{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1955-12-15_1_StR_494_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1955-12-15","aktenzeichen":"1 StR 494/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"!\n\nFür das Nachschlagewerk! 2247 087\n\nNicht für die Amtliche Sammlung! 74)\n\n|\n\nGesetz: §§ 243 Nr 2 StGB\n\nRechtssatzs Drückt der Dieb das kleine Lüftungsfenster\nder Tür eines Kraftwagens in Querstellung und\nverschafft er sich so, z.B. durch Hindurchgreifen und Öffnen der versperrten Wagentür\nvon innen, die Möglichkeit, aus dem Inneren\ndes Wagens zu stehlen, so kann, auch wenn\ndas Lüftungsfenster nicht verriegelt war,\nEinbruchsdiebstahl i. S. des § 243 Nr 2\nvorliegen.\n\nAktenzeichen: 1 StR 494/55\nUrt des BGH vom 15. Dezember 1955 LG Weiden\n\nBo,\n’ Ey\nTan...\n\nı StR 494/55\n\nlo\n\n2. di e Hausfrau Margarete\nda aus VW gedoren am\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Willibald W aiREm aus W\ngeboren an 1927, zur Zeit in Strafhaf\nSache,\n\n;, dort\nn anderer\n\nrene S\n’\n\ngebo\n1900 in G\n\nwegen Einbruchdiebstahls u. a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 15. Dezember 1955, auf die Verhandlung vom 13. Dezember\n1955, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Mannzen\nBundesrichter Dr. Hengsberger\nals beisitzende Richter,\nAntsgerichtsrat (EEE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangesiellter DB .\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n%\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des\nLoendgerichts Weiden vom 6. September 1955 werden verworfen\nmit der Maßgabe, daß der Angeklagte WED unter Einbeziehung -\nder durch Urteil des Schöffengerichts Weiden vom 2. Hai\n1955 - Is 22/55 - erkannten Einzelstrafen und unter Wegfall der dort gebildeten Gesamtstrafe verurteilt ist.\n\n—\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte WB entwenäete in der Nacht vom\n12. zum 13. Dezember 1954 aus einem auf dem Hofraum einer\nGaststätte abgestellten Personenkraftwagen Marke Opel\n\"Record\", dessen Türen geschlossen und versperrt waren,\neinen Herrenmantel, in dem sich ein Paar Herrenlederhandschuhe und ein Schlüsselbund befanden, ferner einen Herrenschal und einen Herrenhut sowie einen Damenmantel, der\neinen Wert von etwa 150.- DM hatte. Er drückte zu diesem\nZweck das geschlossene, aber nicht verriegelte kleine\nLüftungsfenster der linken Wagentür mit der Hand gewaltsam in\nQuerstellung, griff durch die so entstandene Öffnung in\ndas Wageninnere und klinkte von innen die versperrte Wagentür auf, die er nach dem Diebstahl wieder zuschlug; das\nLüftungsfenster ließ er in Querstellung stehen. Den Damenmantel verkaufte er für 35.- DM an die Angeklagte OP,\nwelche, wie das Landgericht feststellt, den Umständen nach\nannehmen mußte, daß der Mantel mittels strafbarer Handlung\nerlangt war, jedoch das wesentlich wertvollere Kleidungsstück zu billigem Preis erlangen wollte.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten WED wegen\nschweren Diebstahls nach § 243 Nr 2 StGB unter Peststellung der Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls zu einer Zuchthausstrafe von zwei Jahren sechs\nMonaten verurteilt, und, wie die Urteilsgründe ergeben,\naus dieser Strafe sowie den in dem Urteil des Schöffenserichts Weiden vom 2. Mai 1955 - 15 22/55 - gegen den\nAngeklagten ausgesprochenen Einzelstrafen von einem Jahr '\nvier Monaten Zuchthaus und neun Monaten Gefängnis =\nsechs Honaten Zuchthaus unter Wegfall der dort gebildeten\nGesamtstrafe von einem Jahr sechs Monaten Zuchthaus eine\nneue Gesamtstrafe von drei Jahren sechs Monaten Zuchthaus\n\nrt. .\n\ngebildet, auf die es die in dem Verfahren Ls 22/55 bis zur\nRechtskraft des angefochtenen Urteils verbüßte Strafhaft voll angerechnet hat. Auch hat es dem Angelilagten\nvg» die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von\ndrei Jahren aberkannt. Die Angeklagte oo ) ist wegen\nHehlerei nach § 259 StGB zu vier Monaten Gefängnis verurteilt worden. Die Revisionen der Angeklagten bleiben\nerfolglos mit der Maßgabe, daß der Wortlaut des entscheldenden Teils des angefochtenen Urteils, wie geschehen,\n\nzu berichtigen ist.\n\n1. Revision des Angeklagten WW.\n\nDie Verfahrensrüge nach §§ 337 Abs 2, 358 Nr 7 StPO\nist offensichtlich unbegründet,\n\nAuch die Sachrüge kann nicht durchdringen. Die Feststellungen des Landgerichts enthalten entgegen der An-\n\"sicht des Beschw-rdeführers keinen den Bestand des Urteils\nin Frage stellenden Verstoß gegen die Denkgesetze.\n\nWenn es im angefochtenen Urteil heißt, die Täterschaft des Angeklagten ergebe sich \"aus den Umständen\nder Tat\", so zeigen die uamittelbar folgenden Ausführun-\n. gen, daß die Umstände nach der Tat gemeint sind. Das\nLandgericht war nicht gehindert, aus diesen den Rückschluß zu ziehen, daß der Angeklagte der Dieb und nicht\netwa NiWpffein Hehler gewesen ist.\n\nDie Revision beanstandet weiter als Denkfehler die\nnachfolgende Beweisführung des Landgerichts:\n\n\"i/enn der Angeklagte ferner einerseits behauptet,\ndie Gegenstände gutgläubig erworben zu haben, jedoch, wie er andererseits erklärt, den Namen des\nangeblichen Verkäufers deswegen nicht angeben\n\nvr\n\nwill, weil er ihn vor Bestrafung schützen will,\nso liegt darin wiederum ein so eklatanter Widerspruch, daß der Angeklagte auch hier der Unwahrheit überführt ist.\"\n\nEs ist der Revision zuzugeben, daß die Verteidigung des\nAngeklagten nicht gerade einen \"eklatanten Widerspruch\"\nenthält; denn es ist an sich möglich, daß der Angeklagte,\ndie Wahrheit seines Vorbringens unterstellt, erst durch\nseine polizeiliche Vernehmung erfahren hat, daß die\nSachen gestohlen waren, und erst daraufhin sich entschloß,\nden \"Bekannten\", von dem er die Sachen - nach seiner\nDarstellung - gekauft hatte, nicht zu verraten. Immerhin\nbleipt aber die Verteidigung des Angeklagten, die anstelle\ndes in Strafsachen so häufig ins Feld geführten \"Unbekannten\" den nicht zu verratenden \"Bekannten\" setzt, in\nhohem Maße unglaubwürdig, und das hat das Landgericht\noffensichtlich zum Ausdruck bringen wollen.\n\nDie übrigen Ausführungen des Beschwerdeführers erschöpfen sich in Angriffen gegen die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts, die ohne Rechtsverstoß\ngetroffen und daher für das Revisionsgericht bindend\nsind.\n\nAuch die rechtliche Würdigung der Tat des Ange- .\nklagten vB als eines schweren Diebstahls nach § 243\nNr 2 StGB steht im Einklang mit Gesetz und Rechtsprechung,\nobgleich die von dem Angeklagten aufgewendete Gewalt\nkeine besonders große Kraftanstrengung erfordert hat.\n\nIn der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen\nBGHSt 1, 158, 164 f hat der Bundesgerichtshof sich mit\ndem gesetzgeberischen Grundgedanken des § 243 Ir 2 StGB\nbefaßt und dazu, Eich insoweit im wesentlichen der Rechtsprechung des Reichsgerichts anschließend, wie folgt,\nStellung genommen:\n\n\"Die in Gebäuden und umschlossenen Räumen oder in\nbestimmt gearteten Behältnissen befindlichen\n\nSachen sollen den gegenüber § 242 StGB verstärkten\nSchutz des § 243 Nr 2 ersichtlich deshalb genießen,\nweil der Gewahrsamsinhaber durch ihre Verwahrung\n\nin den Gebäuden oder Räumen oder Behältnissen\n\nseinen Willen zum Besitz und zur Sicherung der Sachen\nvor fremdem Zugriff in deutlicher und verkehrsüblicher\nWeise verstärkt zum Ausdruck bringt. Ferner, weil\n\nder Gesetzgeber den so gekennzeichneten und gesicherten Gewahrsamsbereich in erhöhtem Maße als\nschutzwürdig ansieht, und weil der Dieb, der diesen\nWillen nicht achtet und die der Wegnahme entgegenstehenden Hindernisse durch Einbruch oder Einsteigen\noder Erbrechen, also durch besondere Gewalt oder\nList und obne Scheu vor dem erhöhten Rechtsfrieden\ndes Ortes, überwindet oder beseitigt, dadurch eine\nstärkere verbrecherische Energie an den Tag legt\n\nund infolgedessen gefährlicher und strafwürdiger\nerscheint.\"\n\nDas Merkmal des Einbruchs im Sinne des § 243 Nr 2\nStGB erfordert also kein bestimmtes Maß erhöhten Kraftaufwands;z vielmehr genügt eine körper]iche Anstrengung\nnicht unerheblicher Art, durch welche die Widerstandskraft des Hindernisses im gegebenen Einzelfall überwunden wird (RGSt 13, 200, 206; 60, 378, 380).\n\nIm vorliegenden Falle ist der Angeklagte Winter\nin den Kraftwagen des Metzgermeisters JB in der Weise\nhineingelangt, daß er das, wenn auch nicht verriegelte,\nso doch geschlossene kleine Lüftungsfenster der linken\nWagentür in Querstellung brachte, durch die so entstandene\nÖffnung hindurchgriff und von innen die versperrte Wagentür aufklinkte. Das Landgericht stellt auf Grund der\nAussage des Zeugen JE ausdrücklich fest, daß das\nkleine Lüftungsfenster an seinem Kraftwagen auch in unverriegeltem Zustand \"nicht lediglich durch eine einfache\nHandbewegung - wie etwa beim Zurückschieben eines Riegels\n- aufgedrückt werden kann, sondern daß dazu die Anwendung\n\nnicht unerheblicher körperlicher Kraft erforderlich ist.\"\nDiese Feststellung, die sich auf die Gestaltung des\nEinzelfalls bezieht, steht mit Erfahrungssätzen nicht\n\nim Widerspruch; denn die schwere Verstellharkeit des\nkleinen Lüftungsfensters soll zugleich sicherstellen,\n\ndaß dieses auch ohne Verriegelung trotz des durch den\nnatürlichen und den Fahrtwind verursachten Luftädrucks\n\nin der gewünschten Stellung stehen bleibt. Unter diesen\nUmständen sind die Merkmale des Einbruchdiebstahls im\nSinne des § 243 Nr 2 StGB erfüllt. Das kleine Seitenfenster\ngehörte nach dem erkennbaren Willen des Kraftwagenbesitzers auch in unverriegeltem Zustand zur Gesamtbewehrung des Wageninnern. Zu seiner Öffnung gehörte in\nAnbetracht seiner schweren Verstellbarkeit ein immerhin\nnicht unerheblicher Kraftaufwand. Der dadurch ermöglichte\nGriff nach der inneren Türklinke stellte keinen ordnungsmäßigen Weg dar, um in den Wagen hineinzugelangen - im\n\"Gegensatz zu dem Fall, in dem der Dieb eine etwas\nklemmenrde und deshalb schwer .zu öffnende, aber zum Hineingelangen in das Wageninnere vorgesehene, unverschlossene\nWagentür öffnet, Der hier vertretenen Rechtsansicht steht\nauch die Entscheidung BGHSt. 2, 214 nicht entgegen; dort\nwurde die Anwendung des § 243 Nr 2 StGB bereits durch\n\ndas Vorliegen des Merkmals des \"Einsteigens\" getragen,\n\nso daß es keiner Erörterung bedurfte, ob auch \"Einbruch\"\nzu bejahen gewesen wäre. Danach bestehen gegen die Wertung der Tat als eines Einbruchsdiebstahls nach § 243 Nr 2\nStGB keine rechtlichen Bedenken.\n\nAuch die Strafzumessung, insbesondere die Feststellung der Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls,\nist nicht zu beanstanden.\n\nDie Revision des Angeklagten WW ist danach\nmit der. eingangs ersichtlichen Maßgabe zu verwerfen.\nDie Urteilsgründe ergeben, daß bei der Bildung der neuen\nGesamtstrafe gesetzmäßig verfahren worden ist. Jedoch\nist der erkennende Teil des angefochtenen Urteils insoweit fehlerhaft gefaßt; er kann vom Revisionsgericht\nberichtigt werden.\n\n2. Revision der Angeklagten ONED.\nDas Rechtemittels ist offensichtlich unbegründet.\n\nWenn die Beschwerdeführerin in der Begründung\nihrer Revision bestreitet, bei der Kaufverhandlung zwischen dem Angeklagten ) und ihrem Bruder zugegen\ngewesen zu sein, so widerspricht dies den tatsächlichen\nFeststellungen des angefochtenen Urteils und kann daher vom\nReyisionsgericht, das an diese Peststellungen gebunden\nist, nicht beachtet werden.\n\n. Das Lendgericht hat auch ohne Rechtsirrtum festgestellt, die Angeklagte OEEED have den Umständen nach\nannehmen müssen, daß der ihr verkaufte Damenmantel aus\neiner strafbaren Handlung herrührte. Es sei nur bemerkt,\ndaß es sich bei dem Tatbestandsmerkmal des \"Anne: menmüssens\"im § 259 StGB nicht, wie es im angefochtenen\nUrteil heißt, um eine \"gesetzliche Vermutung\", sondern\num eine gesetzliche Beweisregel handelt (BGHSt 2, 1465\nBEH NW 1955, 350 Nr 15).\n\nDie Strafzumessung ist ebensowenig zu beanstanden\nwie die Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung.\n\n- 9 -\nDie Revision der Angeklagten OD ist aaher\ngleichfalis zu verwerfen.\nDr. Hörchner Martin Seibert\n\nDr. Mannzen Dr.Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-12-15/1-str-494-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":7},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-12-15/1-str-494-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:18.357305+00:00"}}