{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1956-01-24_1_StR_568_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1956-01-24","aktenzeichen":"1 StR 568/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"r!2\n2266 095\nFür das Nachschiagewerk !\nFür die Amtliche Sammlung !\n\nGesetz: stpo § 55; JGe 88 13 ff.\n\n‚Rechtssatzı Als eine \"strafgerichtliche Verfolgung\"\nim Sinne des § 55 Abs 1 StPO ist ein auf\ndie Verhängung eines Zuchtmittels nach 88 13\nff JGG abzielendes jugendgerichtliches Verfahren mindestens dann zu betrachten, wenn\ndie Möglichkeit nicht auszuschließen ist,\ndaß auf Jugendarrest erkannt wird.\n\nAktenzeichen: 1 StR 568/55\nUrteil des BGH vom 24. Januar 1956 LG Augsburg\n\nD 7\n\n1 StR 568/55\n\nim Namen des volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Mittelschullehrer Franz W EB zu: voii:\ngeboren am OENEEEEED 1919 ir vom (Lanäkreis 1\nCC) , zur Zeit in dieser Sache in Untersu-\n\nchungshaft,\n\nwegen Unzucht mit einer Abhängigen\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der\nHauptverhandlung vom 17. Januar 1956, in der Sitzung\nvom 24. Januar 1956, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender, u\n\nBundesrichter Dr. Peetz‘.\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Wartin\nBundesrichter Dr. Hengsberger\nals beisitzende Richter\n\nAmtsgerichterat iD unö Staatsanwalt |\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter rss\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Augsburg vom 10. August 1955\nmit den Teststellungen aufgehoben und die Sache\nzur neuen Verhandiung und Entscheidung, auch\nüber die Xosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVor. Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht mit\neiner Abhängigen zur Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt:\nSie hält für erwiesen, daß der Angeklagte, der seit Anfang\nMärz 1952 mit der Wahrnehmung der Dienstgeschäfte des Rektors\nan der Mittelschule in WR peauftragt war, in einer\nNacht im Oktober 1952 mit einer seiner Schülerinnen, nämlich\n\nder en GE 934 geborenen, ihm schon von früher her\npersönlich näher bekannten Probeschülerin der 3. Xlasse\n\nER SER: zeschlechtlich verkehrt hat.\n\nDie auf die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und des sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat Erfolg. .\n\n1.) Verfahrensrügen:\n\na) Fehi gehen die Beanstandungen, die sich auf den Brief\n\nder Zeugin Dep an den Angeklagten vom 17.November 1952\nbeziehen. Der Brief brauchte entgegen der Annahme der Revision\nnicht wörtlich verlesen zu werden. Er konnte vielmehr auch,\nwie das laut Sitzungsniederschrift geschehen ist, im Wege\n\ndes Vorhalts an die Zeugin Bggp zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht werden.\n\nSoweit der Beschwerdeführer die Verletzung der Auf-\n‚klärungspflicht (§ 244 Abs 2 StPO) geltend macht, ist die\nRüge nicht entsprechend der Vorschrift des 5 >44 Abs 2\nSatz 2 StPO ausgeführt.\n\nb, Offensichtlich unbegründet ist die Rüge, die Strafkamner\nhebe auch insofern gegen die ihr obliegende Aufklärungspflicht\n\nverstoßen, als sie keine Äußerung der zuständigen Schulbehörde darüber eingeholt habe, ob die Zeugin DER als\n\"Gastschülsrin\" der \"Disziplinargewalt\" des Angeklagten\nunterstanä (vgl unten, Abschn 2).\n\nec) Zu Unrecht wendet sich die Revision ferner dagegen,\ndaß das Landgericht der Zeugin DB ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO zugestanden und die\nbereits angeordnete Vereidigung der Zeugin unterlassen\nhat.\n\nNach § 55 Abs 1 StPO kann der Zeuge grundsätzlich\ndie Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantworzung ihm die Vefahr strafgerichtlicher Verfolgung zuziehen\nwürle. Die Befreiung von der Auskunftspflicht entfällt nur\ndann, wenn die Strafverfolgung gegen den Zeugen zweifelausgeschlossen ist (vgi u.a. die bei Dallinger in\nEDR 1953, 402 angeführte Entscheidung BGH 4 StR 635/52\nvom 23. April 1953). Die Zeugin BB hätte hiernach die\nAuskunft darüber, ob sie mit dem, wie sie wußte, verheirateten Angeklagten im Oktober 1952 Geschlechtsverkehr gepflogen hat, nicht verweigern dürfen, wenn sis, wie die\nRevision meint, mit Rücksicht auf die Bestimmungen des\nStraffreiheitsgesetzes vom 17. Juli 1954 unter keinen Umständen Gefahr gelaufen wäre, wegen Ehebruchs strafgerichtlich verfolgt zu werden. Dem ist jedoch nicht so.\nDie Zeugin war im Oktober 1952 noch Heranwachsende im\nSinne der §§ 105 ff JGG. Wenn sie auch. sicherlich - unter\nden förmlichen Voraussetzungen des § 172 St@B - keine auf\n\n äie Verhängung von Gefängnis, Ersatzgelästrafs;(§ 47- bill‘ 7Y pl;\n\nStGB} oder Jugenästrafe (§ 8 105, 17 ££ JGG) abzielende gerichtliche Ver?olgung zu gewärtigen gehabt kätte, .so war\nGoch nicht mit Sicherheit auszuschließen, daß gegen sie\nin Anwendung des § 105 JGG und des § 15 Abs i StFG 1954\n\n—\n\nU-,\n\nein nach § 2 Abs 2 StFG einzustellendes Verfahren mit dem\nZiela fortgesetzt werden konnte, Erziehungsmaßregein oder\nZuchtmittcel anzuordnen. Auch eine solche Verfolgung muß,\nmindestens snfern nicht Jie Möglichkeit der Verhängung von\nJugendarrest auszuschließen ist, als eine strafgerichtliche\nim Sinne des § 55 StPO betrachtet werden. Daß das Jugendgerichtsgesetz den Jugendarrest sachlichrechtlich nur als\nein Zuchtmittel und nicht als eine Jugenästrafe behan-\n\ndelt, ist dabei nicht von maßgebender Bedeutung. Entscheidend ist vielmehr der Sinn und Zweck der verfahrensrecht-Aichen Vorschrift des § 55 StPO. Danach soll einem Zeugen,\nder eine strafpare Handlung begangen hat, die seelische\nzweangslage erspart bleiben, die sich für ihn ergeben würde, wenn er unter dem Drucke der Aussagepflicht seine Verfehlung offenbaren und sich damit selbst der G&fahr einer\nnachträglichen Verfolgung durch den Strafrichter aussetzen\nmüßte. So betrachtet kann es keinen Unterschied bedeuten,\n\ncb ein erwachsener Zeuge bei wahrheitsgemäßer Beantwortung\nder ihm gestellten Fragen zu gewärtigen hätte, daß wegen\n\nder von ihr verübten Straftat später gegen ihn das Erwachsenengericht auf eine Freiheitsstrafe erkennt, oder ob\n\nein jugendlicher Zeuge zu befürchten hätte, daß der Jugendrichter Jugendarrest ausspricht. Auch das auf die Verhängung\neines Zuchtmittels abzielende Verfahren ist ein strafgerichtliches Verfahren und der Jugendarrest eine Freiheitsentziehung,\ndie zwar in der Hauptsache der Erziehung, zugleich aber auch\nder Sühne für die Jugendstraftat dienen soll (vgl § 13\n\nAbs 1 JGG und die Ausführungen äes Berichterstatters des\nBundestages, BTDrucks Nr 4437 5 2). Haben z.B. ein Erwachsener\nund ein Jugendlicher (oder Heranwachsender) gemeinsam eine\nStraftat leichterer Art begangen, so wäre es ein durchaus\nunbefriedigendes Ergebnis, wenn bei der Zeugenvernehmung\n\nin einem anderen Strafverfahrer dem Erwachsenen hinsichtlich\n\nder gemeinsamen strafbaren Verfehlung ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO zustände, obgleich er |\nbei der gegebenen Sachlage nur eine Geldstrafe für\n\ndie Straftat zu erwarten hätte, während dem Jugendli-\n\nchen (oder Heranwachsenden) das Recht der Auskunftsverweigerung versagt bliebe, obwohl er mit der Verhängung von ,\nJugendarrest, elso mit einer Freiheitsentziehung, rechnen\nmüßte. Aus ähnlichen Erwägungen hat das Reichsgericht in der\nEntscheidung RGSt 75, 279 ausgesprochen, daß die Untersuchungs-:\nhaft auf Jugendarrest nach der VO zur Ergänzung des Jugendstrafrechts vom 4. Oktober 1940 (RGBl I 1336) angerechnet\nwerden kann, obschon auch der Jugendarrest im Sinne dieser\n\nVO keine Strafe, sondern nur ein Zuchtmittel war (vgl §§ 1,\n\n2 DurchfVOo vom 28. November 1940, RGBl I, 1541). Ebenso\n\nhat der Bundesgerichtshof in dem Urteil BGHSt 6, 394\n\ndahin entschieden, daß einem Jugendlichen die Fahrerlaubnis\nnach § 42 m StGB auch dann entzogen werden kann, wenn auf\n\nein Zuchtmittel im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes erkannt\n\nwird\n\nHiernach ist das Landgericht mit Recht davon ausgegangen, daß der Zeugin DW hinsichtlich der mit der\nAusübung des Geschlechtsverkehrs zwischen ihr und dem Angeklagten zusammenhängenden Fragen ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO zustand.\n\nEs kann auch keine Rede davon sein, daß die Zeugin,\nwie der Beschwerdeführer meint, in dem Zeitpunkt, in dem\nsie von ihrem Recht nach § 55 StPO Gebrauch'machte, nicht\nmehr hätte die Aussage verweigern dürfen. Daß ein Zeuge\nvon seinem Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO\nauch noch nachträglich, und zwar bis zum vollständigen\nAbschiuß seiner Vernehmung, mit der Wirkung Gebrauch machen\nkann, daß seine zuvor gemachten Angaben als nicht geschehen\n\n-6-\n\nzu betrachten sind, ist unbestritten (u.a. RGSt 44, 44;\n\nRG GA 62, 319)- Wie die Sitzungsniederschrift ausweist,\nhatte der Vorsitzende im vorliegenden Fall, nachdem er\nzunächst die Entscheidung über die Vereidigung der nach Belehrung gemäß § 55 Abs 2 StPO vernommenen Zeugin ED]\nzurückgestellt und sie zu den Bekundungen mehrerer inzwischen vernommener Zeugen nochmals gehört hatte, den\nBeschluß der Strafkammer verkündet, daß die Zeugin zu vereidigen sei; jedoch vernahm er zwei bereits vorher gehörte\nZeugen und such die Dh erneut unä belehrte diese anschließend dahin, daß sie, \"soweit sie zur Auskunftsverweigerung berechtigt sei, die Eidesleistung verweigern\nxönne\"; nachdem die Zeugin erklärt hatte, daß sie \"den\n\nEid verweigere\", zog sich die Strafkammer zur Beratung\nzurück; nach dem Wiedereintritt in die Verhandlung belehrte\nder Vorsitzende die Zeugin Di erneut über ihr \"Auskunftsverweigerungsrecht hinsichtlich des Ehebruchs mit dem Angeklagten\", worauf die Zeugin erklärte \"Ich verweigere die Aussage;\nsodann erklärte der Vorsitzende die Beweisaufnahme für geschlossen. Aus diesem Verfahrensverlauf ergibt eich entgegen\nder Annahme der Revision zweifelsfrei, daß die Vernehmung\nder Zeugin Bl; bevor diese ihre Aussageverweigerung\nerklärte, noch nickt endgültig abgeschlossen war. Die Vernehmung hatte auch nicht etwa mit der Erklärung der Zeugin,\ndaß sie die FTidesleistung verweigere, ihr Ende gefunden;\ndenn der Zeugin stand das in § 63 StPO nur den Angehörigen\nim Sinne ües § 52 Abs 1 StPO gewährte Recht der Eidesverweigerung nicht zu, und die Strafkammer hatte sich offenbar auch nur deshalb zur Beratung zurückgezogen, weil\n\nsich Bedenken gegen Gie Zulässigkeit der von der Zeugin\nerklärten Eiüesverweigerung oder sonstige Zweifel ergeben\nhatten. Im übrigen hätte die Zeugin als Teilnehmerin an\n\ndem Zhebruch. dessen sich der Angeklagte durch den von\n\nLandgericht für erwiesen erachteten Geschlechtsverkehr\n\nmit ihr schuldig gemacht hat,nach § 60 Nr 3 StPO ohnehin\n\nnicht vereidigt werden dürfen (vgl u.a. BGH 4 StR 109/54 von\n1. Juli 1954). Damit erledigt sich auch die weitere Revisionsrüge, die Strafkammer habe die Zeugin Dil zu Unrecht nicht\nvereidigt und nicht einmal einen Beschluß darüber erlassen,\n\"ob und weshalb die bereits angeordnete Vereidigung der Zeugin DEM unterlassen wurde \".\n\n— nn nun\n\nUnrichtig ist schließlich auch die Meinung der Revision, der Zeugin | habe ein Auskunftsverweigerungsrecht nur hinsichtlich der Frage zugestanden, ob sie mit\nden Angeklagten Geschlechtsverkehr gehabt hat. Das Recht\ndes § 55 StPO bezieht sich auch auf solche Umstände, die\nnur mittelbar auf ein strafbares Verhalten des Zeugen hindeuten\nund die er daher ohne die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung nicht zu bezeugen vermag. Andererseits muß der RKevision\naber Gech insofern beigetreten werden, als sie sich gegen\nöie in den Urteilsgründen vertretene Meinung der Strafkammer wendet, das \"Auskunftsverweigerungsrecht der Zeugin Pa\nEM habe naturgemäß ihre Gesamtaussage umfaßt\". Gewiß\nkönnen besondere Fälle so liegen, daß der. Zeuge mit Recht\ndas ganze Zeugnis verweigert (u.a. RGSt 44, 44; RG GA 62,\n319). Im vorliegenden Falle konnte sich die Zeugin Brunner\naber, wie sich aus den Urteilsfeststellungen und dem sonstigen Inhalt der Strafakten ergibt, der Zeugnispflicht\nhinsichtlich der vor der Tatnacht liegenden Zeit, soweit\nsie sich richt etwa durch Zärtlichkeiten mit dem Beschwerdeführer der Beieidigung seiner Enefrau schuldig gemacht hatte,\nund auch noch hinsichtlich der Vorgänge im Dienstzimmer -\ndes Angeklagten am Abend unmittelbar vor der Tat nicht ohne\nweiteres entziehen.\n\na) In vollem Umfang greift jedoch die Rüge durch, daß\ndas Landgericht zu Unrecht die Aussagen Ger Zeugin Beggun\nin der Hauptverhandlung und vor dem Amtsgericht in Pfarrkirchen verwertet habe .Den Erwägungen, die die Strafkammer\nhierzu nach den Ausführungen in den Urteilsgründen ver-'\nanlaßt haben, kann nicht beigetreten werden. Wie schon\ncbendargelegt ist, war die Vernehmung der 'Zeugin Ds\nin dem Zeitpunkt, als sie erklärte, ihre Aussage zu verweigern, noch nicht abgeschlossen und ihre Auskunftsverweigerung daher zulässig. Demgemäß hätte die Strafkammer\ndie Angaben die von der Zeugin in der Hauptverhandlung\nzuvor gemacht worden waren und - sei es auch nur mittelbar - mit dem von ihr behaupteten Geschlechtsverkehr\nswischen ihr und dem Angeklagten im Zusammenhang standen,\nals nicht geschehen betrachten müssen. Hieran vermag auch\ndie Tatsache nichts zu ändern, daß die Zeugin vor Beginn\nihrer Vernehmung zur Sache über ihr Auskunftsverweigerungsrecht belehrt worden war. Der Fall liegt wesentlich anders als der, den der erkennende Senat in dem von der\nStrafkammer angeführten Urteil 1 StR 341/51 vom 15. Januar\n1952 (BGHSt 2, 99) entschieden hat. Dort handelte es sich\num die Frage, ob und in welchem Umfang dann, wenn ein\nAngehöriger des Angeklagten erst in der Hauptverhandlung\nvon seinem Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 Abs 1\n\nStPO Gebrauch macht, über den Inhalt einer von ihm bei\neiner früheren Vernehmung in dem Strafverfahren erstatteten Aussage die Vernehmung der richterlichen oder nichtrichterlichen Verhörsperson zulässig ist. Der Senat hai\ndamals die zur Entscheidung stehende Frage für die Fälle\nbejaht, in denen der Zeuge bei einer früheren richterlichen Vernehmung nach Hinweis auf sein Zeugnisverweigerungsrech* ausgesagt hatte, und zur Begründung ausgeführt, daß\nGer Zeuge. wollte man anders entscheiden, ohne ausrei-\n>henden inneren Rechtfertigungsgrund eine Stellung eingeräumt erhielte, die ihn in einer Weise zum Herrn des gansen Verfahrens machen würde, wie sie sonst für niemanden\n\nbestehe. Diese Erwägungen treffen aber nicht auf die Fälle\n“ zu, in denen ein Angehöriger des Angeklagten von seinem\nZeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO vor Abschluß\n\nein und derselben Vernehmung Gebrauch machi; nichts anderes kann für Fälle wie den vorliegenden gelten. ..\n\nDa die Zeugin BB ihre Aussage verweigert hatte,\ndurfte das Landgericht auch nicht ihre Bekundungen vor dem\nAmtsgericht in Pfarrkirchen als Beweismittel verwerten.\n\nDie Angaben der Zeugin bei dieser Vernehmung hätte die\nStrafkammer vielmehr nur dadurch zum Gegenstand der\n\n‘ Hauptverhandlung machen können, daß sie den um die Vernehmung\nersuchten Ermittlungsrichter als Zeugen vernahm. Daß die\nZeugin BER bei dem damaligen Verhör ausweislich. der\nNiederschrift nicht über das Recht nach § 55 StPO belehrt\nworden war, hätte der Vernehmung des Richters nicht entgegengestanden; denn das Recht zur Auskunftsverweigerung nach\n\n§ 55 StPO ist dem Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO\nnicht gleichzusetzen (vgl BGH St 1, 395 BGH MDR 1951, 180\n\nNr 115; BGH 3 StR 1014/51 vom 25. Juni 1953 S 14), auch\n\ndann nicht, wenn der Zeuge bei der besonderen Lage des\n\nFalles befugt wäre, die ganze Aussage zu verweigern.\n\nAuf den angeführten Verfahrensmängeln beruht das\nUrteil schon deshalb, weil das Landgericht den Schuldspruch letztlich allein auf die Aussage der Zeugin Din\ngestützt hat.\n\nDas Urteil muß daher mit den Feststellungen aufgehoben\nund die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das\nLandgericht zurückverwiesen werden.\n\ne} Die weiteren als Verfahrensrügen bezeichneten Ausführungen\nder Revision in Abschn A Nr 4 der Rechtfertigungsschrift\n\n--\n\na.\n\n.. LO -.\n\nstellen sich teils als unzulässige Angriffe gegen die\nBeweiswürdigung des Tatrichters teils als sachlichrechtliche Einwendungen dar.\n\n2.) Die Sachbeschwerde;\n\nSie hätte keinen Erfolg haben können:\n\nGewi3 1äßt sich, wie die Revision mit Recht\nvorbringt, die Annahme der Strafkamner, daR >\nDEE zur Tatzeit noch keine volle Erkenntnis von\ndem Wesen und der Bedeutung der Geschlechtsehre gehabt habe, schwerlich mit der Tatsache vereinbaren, daß\nsie damals bereits nahezu 18 3/4 Jahre alt war und ein\nin geschlechtlicher Hinsicht erfahrungsreiches Vorleben hinter sich hatte. Doch ist das für die Frage, ob\nder Angeklagte das ihm als Schulleiter zweifellos\nzur Erziehung anvertraute Mädchen zur Unzucht \"mißbraucht\" hat, nicht von Bedeutung. Gerade das Verhältnis zwischen Lehrer und Schüler muß in besonderem Maße\nvon geschlechtlichen Beziehungen reingehalten werden.\nAllerdings kann es auch bei Schutzverhältnissen im\nSinne des § 174 Nr 1 StGB Ausnahmefälle geben, in denen,\nwenn die abhängige Person mit der Unzucht einverstanden\nwar oder gar den Anstoß zu ihr gegeben hat, der Tatbestand des Mißbrauchs zur Unzucht zu verneinen ist, s0\netwa. dann, wenn die Abhängige nahezu die gesetzliche\nAltersgrenze erreicht hat und zwischen den Beteiligten\nein ernstes Eheversprechen abgegeben worden ist, dem\nauch kein gesetzliches Hindernis im Wege steht. Jedoch ist\nin solchen Fällen, wie der erkennende Senat in der zur\nVeröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmten\nEntscheidung 1 StR 442/55 vom 11. November 1955 darge-\n\nlegt hat, Voraussetzung, daß nicht nur die geschlechtliche Freiheit des Abhängigen unangetastet bleibt. sondern auch seine Achtung vor demjenigen, dem er anvertraut ist, nicht gefährdet wird. Hiervon könnte im\nvorliegenden Falle selbst dann nicht gesprochen werden,\nwenn ED SE \"es zanz bewußt darauf abgestellt hätte,\nden Angeklagten zum Geschlechtsverkehr zu verführen und\nihn damit in der Hand zu haben\"; denn dadurch könnte\n\ndie Tatsache nicht aus der Welt geschafft werden, daß\n\ndie Achtung der Zeugin vor dem — noch dazu verheirateten - Angeklagten in seiner Eigenschaft als Schulleiter\ndurch den vollzogenen Geschlechtsverkehr völlig untergraben wurde. Daß der Angeklagte mit dem Mädchen in\ngewissen über das reine Erzieherverhältnis hinausgehenden\npersönlichen Beziehungen stand, ist demgegenüber schon\ndeshalb nicht von Gewicht, weil er sich der ip Fuge:\nunter anderem auch bei der Durchsetzung ihrer Aufnahme\n\nin die von ihm geleitete Mittelschule in Wertingen, auf\nWunsch ihrer Mutter besonders angenommen hatte.\n\nDr. Hörchner j Dr. Peetz Mantel\nMartin Dr. Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-01-24/1-str-568-55","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":13},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":4},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-01-24/1-str-568-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:19.949813+00:00"}}