{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1955-12-15_1_StR_516_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1955-12-15","aktenzeichen":"1 StR 516/55","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Wenn in Fällen, für die das Gesetz ein Zevgnisverweigerungsrecht gewährt oder die Vereidigung\nausdrücklich untersagt, Verfahrensverstöße Ges\nvernehmenden Richters zu einem Meineid geführt\nhaben, so sind diese in der Regel bei der Stre!lzumessung gemäß ihrer vollen Bedeutung für den\nEinzelfall zu berücksichtigen (im Anschluß en\nBGH NIW 1955, 1933 Nr 22).","text_plain":"2247. 088 y”\n\nWeiterer Leitsatz zur Entscheidung des_l. Strafsenats des\nBundesgerichtshofs_vom 15. Dezember 1955.\n\nFür das Nachschlagewerk ! .\nNicht für die Amtliche Sammlung, }\n\n: Gesetzs StGB 8 154, StPO § 267 Abs 3\n\nRechtssatz: Wenn in Fällen, für die das Gesetz ein Zevgnisverweigerungsrecht gewährt oder die Vereidigung\nausdrücklich untersagt, Verfahrensverstöße Ges\nvernehmenden Richters zu einem Meineid geführt\nhaben, so sind diese in der Regel bei der Stre!lzumessung gemäß ihrer vollen Bedeutung für den\nEinzelfall zu berücksichtigen (im Anschluß en\nBGH NIW 1955, 1933 Nr 22).\n\nAktenzeichen: 1 StR 516/55\nUrt. vom 15. Dezember 1955 ' L# Anderg\n\ne\\\nfür das Nachschlagewerk! ur\n\nnicht für die Amtliche Sammlung!\n\n| — —— un\n\nGesetzz § 52 StGB\n\nRechtssatz: Die Vollziehung einer gerichtlichen Haft (z.B.\nBeugehaft nach § 70 Abs 2 StPO) kann in einen\nrechtsstaatlich geordneten Gemeinwesen, in den cie\nunter Beachtung der Gebote der Hencechlichkcit crfolgt, nicht ohne weiteres als eine Gefahr\nfür Leib oder Leben angesehen werden. Anderes mag\nbei einem gefährdeten Gesundheitszustand des Betroffenen gelten.\n\nAktenzeichen: 1 StR 516/55\nUrt des BGH vom 15. Dezember 1955 IG Amberg\n\nı StR 516/55\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Kar) P ililp zu: ii, dor:\ngeboren am EEE 1951,\n\nwegen Heineides\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 15. Dezember 1955 auf Grund der Verhandlung vom 13. Dezenmber 1955, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Mannzen\nBundesrichter. Dr. Hengsberger\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. GB in der Verhandlung,\nAmtsgerichtsrat EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter. >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision! des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Amberg vom 23. August 1955 im Strafausspruch\nmit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndic Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen,\n\nVon Rechts wegen\n\nIn einem Ermittlungsverfahren gegen fünf junge Burschen, die am 1. NHärz 1955 einen amerikanischen Soldaten iüberfallen, zu Boden geschlagen und seiner Armbanduhr sowie der\nUniformjacke beraubt hatten, ‚hatte der Angeklagte der Polizei gegenüber erklärt, er kenne die Täter wohl, mache aber\nbei der Polizei keine Aussagen darüber. Er wurde daraufhin am 15. April 1955 auf Antrag der Staatsanwaltschaft\nvom Ermittlungsrichter bei dem Amtsgericht Amberg als\nZeuge vernommen. Hierbei sagte er aus, er kenne die\n5 Burschen nur \"gesichtsweise\"; ihre Namen kenne er nicht.»\nDer Ermittlungsrichter belehrte ihn nunmehr, dß er für\nSeine Person keine Angaben zu machen brauche - er war,\nwie die Ermittlungen ergeben hatten, \"bei dem Überfall\nzugegen\" gewesen -, daß er jedoch die Namen der 5 Bur-\n\n-. schen angeben müssez insoweit stehe ihm kein Zeugnisverweigerungsrecht zu. Der Angeklagte wurde auch noch darauf\nhingewiesen, daß er in Beugelaft genommen werden könne,\n\num seine Aussage insoweit zu erzwingen. Er erklärte, er\nbleibe bei dem, was er gesagt habe, weil er nicht mehr wisse.\nHierauf wurde der Angeklagte, wie das Landgericht in diesem Zusammenhang bemerkt,\"vorschriftmäßig\" vereidigt.\nTatsächlich kannte der Angeklagte Nemen und Wohnung von\nzweien der am Überfall Beteiligten. Er verschwieg dies,\n\num seine Freunde nicht \"hineinzureißen\" und von sich die\nGefahr einer strafgerichtlichen Verfolgung abzuvenden;z\n\ner war selbst an dem Überfall auf den Amerikaner beteiligt\ngewesen und mußte befürchten, von den anderen Tätern,\n\nwenn sie auf seine Aussage hin zur Verantwortung gesogen\nwurden, als Mittäter angegeben zu werden»\n\nZu der Frage, wieweit. der Angeklagte bei seiner Vernehmung als Zeuge durch den Ermittlungsrichter der Beteiligung an dem Überfall verdächtig war, führt das Lendgericht aus, wenn der Angeklagte auch die Art der - unrichtigen -\nBelehrung durch ‘den Ermittlungsrichter durch sein Leugnen,\nan der Tat beteiligt gewesen zu sein, heraufbeschworen\nhabe, so habe dieser Verdacht doch so nahegelegen, um\nvenigstens zu einer Belehrung darüber Anlaß zu geben, de?\nsein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 55 StPO sich auch\nauf die Namen der Mittäter erstrecke.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Meineides\nzu acht Monaten Gefängnis ohne Strafaussetzung verurteilt.\nDie Revision rügt die Verletzung des sachlichen Rechts.\nSie ist nur zum Strafausspruch begründet.\n\nDer Angeklagte hat vor einem Gericht bewußt unwahre\nAngaben beschworen. Er ist \"vorschriftsmäßig\" vereidigt\nworden. Aus dieser Feststellung des Landgerichts ist zu\nentnehmen, daß die für die Eidesleistung vorgeschriebenen\nFörmlichkeiten beachtet worden sind. Insoweit erhett auch\ndie Revision keine Einwendungen. Damit ist der Tatbestand\ndes lieineides (§ 154 StGB) nach der äußeren und inneren\nTatseite gegeben ünd die Verurteilung wegen Heineides begründet. '\n\nMit Recht verneint das Landgericht das Vorliegen des\nNötigungsstandes nach § 52 StGB. Die Vollziehung einer gerichtlichen Haft kann in einem rechtsstaatlich geordneten\nGemeinwesen, in dem sie unter Beachtung der Gebote der\nMenschlichkeit erfolgt, nicht ohne weiteres als eine Gefahr für Leib oder Leben angesehen werden (vgl RGSt 54,\n538, 341; 66, 397, 398 £f). In Fällen eines gefährdeten\nGesundheitszustandes des Betroffenen mag eine andere\nBeurteilung angezeigt sein. Im Falle des jungen und\n\noffenbar gesunden Angeklagten bestand jedenfalls kein\nAnlaß hierzu. Das gilt umsomehr, als er auf die Androhung\nder Beugehaft nach der Feststellung des Lendgerichts erklärt hat: \"Ich gehe nicht kaputt, wenn ich eingesperrt\nwerde\", Zudem bezog sich der Hinweis des Ermittlungsrichters, daß der Angeklagte in Beugehaft genormen werden\nkönne, ausdrücklich auf die damit zu erzwingende kKussage\nüber die Nemen der Täter. Wenn der Angeklagte darauf erklärtc,\n. er bleibe bei dem, was er gesagt habe, weil er nicht mehr\nwisse, so ist er zu dieser Aussage nicht durch die Drohung\nmit der Beugehaft genötigt worden. Die Drohung hat sich\nvielmehr bei ihm als wirkungslos erwiesen; er blicb bei\nder schon vorher erstatteten Aussage, daß er die Homen\n\nder Täter nicht kenne (vgl RGSt 73, 31, 54). Diese Aussage beschwor er dann, ohne daß es.dazu des Hinveiscs\n\nauf. mögliche Zwangsmittel bedurfte, Zu der Aussage, die\nder Angeklagte erstattet hat, war er bereit; diese Aussage\nhat er ohne Zwang gemacht und beschworen; er ist also\nnicht zu der Handlung, die ihm als lieineid zur Last gelegt wird, genötigt worden.\n\nDie Außerachtlassung der Vorschriften der §§ 55 Abs 2\nund 60 Nr 3 StPO berühren die rechtliche Wirksamkeit des\ngeleisteten Eides und damit das Vorliegen eines keineides\nnicht. Zwar wäre es, wenn der Angeklagte gemäß § 55 Abs 2\nStPO darüber belehrt worden wäre, daß er die Auskunft auf\ndie Frage nach den Namen der anderen Täter verweigern könne,\nvermutlich nicht zur Leistung des Heineides gekommen.\nSicherlich wäre der Eid nicht abgenommen worden, wenn der\nvernehmende Richter erkannt hätte, daß die Voraussetzungen des § 60 Nr 3 StPO vorlagen. Der unter Beachtung der\nvorgeschriebenen Form geleistete Eid bleibt indescen nach\ndem Gesetz dennoch ein Eid und ist ein Meineid, wern,\nwie hier, die übrigen Merkmale des § 154 StGB gegeben sind.\n\nHinsichtlich des § 55 StPO ergibt. sich das ohne weiteres\naus der Vorschrift des § 157 StGB und hinsichtiich der Fälle\ndes § 60 Nr 3 StPO aus dem gesetzgeberischen Zweck äer\nStrafbestimmung gegen die Eidesverletzung. Der unter allen\nUmständen bestehenden Pflicht, unter dem Eide die Wahrheit\nzu sagen, gebührt der Vorrang. Ihr gegenüber haben bloße\nVoraussetzungen für die Zulässigkeit der Abnehme des Eides\n\n- wie auch gerade :in den- Fällen des § 60 StPO - zurückzutreten, sobald der Eid tatsächlich .geleistet ist (vgl\n\nRGSt 36, 278, 295 ff, besonders 298).\n\nHingegen - müssen in aller Regel Verfahrensverstöße,\ndie zu einem Meineid in Fällen geführt haben, für die das\nGesetz ein Zeugnisverweigerungsrecht gewährt oder die Vereidigung sogar ausdrücklich untersagt, bei der Strafzumessung ihrer vollen Bedeutung für den Einzelfall gemäß\nberücksichtigt werden (BGH NJW 1955, 1935 Hr 22), Wenn\nhier, wie das Landgericht angenommen hat, allerdings ohne\nes durch tatsächliche Feststellungen im einzelnen zu belegen, der Angeklagte durch Kichtbeachtung der 3§ 55 Abs 2\nund 60 Nr 3 StPO in einen Gewissenswiderstreit gebracht\nworden ist, vor dem ihn zu’ bewahren gerade der Zweck dieser\nGesetzesvorschriften ist, so begegnet es rechtlichen Bedenken, wenn das Landgericht davon ausgeht, daß der Angeklagte\nden Eid mit einer \"Frivolität\" geleistet habe, die von\neiner \"ziemlich laxen Auffassung vom Eid\" .zeuge, Es ist\ndenn zuch nicht unbedenklich, in einem so besonders gearteten Fall, in dem ein Eid entgegen den gesetzlichen rTestimmungen abgenommen worden ist, die Verhöngung der inrcerain nicht unbeträchtlichen Strafe von acht konaten Ge£ünrnis\nmit dem Hinweis auf die Häufigkeit der Eidesverletzungen\nim Gerichtsbezirk zu begründen. Ob allerdings der Angeklagte\n\nim Zeitpunkt seiner richterlichen Vernehmung der Teilnahme an dem Überfall verdächtig wer, wird der Tatrichter\nan Hand der Akten in der neuen Hauptverhandlung I:larsustellen und im Urteil näher darzulegen haben.\n\nDa bei der Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung\n\nzum Teil dieselben nicht rechtsirrtumsfreien Erwägungen\nmitgesprochen haben, wird auch diese Frage einer erncuten\n\nPrüfung bedürfen.\nDr. Hörchner Hartin Seibert\n\nDr. Mannzen Dr.Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-12-15/1-str-516-55","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-12-15/1-str-516-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:18.380550+00:00"}}