{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1955-12-20_1_StR_371_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1955-12-20","aktenzeichen":"1 StR 371/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2247 037\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Spritzlackierer Günther Kg zu: zb\n(Landkreis DD) ; geboren an 1917 in\nu 7\n\nwegen Meineids\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs- in der Sitzung\nvom 20. Dezember 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nais Vorsitzender,\n\n“ Bundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Mannzen\nBundesrichter Dr. Hengsberger\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. => in der Verhandlung,\nStaatsanwalt Dr. bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\n\nals Urkundspeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wirä das\nUrteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom\n5. Mai 1955 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe;\n\nDer Angeklagte ist wegen Meineids unter Zubilligung\nmildernder Umstände zur Gefängnisstrafe von einem Jahr\nverurteilt worden. Außerdem sind ihm die bürgerlichen\nEhrenrechte auf die Dauer von drei Jahren unä die\nFänigkeit, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich\nvernommen zu werden, für immer aberkannt worden.\n\nSeine Revision behauptet Verstöße gegen Verfahrensvorschriften und gegen das sachliche Recht,\n\nI. Die Verfahrensrügen sind unbegründet.\n\ni. Der Beschwerdeführer nimmt aus verschiedenen Gesichtspunkten den unbedingten Revisionsgrund des § 338\nNr 1 StPO für sich in Anspruch, jedoch zu Unrecht.\n\na) Er beanstandet, daß Landgerichtspräsident Hg\nentgegen der Vorschrift des § 62 Abs 2 Satz i GYG den\nVorsitz in der erkennenden 5. Großen Strafkammer des\nLandgerichts Nürnberg-Fürth nicht auf Grund eigener\nErklärung übernommen habe, sondern daß er von Präsidium\ndes Landgerichts zum Vorsitzenden dieser Kammer ernannt worden sei. Die Niederschrift über die Präsidialsitzung vom 253. Dezember 1954 ergibt demgegenüber,\n\n: .daß die Verteilung des Vorsitzes in den Kammern auf\n\neinem \"Direktorialbeschluß\" beruhte (vgl § 62 Abs 2\nSatz 2 GVG). Der Revision ist freilich zuzugeben,\n\ndaß darüber, welche Kammer der Präsident übernimmt,\ndieser allein zu befinden hat (§ 62 Abs 2 Satz 1 GVG).\nEs muß jedoch, falls die Zuteilung der 5. Großen Strafkammer an den Landgerichtspräsidenten tatsächlich durch\n\"Direktorialbeschluß\" erfolgt sein sollte, für ausgeschlossen erachtet werden, daß der Präsident etwa\ndiesen Vorsitz gegen seinen Willen übertragen erhalten\nhat. Seine auch nur stillschweigende Zustimmung zu\n\neinem so.chen Mirektorialbeschluß\" würde aber die iem\n§ 62 Abs 2 Satz 1 GVG entsprechende Erklärung enthalten, daß er sich dieser Kammer anschließe. Der Fall\nliegt daher anders als der dem Urteil BGH 5 StR 585/53\nvom 26. Januar 1954 zu Grunde liegende.\n\nb) Die Revision bemängelt ferner, daß der Landgerichtspräsident in der 5. Großen Strafkammer ständig nicht mitwirke, Das erkennende Gericht sei daher \"regelmäßig\nund ständig nicht vorschriftsmäßig besetzt\".\n\nDiese Rüge scheitert daran, daß der Landgerichtspräsident nach seiner dem Senat vorliegenden Äußerung\nin etwa der Hälfte der Fälle den Vorsitz in der Hauptverhandlung führte und daß er außerhalb der Hauptverhandlung immer als Vorsitzender der Kammer tätig war.\nDamit nahm er wesentlichen Einfluß auf äie Rechtsprechung und den Geschäftsgang der Kamner, wie es die\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs verlangt (BGHS+\n2, 71; vgl auch BGHSt 7, 235 BGH 1 StR 309/55 vom\n17, Novenber 1955).\n\nc) Auf Grund des Präsidialbeschlusses vom 1. Februar\n1955 war Landgerichtsdirektor Dr. Sch der den\nordentlichen Vorsitz in der 2. Großen Strafkammer innehaste, regelmäßiger Vertreter des Landgerichtspräsidenten im Vorsitz in der 5. Großen Strafkammer. An\nseiner Stelle führte Landgerichtsrat Dr. BD\nden Vorsitz in der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten. Die Revision beanstandet auch das mit der\nErklärung, nicht zu wissen, ob Landgerichtsrat Dr.\n\nI — — ) der dienstälteste Richter in der 5. Großen\nStrafkamnmer des Lanägerichts Nürnberg-Fürth war.\n\nNach der dienstlichen Äußerung des Landgerichtspräsidenten war dies der Fall. Die Vorschrift des § 66 Abs i\nHalbsatz 2 GVG ist daher nicht verletzt. Landgerichtsdirektor Dr. Sch war seinerseits durch äie Teilnahme\nan einer Sitzung der 2. Großen Strafkammer verhindert, den\nVorsitz in der Hauptverhandlung: gegen den Angeklagten\nzu führen; er durfte daher durch das dienstälteste Mitglied der erkennenden Strafkammer vertreten werden.\n\n2. Die Rüge, daß das angefochtene Urteil mit den\nGründen nicht binnen einer Woche zu den Akten gebracht\nworden sei und daß daher dem Angeklagten der unbedingte\nRevisionsgrund des § 338 Nr 7 StPO zur Seite stehe,\nscheitert an der ständigen gegenteiligen Rechtsprechung des Bundesgerichtshöfs (BGH LM StPO § 275 Nr 2;\nvgl auch BGH NIW 1951, 970 Nr 24, VRS 7 8 54).\n\n3. Die Feststellung, daß der Angeklagte mit der\nEhefrau > anläßlich einer Geburtstagsfeier der\nZeugin Hp Zärtlichkeiten ausgetauscht hat, ist auf\ndie Aussage der Zeugin Kg gestützt. Diese hat unter\nEiä bekundet, sie habe an jenem Tage auf dem Hausgang\nden Angeklagten und Frau KEED an den Stimmen erkannt\nund deutlich ein schmatzendes Geräusch gehört, das\nden Umständen nach nur ein Kuß gewesen sein könne.\nEine Sinnestäuschung der Zeugin hielt das Landgericht\nunter Berücksichtigung der sonstigen für einen ehewidrigen Verkehr des Angeklagten mit Frau KB sprechenden Umstände für ausgeschlossen.\n\nDie Revision vermißt die Vornahme eines \"Augenscheins- und Ohrenprüfungstermines\" in dem Hause der\nseinerzeitigen Geburtstagsfeier zur Aufklärung der Frage,\n\n.’\n\nob aus einem \"schmatzenden Geräusch\" überhaupt zuverlässig auf einen Kuß geschlossen werden könne. Die damit erhobene Rüge einer Verletzung des § 244 Abs 2 StPO\nist offensichtlich unbegründet. Die von der Revision behauptete Gefahr einer Verwechslung des Geräusches eines\nKusses mit anderen Lauten (Zungenschnalzen, schmatzenden\nEßgeräuschen, zischender Flüstersprache) liegt so fern,\ndaß sich die Strafkammer zu einer besonderen Beweiserhebung hierüber nicht verpflichtet zu fühlen brauchte.\n\nDaß die Verteidigung in der Hauptverhandlung insoweit keinen Beweisamtrag gestellt hat, führt die\nRevision u.a. darauf zurück, daß der Angeklagte nicht\ndurch einen Rechtsanwalt, sondern durch einen \"unerfahrenen Ausbildungsreferendar\" verteidigt worden sei,\nder dem Gericht nicht mit der nötigen \"freien Unbefangenheit\" habe gegenübertreten können. Falls mit\ndiesem Vorbringen ein Verstoß gegen die Vorschriften\nüber die Bestellung eines Pflichtsverteidigers geltend\ngemacht sein soll, ist der Revision ebenfalls kein Erfolg beschieden. Es sind keine Umstände dafür ersichtiich, daß der Vorsitzende der Strafkammer durch die\nBeioränung eines Rechtsreferendars an Stelle eines\nRechtsanwalts als Verteidiger das ihm durch § 142\nStPO eingeräumte Ermessen mißbraucht hat. Die Behaup-\n\"tung. der Revision, \"Ausbildungsreferendare\" seien\nunerfahren und könnten dem Gericht nicht frei und unbefangen gegenübertreten, trifft - jedenfalls in dieser\nAllgemeinheit - nicht zu.\n\nIm übrigen übersieht die Revision bei dieser und\nder vorausgegangenen Verfahrensrüge, daß der Angeklagte\nnicht allein wegen des von der Zeugin x bekundeten\n\nKusses des Meineids für schuldig befunden worden ist,\nsondern daß die Strafkammer ihre Überzeugung von der\nUnwahrheit der beeidigten Aussage des Angeklagten auf gewichtige weitere Beweisumstände, die sogar den Verdacht\nehebrecherischer Beziehungen des Angeklagten zu Frau\nKB nahe legten, gestützt hat.\n\nII. Die Sachbeschwerde ist nur zum Strafausspruch\nbegründet.\n\n1. Der Schuldspruch des angefochtenen Urteils läßt\nkeinen Rechtsirrtum zum Nachteil des Angeklagten erkennen.\n\na) Der von der Revision behauptete Widerspruch in\nden Entscheidungsgründen liegt nicht vor. Wenn das Landgericht ausführt, daß der Angeklagte den äußeren Sachver--\nhalt mit Ausnahme des Austausches von Küssen oder sonstigen Zärtlichkeiten mit Frau MD zugegeben habe, -\ngerade nicht auf Grund seines Geständnisses als überführt angesehen hat. Das ergibt sich eindeutig auch aus\nder Erörterung der Beweisumstände, auf Grund deren der\nTatrichter den vom Beschwerdeführer bestrittenen Austausch von Küssen und sonstigen Zärtlichkeiten für erwiesen erachtet hat.\n\nb) Auch der Angriff der Revision gegen die Feststellungen zum inneren Tatbestand des Meineides gehen\nfehl. Das Landgericht hat seine Überzeugung, daß der\nAngeklagte trotz der zeitlichen Ausdehnung der ursprünglichen Beweisfrage sowohl den Umfang seiner Aussagepflicht gekannt als auch bewußt der Wahrheit zuwider ehewidrige Beziehungen zu Frau KB verneint hat,\n\nmit rechtlich bedenkenfreien Erwägungen belegt. Ob diese\nErwägungen zwingend sind, bedarf keiner Entscheidung; sie\nkönnten aus Rechtsgründen nur dann beanstandet werden,\nwenn sie einen Verstoß gegen Denkgesetze, allgemein gültige Erfahrungssätze oder zwingende Auslegungsregeln enthielten, Das ist nicht der Fall. j\n\nZu einer ausdrücklichen Erörterung der Frage, ob sich\nder Angeklagte des Rechtsbegriffs der tehewidrigen Beziehungen\" bewußt war, hatte die Strafkammer keinen Anlaß. Aus der Tatsache, daß der Angeklagte die belastenden\nZusammenkünfte mit Frau MD in deren Ehescheidungsverfahren bewußt verschwiegen hat, um ihr nicht durch\neine vollständige und wahre Aussage schaden zu müssen,\nkonnte das Landgericht ohne nähere Begründung den Schluß\nziehen, der Angeklagte sei sich dessen bewußt gewesen,\ndaß diese Zusammenkünfte ehewidrig waren und daß er sie\n‘daher anzugeben hatte. Zu der von der Revision in dieser\nRichtung vermißten besonderen Aufklärung war die Strafkammer demnach nicht verpflichtet.\n\nu am an=\n\nfrage geben insofern zu rechtlichen Bedenken Anlaß, als\nes der Tatrichter unterlassen hat, zu erörtern, ob der\nAngeklagte im Eidesnotstand (§ 157 StGB) gehandelt hat.\nNach den im angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen bestand der Verdacht, daß es zwischen Frau x\nund dem Beschwerdeführer in der fraglichen Zeit nicht\nnur zu ehewidrigen Beziehungen, sondern auch zum Ehebruch\ngekommen ist, Es ist daher nicht von vornhereir auszuschließen, daß der Angeklagte den Meineiäd auch in der\nBefürchtung geschworen hat. bei wahrheitsmäßiger Aussage\nwegen fhebruchs bestraft zu werden. Das Landgericht sagt\n\nzwar im Rahmen seiner Darlegungen zur inneren Tatseite,\nder Angeklagte habe die Zusammenkünfte mit Frau Kg\nbewußt verschwiegen, um ihr im Ehescheidungsrechtsstreit\nnicht schaden zu müssen. Bei den Strafzumessungserwägungen ist ferner davon die Rede, daß der Angeklagte\ndurch eine wahre Aussage auch den Ausgang seines eigenen,\ndamais noch bevorstehenden Scheidungsverfahrens gefährdet hätte. Diese Erwägungen lassen jedoch nicht\n\nmit ausreichender Sicherheit erkennen, ob der Tatrichter die Frage des Eidesnotstandes bedacht und aus zutreffenden Gründen verneint hat. Hatte der Angeklagte\nim Zeitpunkt der Eidesleistung die Gefahr einer Bestrafung wegen Ehebruchs vor Augen, dann stand der Zubilligung des Eidesnotstanäs weder entgegen, daß sich der\nBeschwerdeführer selbst nicht darauf berufen hat (vgl\nBGH i StR 338/51 vom 5. Februar 1952), noch daß er auch\naus anderen Beweggründen, nämlich um Frau KB in\nihrem Scheiäungsrechtsstreit zu helfen und um den Ausgang des eigenen Scheidungsverfahrens nicht für sich\nungünstig zu beeinflussen, falsch geschworen hat (BGHSt\n2, 379). Nach dem Grundsatz \"Im Zweifei für den Angeklagten\" blieb dem Landgericht die Prüfung der Frage des\nEidesnotstands nicht deshalb erspart, weil es ehebrecherische Beziehungen des Angeklagten zu Frau Kg\nnur für möglich, nicht aber für einwandfrei erwiesen\nhielt.\n\nis\nar .\n\nWegen dieses Fehlers bedarf der Strafausspruch der\nnochmaligen Prüfung durch den Tatrichter.\n\nDr. Hörchner Dr. Peetz Martin\nDr. Mannzen Dr. Hengsberger\n\n.","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-12-20/1-str-371-55","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-12-20/1-str-371-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:18.698780+00:00"}}