{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1956-01-24_1_StR_520_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1956-01-24","aktenzeichen":"1 StR 520/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2266 057\n\n1 StR 520/55\n\nım Namen des’/olkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Karı HE EB aus c\ngeboren am iD 1902 in VER (Kreis BE, CSR),\n\nwegen fortgesetzten Betrugs u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtsha®s in der Sitzung\nvom 24. Januar 1956, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichtser Mantei\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Hengsberger\nals beisitzende Richter,\nAmtsgerichtsrat\nal.s Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt: .\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Bamberg vom 24. August 1955 mit den\nFeststellungen aufgehoben\n\na) in vollem Umfang, soweit der Angeklagte wegen\neines Vergehens der Untreue verurteilt ist,\n\nb) im übrigen im Strafausspruch.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe?\n\nDer nicht vorbestrafte, zur Tatzeit 52-jährige Angeklaste ist wegen Betrugs gegenüber seiner Bank, wegen Untreue\nfegenüber seiner Viehagentur, der Firma TS ir TB:\nund schließlich wegen fortgesetzten Betrugs gegenüber seinen\nViehlieferanten, sämtliche Taten begangen im Oktober und November 1954, zu Einzelstrafen von einem Jahr Gefängnis, acht\nMonaten Gefängnis und 100 DM Geldstrafe sowie einem Jahr vier\nMoratmn Gefängnis verurteiit worden; aus den Freiheitsstrafen\nhat das Landgericht eine Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis gebildet. Die Revision des Angeklagten erstrebt mit der\nSachrügse die Aufhebung des Urteils in vollem Umfange, soweit\nder Angeklagte wegen Untreue verurteilt ist, im übrigen die\nAufhebung im Strafausspruch. Das Rechtsmittel hat Erfolg:\n\nI. Untreue gegenüber der Viehagentur I.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten unter Abweichung von\nder rechtlichen Würdigung im Eröffnungsbeschluß und im Gegensatz zu den beiden anderen Fällen nicht wegen Betrugs verurteilt, weil es die von vornherein bestehende Absicht, sich\neinen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, hier\nnicht für hinreichend erwiesen hält. Es erwägt, gegen eine\nsolche Absicht des Angeklagten in dem maßgebenden Zeitpunkt\nGer Annahme des Schecks über 4000 DM, am 27. November 1954,\nspreche die Tatsache, daß er der Firma IB \"Ende Novenber\n1954\" Vieh im Werte von 1725 DM geliefert und noch restliche\ni900 DM von den für den Scheck erhaltenen 4000 DM bei sich geführt habe, als er in der Nacht vom 29. zum 30. November 1954\nwirtschaftlichz und seelisch zusammenbrach. Unerheblich sei es\n\n. |.\n\n\"in diesem Zusammenhang\", daß das gelieferte Vieh aus beirügerischen Kaufabschlüssen mit zahlreichen Bauern stamıte, derentwegen der Angeklagte aus dem Gesichtspunkte des fertgesetztan\nBetrugs verurteilt worden ist. Mit Recht macht die Revisior\ngeltend, daß das Landgericht es unterlassen hat, sich mit diesen Gegebenheiten auch bei Prüfung der Frage auseinanderzusetzen, ob der Angeklagte seiner Viehagentur einen Nachteil\nim Sinne des § 266 StGB zugefügt und ob er dies in seineü Vor- ,\nsatz aufgenommen hat. “\nZwar läßt sich die Annahme des Landgerichts, daß der Firma\nTER durch die seitens des Angeklagten erfolgte Verwendung\nder Hälfte des Scheckbetrages zugunsten eines geschäftsfremäen\nCläunigers ein Nachteil zugefügt worden ist, nach der äußeren\nTeatseite insofern vertreten, als der Angeklagte zur Zeit der\nanderweitigen Verwendung eines Teils des Scheckbetrags bereits\n\"praktisch zahlungsunfähig\" war und das Vieh, welches er in verrechnung auf den Vorschuß Ende November 1954 an die Agentur\nlieferte, nur im Wege des Betrugs gegenüber den ihn beliefernden Bauern in seinen Besitz gebracht hatte. Hiernach kann die\nGefahr bestanden haben, daß die Viehagentur in Rechtsstreitig-).\nkeiten mit den betrogenen Bauern verstrickt wurde, worin, auch\nbei gutgläubigem Erwerb (§ 932 BGB), eine Vermögensgefährdung\ngefunden werden könnte. Möglicherweise wurde auch durch die betrügerischen Geschäfte des Angeklagten der gute Ruf der kgentur \\\ngefährdet und diese zur Abwendung solchen Schadens zwar nicht\naus rechtlichen, aber aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten gezwungen, die Bauern ganz oder teilweise zu entschädigen; auch\ndarin wäre ein Nachteil im Sinne des § 266 StGB zu erblicken.\n\ni\nt\n!\n!\n\\\n\nEs bedarf aber bei einer solchen Gestaltung des äußeren Tatbestandes der sorgfältigen Prüfung, cb der Angeklagte diesen\nNachteil für die Firma IR wissentiich und willentlich\nherbeigeführt hat. Die Lieferung des Viehs im Werte von 1725 IM\nist \"Ende November\", also spätestens bis zum Zusammenbruch des\nAngeklagten (29. November) und somit innerhalb kürzester Frist\nseit dem Erhalt des Schecks (27. November) erfolgt. Es liegt\nnahe, daß der Angeklagte das Vieh zur Zeit der Zahlung an den\ngeschäftsfremden Gläubiger schon in seiner Verfügungsmacht hatte\noder daß für ihn wenigstens bestimmte Aussicht bestand, es in\nseine Verfügungsmacht zu bekommen, ohne vor der Auslieferung\ndes Viehs an die Agentur befürchten zu müssen, daß die von ihm\nbetrogenen Bauern Schritte zur Wiedererlangung ihres Viehs gegen\nihn unternahmen. Es läßt sidı deshalb nicht ausschließen, daß\ner sich nach den besonderen Umständen des Falls einer Benachteiligung der Firma IWEWEM nicht bewußt war. Die Frage der\nZufügung eines Nackteiles ist also jedenfalls nach der inneren\nTatseite nicht klargestellt.\n\nDer erörterte Mangel zwingt zur Aufhebung des Urteils im\nFalle TÜR in vollem Umfange, wobei bemerkt sei, daß die\nRechtsausführungen des Landgerichts im übrigen keinen Rechtsfehler aufweisen. Insbesondere hat der Tatrichter nach dem von\nihm bisher festgestellten Sachverhalt mit Recht eine stillschweigende treuhänderische Verpflichtung des Angeklagten angenommen,\nden von der Firma IB für Viehaufkauf erhaltenen Scheck\nnur zum Nutzen dieser Firma zu verwenden. Des galt jedenfalls\nsolange, als ihm andere Möglichkeiten, die Firma wegen ihres\nAnspruchs auf Lieferung von Vieh (oder Rückzahlung des unverbrauchten Vorschusses) in rechtswirksamer Weise zu befriedigen,\nnicht zur Verfügung standen. Dabei würdigt das Landgericht d-e\n\nre»btlichen Beziehungen zwischen dem Ansekiagten und der\nViehagentur - in rechtlich nicht zu beanstandender Weise _\n\nals Kaufvertrag und den erhaltenen Vorschuß als vorweggenonmene Erfüilung der Kaufpreisschuld. Der Beschwerdeführer bezeichnet sich in der Revisionsbegründung, wenn auch in anderem\nZusammenhang, als \"letzten Endes nur Provisions-Viehvermittler\nfür die Firma IB\". Ginge man hiervon aus, so könnte an\nder Zweckgebundenheit des erhaltenen Vorschusses und der ent-s\nsprechenden treuhänderischen Verpflichtung des Angeklagten\nerst recht kein Zweifel bestehen (vgl BGHSt 1, 186, 189 f).\n\nII, Strafausspruch in den Betrugsfällen zum Nachteil\nder Bank und der Bauern.\n\nDie Begründung des Strafausspruches in den beiden Betrugsfäller ist an sich frei von Rechtsfehlern und wird von\ndem Beschwerdeführer aus Gesichtspunkten angegriffen, deren\nWürdigung ausschließiich dem tatrichterlichen Ermessen vorbehsiten ist. Gleichwohl führt die Revision auch hier zum\nSrfolg, da die Möglichkeit besteht, daß das Strafmaß in den\npeiden Betrugsfällen durch die aufgehobene Verurteilung im\nFalle IEEB zun Nachteil des Angeklagten beeinflußt worden\nist. Das Landgericht wird in der ‘Lage sein, bei der erneuten\nFestsetzung der Einzelstrafen in den beiden Betrugsfällen auch\n\ndie Gedankengänge der Revisionsbegründung in Erwägung zii:\nziehen.\n\nDr. Hörchner Dr. Peetz Mantel\n\nMartin Dr. Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-01-24/1-str-520-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 932","ref_norm":"932","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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