{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1955-12-22_1_StR_381_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1955-12-22","aktenzeichen":"1 StR 381/55","doktyp":null,"leitsatz":"Die Selbstbegünstigung eines Zeugen vermag\n\n- im Gegensatz zu der straflosen persönlichen Begünstigung durch einen Angehörigen nach § 257 Abs ? StGB\n(vgl RGSt 28,10)}112; BayObL6St neue Folge Bd 1 5 73.\n\n78) - auch dann nicht die Anwendung des § 60 Nr 53 StPO\nzu rechtfertigen, wenn der Zeuge nicht nur sich. selbst,\nsondern zugleich eine andere an der Tat :41.1.85\"' des § 60\nNr 3 beteiligte Person begünstigt hat.\n\nGesetzs StPO § 61 Nr 2\n\nRechtssatzs In Fällen der Kuppelei nach § 1§ 0 StGB-kann\ndie verkuppelte Person nichtals \"Verletzter\" in iS» des- .\n§§ 61 Nr 2 StPO angesehen werden fim Anschluß an RGSt 69,\n107, 109 zu § 61 Nr 2 StPO in Verb. mit § 181 a StGB).\n\nGesetze StGB § 180 Abs 1 und 3.\n\nRechtssätzes\n\na) Ein Wohnunggeber macht sich unter den übrigen Voraussetzungen des § 180 Abs 1 und 3 durch die bloße Gewährung von Unterkunft an eine über 18 Jahre alte Person\nnur dann der Kuppelei schuldig, wenn sie’ mit seinem\nWissen und Willen in der Wohnung die Unzucht ausübt.\n\nb) Unter besonderen Voraussetzungen kann auch in einer\nseelischen Einwirkung der Tatbestand des Vorschubleistens durch \"Verschaffung von Gelegenheit\" ..:\n\ni. Sı des § 180 Abs 1 StGB erblickt werden (teilweise\nim Anschluß an RGSt 8,236).\n\näktenzeichens 1 StR 381/55\nUrteil des BGH vom 22. Dezember 1955 IG Augsburg\n\ni_StR 381/55\n\nImNamnen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nı.} den Bauhilfsarbeiter Hens >? EEED aus 1\nEB: scboren on u 1926 in De\n\n2.; dessen Ehefrau Margareihe P geb\naus Am, dort geboren am 192€.\n\nwegen Kuppelei\n\nhat der .. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund\nder Hauptverhandlung vom 20. Dezember 1955 in der Siizung vom 22. Dezember 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr.Hörchner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr.Peetz\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr.Mannzen\nBundesrichter Dr.Hengsberger\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt Dr. in der Verhandlung,\nAmtsgerichtsrat HE ei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter in der Verhandlu","text_plain":"2247 085\n\nFür das Nachschlagewerk!\nFür die Amtliche Sammlung\n\ni. Gesetzs StPO § 60 Nr 3\n\n3»\n\nRechtssatz: Die Selbstbegünstigung eines Zeugen vermag\n\n- im Gegensatz zu der straflosen persönlichen Begünstigung durch einen Angehörigen nach § 257 Abs ? StGB\n(vgl RGSt 28,10)}112; BayObL6St neue Folge Bd 1 5 73.\n\n78) - auch dann nicht die Anwendung des § 60 Nr 53 StPO\nzu rechtfertigen, wenn der Zeuge nicht nur sich. selbst,\nsondern zugleich eine andere an der Tat :41.1.85\"' des § 60\nNr 3 beteiligte Person begünstigt hat.\n\nGesetzs StPO § 61 Nr 2\n\nRechtssatzs In Fällen der Kuppelei nach § 1§ 0 StGB-kann\ndie verkuppelte Person nichtals \"Verletzter\" in iS» des- .\n§§ 61 Nr 2 StPO angesehen werden fim Anschluß an RGSt 69,\n107, 109 zu § 61 Nr 2 StPO in Verb. mit § 181 a StGB).\n\nGesetze StGB § 180 Abs 1 und 3.\n\nRechtssätzes\n\na) Ein Wohnunggeber macht sich unter den übrigen Voraussetzungen des § 180 Abs 1 und 3 durch die bloße Gewährung von Unterkunft an eine über 18 Jahre alte Person\nnur dann der Kuppelei schuldig, wenn sie’ mit seinem\nWissen und Willen in der Wohnung die Unzucht ausübt.\n\nb) Unter besonderen Voraussetzungen kann auch in einer\nseelischen Einwirkung der Tatbestand des Vorschubleistens durch \"Verschaffung von Gelegenheit\" ..:\n\ni. Sı des § 180 Abs 1 StGB erblickt werden (teilweise\nim Anschluß an RGSt 8,236).\n\näktenzeichens 1 StR 381/55\nUrteil des BGH vom 22. Dezember 1955 IG Augsburg\n\ni_StR 381/55\n\nImNamnen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nı.} den Bauhilfsarbeiter Hens >? EEED aus 1\nEB: scboren on u 1926 in De\n\n2.; dessen Ehefrau Margareihe P geb\naus Am, dort geboren am 192€.\n\nwegen Kuppelei\n\nhat der .. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund\nder Hauptverhandlung vom 20. Dezember 1955 in der Siizung vom 22. Dezember 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr.Hörchner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr.Peetz\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr.Mannzen\nBundesrichter Dr.Hengsberger\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt Dr. in der Verhandlung,\nAmtsgerichtsrat HE ei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter in der Verhandlung,\nJustizcbersekretär, ‚eed) der Verkündung\nals Urkundsbeamte‘Her Geschältsstelie” ]\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Augsburg vom 9, März 1955 werden verworfen mit der Maßgabe, daß die Anwendung des Abs_5\ndes § 1§ 0 StGB entfällt.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmitteis zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n]\nnm\nI\n\nGründez\n\nWitte April 1954 nahmen die beiden Angeklagten die\nErika SE (5.), äie sie schon früher kennengelernt hatten, in ihre nur aus zwei kleinen Räumen bestehende Wohnurg auf. Erika S. ging.schon seit Jahren der Gewerbsunzucht, besonders mit amerikanischen Soldaten, nach und\nhatte sich seit Februar 1954 - nach Verbüßung einer Freiheitsstrafe - ohne feste Unterkunft in Augsburg herumgetrieben. Die Angeklagten selbst befanden sich damals in\neiner \"trostlosen wirtschaftlichen Lage\". Der Ehemann PB\nWB vesch1o8, das ihm schon bekannte Unzuchtsgewerbe der\nS. für sich und seine Familie geldlich auszunutzen; er\nerklärte ihr deshalb bei der Aufnahme in nicht mißzuverstehender Weise, seine Familie sei in größter Not und brauche dringend Geld. Um in der Wohnung der beiden Angeklagten verbleiben zu können, ging Erika $. in der Folgezeit\nfast jeden Abend der Gewerbsunzucht nach, allerdings nur\naußerhalb der Wohnung. Inre Einnahmen - im allgemeinen zwischen 5 und 20 DM - lieferte sie lange Zeit in voller Höhe\nan den Enemann PD ab. Die mitangeklagte Ehefrau Pr\nBB. die erst einige Tage nach dem Einzug der $S. von deren unzüchtigem Treiben sichere Kenntnis erhalten hatte,\näußerte auch ihrerseits wiederholt zu Erika S., daß die\nFamilie Geld brauche und solches \"herkommen\" müsse, Wenn\ndie beiden Angeklagten nicht einmal Geld für den Einkauf\nvon Lebensmitteln hatten und daher hungern mußten, gebrauchten sie zuch stärkere Ausdrücke. Sie sagten zu der S$.,\n\nsie solle schnell Geld herbringen, sie hätten \"Kohldampf\".\nIn diesen Fällen gingen sie mit Erika $. abends zum Königsplatz und warteten hier, bis sie zurückkam und den Verdienst aus ihrem Unzuchtsgewerbe ihnen auftragsgemäß aushändigte. Brachte sie einmal nicht genügend Geld, bezeichneten sie die beiden Angeklagten als blöd. Mit ihrem Dirnen-\n\n-3-\n\nıohn, den Erika $. im übrigen im weiteren Verlauf auf Verlangen der Ehefrau ra an diese und nicht mehr an den\nEhemann ablieferte, bestritt sie monatelang überwiegend\nden Unterhalt der fünfköpfigen Familie der beiden Angeklagten; allerdings sorgte sie auch für sich selbst und a\ngrößtenteils in der Familie der Angeklagten mit. Nach und\nnach fühlte sie sich jedoch ausgenutzt und behielt einen\nTeil ihres Geldes für sich. Nachdem es schon drei Wochen\nzuvor zu einer Auseinandersetzung gekommen war, verließ sie\nAnfang Oktober 1954 endgültig die Wohnung der Angeklagten.\n\nAuf Grund dieses Sachverhalts hat das Landgericht die\nbeiden Angeklagten wegen fortgesetzter gemeinschaftlicher\nKuppelei nach §§ 180 Abs 1 und 3, 47 StGB verurteilt, und\nzwar den Enemann PB zu neun Monaten Gefängnis, die Ehefrau PD - unter bedingter Strafaussetzung - zu sechs\nHonaten Gefängnis. Den im Eröffnungsdeschluß angenommenen\nTatbestand der fortgesetzten ausbeuterischen Zuhälterei nach\n§ 181 a StGB (hinsichtlich des Ehemannes PB) una der\nfortgesetzten Beihilfe hierzu (hinsichtlich der Enefrau Ps»\nBD! nat die Strafkammer nicht für gegeben erachtet.\n\nDie beiden Angeklagten haben gegen das Urteil Revision eingelegt. Sie rügen die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und des sachlichen Rechts. Die Rechtsmittel können keinen Erfolg haben.\n\n1.) Verfahrensrügens\n\nZu Unrecht wenden sich die Beschwerdeführer dagegen,\ndaß das Landgericht ungeachtet der auf §§ 60 Nr 3, 61 Nr 2\nStPO gestützten Einwendungen des Verteidigers die Zeugin\nErika S. vereidigt hat.\n\nne\n.\n\na) Ob ein Zeuge der Teilnahme an der den Gegenstand der\nUntersuchung bildenden Tat oder der Begünstigung im Sinne\ndes § 60 Nr 3 StPO verdächtigt ist, hat allein der Tatrichter nach seinem pflichtmäßigen Ermessen zu entscheiden. Dem\nRevisionsgericht steht nur eine Nachprüfung der Frage zu,\nob die Entscheidung des Tatrichters von einem Rechteirrtum\nbeeinflußt worden ist. Hiervon kann im vorliegenden Falle\nkeine Rede sein. Zwar kann sich auch die verkupnelte Person selbst der Änstiftung oder, soweit ihr Verhalten über\n\nder ihr gegenüber begangenen Kuppelei schuldig machen iu-a.\nRGSt 25, 69; 25, 369 - zu § 1§ 1 StGB aF -3 RG HRR 1939 Nr\n1379). Wie die Urteilsfeststellungen ergeben, hat sich jedoch die Tätigkeit der Zeugin in ihrem eigenen Unzuchttreiben und der Ablieferung des Dirnenlohnes an die beiden Angeklagten erschöpft, ohne auf deren Verhalten ihr gegenüber\nsonstwie eingewirkt zu haben. Hiermit stimmt überein, daß\ndas Landgericht in den Urteilsgründen ausführt, die Tat der\nZeugir (gewerbsmäßige Unzucht) liege\"in anderer Richtung\"\nals die der Angeklagten.\n\nEs liegen auch keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, daß\ndas Landgericht den Begriff des Verdachts der Begünstigung\nverkannt hat. Die Zeugin $. hat zwar bei ihrer Vernehmung\ndurch die Polizei mit ihrer Aussage gegen die Angeklagten\nzurückgehalten. Imwerhin hat sie schon damals den Sachverhalt sogleich in den wesentlichen Grundzügen angegeben. Hiervon abgesehen ergibt sich aus den Urteilsausführungen zur\nFrage der Glaubwürdigkeit der Erika S., daß die Strafkammer\nder Auffassung war, die Zeugin habe sich durch die Zurück-.\nhaltung in ihrer Aussage selbst vor Strafe schützen wollen,\nDiese Selbstbegünstigung ist aber straflos, gleichgültig, ob\ndie Zeugin nur sich selbst oder zugleich die Eheleute ’r»\nI} der Bestrafung entziehen wolltes im ersten Falle het\n\n-5-\n\nsie schon nicht den äußeren Tatbestand der Begünstigung\n\nim Sinne des 9 257 Abs 1 StGB verwirklicht (u.a. RGSt 60,\n346. 348; 63, 233, 235); im anderen Falle stand ihr hinsichtlich der Fremäbegünstigung entweder - unter dem Gesichtspunrkt der mittelbaren Selbstbegünstigung - ein Rechtfertigungsgrund oder - mangels Zumutbarkeit, sich der Gefahr\neigener Strafverfolgung auszusetzen,-- ein Schuldausschliessungsgrund zur Seite (u.a. RGSt 60, 101, 103; 63, 233, 236 F;\n65, 333,335; 68, 286, 289). Hiernach vermochte auch die\nSelbstbegünstigung der Zeugin die Anwendung des § 60 Nr 3\nStPO, der ein strafbares, wenn auch nicht gerade verfolgbares Verhalten des Zeugen weraussetzt, nicht zu rechtfertigen (u.a. RGSt 57, 417 f). Wenn die Rechtsprechung demgegenüber bei der straflosen persönlichen Begünstigung durch\neinen Angehörigen nach § 257 Abs 2 StGB die Voraussetzungen\näes § 60 Nr 3 StPO für gegeben erachtet hat (u.a. RGSt 28.\n111, 112; BayObL6St neue Folge Bd 1 S 73, 78), so ist die\nRechtslage insofern anders gestaltet, als es sich dort um\neinen persönlichen Strafausschließungsgrund handeit (RGSt\n61.270 £f; 71,152,154), der sowohl die Rechtswidrigkeit\n\nwie die Schuld des Täters unberührt läßt.\n\nb) Ein Verstoß gegen § 61 Nr 2 StPO ist ebenfalls nicht\nersichtlich. Für den Fall der Zuhälterei nach § 131 a StGB\nhat das Reichsgericht (vgl RGSt 69, 107, 109) ‚entschieden,\ndaß Gie ausgebeutete Dirne nicht zu Gen \"Verletzten\" im\nSinne des § 61 Nr 2 StPO zähit. Dieser Rechtsansicht und\nden ihr zugrunde liegenden Erwägungen tritt der Senat auch\nfür den Fall der Kuppelei nach § 1§ 0 StGB bei (vgl BGH\n1 StR 385/55 vom 22. November 1955). Wie es sich in den\nFällen der schweren Kuppelei nach % 1§ 1 StGB, namentlich\nnach Nr 1 dieser Vorschrift, verhält, braucht hier nicht\nentschieden zu werden. Im übrigen steht die Vereidigung\neines verletzten Zeugen im Ermessen des Tatrichters.\n\nDie Strafkammer hat im Urteil ausdrücklich hervorgehoben,\n\n-6-\n\ndaß sie die Zeugin S. mit Rücksicht auf die auss:hlaggepbende Bedeutung ihrer Aussage auch dann vereidigt hätte,\nwenn sie als Verletzte anzusehen wäre.\n\n2.) Sachbeschwerdes_\n\nAuch sie ist im Ergebnis unbegründet.\n\nDar Lanägericht häit die Beschwerdeführer der fortgesetzten aus Eigennutz und mitteis Anhaltens zur Unzucht begangenen Kuppelei nach § 180 Aks 1 und 3 StGB für schuldig\nZur Begründung ist in dem Urteil u.a. ausgeführts Die Angeklagten hätten durch Gewährung des Unterschlupfes in ihrer\nWohnung an Erika $S. deren Unzuchtgewerbe Vorschub geleistetz bei ihrer Bitte um Aufnahme sei sie fast am Ende ihrer\nKraft angelangt und nahe am völligen körperlichen Zusammenbruch gewesen; ohne Unterschlupf hätte sie entweder eine ehrliche Arbeit annehmen oder zumindest bei der von ihr beabsichtigten weiteren Ausübung des Unzuchtgewerbes größte\nSchwierigkeiten und gesundheitliche Gefahren in Kauf nehmen\nmüssen; von diesen Schwierigkeiten sei sie durch das Entgegenkommen der Angeklagten \"erlöst\" worden, so daß ihr durch\ndie Gewährung des Unterschlupfes die Ausübung des Unzuchtgewerbes wesentlich erleichtert worden sei; die Tatbestandsmerkmale der Vorschrift des § 180 Abs 3 StGB seien insofern\ngegeben, ais beide Angeklagten einer über 18 Jahre alten ?erson nicht nur Wohnung gewährt, sondern sie darüber hinaus\nbewußt zur Unzucht angehalten, nämlich zur Fortsetzung der\nUnzucht bestimmt hätten.\n\nFje sich aus diesen Ausführungen ergibt, erblickt die\nStrafkemzer Gas Merkmal des Vorschubleistens lediglich in\nGer Beherbergung der Erika $. Das ist rechtsirrtümlich. Ein\nWohnunggever: macht sich unter den ib rigen Voraussetzungen\ndes § 180 Abs 1 und 3 StGB durch die bloße Gewährung von\n\n- 1 -\n\nUnterkunft an eine über 18 Jahre alte Dirne nur dann der\nKuppelei schuldig, wenn sie mit seinem Wissen und Willen in\n“ohnung ihrem unsittlichen Gewerbe nach, so kann, wie das\nReichsgericht schon vor der Einführung des § 180 Abs 3 StGB\n(vgl § 16 des Gesetzes zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten vom 18. Februar 1927) in ständiger Rechtsprechung entschieden hat (u.a. RGRspr 2, 488; RGSt 8, 236, 237), im\nbloßen Wohnunggewähren kein Vorschubleisten im Sinne des § 180\nAbs 1 StGB gefunden werden, weil in der Versagung des Untergen würde, eine solche Maßnahme aber vom Gesetz nicht gefordert, sondern nur die Förderung der Unzucht mit Strafe bedroht\nwird (RGRspr aa0). An dieser Rechtsansicht hat sich durch die\nneue Bestimmung des § 180 Abs 3 StGB keinesfalls etwas geändert. Durch sie sollte den Dirmen vielmehr, um zu verhindern, daß sie auf die Straße, in die Familie oder in nicht\niberwachbare Schlupfwinkel getrieben würden, gerade ermög-\n“icht. werden, eine Unterkunft zu haben und in dieser ihr Gewerbe auszuüben (u.a. RGSt 62, 341, 342, 349; 64,110,280;\n71.293}.\n\nWie die Urteilsfeststellungen ergeben, haben sich die\nBeschwerdeführer aber aus einem anderen, vom Landgericht\nnich; erörterten Grunde der Kuppelei nach § 180 Abs_1 StGB\nsuLutdig gemacht.\n\nDie beiden Angeklagten haben die Erika S. immer wieder\nangetrieben, der Unzucht nachzugehen und ihnen den Dirnenlohn auszuhändigen. Wiederholt haben sie die S. mit der AuffZorderung \"schnell Geld herzubringen\", bis zu einem bestimnten Platze begleitet und dort auf einer Bank gewartet, bis\nsie mit dem durch Unzucht verdienten Gelde zurückkam und es\nihnen aushändigte. In einem anderen Falle machte der Ehemann\nFM: der mit seiner Ehefrau abends auf dem erwähnten Platze\n\nsaß, der S. heftige Vorwürfe, weil sie ihre \"Arbeitszeit\nvertrödelt\" habe; Erike $. verstand den Vorwurf richtig\nund \"verdiente\" anschließend noch in derselben Nacht 530 DM,\ndie sie an die Angeklagten ablieferte. Auch sonst bedachten die beiden Beschwerdeführer die Zeugin mit unfreundlichen Worten, wenn sie nicht genügend Geld von der Streße mitbrachte. Im übrigen hatte die Angeklagte Margarethe PD\nschon zu Anfang die Fürsorgeschwester Baumeister, die die von\nihr bereits in früheren Jahren betreute Erika S. einem geordneten Leben zuführen wollte, dadurch beruhigt, daß sie\nihr versprach, dafür zu sorgen, daß Erike S. am nächsten\nTage eine feste Arbeit annehme und sich ordnungsgemäß anmelde; in Wirklichkeit unternahmen die Angeklagten nichts,\nsondern ließen Erika S. bei sich wohnen, um sie zur Unzucht\nanzutreiben und sich aus ihrem Gewerbe eine laufende Einnahmequelle zu verschaffen, j\n\nBei Gieser Sachlage erscheint das Verhalten der beiden\nAngeklagten in so hohem Maße mit der Unzuchtausübung der\nErika S. verknüpft, daß in ihm das Merkmal des Vorschubleistene durch Verschaffung von Gelegenheit im Sinne des § 180\nAbs 1 StGB erblicktwerden muß. Das gilt schon insoweit, als\ndurch das vorgetäuschte Versprechen, dafür zu sorgen, daß\nGie S. eine feste Arbeit aufnehme, die Fürsorgeschwester\nvon weiteren Schritten abgehalten wurde, um die 5. in eine\nArbeitsstelle und ordentliche Verhältnisse zu bringen. Die\nbeiden Angeklagten haben damit — ersichtlich im Eiavernehmen\nmiteinander — ein Hindernis, das sich der künftigen Unzuchtausübung der $. entgegenzustellen äröhte, bewußt beseitigt\nund so der Erika S. Gelegenheit zur Unzucht im Sinne des\n§ 180 Abs 1 StGB verschafft (vgl u.a. RGSt 51, 465 RG JRRspr\n1927 Nr 972). Was das spätere Verhalten der beiden Angeklagten betrifft, so haben sie, wie ausgeführt, die Frika\nS$. fortgesetzt zur Ausübung der Unzucht auf die Straße ge-Grängt und ihr Vorwürfe gemacht, wenn sie einmal nicht\n\n- 9.\n\nschnell genug ihrem Gewerbe nachgegangen war oder nicht genug Geld \"verdient\" hatte; sie haben sie sogar mehrfach\n\n- der Ehemann PP nach Zuhälterart - in das Stadtviertel begleitet, in dem die Gelegenheit zur Unzucht bestand.\nund hier gewartet, bis sie von ihrem Gange zurückkam und\nihnen den Unzuchtsverdienst ablieferte. Ob nicht schon in\ndieser Begleitung und in der räumlichen Verbindung mit\nErika $., solange diese der Unzucht nachging, entsprechend\nder Entscheidung des Bundesgorichtshofes 2 StR 488/53 vom\n15. Januar 1954 jeweils ein Vorschubleisten im Sinne des\n\n§ 180 Abe i StGB gefunden werden müßte, kann dahingestellt\nbleiben. Ebenso kann auf sich beruhen, ob der im Schrifttum (vgl Olshausen, 12. Aufl., § 1§ 0 StGB Anm 3 Abs 15 IK.\n6. und 7. Aufl, § 1§ 0 StGB Anm 3 Abs 1) als \"zu weitgehend\"\nbekämpfven Entscheidung des Reichsgerichts R6St 8, 236,\nwonach allgemein in einer seelischen Einwirkung der Tatbestand des Vorschubleistens durch \"Verschaffung von Gelegenheit\" im Sinne des § 180 Abs 1 StGB erblickt werden\nkann, uneingeschränkt bekupflichten ist. Jedenfalls trägt\nder Senat kein Bedenken, dieser Rechtsansicht des Reichsserichts für Fälle beizutreten, in denen der Täter die\n\nzu verkuppelnde Person eir einer solchen „eise zur Ursucht antreibt, wie es hier, insgesamt betrachtet, die\nbeiden Angeklagten getan haben (vgl hierzu zuch RG IJW 1935,\n525 Nr 24; RG HRR 1937 Nr 899). Für die Strafwürdigkeit\ndes Verhaltens der Beschwerdeführer spricht auch die Erwägung, daß sonst der Grund, der den Gesetzgeber veranlaßte,\ndie bioße Unterkunftsgewährung an eine über i8 Jahre alte\nPerson von der Strafbarkeit nach § 180 Abs 1 StGB auszuzeimen, geraüs in das Gegenteil verkehrt würde, denn die\nAngeklagten habeit-äie Erika $. gerade aus der Wohnung auf\ngie Straße getrieben (vgl RG DR 1943, 483 Nr 5).Daß den\nbeiden Beschwerdeführern die Männer nicht bekannt waren,\ndenen sie durch die Einwirkungen auf die S. Gelegenheit\nsur Ausübung Ger Unzucht verschafften, ist im übrigen ohne\n\n-16 - 0:\n\nBedeutung (u.a. R6St 8, 236; .238).\n\nOb die Ausführungen, mit denen das Landgericht bei\ndem Ehemanne Peukert den Tetbestand der ausbeuterisclen\nZuhälterei nach § 181 a StGB und bei der Ehefrau Pi»\nden Tatbestand der Beihilfe hierzu verneint hat, der rechtlichen Nachprüfung hätten standhalten können, kann auf sich\nberuhen, da die beiden Angeklagten insoweit nicht beschwert\nsind. \\\n\nSoweit sich die Sachbeschwerde des Ehemannes PD\ngegen die Strafzumessung richtet, kann sie keinen Erfolg\nhaben, Bei der Art und den Umständen der dem 'Beschwerdeführer zum Vorwurf gemachten Straftat durfte die Strafkammer ohne Rechtsirrtum als 'straferschwerend berücksichtigen,\ndaß er nach ihrer fberzeugung an seiner häufigen Arbeitslosigkeit oft selbst schuld gewesen ist, den Pflichten\ngegenüber seiner Familie nicht voll nachgekommen ist und\nihre Nöt wenigstens zum Teil’ verschuldet hat. Auch die\nVersagung mildernder Umstände und der bedingten Strafaussetzung läßt keinen Rechtsfehler erkennen.\n\nHinsichtlich der Ehefrau Pi geben die Strafzumessungserwägungen ebenfalls zu keinem rechtlichen Bedenken\nAnlaß.\n\n- 11 —\n\n3.) Hiernach sind die Revisionen der beiden Angeklagten ale unbegründet zu verwerfen mit der Maßgabe, daß die\nAnwendung des Abs 3 des § 1§ 0 StGB entfällt.\n\nDie Kostenentscheidung stützt sich auf § 473 Abs i\n\nSatz 1 StPO:\n\nDr.Hörchner Dr.Peetz Martin\nDr .Mannzen Dr .Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-12-22/1-str-381-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 180","ref_norm":"180","n":10},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 181a","ref_norm":"181a","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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