{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1955-12-20_1_StR_50_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1955-12-20","aktenzeichen":"1 StR 50/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2247 038\n\nIinNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1. den Zimmermann Max S > aus si.\ngeboren am ED 1252 in reg Gemeınas\nCo,\n\n2, den Hilfsarbeiter Max SD aus vB, dort ge-\n\nboren am «a 1916,\n\nwegen Meineids uU:\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Dezember 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Mannzen\nBundesrichter Dr. Hengsberger\nals beisitzende Richter,\nAmtsgerichfsrat:\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangesteilter «>\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Rerisionen:! der Angeklagten gegen das Ürteil des Landgerichts Amberg vom 2. Novenber\n1954 werden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\nVon Rechts wegen\n\nGründe\n\nIm Ehescheidungsrechtsstreit des Angeklagten\nsagte der Angeklagte Sch an 15. Juni und 13. Oktober 1952 uneidlich vor dem Einzelrichter der Zivilkammer des Landgerichts Amberg in mehreren Punkten vorsätzlich falsch aus und beschwor seine Aussagen bei seiner Vernehmung vor dem Prozeßgericht am 20. Februar 19573.\nDer Angeklagte S@@®hatte ihn durch Überredung, äurch Hingabe von 150,-UM und durch Bezahlung einer Zeche versätrlich dazu bestimmt, unter anderem der Wahrheit zuwider\nanzugeben, er habe mit der Ehefrau des Mceschlechtsverkehr gehabt. Das Landgericht hat Sch rach !rwackhseneustrafrecht wegen Meineids unter Zubiiligung nıldernder Umstände, jedoch unter Versagung eir=-\" Swrafmiliderung nach § 157 St@B zu einem Jahr se’’.s Hicnaten Gelängnis verurteilt: der Angeklagte s@ ist wegen Anstiftung\nzum Meineid unter Zubilligung mildernder Umstände zu zwei\nJahren Gefängnis und zum Verlust der bürgerlicnen Ehrenrechte auf die Dauer von vier Jahren verurteilt worden,\nBeide Beschwerdeführer sind nach § 161 StB für dauerr.d\nunfähig erklärt worden, als Zeugen oder Sachverständige\neidlich vernommen zu werden.\n\nGegen dieses Urteil haben die Angeklagten in vollem\nUmfange Revision eingelegt. Die Rechtsmittel bleiben ohne\n\nErfolg.\n\nI. Revision des Angeklagten Schi.\n\nDer Beschwerdefükrer rügt Verletzung des sachlichen\nrechts,\n\nas zunächst den Schuldspruch angeht, sn enisprichv\ndie Verurteilung des Angeklagten wegen Keineids der in\nBeschluß des Großen Senats für Strafsachen vom 24. OktN-\n\nwin\n\n5 3 ..\n\nr 1955 (68$t 1/55) niedergelegien Rechtsansichty daaan werden die vorangehenden uneidlichen Falschaussagen vom 15. Juni und 13. Oktober 1952 durch die Verurteilung wegen des in demselben Rechtszuge am 20. Februar\n1955 geleisteten Meineids aufgezehrt.\n\nAuch zum Strafaussprüch bleibt das Rechtsmittel erfolglos. Der erkennende Senat hat pisher zur Frage der\nAnwendbarkeit des § 157 StGB in Fällen, in denen dem Meineid eine uneiäliche Falschaussage über denselben Gegenstand im nämlichen Verfahren vorangegangen war, die Meinung vertreten, daß es darauf ankennie, ob der Täter in\ndem Zeitpunkt, in dem er sich über Leistung oäsr Nichtleistung des Eides schlüssig zu werden hatte, alss or\nAbnahme des Eides, die Gefahr einer strafgerichtlichen\nVerfolgung wegen der vorangsgangenen uneidlicker Fe:77-\naussage befürchtete$ er hat bei Beiahung Glese. Toren\nsetzung den § 157 StGB für anwendbar er re Der 9:0\nSenat für Strafsachen hat in der or. angegebenen Exntscheidung ausgesprochen, dis Aufzehrung des Strefvevbestandes der uneidlichen Falschausssge durch der nach-Iclgenden Meineid hate zur Folge, daß es an einer dem\nMeineid vorausgehenden strafbaren Handlung, dereiwegen\ndem Zeugen bei Angabe der Wahrheit die Gefahr einer gerichtlichen Bestrafung hätts erwachsen können, fehl®s\nAn diese Rechtsansicht ist der erkennende Ser. 5 gebunden.\nInfolgedessen kommt, wie auch das Landgericht annimmt,\n\neine Strafmilderung nach § 157 StGB nicht in Frage.\n\nLo\n\n.\nN\n9\n\nGegen den Ausspruch über die dauernde Unfähigkeit,\nals Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen ZU\nwerden, bestehen ebenso wenig Bedenken wie gegen die\nStrafzumessungz insbesondere ist ohne Rechtsirrtum Erwachsenens;rafrecht angewendet wordens\n\nu u\n\nII. Revision des Angeklagten\nDas Rechtsmittel ist unbegründet.\n\nDie wesentiichste Rüge des Beschwerdeführers, aus\nder eine Verletzung der §§ 267, 244 Abs 2 StPO, 88 ag,\n154 StGB hergeleitet wird, besteht in der Behauptung,\ndas Jandgericht hsbe nicht festgestellt, ‚daß Sch\ndem S@® zesegi habe, er habe mit dessen Ehefrau keinen\nGeschlechtsverkehr gehabt. Demgegenüber ist auf die Urteilsgründe kinzuweisen, In denen das Lanägericnt dies\nausdrücklich feststeilt. Damit ist der Revisionspegrändung im wesentlichen der Boden entzogen. Soweit sie gegen\näle tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts angeht,\nist sie urzulässig, da das Revisionsgerickt en diese grbunden ist.\n\nDer im angefochtenen Urteil festgestellte Sachverhalt\nträgS den Schuldspruch wegen Anstiftung zum Meire:ü. Zwar\nwirä bei der abschließenden rechtlichen Wörüigung nur\ndavon gesprochen, S@® hape den SchB \"Aurca ünerre-Aung sowie Gurch die Hingabe von 150 DM vorsätzlich dezu\nbestimmt, vor Gericht der Wahrheit zuwider anzugeben,\ndaß er mit seiner (des S@9) Frau Geschlechisverzer. gehabt habe\"; er habe den SchgD \"gan Ws ‚vorsätzlich dazu bestimmt, vor Gericäs vorsätzlich falsch zu\nschwören\", Der bei der Tatschilderung festgesteilte Sachverhalt ergibt sber, daß Süß mit sch» zum Termin 70m\n20. Februar 1953, in dem die Beeidigung des SchgD erfolgen sollte, nach Amberg fuhr und ihm einen Schraps\nDezahlte, \"dsmiv er in Stimmung komme\", woräL? sich beide\n\nzum Gericht begaben. Riernach kann kein Zweite] daran\nbestehen, da3 S@® aen Se nach der Überzeugung des\nTatri hiers “icht nur zur Zalschen. Aussage, sondern euca\n\nc\nzum faisshen Eid angestiftet hat.\n\nAuch die Strafzumessung läßt keinen Rechtsfehlsr\n\nerkennen and entspricht den Anfcrderunger des § 257\nAps 3 StPO. Die Strafmilderung des § 157 StsB findet\n“auf den Anstifter grundsätzlich keine Anwendung {BEHSt\n1, 22, 28; 3, 320). Das Landgericht hat auch nicht als\nerschwerend angenommen, daß s® gehandelt habe, \"um\nselbst seinen von 'hm begangenen Ehebruch ableugnen zu\nkönnen\", sondern es hat diesen gedachten Fali ledigiich vergleichsweise erwähnt,\n\nBeide Revisionen sind danach zu verwerfen.\n\nr. Hörchner Dr. Peetz Martin\n\nDr. Mannzen Dr. Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-12-20/1-str-50-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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