{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1956-01-24_1_StR_537_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1956-01-24","aktenzeichen":"1 StR 537/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2266 058\n\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n. den berufslosen Rudol? D ER , ohne festen Wohnsitz, geboren am ms 1915 ir Vu.\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen Betrugs im Rückfall u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtsho?s in der Sitzung\nvom 24. Januar 1956 auf Grund der Hauptverhandlung vom\n17. Januar 1956, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hörclner R\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Iantel\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Hengsberger\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr. BEE ir. der Verhandlung,\nAmtsgerichtsrat EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie. Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 28. September 1955 wird verworfen.\n\nDer Beschweräeführer hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nDem Angeklagten wird die seit dem 29. September 1955\nerlittene weitere Untersuchungshaft, soweit sie drei\nMonate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte ist wegen Betrugs im Rückfall in zehn\nFällen. wegen Diebstahls im Rückfall in fünf? Pällen und\nwegen Unterschlagung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher\nzur Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus und zu zehn Geldstra- .\nfen von je 120 DM, ersatzweise zu je zwölf weiteren Tagen\nZuchthaus, verurteilt worden. Die bürgerlichen Ehrerrechte\nsind ihm auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt worden.\nAußerdem ist gegen inn die Sicherungsverwahrung angeordnet\nworden. In den Betrugsfällen II 1 und 7 des Eröffnungsbeschlusses sowie in den Diebstehlsfällen III 1 und 6 des\nEröffnungsbeschlusses ist das Verfahren gemäß § 154 Abs 2\nStPO eingestellt worden.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Gie Verletzung\nvon Verfshrensvorschriften; Sachbeschwerde ist nicht erhoben.\n\n1. Auf der Ablehnung des Antrags, den Zeugen TB ürer\neine bestimmte Beweisbehauptung zu vernehmen, kann das Urtei!\nnicht beruhen, weil der Angeklagte in Falle III 6 des Eröffnungsbeschlusses, zu dem der Zeuge benannt worden war, nicht\nverurteilt, das Strafverfahren vielmehr vorläufig eingestellt\nworden ist (vgl oben); es bedarf daher keiner Prüfung, ob die\nBegründung des Ablehnungsbeschlusses den verfahrensrechtlichen\nErfordernissen entsprach, -\n\n2: Den Antrag auf Beiziehung einer Auskunft des Landesamtes für Wiedergutmachung in SER darüber, daß der\nAngeklagte am 31. Dezember 1954 mit einer Zahlung in Höhe\nvon etwa 3.000 DM habe rechnen können, hat das Landgericht\nals \"unerheblich\" abgelehnt. ohne im Beschluß anzugeben.\nvon welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkten\n\nes sich bei dieser Entscheidung hat leiten lassen. Das\nbeanstandet die‘ Revision an sich mit Recht (u.a- RGSt 74,\n147, 1505 BGHSt 2, 284, 286; BGH NJW 1953, 35 Nr 21; BGH 3 StR\n139/54 vom 25. November 1954). Entgegen ihrer Meinung beruht\nindes das Urteil nicht auf diesem Mangel (vgl § 357 Abs 1\nStPO). '\n\nWie die Revision vorträgt, sollte mit der Auskunft\ndes Landesamts für Wiedergutmachung der Nachweis erbracht .\nwerden, daß es dem Angeklagten in den Fällen II 8a und N\n9 der Urteilsgründe an der Betrugsabsicht gefehlt hat,\nweil er mit den 'erwarteten 3.000 DM seine Schulden hätte\nbezahlen können. Nach der das Revisionsgericht bindenden\nFeststellung des Tatrichters hat aber der Beschwerdeführer\nim Falle II 8 a des Urteils selbst eingeräumt, daß er die\nKosten für seinen Aufenthalt im Haunstettener Krankenhaus\nseiner vorgefaßten Absicht entsprechend nicht bezahlt hat.\nDiese Einlassung stimmt mit der Erklärung des Verteidigers\nim vorbereitenden Schriftsatz vom 23, August 1955, nach der\nder Angeklagte in diesem Falle den Tatbestand des Betruges\nzugab, überein (Bl 217 R dA).\n\nKM\nIm Falle II 9 des Urteils hat sich der Angeklagte\n\ndahin verteidigt, er habe die Witwe FB nicht um\nihr Geld bringen wollen, sondern damit gerechnet unä rechnen\nkönnen, daß er am 31. Dezember 1954 vom Landesentschädigungsent SC eine Auszahlung von 3.000 DM erhalte. lit der\nBestätigung der Behauptung, daß der Beschwerdeführer diese\nSumme tatsächlich zu erwarten hatte, wäre jedoch nur der\nNachweis erbracht worden, daß der Angeklagte annehmen konnte\nund möglicherweise auch angenommen hat, zur Rückzahlung der\nbei Frau RB aufgenommenen Darlehen imstande zu sein,\nnicht aber, daß er auch wirklich die Absicht hatte, das erhoffte Geld zu diesem Zwecke zu verwenden. Wie die Urteilsgrümnde\n\nhierzu zweifelsfrei ergeben, ist der Tatrichter zu der\nÜberzeugung gelangt, daß der Angeklagte nie den Willen gehabt hat, seine Darlehensschulden zurückzuzahlen. Diese\nÜberzeugung der Strafkammer wird durch folgende Umstände gestützt: Der Angeklagte hat sich Frau FEB gegenüber\nvon Anfang an äer Wahrheit zuwider als \"Dr. jur. Ernst Km\nausgegeben und ihr vorgetäuscht, er sei Oberregierungsrat\n\nin FT ni habe dort seinen Vater wohnen, von dem\n\ner eine Geldüberweisung erwarte. Er gab sich auch Ger Wahrheit zuwider als Besitzer eines Kraftwagens aus. Dritten\ngegenüber stellte er Frau RB =1: \"seine Zukünftige\"\nvor,obwohl er, wie schon aus seinem späteren spurlosen Verschwinden zu schließen ist, nie beabsichtigt hat, Frau Reg»\na: heiraten. Am ersten Weihnachtsfeiertag 1954 ließ\n\ner Frau FB unwahrerweise durch einen angeblichen\n\"Ministerialrat\" aus IR pestellen, daß er dort sei\n\nund wegen der schlechten Straßenverhäitrisse nicht nach\nHm kommen könne. Der Beschwerdeführer hat übrigens\nFrau RER gegenüber niemals etwas von der erwarteten\nEntschädigung und seiner Absicht, aus ihr die entliehenen\nBeträge zurückzuerstatten, erwähnt. Er bat, nachdem er die\nfestgestellten Darlehen erhalten hatte, Fi heimlich mit\nunbekanntem Ziel verlassen. Wenn der Tatrichter aus diesen\nGesamtverhalten des Angeklagten den Schluß gezogen hat, daß\ndieser die entliehenen Beträge im Gesamtbetrage von 360 DM\nnicht zurückzahlen wollte und er sich daher gegenüber dem\nVorwurf? des Betrugs nicht mit Erfolg auf die erwartete Auszahlung von’3.000 DM berufen könne, so ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Schließlich hat der Angeklagte\nauch durch sein Vorgehen in den anderen Fällen, in denen\n\ner wegen Betrugs verurteilt worden ist, bewiesen, daß er\nnicht willense war, seine Verpflichtungen zu erfüllen.\n\n3, Endlich muß auch die Rüge der Verletzung der Aufklärungs-\n\npflicht (§ 244 Abs 2 StPO) ohne Erfolg bleiben. Nach seinen Darlegungen zur Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten\n\nhat das Landgericht auf Grund des Gutachtens des Sachverständigen Obermedizinalrat Dr. SIEB die Überzeugung erlangt, daß\nder Beschwerdeführer bei Begehung der ihm zur Last gelegten\nStraftaten voll Zurechnungsfähig war. Der Sachverständige hat\nsich zur Erstattung seines Gutachtens ohne vorherige längere\nBeobachtung des Angeklagten in einer Heil- und Pflegeanstalt\nimstande gesehen, wie sich daraus ergibt, daß er es unterlassen\nhat, eine solche Maßnahme anzuregen (vgl § 81 Abs 1 StPO).\n\nBei dieser Beweislage ist nicht ersichtlich, wieso sich der\nStrafkammer die Einweisung Ges Angeklagten in eine Heil-\n\nund Pflegeanstalt zur Vorbereitung eines weiteren Gutachtens\nüber seinen Geisteszustand aufgedrängt haben soll (vgl u.a.\n\n1 StR 195/55 vom 8. Juli 1955 8 19: f‘,\n\nDie Verfahrensbeschweräen des Angeklagten erweisen sich\ndemnach sämtlich als unbegründet.\n\n«F\n\nEine sachlichrechtliche Prüfung des Urteils verbietet\nsich dem Senat, weil der Beschwerdeführer die Verletzung\nsachlichen Rechts nicht gerügt hat.\n\nDr. Hörchner Dr. Peetz Mantel\n\nMartin Dr., Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-01-24/1-str-537-55","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-01-24/1-str-537-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:19.911215+00:00"}}