{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1956-01-17_1_StR_392_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1956-01-17","aktenzeichen":"1 StR 392/55","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"2266 055\n\n1 StR 392/55\n\nInNanen des Volkes\n\nIn der Strafsacha\n\ngegen\n\nGen kaufmännischen Angestellten Wilheln JB zus\n\nTEE, zeboren an ER 1915 in TEE, Zur Zeit\n\nin dieser Sache in Untersuchungshaft,\n\nwegen versuchter Unzucht mit Kindern u. &.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 17. Januar 1956, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter kantel\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Hengsberger\nals beisitzende Richter,\nAmtsgerihtsret EEE in der Verhandlung,\nStaatsanwalt Dr. EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJıstizangestellter u\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Freiburg vom 1. Juli 1955 mit den\nFeststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Vernendiung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsrittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-2.-\n\nGründe\n\nDer Angeklagte ist wegen zweier versuchter Verbrezien\nder Unzucht mıt Kindern, je in Tateinheit mit Vergehen der\nErregung öffentlichen Ärgernisses, zu einer Gesamtstrafe\nvon zwei Jahren Gefängnis verurteilt worden, auf die drei\nMonate der vom 16. Februar bis 1, Juli 1955 . ‘dauernden Untersuchungshaft angerechnet worden sind. Die auf Verletzung\nverfahrens- und sachlichrechtlicher Bestimmungen gestützte\nRevision des Angeklagten hat Erfolg.\n\nNach § 140 Abs 1 Nr 3 StPO muß einem Angeklagten\nein Verteidiger beigeordnet werden, wenn das Verfahren zur\nUnterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt nach § 42 b\nStGB führen \"kann\". Diese Voraussetzung war im vorliegenden\n\"zlle erfüllt. Das ergibt sich schon daraus, daß &egen den\nAngelilagten bereits durch Urteil des Landgerichts Freiburg\nvom 20. März 1953 wegen ähnlicher Straftaten die Unterbringung gemäß § 42 b StGB angeordnet worden war. Die Einweisung\nwurde zwar auf Grund eines Beschlusses vom 16. Närz 1954 bedingt\n‚ausgesetzt; jedoch wurde mit Rücksicht auf die hier zur Aburteilung stehenden Straftaten die Aussetzurg mit Beschluß\nvom 9. kärz 1955 widerrufen. Da der Angeklagte sich seit dem\n16. Februer 1955 in Untersuchungshaft befindet, ist er bisker\nnicht wieder in eine Heil- oder Pflegeanstalt verbracht\nworden. Der Widerruf seiner bedingten Entlascung zeigt aber,\ndaß er, sobald die Möglichkeit gegeben ist, mit der erneuten\nYollstreckung der angeordneteh Maßnabme zu rechnen hat.\n\nDas Landgericht hat sich im angefochtenen Urteil\nauch mit der Frage befaßt, ob es einer erneuten Anordnung\nder Unterbringung nach § 42 b StGB bedürfe. unä hat dies\nveine_nv, \"ia die Trühere Anordnung weiterhin ihre Gültigkeit behält\". Es geht also ersichtlich von der Zulässigkeit\n\nund Notwendigkeit einer Unterbringung des Angeklagten aus,\nhält deren erneute Anordnung aber nicht für erforderlich,\n\nweil die frühere noch rechtswirksam ist. Diessr Ansicht\n\ndes Landgerichts kann nicht beigetreten werden. Wie ädrr\nBunädesgerichtshof bereits in einer nicht veröffentlichten\nEntscheidung (4 StR 299/51 vom 27. Juli 1951, vgl auch BeyObLG\n1953, S 220) ausgesprochen hat, wird eine Sicherungsiaßnehnme |\nnicht dadurch ausgeschlossen, daß sie schon in einer anderen\nSache verhängt ist. Die Rechtskraft des früheren Urtails b=-\nschränkt sich nach den auch für das Sicherungsverfahren geltenden Grundsätzen zum Verbrauch der Strafklage (§ 429 vo\n\n‘ Ats 1 StPO) auf die Handlungen, die Gegenstand des damaligen\nVerfahrens waren. Auch ist die Notwendigkeit der Sicherungsmaßnahme, wenn sie sich auf Grunä des neuen Verfahrens ergibt, nıcat schon wegen des Tortbestehens des früheren\nvallstreckbaren (§ 70 Abs 2 StGB) Urteils zu verneinen.\n\nlie rechiskräftige Anordnung der Unterbringung, die allein\nauf den Grundlagen des früheren Urteils beruht, könnte nachträglich, etwa durch Aufhebung im Wiederaufnahmeverfahren,\nVerjährung der Vollstreckung oder einen - allerdings fernliegenden - Gnadenerweis wegfallen; auch läge die Vollstre.ukung der früheren Anordnung nicht in den Händen des ©\njetzt erkennenden Landgerichts. Die hier zu § 42 db StGB\nvertretene Ansicht steht in Einklang mit der itechtsprechung\n\ndes Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs zu der entsprechenden Frage in den Fällen des § 42 m StGB (BGHSt 6,\n\n398, vgl auch 4 StR 326/53 vom 17. September 1953 = IM\n\nNr 1 zu § 42 m StGB) und des § 42 e StGB (u.a, RGSt 70,\n\n201, 203 f; BGH 4 StR 865/51 vom 31. Januar 1952).\n\nF\nhy\n\nar\n\nmr,\n\nww\n\ner\n\nNach alledem \"konnte\" das Verfahren im Sinne des § 140\nAbs LUr 5 StPO zur Anordnung der Unterbringung nach 8 42 ı\nStGB Tühren. Dann mußte aber der Angeklagten, der keinen\nVerteidiger gewählt hatte, von Amts wegen ein solcher\n“eigsordnet werden. Daran ündert es nichts, daß üer Angs-\n\nklagte vrctz Belehrung keinen hierauf geriateten insrag\n\nIE en.» yeah\n\ngestellt, dies vielmehr, wie seine Revisionsbegründung ergibt,\nbewußt unterlassen hat und daß er auch in der Hauptvarhandlung den Mangel nicht gerügt hat. Denn es handelt sich\nhier - im Gegensatz zu § 140 Abs 1 Nr 2 und 5 StPO - um\n\nein wnverzichtbares Recht des Angeklagten. Die Verletzung\ndieses Rechts begründet die Revision und hat zur Folge, daß\nans Urteil mit allen seinen Feststellungen aufgehoben werden\nmuß, ohne daß geprüft werden kann, ob die Entscheidung auf\nder Gesetzesverletzung beruht (§ 338 Nr 5 StPO). Insbesondere\nist es ohne Bedeutung, daß das Verfahren nicht zur Anord- °\nnung der Unterbringung geführt hat; es genügte nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes, daß es dazu führen konnte\n(vgl BGHSt 4, 320, 322 f). Diese Voraussetzung lag schon\nnach den tatsächiichen Ausführungen der Anklageschrift zur\nTrage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten vor, wenn\nauch die Staatsanwaltschaft die nochmaiige Anoränung der\nUnterbriugung — ebenso wie alsdann das Landgericht — rechtsirrig für überflüssig hielt.\n\nDas angefochtene Urteil muß hiernach in vollem Umfanz\naufgehoben werden. Es bedarf daher keines Eingehens auf\ndie weiteren Rügen des Angeklagten. Bemerkt wird lediglich,\ndaß die Behauptung des Beschwerdeführers, ein Schöffe habe\nwährend eines Teils der Hauptverhandlung geschlafen, durch\ndie angestellten Ermittlungen nicht bestätigt worden ist.\n\nIm neuen Urteil wird ausdrücklich festzustellen sein,\ndaß der Angeklagte gewußt oder wenigstens damit gerechnet\nhat, es handele sich um Kinder unter 14 Jahren, wenn das\n“ bei dem Alter der Kinder zur Zeit der Straftaten des\nAngeklagten (10 Jahre) auch recht naheliegt.\n\nDas Verbot der Schlechteretellung (§ 358 Abs 2 yatz i\nStPO) steht der Anordnung der Unterbringung in einer Heiloder Ffiegeanstalt nach der ausdrücklichen YorschriTIt des\n§ 358 Abs 2 Satz 2 StPO nicht entgegen.\n\nDr. Börchner Dr. Peetz Hantei\n\nMartin Dr. Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-01-17/1-str-392-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-01-17/1-str-392-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:19.539124+00:00"}}