{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1956-01-10_1_StR_548_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1956-01-10","aktenzeichen":"1 StR 548/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2266 054\n\nim Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Versicherungsinspektor Alfons H SEEEEEEEEREREEE\naus AB: üort geboren am ie 1902,\n\nwegen Meineids u.a.\n\nhat der 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 10. Januar 1956, an der teilgenomuen\nhaben:\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Hengsberger\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr. EEE in der Verhandlung,\nAntsgerichtsret EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter RB\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Rerisior. des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Augsburg vom 6. September 1955 mit den\nFeststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 2.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Meineids\nund uneidlicher Falschaussage zur Gesamtstrafe von einen\nJahr Gefängnis verurteilt.\n\nDer Entscheidung liegen folgende Urteilsfeststellungen\nzugrundes\n\nAm 9. Oktober 1953 hatte der Angeklagte als Versicherungsinspektor der NEE Versicherungs-AG im Beisein des örtlich zuständigen Versicherungsvertreters Dun für den\nmit seiner land- und gastwirtschaftlichen Habe bei der erwähnten Gesellschaft versicherten Gastwirt, Landwirt und\nFuhrunternehmer CU in Toll eine Schadensmeldung\naufgenommen. Auf Grund unrichtiger Sachdarstellung in dieser Anzeige wurde gegen GM ein Strafverfahren wegen versuchten Betrugs eingeleitet. Im ersten Rechtszuge wurde der Angeklagte am 13. August 1954 vor dem ersuchten Amtsgericht Augsburg als Zeuge eidlich vernommen. Er sagte dabei nach der\nAnnahme des Landgerichts wider besseres Wissen aus, GEM habe\nihm bei der Aufnahme des Schadensfalles angegeben, am 8. Oktober 1953 sei im Hofraum seines Anwesens eine \\lagenplane\ninfolge unvorsichtigen Umgehens seines Sohnes mit einem Zigaret-\n\"tenstunmel verbrannt. In Wahrheit war der Angeklagte nach der\nÜberzeugung der Strafkammer bei der Entgegennahme der Schadensmeldung schon durch BMMES und CE unterrichtet gewesen,\ndaß es sich bei dem durch Feuer zerstörten Gegenstand um\neine - von der Versicherung bei der NOEMEB-Versicherungs-AG\nnicht umfaßte - Kraftwagenplane handelte, die am 5. Oktober\n1955 bei einer Fahrt des erwähnten Sohnes des CB auf der\nAutobahn bei karlsruhe verbrannt war.\n\n- 3 -\n\nAm 6 April 1954 wurde der Angeklagte in der Hauptverhandlung, die gegen ce vor dem Landgericht Augsburg\nals Rerufungsgericht stattfand, erneut als Zeuge vernommen.\nNach \"anfänglichen Zugeständnissen\" widerrief er diese und\nerklärte, seine früheren Angaben vor dem Amtsgericht Augsburg entsprächen der Wahrheit, er habe in der Schadensmeldung\nvom 9. Oktober 1953 das angegeben, was ihm GER über den\nSchadensfall erzählt habe. Er blieb nunmehr nach § 60 Nr 3\nStpO wegen Teilnahmeverdachts unvereidigt.\n\nDer Angeklagte hat gegen die Entscheidung Revision\neingelegt, mit der er die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und des sachlichen Rechts rügt. Das\nRechtsmittel hat Erfolg.\n\n1.) Verfahrensrügen:\n\na) In der Hauptverhandlung hatte der Vorsitzende nach\nnochmaliger Eröffnung der Beweisaufnahme zwei im Sitzungssaal anwesende Personen als Zeugen zu der Behauptung des\nVerteidigers gehört, daß der zuvor vernommene Zeuge GR\nwährend der begonnenen Urteilsberatung des Gerichts ihnen\ngegenüber erklärt habe, der - ebenfalls zuvor als Zeuge gehörte - Versicherungsvertreter DEE habe ihn aufgefordert\ngehabt, er solle \"den Schadensort in den Hof verlegen\". Nachäem die beiden Personen - MER und Hi - vernonmen worden waren und BÜMEEER sich auf ihre Aussagen erklärt\nhatte, stellte der Staatsanwalt den Antrag, die Hauptverhandlung auszusetzen und den Zeugen CAR darüver zu vernehmen,\ndaB DEE zu inm vor Aufnahme der Schadensmeldung und\n\nvor Hinzuziehung des Angeklagten HOEEEB zesast habe, 'er\nmüsse die Sache so darstellen, als ob die Autoplane im Hofe\n\n&'\n\nseines Anwesens verbrannt sei. Die Strafkammer lehnte diesen\nAntrag ab mit der Begründung, daß \"es für die Schuld- und\nStraffrage in vorliegendem Verfahren gegen HB in\ntatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unerheblich ist,\n\nwer den Anstoß zu dem von dem Zeugen CR begangenen versuchten Versicherungsbetrug gegeben hat, und diese Tatsache\nan den Handlungen des Angeklagten HB nichts ändert\".\n\nDie Revision erblickt mit Recht eine Verletzung der\nAufklärungspflicht (§ 244 Abs 2 StPO) darin, daß die Strafkammer unterlassen hat, GER nochmals zu laden und als Zeugen zu hören. An sich hat die Strafkammer mit der Ablehnung\ndes von dem Staatsanwalt ausdrücklich gestellten Antrags\nauf nochmalige Vernehmung des CAM auch gegen die Vorschrift\ndes § 244 Abs 3 StPO verstoßen. Doch kann dahingestellt bleiben. ob der Beschwerdeführer, dessen Verteidiger sich ebensowenig wie er selbst dem Antrag des Staatsanwalts angeschlossen, vielmehr nur die Intscheidung in das Ermessen\ndes Gerichts gestellt hatte, auch seinerseits zur Beanstandung des Gerichtsbeschlusses berechtigt gewesen wäre (vgl\nhierzu u.a. BGH NJW 1952, 2753 Nr 21); denn jedenfalls hat er\ndie Rüge nicht in der nach § 344 Abs 2 Satz 2 StPO erforderlichen Form erhoben. Wie den Gründen des ablehnenden Beschlusses\nzu entnehmen ist, haben die Zeugen Kummp und F:MEEEEEEED\nbei ihrer Vernehmung unter Eid ausgesagt, daß GEN ihnen\ngegenüber erklärt habe, BEE habe zu ihm vor Aufnahme\n\n‚ der Schadensmeldung und vor Hinzuziehung des Angeklagten\n\nHORB gesagt, er müsse die Sache so darstellen, als\n\nob die Autoplane im Hof seines Anwesens verbrannt sei. Angesichts dieser eidlichen Bekundungen zweier an der Sache\noffenbar unbeteiligter Zeugen gewann die Behauptung des\nBeschwerdeführers, er habe die Schadensmeldung vom 9. Oktober\n1953 entsprechend den Angaben des Zeugen CEMB sowie im Vvertrauen auf deren Richtigkeit aufgenommen unä demgemäß bei\n\nseinen beiden Zeugenvernehmungen die Wahrheit gesagt; erheblich an Gewicht; denn, hatte AB schon vor dem Eintref-\n\nfen des Angeklagten dem Zeugen GR zugereäet, er solle\n\n\"den Schadensort in seinen Hof verlegen\", so war es möglich,\n\ndaB CM und EEE den Angeklagten die Wahrheit vorenthielten und | seine Angaben zu der Schadensmeldung ohne weiteres Zutun des Beschwerdeführers machte. Die Strafkamner\n\ndurfte sich daher nicht damit begnügen, lediglich BB\n\nzu. den Aussagen der Zeugen MB una Hi EEE zu hören, M\nund sie durfte bei der Urteilsfindung den der Einlassung !\ndes Angeklagten entgegenstehenden Bekundungen der Zeugen CR\nund FOR auch nicht allein in der Erwägung folgen, daß\nDOSE einen einwandfreien Ruf genieße und in der Hauptverhandlung einen sehr günstigen Eindruck gemacht habe und daß\n\nsich die Angaben der Zeugen BEER una ci vei der\nSchilderung der sie gemeinsam betreffenden Ereignisse völ-\n\nlig- gedeckt hätten. Das war um so bedenklicher, als CA\n\nschon häufig vorbestraft ist und in seiner Heimat, wie das\nLandgericht unterstellt, einen ungünstigen Ruf hat. Es kommt\nhinzu, daß die Strafkammer den Zeugen DÜMEEEN, aus üessen\nübereinstimme.iden Bekundungen sie auf die Glaubwürdigkeit J\nGes cu schloß, noch am Ende der Beweisaufnahme für teilnahmeverdächtig gehalten und deshalb - wie schon hinsichtlich\n\nseiner vorausgegangenen Aussage - auch bezüglich seiner Erklärungen zu den Angaben der Zeugen MED una 1: EB\ngemäß § 60 Nr 3 StPO unvereidigt gelassen hat. Weitere Bedenken ergaben sich andererseits daraus, daß der Angeklagte noch\nkeine Vorstrafen erlitten, sich nach den Bekundungen seines\nVorgesetzten zuR während seiner bisherigen langjährigen\nTätigkeit bei der NCEEEEEEEB-Versicherungs-AG als zuverlässig\nerwiesen hat und im Gegensatz zu GER sowie den örtli-\n\nchen Versicherungsvertreter BÜEEB einen ohne weiteres\nbezreiflichen Grund haben konnte, die Schadensmeldung zugunsten des CB falsch aufzunehmen und dadurch seine\n\nStellung aufs Sgiel zu. setzen. Hiernach hätte das Landge-\n\nricht zur restlosen Klärung der der unrichtigen Schadensmeldung zugrunde liegenden Vorkommnisse entsprechend dem\nBeweisamtrag des Staatsanwalts den Zeugen GER nochmals\n\n. laden und unter Vorhalt der Bekundungen der Zeugen MEN»\nund HIER vernehmen müssen.\n\nb) Vor der Hauptverhandlung hatte der Verteidiger beantragt,\nden Facharzt Dr. HilEB: der sich mit dem Beschwerdeführer\nin russischer Kriegsgefangenschaft befunden habe, als sachverständigen Zeugen darüber zu vernehmen, daß der Angeklagte\nwährenä der Kriegsgefangenschaft (1945 bis 1946) 15 Monate\nlang wegen Fleckfieber, Typhus, Gelenkrheumatismus und\nschwerer Dystrophie im Lazarett gelegen habe und seitdem\n\nan verringerter Gedächtnisfähigkeit leide.In der Hauptverhandlung wiederholte der Verteidiger zwar den Antrag, den\n\nder Vorsitzende als \"unbehelflich\" abgelehnt hatte, nicht.\nJedoch hätte die Strafkammer, wie der Beschwerdeführer mit\nRecht rügt, zufolge der ihr obliegenden Aufklärungspflicht\n\nden erwähnten Facharzt von Amts wegen als sachverständigen\nZeugen hören müssen. Wie bekannt, steht die ärztliche Wissenschaft einer schweren Aufgabe gegenüber, wenn sie klären\n\nsoil, inwieweit Überanstrengungen, Entbehrungen und Krankheiten,\nwie z.B. Fieckfieber und Dystrophie, die ein Soldat in russischer Kriegsgefangenschaft zu erleiden hatte, nachhaltige Folgen auf seinen Geisteszustand hinterlassen haben ‚Es läßt\n\neich nicht zweifelsfrei ausschließen, daß die Bekundungen des\nFacharzts Dr. Hl dem als Sachverständigen vernonmenen Lanägerichtsarzt vielleicht doch Anlaß gegeben\n\nhätten, sein die volle Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten\nbejahendes Gutachten zu ändern oder einzuschränken, Im\nübrigen wäre die Anhörung des sachverständigen Zeugen hier\n\num so mehr geboten gewesen, als der Beschwerdeführer im\nNovember 1954 einen Kraftfahrzeugunfall und dabei körperli-\n\nche Schäden, darunter eine Gehirnerschütterung erlitten hat,\nderentwegen er nach den Angaben des Verteidigers in dem den erwähnten Beweisamtrag enthaltenden Schriftsatz bis 4. Mai 1955\nin ärztlicher Behandlung stand. Dieser Umstand war allerdings nur für die Frage von Bedeutung, inwieweit der Angeklagte hinsichtlich der uneidlichen Falschaussage vom 6. April\n1955 strafrechtlich verantwortlich zu machen ist.\n\n2.) Sachbeschwerde:\n\nNach den bisherigen Feststellungen 1äßt die Verurteilurig des Beschwerdeführers wegen Meineids und uneidlicher\nFalschaussage an sich keinen sachlichrechtlichen Fehler ersehen. Insbesondere ist es entgegen den Ausführungen des\nVerteidigers in der Revisionsverhandlung für die rechtliche\nWürdigung der von dem Angeklagten am 6. April 1955 erstatteten falschen Aussage ohne Bedeutung, daß er nach den Gründen\ndes angefochtenen Urteils zu der Berufungsverhandlung nur\ngeladen worden war, um \"ihm im Hinblick auf die offensichtliche Unrichtigkeit seiner früheren Aussagen vor dem Antsgericht Augsburg die Möglichkeit der Berichtigung zu geben! «\n\nDaß äas Landgericht zwischen den beiden Straftaten\nTatmehrheit nach § 74 StGB angenommen hat, entsprach\nder bisherigen Rechtsprechung. Inzwischen hat jedoch\nder Große Strafsenat des Bundesgerichtshofes in dem\nBeschluß @8$t 1/55 vom 24,0ktober 1955 (NJW 1956, 191)\ndahin entschieden, daß der Meineid eine schwere Form der\nvorsätzlichen uneidlichen Falschaussage ist und daß demgemäß auch in einem Falle wie dem vorliegenden ein fortgesetzter Meineid vorliegen kann. Die Strafkamner wird in der\nneuen Hauptverhanälung dsher gegebenenfalls zu prüfen haben,\nob nicht der Beschwerdeführer eines solchen fortgesetzten\n\nDE 0\n\nVerbrechens schuldig ist,\n\nas den Strafausspruch betrifft, so hat das Landgericht dem Beschwerdeführer sowohl für den Meineid als\nauch für die uneidliche Falschaussage die Vergünstigung\ndes § 157 StGB zugebilligt. Zur Begründung ist im Urteil\nausgeführt, daß der Angeklagte bei Angabe der Wahrheit hätte\nzugestehen müssen, sich durch die bewußt falsche. Aufnahme\nder Schadensmeldung der Beihilfe zum Betrug des damaligen\nAngeklagten | schuldig gemacht zu haben.Den Urteilsausführungen ist jedoch nicht zu entnehmen, ob das Landgericht bedacht hat, daß dem Beschwerdeführer hinsichtlich.der uneidlichen Falschaussage die Vorschrift des\n§ 157 StGB auch insoweit zugute kommen konnte, als er\nmit seinen unwahren Angaben zugleich die Absicht verfolgte.\nvon sich die gerichtliche Bestrafung wegen des vorausgegangenen Leineids abzuwenden; in der neuen Hauptverhandlung wird dies die Strafkammer für den Fall zu prüfen haben,\nGaß sie wiederum selbständige Straftaten nach § 74 StGB\nennimmt. j\n\nDas Landgericht wird bei der etwaigen künftigen Strafbemessung noch folgendes zu beachten haben:\n\nSoweit der Angeklagte bei seinen Vernehmungen nicht\nüber das ihm nach § 55 StPO zustehende Auskunftver=--\nweigerungsrecht belehrt worden ist, wäre dieser verfahrensrechtliche Verstoß zugunsten des Beschwerdeführers\nals Strafmilderungsgrund zu verwerten (vgl BGHSt 8, 186,\n189 ff: BGH 1 StR 516/55 vom 15. Dezember 1955).\n\nDas Leugnen des Angeklagten darf nicht um seiner\nselbst willen als Straferschwerungsgrund verwertet werden, sondern nur dann, wenn aus ihm ungünstige Schlüsse\nauf das Maß seiner persönlichen Schuld und den Grad seiner\n\nGefährlichkeit zu ziehen sind (u.a. BGHSt 1, 105).\n\nOb diese Voraussetzungen gegeben sind, bedarf jeweils\nsorgfältiger Prüfung. Sie werden oft zu verneinen sein,\nwenn der Täter noch ‚nicht vorbestraft ist und nur aus\nFurcht vor Bestrafung und den sich hieraus für seine\nLebensstellung und seine Familie ergebenden Folgen seine\nSchuld bestreitet. Der vorliegende Fall legt - bei\nBejahung der Schuldfrage - die Prüfung nahe, ob der\nAngeklagte nicht lediglich aus’ solchem Grunde geleugnet\nhat.\n\nDr. Hörchner Dr. Peetz Mantel\nMartin Dr. Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-01-10/1-str-548-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-01-10/1-str-548-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:19.029949+00:00"}}