{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1956-01-10_1_StR_147_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1956-01-10","aktenzeichen":"1 StR 147/56","doktyp":null,"leitsatz":"Verhältnis der Tatmehrheit zwischen\nden Vergehen der Nichtanmeldung von\nDevisenwerten und der Verfügung über\nsie (Abschn III 7 d Urt).","text_plain":"2267 028\n\nFür das Nachsonlagewerk\n\ni;cht für d.e Amtliche Sammlung\n\nmu. 2 munr Bummel er ar nr Ann pri rn har Dann An a Aa af An Br nr mr ar am En ms rer ar ir En een mn Be ir m u\n\nGesesz; US MRG Nr 53 aF Art I. II; SiIGR $ \"a\n\nRechtssatz: Verhältnis der Tatmehrheit zwischen\nden Vergehen der Nichtanmeldung von\nDevisenwerten und der Verfügung über\nsie (Abschn III 7 d Urt).\n\nAktenzeichen: 1 StR 147/56\nUr; des BGH v 10. Juii 1956 LG Bamberg\n\n...,\nIf\n\nee 977\n\n4. str 447_/56\n\nIm BHaıen des YVYoı)kese\nIn der Strafsache\ngegen\nwm. gebaren a am - 1900 in Dein.\n\nwesen Devisertrergshen\n\n%, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in üsr\nvn 10 Juli 1956, an der tei.genommen hanens\n\nSenatsoräsident Dr, Sörchner\nsı8s Vorsitzen\n\nZundesrichter Nantei\nBundesrichter Murtin\nEundesrichter Dr. Hübner\nAurdesrirchter Dr. Hengsber ger\nb\n\nI}\n\nais beisitzende Richter.\n\n#\n\nDntaatsanwalit Dr.\nais Vertreter der Bundesanwaltschaf*.\n\nJustizangestellter in\nals Urkundsbeamteräer Geschäftsstelle.\n\nfür Reshi erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndsr Lendgerichts Bswherg vom 10. Januar 19565, soweit\nverurseilt ist, mit den Teststellungen aufgehousa und\n\näle Buche in dlesen Umfang zu neuer Verhanälungs “nd\nEntscheiäung, auch über die Kosten des Rech“smittels\n\nan das Landgericht zurückverwiesen\n\nYon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nAngeklagte ist wegen zwei Devisenvergehen na:h\n\nArc XI Abs 1 und Art I Abs 1 a US MEG Mr 53 nF zu G=1ldsl cafen verurteilt und von der Anklage wegen einer wa\n\n5\n\niteren Devisenstraftat freigesprochen worden. Mit der\nRevision greift er seine Verurteilung erfolgreich an.\n\nI. Verfahrensrügen\n\na) Das Landgericht hat dem Urteil nicht die (in äer\nHauptwverhandlung verlesene) Aussage der Frau Lucie Lg»\nvor ds ersuchten Richter zugrunde gelegt. sondern Bekundungen, die die Zeugin früher vor Bsamten der Zolifahndurg\ngenacht hatte. Diese Erkiärungen hat das Landgerichts\nentsegen der \" Behauptung der Revision durch „ernehmung einer\n\nWeise festgestellt (BGHSt 6, 209).\n\nkb) Die Strafkammer hat die Frage, ob die Devisenzuwiderhandlungen des Angeklagten geeignet waren, die Leistungsfähigkeit der staatlich geschützten Devisenbewirtschaftung zu beeinträchtigen, ohne Hilfe eines Sachverständigen entschieden. Ob sie einen Sachverständigen hinzuziehen musste oder sich etwa die Sachkunde der als NW=sbenklägerin auftretenden Oberfinanzdirektion genügen lasrfte, kann auf sich beruhen, da dis Sachrüge durch-\n\nu\n%\n»\nDu\n(w1\n\nII. Sachrüge.\n\nMit Recht beanstandet die Revision die Begründung als\nnicht zureichend, mit der das Landgericht darzulegen versucht hat, die Devisenverfehlungen des Angeklagten seien\nnicht Orinungswidrigkeiten, sondern DTevisenstraftaten\n(3 6 WiStG aF., § 20 WiStG 1954, Art i des Wesetzes zur\n\nnn in.\n\n- 3. -\n\nıgerung der Geltungsdauer des WiS;G 1952 vom Dr.\nDezember 1955 - BGBL I, 869),\n\na) Allerdings tritt diese Wertungsfrage auf, cbwoh: der\nAngeklagte jedenfalls aus den Eiternerbe Devisenwert®\nschon während der Geltungsdauer des US MRG Er 53 af\n(Amtspiatt Ausg A S 36) erlangt hatte, somit nach Art\nII dieses Gesetzes hätte anmelden müssen, und obwohl seine andere Devisenverfehlung, die Umwandlung seines geser\nten Schweizer Vermögens in Dollarwerte und deren Verbringung naclı den USA vor dem Erlaß des AlkGesetzes Nr 53 ven\n2, August 1950 (Amtsblatt 514) begangen ist, durch dsssen\nArt 1 und 5 Abs Z b erst die sinngemäße Anwendung d=3\n8 6 WiStG aF in Ergänzung der Devisenbswirtschaftisgesevze\n- hier des US MRG Nr 53 nP - angeordnet wurde Denn da das\nHRG Nr 53 nF (Art II) erneut eine Anneldepflicht für Drvisenserte begründete und eine Ausnahme für anmeldepflicutige\n\nWerte nur ;iit. wenn sie bereits nach dem MRG Nr 53 aF\nangem.1ldet wurden (Alig Gen Nr 28/49 Abs 1 b - BAnz vom\n20 Oktoker 1949 S 1; Anordnung BDL vom 1. September 1950\nArs I Abs 2 -BAnz Nr 170 S 2), hat der Angeklagte durch\nWichtanmeldung seiner damals in der Schweiz befinilichen\nDevisenwerte gegen Art II MRG Nr 53 nF verstoßen, auch\nsoweit es sich um sein Elternerbe handelte. Im Rahmen dieses Gesetzes (für MRG Nr 53 aF vgl Art XII Abs 5 US URG\nWr 53 nP) ist die Frage nach § 6 WiStGE aF auch für Devizen.-\nverfehlungen zu stellen, die vor dem Eriaß des AllKGes Ir\nbegangen worden sind. Ob das schon kraft des Umstandes gi\ndaß dem AHKGes Nr 33 als einem \"Durchführungsgesetz2\" zum\nMRG Nr 55 rückwirkende Kraft zukommt (wie das Landsericht meint, s auch OLG Köin NaW 1951, 287 Nr 32), mog |\nerulıen (vgl dazu Art 6 des inzwischen durch Art 3\ner\nÖ\n\n-.\n\nch ü\nabs 1 AEKGesetz A 37 - Amtsblatt 32657 - au Kraf“\nsetzten AHktesetzes Nr 1 - Antshlatit S 2, edenfslis\n\nzu\nK\n\nSu‘\n\nIn}\n\n——\n\nverlangt dies der in § 2 Abs 2 Satz 2 8+GB ausgeszmehene\ne; er ist mit dem Zweck des AEKfessetzes\n\nwohl vereinbar. Nicht entgegensteht. daß der eines Devi-\n\nsenverstoßes Beschuldigte nach ArS VIII Abs 2 MRG Nr 53\n\nnF die Wahl hatte. sich der Auferlegung einer Geldbuße zu\n\nunterwerfen oder die gericntliche Strafverfolgung auf\n\nsich zu nehmen, demnach durch freiwillige Unterwerfung\n\nunter eine Seldbuße das gerichtliche Strafverfahren ab-\n\nwenden. konnte. Der Angeklagte hat von diesem Wahirecht,\n\nda er jede Devisenveriehlung bestreitet, Zolgerecht kei-\n\nnen Gehrauch gemacht. Das Wahlrecht betrifft auch nur\n\ndie Verfehrensart, ist also selbst verfahrensrechtliicher\n\nNatur und daher durcn Art 5 Abs 2 b AffGes Hr 55 beseitigt\n\n(vgl RGSt 75, 306. 310 2). Sachlichrechtlich aber ist\n\ndas AHkGes Nr 33 das mildere Gesetz, da es anders als Art\n\nVIII YRG Nr 55 nF ermöglicht, die Devisenzuwiderhandlungen\n\ndes Angeklagten entweder als Ordnungswidrigkeiten oder als\n\nStraftaten anzusehen (BGH 1 StR 394/53 vom 27. Oktober 1953;\n\n4 StR 515/55 vom 8. Oktober 1955 = IM Nr 3 zu Art I ÜRG Nr 5%)\n\nrn) Das bandgericht hat jedoch diese Abgrenzungsfrage\nnicht rechtsfehlerfrei beurteilt. Zwar befindet es sich\nin seinem Ausgangspunkt, die Devisenzuwiderhandlungen\ndes Angeklagten seien jedenfalls zur Tatzeit (1949/50)\n\"nach ihrem Umfange\" geeignet gewesen, die Leistungsfähigkeit der staatlich geschützten Wirtschaftsordnung zu beeinträchtigen, entgegen der Meinung der Revision in Übereinstimmung mit dem Gesetz. wie der Wortlaut des § 6 Abs\n2 Nr 1 WiStG aF beweist. Es irrt aber in der Meinung, daß\nie von dem ärgeklagten verschwiegenen Devisenmwerte bei\npflichtgemäßer Anmeldung der deutschen Wirtsshaft schon\nin den Jahren 1949/50 zugute gekommen wären und ihre \"Vor-\n\nı y in\nsonen yeTrı IND SGAE\n+\n[e\n\nentnaltung\" daher damals. als die deu\n\nJ\nfür die Bundesrepiblik Deutschland 1955 S 356 f) \"die\ny7\n\nerst im langsamen zufbau befindliche Außenhandeisri\n\nempfindlich zu stören\" geeignei war.\n\nDie Schweiz. in der sich die Devisenwerte des Anseklag+ten ursprünglich befanden, hatte durch Bundesratshe- i\nschlu3 über die vorläufige Regelung des Zahlungsverkehrs\nzwischen äsr Schweiz und Deutschland vom 16 Februar 1945\n(Eidgenöss!sche Gesetzsammlung S 85} das in der Schweiz\ngelegene Vermögen deutscher Staatsangehöriger gesperrt,\nVerfügungen darüber grunäsätizlich an die Tenehmigung der\nSchweizerischen Verrechnungsstelle gebunden Art 2 aaO)\nund ferner durch den Bundesratsbeschluß rom 25. Hai 1945\n\n4\n\n(Bidgenöss!sche Gesetzsaumlung 331) eine Meidepflicht für\n\ndeutsches Termögen in der Schweiz eingsführv. Im fbkommen - .\nvon Washington vom 25. Mai 1946 (Eidgenössische Geseüz- }\nsammlung 5 561) hatte sie sich gegenüber den drei Westmächten - die auf Grund des KRG Nir 5 vom 30. Oktober 1945\n(Amtstiatt S 27) Ansprüche auf das deutsche Auslandsvermögen\nerhoben - verpflichtet, die in der Schweiz liegenden, vor\ndem 1. Januar 1948 erworbenen Werte, \"die Deutschen in\nDeutschland gehören oder von solchen kontrolliert werden, :.:\nzu liquidieren\" (Abschn I Nr 1, III, Beilage Abschn IV).\n\nDer Erlös sollte zur Hälfte an die Alliierten abgeführt werden;f\nzur anderen Häifte der Schweiz zukommen (Abschn II). Die Ee\n\"yon diesen Maßnahmen betroffenen Deutschen\" soilten in |\ndeutscher Währung entschädigt werden (Abschn I Wr 2).\n\nDie. angeführten Bestimmungen und weitere Unterlagen zu dieser\nFrage sind auch bei Böhmer-Duden-Janssen, Deutsches Vermögen im Ausland, Bd 1 und 3 abgedruckt.\n\nHätte also der Angeklagte seine Schweizer Vermögenswerte entsprechend Art II MRG Nr 53 nF angemeldet, so hätten\ndiese der US-Militärregierung bekannt werden (Abschn 2 g\ndes Besatzungsstatuts vom 10. Aprii 1949. ABK Amtsblatt S 13): |\n\n-.-\n\ndenzufolge der Schweizer Vermögenssrerre anheinfalıen,\n\nkeinssfaiis aber zur damaligen Zeir der deutsrhen TDerisan-\n\n_\n\n6.\n\nFb\n\nwırescnalt zugeführt werden können. Das wäre erst au\nrund des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deuis-hnd und der Schweizerischen +idgenöossenschaft über die\n\n1-1\nje\n\n}\n\ndeıw\"schen Vermögenswerte in der Schweiz von 26. August\n\n1952 (B&Bl 1953 II, 15) möglich geworden (vgi Bekannt-\n\nmachung DMdF vom 26. März 1953 Nr 12 d - MiuBikin 235).\n\nDieser Vertraz wurde abgeschiossen, als die ärei YWestmächte\n\nauf die Zurchführung des Abkommens von Washington der dsc\n\n—\n[vr\n[07\nı [A\n\ntretenden Schwierigkeiten haiber — darüber ziehe\ndes Schweizeriscken Bundesrats an die Bun-\n“esvarsamnlung vom 29. August 1952 bei Böhner — Tuden -\nJanssen Bd 3 5 509 Nr 74 - gegen Zahlung einer Ablösungssumne verzichteten (Abkormen vom 28. August 1952 - Bidgenössische Gesetzsammlung 1953 S 131; vgl auch Tei!. 6 des\nVerirages zur fegelung aus Krieg und Besatzung entstandener\nFragen 1.4 7. der Bekanntmachung vom 30. März 1955 - BüRi\n355 Ii, 301, 405, 439). Daß aber die Beurteilung des Verhaıtens des Angeklagten als Devisenstraftat auch noch für\ndie hiernach bedeutsame Zeit des Inkrafttretens des Ahkommens vom 26. August 1952 - gemäß Bekanntmachung vom\n\n15. April 1953 (BGBl II, 127) am 19. März 1953 - zuträfe,\nscheint das Landgericht selbst in Zweifel zu ziehen (vgi\nauch Gurski DevR 1952, 17). Das Urteil kann deshalb nicht\nbestehen bleiben.\n\nga\n\n+ ı\n\nf)\n\nty) 8\n©\n\n«Fr D\n[v)]\n\n[e)\n\nPer\n\n5\n\nFu\n«F\n\nIII. Das Landgericht wird die erörterte Frage erneut\n- auch unter dem Gesichtspunkt des § 6 Abs 2 Nr_2 WiStG aF -\nvrüfen müssen, da hiervon die Entscheidung abhängt. In\nübrigen nämlich ergeben sich gegen die rechtliche Beurteilung des Falles durch das Landgericht im Ergebnis keine\n\nSeanstanäungen,\n\ni Der Angeklagte hat nicht im übergesetzlicheu Forstand gehandelt. Ihm war die Verpflichtung zur Anmeldung\n\n3\n\n5\njer Devisenwerte gesetzlich auferlegt, Übrigens auch das\n\n7.\n\nvigonsbuMm. soweit es bereits bei Inkrafttreten des Kar Fr\n\ni4 November 1945, Amtsbl S 311) bestand, bis auf ein \"nucun\nius\" en:zogen (B@H IV ZR 84/53 vom 10. Juni 1954, teil-\n\nx\n\nweise abgedruckt bei !M Nr 1 zu Art III KRG Nr 9;\n\n2, Der Angeklagte war sich. wie das Landgericht fesigestellt hat, des unrechtmäßsigen seiner Nandjungsweies®\nbewußt. Die Frage, ob er in einem entschuläbaren Verkotzsirrtum gehandelt hat, tritt also nicht auf.\n\n3, Das Straffreiheitsgesetz 1949 ist zwar entgegen\nder Ansicht des Landgerichts nicht schon deswegen vunanwendbar, weil der Angeklagte besatzungsrechilichen Vorschriften zuwidergehandelt hat. Seine Anwendung scheidet\n\naber aus, weil die Verfehlungen nach dem Stichtag (i5. 3eptember 1949) begangen sind.\n\ntaten ist auch nicht verjährt. Yurch die richterliche Verfügung vom 15. März 1954 über die Nitteilung der Ankiage-\n\nschrift an den Angeklagten ist die Verjährung unterbrochen\nworden {§ 67 Abs 2, § 68 St@B).\n\n5. Lie Voraussetzungen des § 3 StFG 1954 sind nach den\nbisherigen Feststellungen nicht gegeben. Übrigens wäre eins\n\"bewriebswirtschsftliche\" Notlage nicht ohne weiteres einer\nsolchen des Ängeklagten gleichzusetzen (BGHSt 8, 239).\n\n6. Die Strafzumessung ist Sache des Tatrichters.\nRechtsirrtümer weisen die Urteilsgründe insoweit nicht\n\nauf.\n\n7. Auch das rechtliche Verhältnis der Straftaten\nzueinander (§ 74 StGB) hat das +andgericht zutreffend beurteilt (RGSt 68, 315, 320; 72, 13, 16; vgl BGH Devik 19*2,\n1953, 76; 1 StR 373/55 vom 20. März 1956 ; anders\nAust 75,129 für die Anbietungspflicht nach früheren\n\nET TE TOR\n\n—\n\n-B-\n\nm._r\n. .\n\nevisenrecht unter \"inweis auf die Ki:hıii!\nDevisenbewirtschaftung vom 22. Dezember 1958, RGBl I 1851,\n\n1871‘.\n\nBundesrichter Wantel ist j\nbeurlaubt und deshalb an\n\nDr. Hörchner der Unterzeichnung vernin- kartin\ndert\n\nDr. Hörchner\nHübner Dr. Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-01-10/1-str-147-56","cited_norms":[{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"WiStrG 1954","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"WiStrG 1954","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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