{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1956-01-10_1_StR_546_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1956-01-10","aktenzeichen":"1 StR 546/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"ne\n1 StR 546/55 22£C6 052\n\n4‘\n\nIm Namen des Volkes:\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Haler Wilhelm D iD zu: VB, zeboren au\nu 1904 ‚in SC, in üäieser Sache in Untersuchungshaft,\n\nwegen schwerer Unzucht zwischen Männern u. &\n\nnat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 10. Januar 1956, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Nartin\nBundesrichter Dr. Hengsberger\nals beisitzende Richter,\nAmtsgerichtsrat EEE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die fevision des Angeklagten wird das Urteil des\nlendgerichts Würnberg-Türth - Jugendkammer - von\n\n24. \\ugust 1955 im Strafausspruch mit den Feststcellungen hierzu aufgehoben una die Sache in diesen Unfaenge\nzu neucr Verhandlung und Entscheidung. auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIn übrigen wird die Kevision verworfen-Von Rechts wegen\n\n_ünde:\n\nDer wiederholt wegen Unzucht mit Kindern und wegen\nschwercr sleichgeschlechtlicher Unzucht vorbestrafte Angeklagte ist durch das angefochtene Urteil wegen dreier\nfortgesetzter Verbrechen der schweren Unzucht zwischen\nNännern, eines davon in Tateinheit mit einem fortgesetzten Verbrechen der Unzucht mit einem Kinde, als gefÜhrlicher Gewohnheitsverbrecher zur Gesamtstrafe von\nsechs Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Die bürgerlichen Ehrenrechte sind ihm auf die Dauer von fünf Jahren\naberkannt worden. Außerdem ist gegen ihn die Sicherungsverwahrınz angeordnet worden.\n\nDie auf die Verletzung verfahrens- und sachlichrechtlicher Vorschriften gestützte Revision des Angeklagten\n\nhat zum Strafausspruch Erfolg.\n\nI. Die Verfaurensrügen greifen nicht durch.\n\nl.} Die Revision beanstandet an sich mit Recht, daß\ndas Landgericht den Antrag der Verteidigung, ein Obergutachten über die Zurechnungsfähigkeit des Angetlagten beizuziehen und den Beschwerdeführer zu diesem Zweck in\nciner Tieil- oder Pflegeanstalt beobachten zu lassen, nicht\ngerüß § 244 Abs 6 StPO durch Beschluß in der Hauptverhandlung, sondern erst in den Urteilsgründen beschieden hat;\ndenn dieser Antrag war nach der in der Sitzungsniederschrift\nfestgelaltenen Fassung als Hauptantrag, nicht nur vorzsorglich für Cen Fall einer Verurteilung des Angeklagten gestellt. In den Urteilsgründen ist er zwar als Tiilfsamtrag\nwiedergegeben; dem kommt jedoch‘ gegenüber der unbedingten\n\n{1\n\nsweiskreÜt Ger Sitzungsniederschrift (6§ 273 Abs 1, 274 StPO)\n\nkeine Bedeutung zu.\n\nGleichwobl gefährdet der bezeichnete Hengel dsn\nBestand des Urteils nicht. Das träfe dann zu, werrn ni.ht\nauszuschließen wäre, daß der Verteidiger nach der Vaırkündung des Ablehnungsbeschlusses noch einen anderen Intrag zu derselben Beweisfrage gestellt hätte und\ndaß der Tatrichter diesem Antrag stattgegeben hätts und\nGaraufhin zu einem dem Angeklagten günstigeren Beweisergebnis gelangt wäre. Nur in dievuem Falle würde das Urteil auf der verfahrenswidrigen Bekanntmachung der Ablehnung des Beweisamtrages beruhen (§ 337 Abs 1 StPO;\n\nr\n%\n\nvgl BGH 3 StR 6/51 vom 2. März 1951 = NJW 1951, 412 Nr 26).\n\nDie genannten Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor.\nDenn einmal deutet die Tatsache, daß der Verteidiger\nhilfsweise beantragt hat, den Angeklagten zu einer milderen Strafe als der vom Sitzungsvertreter der Staetsanwaltschaft Seantragten zu verurteilen und die erlittene\nUntersuckungskaft auf die Strafe anzurechnen, darauf hin,\ndaß Tür den Fall der Ablehnung des Antrags auf Beiziehung\neines Obergutachtens über die Zurechnungsfähigkeit des\nAngeklagten ein weiterer Beweisamtrag insoweit nicl:t\nbeebsichtigt war. Vor allem aber 1äßt die Ablehnung\n\ndes Beweisamtrages durch das Landgericht, wie nachstehend\nunter 2 dargetan wird, in sachlicher Hincicht keinen\nXechteirrtum erkennen; es ist daher anzunehmen, daß das\nLandgericht mit derselben Begründung zulässigerveise auch\neinen weiteren Antrag auf Zuziehung eines anderen Sachverständigen abgelehnt hätte.\n\n2.) Die Rüge, das Landgericht habe gegen di> Vorschrift des § 244 Abs 4 StPO verstoßen, weil es den\nAntrag des Verteidigers, durch eine Hsil- oder Fflegeanstalt sin Guvachten über die Zurechnungsfähiskei; des\n\naD 2 JE\n\nAngelilasten erstatten zu lassen, abgelehnt habe, irt\nschon deshalb unbegründet, weil in dem genannten Antrag\nnicht dargeten war, daß die Sachkunde des als Sachverständigen vernommenen Obermedizinalrats Dr. Bin\nzweifelhaft sei, daß dieser von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen sei, daß sein Gut-'\nachten Widersprüche enthalte.oder daß der neue Sachrerständige über Forschungsmittel verfüge, die denen des bisherigen Gutachters Dr. Bi überlegen seien (§ 244\nAbs 4 Satz 2 Halbsatz 2 StPO). Das Landgericht hat\ngleichwohl geprüft, ob eine dieser Voraussetzungen, unter\ndenen es zur Änhörung eines weiteren Sachverständigen verpvflichtet gewesen wäre, vorlag. Die Gründe, die es im\nUrteil für die Verneinung dieser Frage angeführt hat,\nhalten auch unter Berücksichtigung der Einwendungen der\nRevision der rechtlichen Nachprüfung stand. Entgegen\n\nder iHeinung der Zevision besteht insbesondere kcin Irfahrungssatz, der zu der Annahme zwänge, Gaß der Saclı-\nverständige zur Erforschung der \"Triebstruktur\" des\nAngeklagten \"vieler Sitzungen\" bedurft und daß hierfür\ndie Untersuchung des Beschwerdeführers im Gefängnis\n\nnicht ausgereicht hätte. Es ist auch rechtlich nicht\n\nzu beanstanden, sondern zu billigen, daß der Sachverständige die Ergebnisse früherer Anstaltsbeobachtungen\ndes Angeklagten bei seinem Gutachten berückeichtigt hat.\nHiergegen bestünden nur dann Bedenken, wenn Dr. Di ER\ndiese Ergebnisse ohne eigene Prüfung übernommen hätte.\nDes war, wie sowohl die vor der Hauptverhandlung abgegebenen schriftlichen gutachtlichen Äußerungen des\n\n. Sachverständigen (Bl 19 f, 45 d.&.) wie auch der in\n\nGen Urteilsgründen wiedergegebene Inhalt seines in der\nZeuptverhandlung erstatteten Gutachtens erkennen lassen,\nnicht der Pall.\n\n177\n\nII. Die Sackbeschwerde ist teilweise begrindet.\n\n1-‘ Der Schuldspruch des angefoch;enen Urteils 1äßt\nweder nach der äußeren noch nach der inneren Tatseite einen\nRechtsirrtun zum Nachteil des Anseklagten erkennen. Dis\n\nBedenken (vgl unten).\n\n2.) Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen\nbleiben, weil die Anwendbarkeit des § 51 Abs _2 StGB durch gg\ndie bisherigen Darlegungen des Landgerichts nicht zweifelstrei ausgeschlossen wird.\n\ngen u\n\nNach der in Übereinstimmung mit dem Gutachten des Sachverständigen getroffenen Feststellung der Strafkamner\nstamat der Angeklagte \"aus einer zumindest psychopathinzch\nschvrer belaststen Sippe\", Auf der Grundlage der danit\ngegebenen erblichen Belastung wurde er zum Trinker, was\nschlicßlich im Jahre 1956 zu seiner Entmündigung wegen\nTrunksucht führte. Der Tatrichter hat ferner im Anschluß an\ndas Gutechten des Sachverständigen für erwiesen erachtet,\ndaß ler Beschwerdeführer en einer abartigen geschlechtlichen\nTriebhaftigkeit leidet, deren Entstehung zeitlich nicht\nnäher festgelegt werden kann, die aber erst in späterer\nSeit stark in den Vordergrund getreten ist. Das Urteil fihrt\neddsnn in der Wiedergabe des Gutachtens fort:\n\n\"Bei dem Angeklagten handle es sich .:.; um einen\nPsychopathen, dessen Persönlici:keitsbild sich im\nLaufe der Zeit derart gewandelt habe, daß ihn\ngeschlechtlich ebartige Handlungen, wie sie ihn\nim gegenstäöndigen Verfahren erneut zur Last gelegt\nwerden, locken, ohne daß er aus Krankheitsgrüncen,\nwie bei einer echten Psychopathie mit Kranklicitswert, gehindert wäre, des Unerlaubts seiner rni-\n\nERLERNEN nn Pr\n\nlungsweise zu erkennen und seinem Willen entsprechend\nzu gestalten, Beim Angeklagten liege kein Krick in\nSinne einer echten Geisteskrankheit vor, da scrucll\nabartige Verlockungen keine Krankheit scien, vielcchr\nin Rohmen der Zurechnungsfähigkceit nur interorsiero,\n\nob die Heinzungskräfte aus Krankheitogründen Tchlteon\ncder diese wenigstens so erheblich waren, daß eic\n\nso cbartige Veriockungen nicht mehr in den Rabrzcn einer\nsittlichen Ordnung bringen konnten.\"\n\nDiese Ausführungen iassen nicht mit der für eine abschlicßende Rechtsprüfung erforderlichen Klarheit erkennen,\nob der Sachverständige und das Landgericht den Begriff eincr\n\"rasukharten Störung der Geistestätigkeit im Sinne des § 51\nStGB in Übereinstimmung mit der neueren Rechtsprechung des Reichsserichts und den Dundesgerichtshofs ausgelegt haben. Wic u. a.\nder erkeunende Senat in seinem Urteil 1 StR 475/54 vom 8.Fobruar\n1955 (Ill StGB § 51 Abs 1 Er 5) dargelegt hat, fallen kierunter\nnient nur Geisteskrankheiten im klinisch-psychiatrischen Sinne,\nsondern alle Arten von Störungen, sei es der Verstandestütigkeit, sci es les Willens-, Gefühls- oder Trieblebens, welche\ndie bei einem normalen und geistig reifen Menschen vorhandenen,\nzur Willensbildung befähigenden Vorstellungen und Gefühle beeintrüchtigen (vgl auch RGSt 73, 1215 RG DR 1939, 1066 Ir 2).\nDas gilt auch von einer geschlechtlichen Triebhaftigkeit,\nwenn sie derart stark ausgeprägt ist, daß ihr Träger der\nVersuchung zur Unzucht selbst bei Aufbietung aller ihm eigenen\nWillenskräfte nicht ausreichend zu widerstehen vermag, oder\nwenn sie infolge ihrer naturwidrigen Richtung den Mräger in ceiner gesamten inneren Grundhaltung und damit in Wesen seiner\nPersönlichkeit so verändert, daß er zur Bekämpfung des Trichs\nnicht Sie erforderlichen Hernmungen aufbringt, selbst wenn\nder Trieb nur von durchschnittlicher Stärke ist (vgl BGH\nı SiR 482/55 von 2. Dezember 1955, 2 StR 365/54 vom 18. Janvar\n\n10555 vgl auch TG AJW 1955, 1726 Nr 19). Freilich verlangt\ndas Gesetz zur Wahrung des Rechtsfriedens bewußt, daß sin\ntientch durch Anspannung aller seiner inneren Zräfte auch Teigungen überwindet, die aus einem ebartigen Geschlechtstriel:\nervnchcen (vgl BGI 4 StR 470/52 vom 11, Dezember 1952, angel.\n\ndrin\n\nin EDR 1953, 146 zu § 51 Abs 2 StG5E); bloße Wiliensschwäche uler\n\nsonstige Charaktermängel rechtfertigen die Anwendung Aus § 51\nStGB nicht. Dabei ist jedoch immer Voraussetzung, daß solche\nKöngel nicht auf eine krankhafte Störung der Geistestätiskeit\nim oben dargelegten weiteren Sinne zurückzuführen sinä.\n\nIm vorliegenden Falle sind indes Umstände festgestellt,\ndie darauf hindeuten, daß diese Voraussetzung fehlen könnte,\nHierher gehört, daß der Geschlechtstrieb des Beschwerädefülhrers\nin doppelter liinsichv abartig ist, nänlich einmal inso’ern,\nels er ihn zu männlichen Jugendlichen hinzieht, zum andern\nincsofern, 2ls er ücn Angeklagten zu ungewöhnlich naturwidrisem\nTun drängt. Das zeigen die Fälle II 2 (Im) und 5 (Lei)\nin diosen Verfehren, besonders deutlich aber die Unzuchtshendlun;;en, derentwegen der Beschwerdeführer im Verfahren\n1123 KLs 316/51 am 21. Januar 1952 vom Landgericht Hürnberg-\n>ürth mit Zuchthaus bestraft worden ist. In diesem Zusarnenhang ist weiter zu erulihnen, daß der Angeklagte, wie schon\nausgeführt, aus einer \"poychopathisch schwer belasteten Sippe!\"\nstarnt, ferner daß er im Jahre 1936 wegen Trunksucht entmün-Gigt und während seiner. Unterbringung in der Heil- und Pflcgeanstalt Zwicfalten (1937 - 1941) unfruchtbar gemacht worden\ni9t. Schließlich darf nic.ıt völlig außer Betracht bleiben,\ndaß der Angeklagte während seiner früheren Beobachtungen\nin den Teil- und Pflegeanstalten Günzburg (6. Juli bis\n25. August 1946) und Ansbach (4. Dezember 1951 bis 7. Jcnuar\n1952) insgesamt vier epilevtirche Anfälle erlitten ka’, mag\nibnen auch der Sachverständige wegen des Fehlens einer Zür\nSpileptiker kennzeichnenden Wesensveränderun; keinen ins G0-\nwicet Yalienden sinfluß auf die psychiatrische Ecurteilung dcs\n\nER EEE u TEE ÄTNERERT 5\n\nBeschwerdefükrers beigemessen haben.\n\nDiese Besonderheiten in der Person des Angeklagten\nund in der Art seiner Unzuchtshandlungen machten die ausdrückliche Erörterung der Trage notwendig, ob der Beschwerdc-\n£ihrer zur Tatzeit nicht an einer krankhaften Störung des\nWillens- oder Trieblebens in dem oben erörterten Sinne gelitten hat, insbesondere ob er infolge einer mit seinen\nTrieb verbundenen Persönlichkeitsentartung noch hinreichend\nimstende war, gegen seine, naturwidrige Veranlagung anzul:änpfen (vgl BGH 2 StR 365/54 vom 18. Januar 1955). Diese\nPrüfung war um so weniger entbehrlich, als die Begründung,\nmit Ger der Sacıverständige auch das Vorliegen einer \"Gedächtnisschwäche\" in Sinne des § 51 Abs 2 StGB verneint hat,\nnicht vunbeden’:lich ist. Er hat nach den Urteilsgründen zusgeführt, des sich der Angeklagte an die einzelnen Vorgi'nge gut\nerinnere,mithin eine Bewuötseinsstörung bei ibm nicht vorhanden gewesen sei, und daß er stets planmäsosig und zielstrcbiz vorgesangen sei, alro nicht in einem Dömmerzustand gehandelt haben:könne. Diese Gesichtspunkte sind zwar für\naie Beurteilung des Denikz- und Einsichtsvermögens des Angeklagten von Bedeutung, gestatten aber, worauf es hier ankomut, nicht ohne weiteres den Schluß, der Angelllagte sei\nauch uneingeschränkt imstande gewesen, nach der Einsicht in das\nUnerlaubte seines Tuns zu handeln.\n\nDie erörterten Bedenken zwingen zur Aufhebung des Strrfeusspruches, demit das Landgericht die Trage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten auf der Grundlage der angeführten\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs nochmals prüfen karn.\nSiner Aufhebung des Schuldspruches bedarf es nicht, wcil\ndie Feststellungen des Tatrichters nit ausreichender Sicherhoit erkonnen lassen, daß der Angeklagte zur Zeit der Lusführung seiner Verbrechen nicht schlechtkin zurechnungsunTürig\n\n—\n\nwar, Daß ein im Klinisch-psychiatrischen Sinne nicht geist::-\n\ngestörter Täter auf Grund seiner abartigen geschlechtlichen\nTricbhaftigkeit nicht einmal über ein gewisses, wenn auch\nerheblich vermindertes Hemmungsvermögen verfügt, kann nur\nin besonders geartceten Ausnahmefällen anerkannt werden (EGH\n‚1 StR 482/55 vom 2. Dezember 1955). Umstände, die für das\nVorliegen eines solchen Ausnahmefalls bei dem Angeklagten\nsprechen könnten, sind nicht ersichtlich:\n\n5.) Die Aufhebung des Strafausspruchs erstreckt sich\nauf die Verurteilung des Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrechers sowie auf die Anordnung der Sicherungsverwahrung, obwohl die Ausführungen des. Landgerichts hierzu\nan sich keinen recrtiichen Bedenken unterliegen.\n\nSollie die Strafkammer in der neuen Hauptverhandlung zu\ndem Ergebnis kommen, daß der Angeklagte im Zeitpunkt seiner\nTaten nur erheblich vermindert zurechnungsfähig war, so wird\nsie sich auch darüber schlüssig werden müssen, ob etwa anstelle der Sicherungsverwahrung die Unterbringung des Be-\n\nFre\n\n.\n\n- 10 —\n\nschverdeführers in einer Heil- oder Pflegeanstalt (§ 42 b\nStGB) anzuordnen ist (vgl dazu BGHSt 5, 312).\n\nDr. Hörchner Dr. Peetz Mantel\n\nMartin Dr. Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-01-10/1-str-546-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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