{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1955-12-13_1_StR_511_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1955-12-13","aktenzeichen":"1 StR 511/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2247 089\n\nNicht für die Amtliche Sammlung!\n\n—— nn _ um nn nn \" 7\nGesetze StGB § 213\n\nRechtssatzse Die Anwendung des § 213 wegen Reizung zum Zorn\nsetzt nicht eine Verhältnismäßigkeit zwischen\nder Schwere der Kränkung und der im Zorn verübten\nTat voraus. Jedoch bedarf bei einem auffallenden\nMißverhältnis zwischen Reizung und Tat der ur- ”\nsächliche Zusammenhang, nämlich die Frage, ob\nder Täter durch die Reizung auf der Stelle zur\nTat hingerissen worden ist, sorgfältiger Prüfung.\n\nktenzeichens 1 Stx 511/55\n'rt- des BGH vom 13. Dezember 1955 SchwG Lindau im Bodensee\n\nar\nDS a 3 Zu\n\nı StR 511/55\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Fritz ‚ID aus QUE , 2<-\nboren am ED 1927 in I, zur Zeit in dieser\n\nSache in Untersuchungshaft,\n\nwegen Totschlags\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 13. Dezember 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Mannzen\nBundesrichter Dr. Hengsberger\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. W in der Verhandiung,\nAmtsgerichtsrat «ED bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaitschaft,\nJustizangestellter 1\nals Urkundsbesmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil\ndes Schwurgerichts bei dem Landgericht Lindau im Bodensee vom 30. August 1955 im Strafausspruch mit den\nFeststellungen hierzu einschließlich des Ausspruches\nüber den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte und\nüber die Einziehung der zur Tat verwendeten Gegenstände aufgehoben.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Sehwurgericht zurückver-\n\nwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründes\n\nDer Angeklagte hat um die Mittagszeit des 24. Februar\n1955 in seiner Wobnung in Lindau seine Ehefrau nach vorausgegangenem Streit mit den Händen gewürgt, so daß sie\nröchelnd zu Boden glitt; da er fürchtete, sie könne wieder\nzu sich kommen, 20g er ihr einen Gürtel und, als dieser\nriß, einen Strumpf um den Hals, den er dopreit verkrovsslLe,\nfesselte ihr die Hände mit einem Schal auf dem Rücken und\niegte sie in einen Kleiderschrank, wo er sie mit Kleidungsstücken bedeckte. Den Schrank sperrte er ab und nahm den\nSchlüssel an sich. Die Leiche der Ehefrau wurde nach Honaten\nin ihrem Versteck aufgefunden. Ob das Würgen oder das Verschnüren des Halses zum Tode geführt hat, war nicht\nmit Sicherheit festzustellen. Das Schwurgericht hat den\n: Angeklagten wegen Totschlags unter Zubilligung mildernder\nUmstände im Sinne des § 213 StGB zu acht Jahren Gefängnis.\nund Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte auf acht Jahre\nverurteilt sowie auf Einziehung der \"bei der Tötung verwendeten Gegenstände\" erkannt. Gegen dieses Urteil hat die\nStaatsanwaltschaft unter zulässiger Beschränkung auf den\nStrafausspruch (RG St 69, 110, 114) Revision eingelegt.\nSie beanstandet die Zubilligung mildernder Umstände nach\n§ 215.StGB sowie die.bei Gefängnisstrafe unzülässige Strafhöhe von acht Jahren. Das Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nDas Urteil kann schon deshalb im Strafausspruch nicht\naufrecht erhalten werden, weil die Höhe der erkannten Gefüngnisstrafe nach dem Gesetz nicht zulässig ist, Die längste\nDauer der Gefüngnisstrafe beträgt fünf Jahre (§ 16 Abs 1\nSt@B). Spenso kann der Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte\nneben Gefüngnisstrofe auf höchstens fünf Jahre ausgesprochen\nwerden (§ 32 Abs 2 StGB). Endlich müsschdie Gegenstände\n\nder Einziehung nach § 40 StGB im einzelnen genau bezeichnet\nwerden (R6St 70, 338, 341, ebenso die Rechtsprechung des\nBGH, vgl die Übersicht bei Herlan MDR 1954, 529).\n\nDiese Mängel zwingen zur Aufhebung des Urteils im\nUmfang der Anfechtung, da die Möglichkeit einer Verletzung\ndes § 213 StGB durch das Schwurgericht - zugunsten und\nzu ungunsten des Angeklagten — besteht und der erkennende\nSenat daher nicht in der Lage ist, zur Straffrage abschließend selbst zu entscheiden-\n\nDas Schwurgericht hat, wie zunächst erwähnt sei, den.\nzweiten Teil des gewalttätigen Verhaltens des Angeklagten,\ndas Zuschnüren des Halses der Ehefrau, keiner besonderen\nrechtlichen Würdigung unterziehen zu dürfen geglaubt. Es\nmüsse, so führte’ es aus, zugunsten des Angeklagten davon\nausgegangen werden, daß der Tod be!reits durch das Würgen\neingetreten ist; dann aber handle es sich bei dem Zuschnüren\ndes Halses \"nur um eine wiederholte Ausführungshandlung\nin Betätigung des nach dem vorhergegangenen Streit gefassten\nTötungsvorsatzes und daher um eine einheitliche Tat\"; ie\nSchuid des Täters erschöpfe sich in der durch das Würgen\nvollendeten Straftat, welche lediglich als vollenseter Totschlag nach § 212 StGB zu werten sei. Diese Ausführungen\nsind insofern bedenklich, als der zweite Tatteil, falls bei\nihm die Voraussetzungen des versuchten Mordes vorlagen,\neiner gesonderten rechtlichen Beurteilung zugänglich war.\nDa die Revision zulässigerweise auf den Strafausszruch beschränkt ist, erübrigt sich eine nähere Untersuchung der\naufgeworfenen Frage. Das Schwurgericht wird aber nicht gehindert sein, das Verhalten des Angeklagten im zweiten Teil\ndes Geschehens bei der Prüfung, ob dem Angeklagten mildernde Umstände zuzubilligen sind .nä welche Strafe ihn\nzu treffen hat, zu ungunsien des An;»’rlagten zu berücksichtigen.\n\nIm übrigen sind, wie sich aus dem folgenden ergibt,\ndie Erwägungen des Schwurgerichts zu § 213 StGB möglicherweise,\nvon Rechtsirrtum beeinflußt. Während es im angefochtenen\nUrteil bei der Verneinung der Reizung zum Zorn heißt,\n\n\"Die Handlung, zu der der Angeklagte unmittelbar\ngereizt wurde, war die Erwiderung der Ohrfeige dusch\nSchiagen seinerseits\",\n\nsagt das Schwurgericht bei der Tatschilderung, daß der\nAngeilagte \"unmittelbar anschließend\" an die Erwiderung\nder von seiner Ehefrau erhaltenen Ohrfeige mit dem Würgen\nbegorren habe, und geht bei der Zubilligung anderer mildernder Umstände selbst davon aus,\n\n\"daß der Angeklagte der fortwährenden Aggressivität\nseiner Frau mangels Fähigkeit, sinnvoll zu reagieren,\nschwach gegenüberstand und unterliegen mußte. Die\n\nFolge war, daß in dem Angeklagten die jahrelangen Angriffe und seelischen Belastungen zu Spannungen führten,\ndie sich bei 'ihm stauten und dann durch eine neuerliche Streitigkeit mit der Ehefrau explosivartig ausbrachen und so zur Tat führten.\"\n\nEs ist hiernach die Möglichkeit nicht widerspruchsfrei\nausgeschlossen, daß der Angeklagte auch zu der Tötung durch\ndie ihm zugefügte Hißhandlung (Ohrfeige) im Sinne des § 213\nStGB \"zum Zorn gereizt und hierdurch auf der Stelle zur\nTat hingerissen\" worden ist.\n\nÄhnlich unklar sind die Feststellungen zu der Frage;\nob der Angeklagte \"ohne eigene Schuld\" zu seiner Tat gekonmen ist. Während das Schwurgericht einerseits ausführt,\n\n\"Endlich war auch zu berücksichtigen, daß der Angeklagte durch die Ankündigung einer Trennung bei\nder Getöteten dio Provokatior, ihn zu schlagen, mit\n\nausgelöst hat\",\n\nhält es ibm kurz vorher zugute, daß seine Ehefrau ihn\n\"in einer für ihn unzumutbaren Weise see”isch gequält\"\n\nhabe, \"was einen Menschen vom Typ des Angeklagten besondere\ntreffen und in Spannung setzen mußte, auf die er auf seinsa\nArt reagierte\", und sagt an späterer Stelle, die Getötets.\nhabe \"jahrelang ihren Ehemann in einer Art und Weise beherrscht und mit Zänkereien und unberechtigten Eifersüchteleien verfolgt, daß er im Verhältnis zu ihr wie ein\nwillensloses Kinä erschien\". Ob unter solchen Unuständen die\nAnkündigung des Angeklagten, sich von seiner Ehefrau trennen zu wollen, als Schuld im Sinne des § 213 StGB bezeichnet\nwerden kann, erscheint zweifelhaft und wird eingehender\nPrüfung und Darlegung bedürfen.\n\nAbzulehnen ist die. Meinung des Schwurgerichts, daß die\n\nStrafmilderung wegen Reizung zum Zorn nach § 213 StGB\n\"eine gewisse Verhältnismässigkeit zwischen Anstoß und\nZorntat\" erfordere. Eine solche Voraussetzung kennt § 213\nStGB nicht (RGSt 66, 159, 161). Die im Schrifttum (vgl zeB..\n\nSchönke-Schröder § 213 Rnm II 3, LeipzKomm § 213 Arm\nII 2) unter Berufung auf die Entscheidung des Reichsgerichts JW 1939, 147 Ir4 vertretene gegenteilige Meinung\nfindet im Gesetz keine Stütze. Allerdings wirä bei einen\nauffallenden Mißverhältnis zwischen Reizung und Tat die\nFrage des ursächlichen Zusammenhangs, die mit den worten\ndes Gesetzes \"hierdurch auf der Stelle zur’ Tat hingerissen\"\nbesonders in den Vordergrund gerückt wird, eine sorgfältige\nUntersuchung erfordern. Das gilt namentlich in einem Falle\nwie dem hier vorliegenden, in dem auch andere Beweggründe\nin Betracht kommen. Das Schwurgeiicht hat sich mit dieser\nFrage, wie oben ausgeführt, bereits befaßt, jedoch mit einem\nnicht völlig klaren Ergebnis.\n\nFür die Zubilligung ander:r mildernder Umstände im\nSinne des § 213 StGB ist enische_”end, ob die ordentliche\nStrafe des § 212 StGB bei Berücksichtigung aller maßgebenden\n\n-T-\n\nGesichtspunkte zu hart erscheint (RGSt 48, 308, 309 #3;\n\n68, 2945 77, 388, 3905 vgl BGHSt 4, 8 f). Im vorliegenden\nFalle ist zweifelhaft, zu welchem Ergebnis der Tatrichter\ngelangt: ist. Er hält einerseits den Regelstrafrahmen des\n\n§ 212 StGB für zu hart, glaubt aber andererseits, die Höchststrafe des außerordentlichen Strafrahmens des § 215 StGB\nüberschreiten zu müssen. Auch diese Unklarheit nötigt zur\nAufhebung des angefochtenen Urteils im Strafausspruch.\n\nZur Frage der Zurechnungsfähigkeit wird auf das Urteil\ndes erkennenden Senats in NW 1955, 1726 Nr 19 verwiesen; es ist nicht klar ersichtlich, ob das Schwurgericht\ndem Erfordernis dieser weiteren Auslegung des § 51 StGB gerecht geworden ist.\n\nSchließlich wird zur Strafzumessung bemerkt, daß das\nGericht nicht gehindert ist, die bei der Frage der Zubilligung\nmildernder Umstände. verwerteten Gesichtspunkte erneut auch bei\nder Festlegung der Strafhöhe zu berücksichtigen. Im angefochtenen Urteil wird bemerkt:\n\n\"Gemgegenüber konnte das Gericht keine Gründe feststellen, die zugunsten des Angeklagten in entscheidender Wei-\n\n. se mildernd in Betracht kamen, Soweit aus der Wesensart\ndes Angeklagten, aus den Tatumständen und aus der Erkeimtnis der Beziehungen der Getöteten zum Angeklagten\nsich eine mildere Beurteilung ergab, wurde dies bereits\nbei der GCesamtwürdigung des Totschlages, als eines milderen Totschlagsfalles im Sinne des 213 StGB gewertet\";\n\nAuch diese Darlegung des Schwurgerichts kann in der genan\nten Richtung von Rechtsirrtum beeinflußt sein.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.\n\nDr. Hörchner ‘ Martin Seibert\n\nDr.Mannzen Dr.Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-12-13/1-str-511-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":8},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-12-13/1-str-511-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:18.088515+00:00"}}