{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1956-01-17_1_StR_558_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1956-01-17","aktenzeichen":"1 StR 558/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2266 05€\n\nIm Namen des volkes\n\nın der Ötrafsache\n\ngegen:\n\nden Maschinenschloseer Karl P BD a.us vı EB:\ngchoren am iD 1927 in Cum (CcSt:);\n\nwegen Meineids\n\nhat der 1. Ptrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 17. Januar 1956, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter ür. Peetz\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Martin\nBunlesrichter Dr. Bengsberger\nels beisitzende Richter.\n\nStaatsanwalt Dr. EEEEEn\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter u\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Nürnberg-Fürth von 29. September 1955\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die xosten des kechtsmittels\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Meineids\nzu einer Gefängnisstrafe von zehn Nonaten verurteiit; es\nhat ihm äie Lidesfähigkeit für dauernd und die bürgerlichen\nEhrenrechte auf drei jahre aberkannt.\n\nDie kevision des Angeklagten hat keinen Erfolg.\n\nil.) Die rechtlich bedenkenfrei getroffenen Feststellungen\ntragen den Schuldspruch.\n\nChristian SR erhob gegen den Beschwerdeführer lage\nwegen einer Forderung bei dem Amtsgericht Weißenburg. In älesen\nRechtestreit wurde der Angeklagte wiederholt als Fartei vernommen. Er bestritt dabei der Wahrheit zuwider, jemals geäußert\nzu haben, er könne den SW gut \"ausschmieren\" und werde das\nauch tun, weil Sp keine Aufzeichnungen habe. in der Sitzung\nvom 30. Anril 1954 beschwor der Angeklagte seine Aussage. Nach\nder Überzeugung der Strafkammer war er sich dessen bewußt, das\n\ner eine falsche Aussage mit seinem Eid bekräftigte.\n\nSoweit der Beschwerdeführer die Beweiswürdigung angreift,\nkann das Revisionsgericht das, Vorbringen nicht berücksichtigen (§ 337 St?O). Die Strafkammer brauchte sich in den Urteilsgründen nicht mit sämtlichen Aussagen auseinanäserzusetzen. Die\nUrteilsgründe geben die für erwiesen erachteten Tetsachen an,\nin denen der Tatrichter die geretzlichen Herkmale des Weineids\ngefunden hat, Die Urteilsgründe enthalten keinen Widerspruch;\nsie lassen weder einen Rechtsirrtum noch Verstösse gegen die\nDenkgereize erkennen:\n\n2.) Auch der Strafausspruch ist rechtlich nicht zu beanstande\n\nDie Urteilsgründe führen die Umstände an die für die\nZumessung der Strafe bestimmend gewesen sind; § 267 Abs 3\n. StPO ist somit nicht verletzt, Die Strafkammer hat strafmildernd berücksichtigt, daß der Angeklagte sich in einer\ngewissen Zwangslage sah und fürchtete, das Gericht würde - nätf\ner sich zur Wahrheit bekannt - aus seiner Aussage für den Ausgang des Rechtsstreits ungünstige Schlüsse ziehen. Selbst wenn\nder Angeklagte die Unwahrheit auch deshalb gesagt haben Mi\nweil er eine gerichtliche Bestrafung wegen eines etwa seiner\nAussage vorausgegangenen versuchten Prozeßbetrugs befürchtete, könnte dieser Umstand nicht zu einer Wilderung der\nStrafe gemäß § 157 StGB führen. Diese Bestimmung ist nicht\nzugunsten einer Partei anwendbar, die im bürgerlichrechtlichen\nStreitverfahren vernom:.en und nach § 452 ZPO beeidigt worden\nist (BGH N3W 1951, 809 und 1953, 390 Nr 15).\n\nJ\n\nDas Landgericht hat auch nicht das Leugnen des Angeklagten als solches straferschwerend gewürdigt. Es durfte zuun- }\ngunsten des Beschwerdeführers berücksichtigen, daß er\n\n\"verstockt und hartnäckig jede Einsick und Reue vermissen ließ\" unä sogar Zeugen des “eineidz bezichtigte.\n\nDr. Hörchner Dr. Peetz Mantel\n\nMartin Dr. Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-01-17/1-str-558-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 452","ref_norm":"452","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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