{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1956-01-24_1_StR_544_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1956-01-24","aktenzeichen":"1 StR 544/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2266 059.\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Werkzeugmacher Anton. GC EB au: ig dort\ngeboren am EEE 1926,\n\nwegen schwerer Unzucht zwischen Männern\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 24. Januar 1956, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Hengsberger\nals beisitzende Richter,\n\nAmtsgerichtsrat\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht. erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten. wird das Urteil des\nnandgerichts Aschaffenburg. vom 13. Oktober 1955 mit\nden Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neucr\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten den\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist vom Lendgericht wegen dreier voliendeter Verbrechen der schweren Unzucht zwischen kännern\nzu einer Gesamtstrafe von zehn Monaten Gefängnis verurtsiit\nworden. Gegen dieses Urteil hat sein Verteidiger Revision\neingelegt und dabei erklärt, das Rechtsmittel richte sich\n\"gegen das Strafmaß und gegen die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung\". In seiner Begründungsschrift, ir\nGer er das Verhalten des Angeklagten u.a. als einen \"recht\nuntauglichen Versuch\" bezeichnet hat, wiederholt der Yer--\nteidiger jene Erklärung und beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben, den Angeklagten zu einer unter neun Monaten liegenden Strafe zu verurteilen und ihm Strafaussetzung zur Bewährung zu bewilligen. In der Hauptverhandlung\nvor dem Senat hat der Verteidiger, nachdem er auf die Zweifsl an einer wirksamen Beschränkung der Revision hingevie-\n\nIm allgemeinen ist die Beschränkung der Revision auf das\nStrafmaß zulässig und wirksam. Denn bei der Straffrage\nhandelt es sich in der Regel um einen Teil des Urteils,\n\nder sich auf der Entscheidung über die Schuldfrage aufbaut\nund losgelöst von ihr einer selbständigen Prüfung und Beurteilung zugänglich ist:(vgl R6GSt 61, 322 f; BGHSt 5, 252).\n\nEine wirksame Beschränkung auf das Strafnaß liegt\naber nicht vor, wenn der Beschwerdeführer in der Begründung seines Rechtsmittels Angriffe gegen das Urteil richtet, die auf eine Anfechtung des Schuläspruches hinauslaufen. Es genügt auch, daß die Begründung des Rechtsnittels\n\nWidersprüche enthöit, aus denen Zweifel entstehen. ob der\nReschwerdeführer nicht doch, trotz seiner Erklärung über\ndie Beschränkung der Revision auf das Strafmaß, in \\Wahrheit den Schuldspruch angreift. Dieser Fall liegt hier vor.\n\nDer Verteidiger spricht in seiner Revisionsbegründung\nan mehreren Stellen von einem \"recht untauglichen\" oder\neinen. \"kindlich anmutenden Versuch\" des Angeklagten. enü Kr\ner auch die rechtliche Tragweite der. von ihm abgegebenen ri\nErklärungen offenbar ursprünglich nicht klar erkannt hatte, sc war es doch bereits nach seinem schriftlichen Vor-\n‚bringen mindestens möglich, daß geltend gemacht werden collte, es lägen lediglich versuchte und nicht vollendete Taten\nor. In der Revisionsverhandlung hat der Verteidiger, wie\nerwähnt, Klargestellt, daß sein Vorbringen so zu veretchen\nsei und das Urteil in vollem Umfang angefochten sein solie. |\n\nIm Zweifelsfalle ist die Wirksamkeit der Rechtsmittelbeschränkung zu verneinen (RGSt 58, 372 f; BGH 1 StR\n482/55 vom 2. Dezember 1955). Da die Frage, ob nur ein Versuch vorliegt, zum Schuldspruch gehört, ist die Revision rk\nsicht wirksam auf das Strafmaß beschränkt; vielmehr unterliest das angefochtene Urteil im vollen Umfang der Nachprüfung durch das Revisionsgericht.\n\nII. Die sachlichrechtliche Nachprüfung führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, da das Landgericht möglicherweise zu Unrecht vollendete statt versuchter Taten\nengenommen hat. In allen @rei Fällen, derentwegen der Inseklsgte verurteilt worden ist, stellt der Tatrichter im\nengefochtenen Urteil fest, daß der betroffene Jugendliche\neire ablehnende Haltung gezeigt hat; so heißt es im ersten\n\nFalle \"Dieser stand auf und ging weg\"; im zweiten Feile\n\"Tom vehrte ab\"; im dritten Falle \"Der Zeuge stieß die\nHand des Angeklagten weg\", Diese Haltung der Opfer legt dis\nAnnahme nehe, daß es dem Angeklagten nicht gelungen ist,\nsie zu verführen. Nur bei erfolgreicher Einwirkung auf den\nWillen des Jugendlichen lägen aber vollendete Straftaten\nnach § 175 a Nr 3 StGB vor. Sollten die Jugendlichen «ich\nvom Angeklagten nicht haben verführen lassen, vielmehr seine Zudringlichkeiten sogleich abgewehrt haben, so kämen\nnur versuchte Verbrechen nach der genannten Gesetzesvorschrift in Frage.\n\nDas Urteil unterliegt danach in vollem Umfange der\nAufhebung.\n\n. III. Für die neue Hauptverhandlung wird mit Rücksicht auf die Ausführungen der Revision bemerkt, daß die\nErwägungen des Landgerichts zum Strafausspruch - abgesehen\ndavon, daß nunmehr gegebenenfalls der Strofrahuen der Versuchsvorschriften anzuwenden sein wird, — an sich keine\nRechtsfehler erkennen lassen. Insbesondere ist die Berücksichtigung des Gedankens allgemeiner Abschreckung angesichts der vom Landgericht festgestellten beträchtlichen\nZunahme der Sittlichkeitsverbrechen in seinem Bezirk nicht\ngrundsätzlich zu beanstanden. Inwieweit es im vorliegenden\nFalle unter Berücksichtigung von Täter und Tat angemessen\nist, dem Gesichspunkt der Abschreckung anderer besonders\n\nRechnung zu tragen, ist Gache des tatrichterlichen ErmessenS.\n\nDr. Hörchner Dr. Peetz Mantel\nMartin Dr. Hengshberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-01-24/1-str-544-55","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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