{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1956-01-10_1_StR_412_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1956-01-10","aktenzeichen":"1 StR 412/55","doktyp":"Urteil","leitsatz":"§ 5% StGB macht zwar die Rechtmäßigkeit\nder Notwehrhandlung nicht grundsätzlich\ndavon abhängig, daß der Schaden, den der\nTäter anrichtet, in einem angemessenen\nVerhältnis zu der ihm drohenden Gefahr\nsteht. Es gilt aber auch für § 53 StGB\nder allgemeine Rechtsgrundsatz, der jeden Mißbrauch eines Rechtes untersagt. _\n\nDer Täter kann sich deshalb auf Notwehr\n\nnicht berufen, wenn sein Verhalten völ--\n\nlig maßlos und deshalb mit dem Rechtsem-\n\npfinden unvereinbar ist.","text_plain":"2266 092\n\nFür das Nachschlagewerk {i\nHıcht, für, die, Amt;iche, Sammlung }\n\nGesetz: StGB § 53\n\nRechtssatz: § 5% StGB macht zwar die Rechtmäßigkeit\nder Notwehrhandlung nicht grundsätzlich\ndavon abhängig, daß der Schaden, den der\nTäter anrichtet, in einem angemessenen\nVerhältnis zu der ihm drohenden Gefahr\nsteht. Es gilt aber auch für § 53 StGB\nder allgemeine Rechtsgrundsatz, der jeden Mißbrauch eines Rechtes untersagt. _\n\nDer Täter kann sich deshalb auf Notwehr\n\nnicht berufen, wenn sein Verhalten völ--\n\nlig maßlos und deshalb mit dem Rechtsem-\n\npfinden unvereinbar ist.\n\nAktenzeichen: 1 StR 412/55\nUrteil vom 1%. Januar 1956 Landgericht Memmingen\n\n1_ StR 412/55\n\nIm Namen des Velkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kriminalhauptkommissar Eugen HE ls zus U\n\n‘geboren am ED 1917 ir Tıssuuumzun,\nwegen schwerer Körperverletzung\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 10. Januar 1956, an der teilgenommen\nhaben:\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Hengsberger\nals beisitzende Richter,\n\nAmtsgerichtsrat\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter m\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht 'erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil\ndes Landgerichts Memmingen vom 21. Juli 1955 mit den\nFeststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten, dem sch..ere\nKörperverletzung (§ 224 StGB, vorgeworfen war, wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe verurteilt.\n\nDer Angeklagte saß am 26. November 1954 gegen 3 Uhr\nmorgens mit mehreren Bekannten in einer Nische der \"Tg --\nbar\" in Nm Er verließ seinen Platz, um auszutreten.\nAls er zurückkam, stand der bereits erheblich angeheiterte holländische Diplomingenieur DEE an üem engen Zugang zu der Nische. den er mit seiner Gestalt ausfüllte.\nDEE wandte den Rücken dem Hauptraum der Bar zu, Da der\nAngeklagte den Zugang zu seiner Gesellschaft versperrt sah.\nforderte er DUEEEEER auf, ihn durchzulassen. Der Angesprochene wandte sich um undSragte den Angeklagten in etwas\nschroffem Ton, was er wolle. BEER 1ie3 aber üen Angeklagten vorbei. Zwischen beiden entspann sich ein kurzer\nWortwechsel, bei dem sie ihre Worte durch Handbewegungen\nunterstrichen. BGB nachte dabei eine Bemerkung, die\ndem Angeklagten mißfiel. Dieser forderte deshalv Den\nzu einer Wiederhoiung der Äußerung auf. Der Holländer tat\ndas auch, wobei er gleichzeitig dem Angeklagten die linke\nHand kräftig auf die Schulter legte. Der Angeklagte erkannte nach den Feststellungen des Landgerichts, daß DEE\nWE richt die Absicht hatte, weiterhin tätlich zu werden.\nLedigiich wegen des Handauflegens schlug der Angeklagte,\nder im Boxen ausgebildet ist, dem EU mit der linken\nFaust \"eine linke Gerade\" gezielt ins Gesicht. Er traf dabei\ndas linke Augenglas des Geschlagenen mit soicher Wucht. Jeß\nes zerbrach und sich ein Splitter in das linke Auge bohrte.\n\nlLieser zerschnitt die Hornhaut; das Auge mußte entfernt\nwerden.\n\nTie Staatsanwaitschaft ficht die Entscheidung an. weil\nder Angeklagte nicht wegen schwerer Körperverletzung nach\n88 223, 224 StGB verurteilt wurde. Sie rügt die Verletzung\ndes sachlichen Rechts. Die Revision, die der Oberbundesanwalt\nvertreten hat, ist begründet.\n\n1s) Die Strafkammer sieht in dem kräftigen Anfassen\nan der Schulter einen rechtswidrigen Angriff im Sinne des\n§ 53 StGB, den der Angeklagte nicht habe zu dulden brauchen.\nDiese Feststellung ist rechtlich nicht zu beanstanden.\n\nEs ist jedcch bisher nicht eindeutig geklärt, ob der\nAngeklagte sich mit dem Faustschlag in das Gesicht seines\nGegners überhaupt verteidigen wollte, Nach der Überzeugung\nder Strafkammer erkannte der Angeklagte, daß ihm kein\nweiterer Angriff von Seiten des Verletzten drohte. Das\nnandgericht hat auch festgestellt, daß der Angeklagte j\nseinen Gegner bewußt mit der Faust in das Gesicht schlug 14\nund hierbei nicht in Bestürzung, Furcht oder Schrecken ‘\ndie Grenzen der erforderlichen Verteidigung überschritt.\n\nRechtiich zu beanstanden sind insbesondere die Ausführungen der Strafkammer zur Frage des Irrtums:»\n\nSie ist überzeugt, daß das von dem Angeklagten gewählte\nVerteidigungsmittel keinesfalls erforderlich war. Sie glaubte\naber nicht, mit völliger Sicherheit die höglichkeit ausschließen\nzu können, der Angeklagte habe infolge der vorgerückten Stunde\nsich keine Rechenschaft mehr gegeben. sondern, ohne zu überlegen, zugeschlagen. Bei der dem Angeklagten zumutbaren Gewisse\nanspannung. so führt die Strafkammer aus. hätte der Angeklagte\nleicht erkennen können. daß das von ihm gewählte Hittel wei“\nüber die Grenze des zulässigen hinausging: er habe deshelb grct\n\nfahrlässig sein Notwehrrecht überschritten. Der schweren\nKörperverletzung habe der Angeklagte wegen nicht auszuschließenden Irrtums über das Maß der erforderlichen Abwehr nicht\nschuldig erklärt werden können.\n\nTrotz der vorgerückten Stunde erkannte der Angeklagte\nnach den Feststellungen, daß ihm von DEE kein weiterer\nAngriff drohte. Ist aber insoweit sein Wehrnehmungsvermögen nicht durch Übermüdung beeinträchtigt gewesen, so\nhätte es einer näheren Begründung bedurft, weshalb die\nfortgeschrittene Nachtzeit ihm die Erkenntnis verwehrt\nhaben soll, daß die von ihm zutreffend als völlig ungefähriich beurteilte Lage es keineswegs erforderte, dem\nVerletzten mit der Faust wuchtig ins Gesicht zu schlagen.\n\nDer Angeklagte war sich darüber klar, daß kein\nAngriff bevorstand. Er befand sich demnach in keinem\nIrrtum über die Sachlage, Sollte der Angeklagte, der\nsich aller Tatumstände bewußt war, über die Mißbräuchlichkeit seiner \"Abwehrhandlung\" geirrt haben, so wäre ein\nsolcher Irrtum nach den Grundsätzen über den Verbotsirrtum\n. zu würdigen (BGHSt 3, 105, 107 £5 Bay ObILGSt nF 4,59, 66‘. Er wür-\n- de, de er offensichtiich vermeidbar gewesen wäre, die Feststellung einer vorsätziichen Körperverletzung nicht ausschlie3en.,\n\nDaß ein Faustschlag in das Gesicht eines Brillenträgers\nzu den eingetretenen schweren Folgen führen kann, ist allgemein voraussehbar (§ 56 StGB). Dabei fällt überdies ins Gewicht, daß der Angeklagte als Polizeibeamter und \"geübter\nBoxer\" auf diesem Gebiet über besondere Erfahrung verfügte.\n\nTas Urteil ist nach alledem mit den Feststellungen\naufzuheben. \"\n\n2,} Für die neue Verhandiung ist darauf hinzuweisen.\naß zwar der § 53 StGB die Rechtmäßigkeit der Notwehrhandiung grundsätzlich nicht daven abhängig macht, daß der\nSchaden, den der Täter anrichtet, in einem angemessenen\nVerhältnis zu der ihm drohenden Gefahr stehe. Es gilt aber\nauch für § 53 StGB der allgemeine Rechtsgrundsatz, der\njeden Mißbrauch eines Rechts untersagt (vgl RGSt 69, 308,\n310 £f; 71, 133; 72, 57; Bay ObL6St nl’ Bd 4, 59, 65; Olshausen 12, Aufl Anm 3 und 12 zu § 53 StGB; IK Anm II 3 Abs 2\nund VIII zu’ § 53 StGB; Gallas DRechtsZ 1949, 435; Schaffstein MDR 1952, 132). Wenn der Angeklagte, der 'nach den\nbisherigen Feststellungen erkannt hatte, daß ihm kein weiterer tätlicher Angriff von dem später Verletzten drohte,\ndiesem — einem Brillenträger - ohne jede vorherige Aufforderung, die Hand wegzunehmen, bewußt einen kräftigen\nFaustschlag ins Gesicht versetzte, sn kann er sich auf\nein Handeln in Notwehr nicht berufen, weil ein so maßloses Verhalten mit dem Rechtsempfinden nicht zu vereinbaren\nist:\n\nDas Landgericht wird jedoch versuchen müssen, die Be- j\nmerkung, die BE zenacht unä auf die Aufforderung Ir\ndes Angeklagten hin wiederholt hatte — falls ihr Wortlaut nicht\nmehr feststellbar ist -. wenigstens dem Sinn nach aufzuklären;\n\nEu I | 277 203\n\n”\nx u\n\nda diese Bemerkung für die Ntrafzumessung, gegebenenfalls\nauch für die Beurteilung der Schuldfrage von Bedeutung\nsein kann.\n\n’\n\nDr, Hörchner Dr. Peetz Mantei\n\nMartin Dr. Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-01-10/1-str-412-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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