll, ist auch die allgemeine Sachrüge erhoben. Der von der\nRevision geltend gemachte Widerspruch erledigt sich aus den\nunter 2. dargelegten Gründen. Im übrigen gibt die Sachbeschwerde keinen Anlaß zu durchgreifenden Beanstandungen.\n\nEs mag zwar nicht unbedenklich erscheinen,- die Höhe der\nfür ein Verbrechen des Straßenraubes zu verhängenden Strafe\ndavon abhängig zu machen, ob sich der Beraubte auf die Sicherheit des Straßenverkehrs im allgemeinen oder auf die Vertrauenswürdigkeit eines ihn Begleitenden verließ und ob\nder Täter die Tat auch an einem anderen \"nicht qualifizierten\" Ort hätte begeklen können. Der vorliegende Fall weicht ı,\njedoch von dem regelmäßigen Tatbild des Straßenraubs insofern erheblich ab, als der Beraubte Namen und Anschrift des\nTäters kannte und infolgedessen, ohne weiteres seine Festnahme erwirken und Rückgabeansprüche gegen ihn geltend machen\nkonnte, während im Regelfall der auf einer Straße Beraubte\nvon einem unbekannten Täter überfallen wird, dessen Ermittlung und Festnahme ungleich schwieriger, wenn nicht überhaupt unmöglich ist. Insofern Kılt die Erwägung der Strafkammer, die Tat des Angeklagten stelle sich mehr als ein\n\"Dummer jungenstreich\" denn als \"freches Gangsterstück\"\ndar, ihre Berechtigung.\n\nDafür, daß der Tatrichter verkannt haben könnte, daß\ndie Strafmilderung des § 51 Abs 2 in Verbindung mit § 44\nStGB in sein Ermessen gestellt war, liegt kein Anhaltspunkt\nvor. Ein solcher Verdacht liegt nicht zuletzt deshalb fern,\nweil sich das Landgericht ausdrücklich auf das Urteil des\nSchöffengerichts Mannheim vom 8. März 1951, das eine Milderung nach den angeführten Vorschriften abgelehnt hatte,\nbezogen hat.\n\nu\n\n10 -\n\nDer Oberbundesanwalt hat die Revision der Staatsanwaltschaft nicht vertreten.\n\nDr.Hörchner Dr.Peetz Mantel\nMartin Dr.Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-01-28/1-str-560-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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