{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1955-12-13_1_StR_354_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1955-12-13","aktenzeichen":"1 StR 354/55","doktyp":null,"leitsatz":"Hat ein von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossener Vorsitzender den Termin zur Hauptverhendlung anberaumt, so liegt kein unbedingter Revisionsgrund vor; es ist vielmehr zu prüfen, ob\ndas Urteil auf dem Verstoß beruhen kann.","text_plain":"2247 0°0\n\nFür das Nachschlagewerk ! Ar\nNicht für die Amtliche Sammlung !\n\nun mamma hr am mn fin mm nu An meinte wunismmiiien m am dat ann Hinten aubiEm uammme die Gummi dem ame me a am ann. mem m a on on mr en ame me win am abe nn\n\n1.\n\nGesetz: GVG §§ 63, 66, 67\n\nRechtssätzes;\n\na) Für die Annahme einer \"Verhinderung\" genügt jede\ntatsächliche oder rechtliche Unmö;lichkeit, als\nRichter tätig zu werden, insbesondere die uberlastung mit anderen Dienstgeschäften.\n\nb) Das Revisionsgericht hat nur nachzuprüfen, ob der\nRechtsbegriff der Verhinderung verkannt worden ist,\nnicht dagegen, ob die tatsächlichen Voraussetzungen einer Verhinderung vorgelegen hsben«\n\nc) Der Landgerichtspräsident hat zur Frage der Verhinderung eines Richters auf Grund durchgeführter\nErmittlungen selbständig unter Anwendung eines\nallgemeinen bHaßstabes Stellung zu nehmen. .r ist\nhierbei nicht grundsätzlich davon abhängig. daß\nsich der Richter vorher selbst zur Frage seiner\nVerhinderung in demselben Sinne geäußert hat.\n\nGesetz: GVG § 66\n\n, Rechtssatz:\n\n3.\n\nAn sich hat grundsätzlich nur ein ständiges Mitglied\nder zuständigen Strafkammer, nicht dagegen ein aus\neiner anderen Kammer zugezogener Vertreter den Vorsitz zu führen. Ist jedoch infolge einer Verhinlerung\nder übrigen Richter für die Heuptverhandlung als\neinziges Mitglied der zuständigen Großen Strafkammer\nein Assessor verfügbar. so führt der dienstälteste\nder beiden aus einer anderen Kammer zugezogenen Vertreter den Vorsitz.\n\nGesetz: StPO § 358 Nr 2\nRechtssatz:\n\nHat ein von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossener Vorsitzender den Termin zur Hauptverhendlung anberaumt, so liegt kein unbedingter Revisionsgrund vor; es ist vielmehr zu prüfen, ob\ndas Urteil auf dem Verstoß beruhen kann.\n\nAktenzeichens 1 StR 354/55\nUrteil des BGH vom 13. Dezember 1955 LG München I\n\n1 StR 354/55\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Landesrabbiner Dr. Aaron Od zu: Te.\ngeboren an GERD 1909 in De,\n\n(Sachbezeichnung: Dr. Philipp Ad u.A.)\n\nwegen Betrugs\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 13. Dezember 1955 auf Grund der Verhandlungen vom 8. November, 11. November und 13. Dezember 1955, an denen teilge-\n\nnommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Dr, Mannzen\nBundesrichter Dr. Hengsberger\nals beisitzende Richter,\nAmtsgerichterat ED, Staatsanwalt Dr. EEE una\nOberstaatsanwalt Dr. Dr. a ‘\nals Vertreter der 3undesanwaltschaft,\n\ndie Justigangestellten BD una >\nals Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nDie Revision des Angeklagten Dr. on gegen\ndas Urteil des Landgerichts Künchen I vom 21. De-\n\nzember 1954 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nF\n\nnn\n\nDas Landgericht verurteilte den Angeklagten Dr. OEEEERED>\nam 14. August 1952 wegen gemeinschaftlich begangenen Betrugs\nzu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und zu 10 000 DM Geldstrafe. Die Revision des Beschwerdeführers Dr. OEBEEED\nführte zur Aufhebung des genannten Urteils im Strafausspruch\nmit den Feststellungen hierzu und zur Zurückverweisung in\ndiesem Umfang; im übrigen wurde das Rechtsmittel verworfen.\n\nDie Strafkammer hat nunmehr den Angeklagten lediglich\nzu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt. Den An--\ntrag, das Verfahren auf Grund des § 3 des Straffreiheitsgesetzes 1954 einzustellen, hat sie abgelehnt.\n\nDer Beschwerdeführer Dr. OD beantragt, dieses\nUrteil mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung an ein anderes Landgericht\nzurückzuverweisen, hilfsweise, das Verfahren einzustellen.\n\nEr rügt die Verletzung des Art 101 Abs 1 Satz 2 GG, des § 16\nSatz 2 GVG, des § 244 Abs 2 und 3 StPO und des sachlichen\nKechts; er macht. ferner geltend, das Straffreiheitsgesetz!1954\nsei zu Unrecht nicht angewendet worden.\n\nDas Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\nI.) Die Rüge der nichtvorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts;\nDie 1. Strafkammer erkannte in der Besetzung mit Land-\n\ngerichtsrat Dr. IB als Vorsitzenden, Antsgerichtsrat\n\nDr. VB uni Gerichtsassessor RP 215 beisitzenden\n\nRichtern. Der zuletzt genannte Gerichtsassessor gehörte der\n1. Strafkammer an; die beiden anderen Richter waren Hitgslieder\n\nder 2. Strafkammer.\n\n1.) Der Vorsitzende der 1. Strafkammer, Landgerichtsdirektor\n\nDr. EB, una sein Stellvertreter, Landgerichtsrat Rein.\n\nhatten sich für befangen erklärt; ihre Ablehnungsgründe wurden\n\n3 _\n\ndurch Gerichtsbeschluß für begründet befunden; beide waren\nsomit an der Ausübung des Richteramts verhindert. Nach dem\nGeschäftsverteilungsplan war noch Landgerichtsrat Dr. RD\nständiges kitglied der 1, Strafkammer.\n\nDer Beschwerdeführer rügt zunächst, daß Landgerichtsrat Dr. rn sowie Landgerichtsdirektor Dr. Sch und\nLandgerichtsrat GE von der 2. Strafkamner zu Unrecht\nübergangen worden seien.\n\nAus der dienstlichen Äußerung des Landgerichtspräsidenten vom 24. Juni 1955 ergibt sich, daß nach dem Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 1954 die Kitgiieder der 2. Strafkammer als regelmäßige Vertreter der Richter der 1. Strafkammer bestimmt waren, und zwar \"in der Reihenfolge des\nDienstalters, beginnend mit dem Dienstjüngsten\". Gerichtsassessor Dr. WB und Landgerichtsrat Ogp waren die\nGienstjüngsten Richter der 2. Strafkammer. Sie waren nach\nden dienstlichen Erklärungen des Landgerichtspräsidenten vom\n24. Juni 1955 und des Vorsitzenden der 2. Strefkammer von\ndemselben Tage an der Vertretung durch ihre Inanspruchnahme\nin der 2. Strafkammer verhindert. Für die Annahme einer Verhinderung im Sinne der §§ 63 Abs 1, 66 Abs 1 GVG reicht nach\nder Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGSt 54, 298 f£; 55,\n256 f; 56, 63 f; 62, 273. 274 £; RG Goltd Arch Bd 47, 159;\nBü 62, 482) und des Bundesgerichtshofs (2 ;tR 53/51 vom\n6. April 1951 und 4 StR 77/51 vom 19. April 1951, mitgeteilt von Dallinger in MDR 1951, 539 zu § 67 GVG) jede tatsächliche oder rechtliche Unmöglichkeit, als Richter tätig\nzu werden, insbesondere auch Überlastung mit anderen Dienstgeschäften aus. Ob die tatsächlichen Voraussetzungen einer\nVerhinderung vorgelegen haben, darf das Revisionsgericht\nnicht nachprüfen (RGSt 25, 389 f; 40, 268, 269 f; 46, 254,\n256; 55, 236 f; 62; 309 f; RG Goltd Arch 34 56, 74; 3GH DR\n1951, 539 zu § 67 @VG; vgl auch 36H KW 1953, 1034 Ir 20)-\n\n-4-\n\nDie Verteidigung will den Grundsatz aufgestellt wissen,\ndaß ein Landgerichtspräsident die dienstliche Verhinderung\neines Richters wegen Überlastung nur dann bejahen dürfe,\nanderseits aber auch bejahen müsse, wenn sich der Richter\nselbst für verhindert erklärt hat. Dem vermag der Senat nicht\nbeizutreten. Er hält vielmehr an der ständigen Rechtsprechung\ndes Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs fest, nach der\ndas Ergebnis der Ermittlungen des Landgerichtspräsidenten\ndie tatsächliche Grundlage für die Entscheidung des Revi--\nsionsgerichts bildet (vgl u.a. RGSt 40, 268, 269; 46, 254.\n256; 54, 298 £; 62, 273; BGH MDR 1951, 539 zu § 67 GVG).\n\nDie gegenteilige Rechtsansicht könnte, da die Frage, ob eine\nÜberlastung vorliegt, in hohem Maße von der persönlichen\nMeinung des Einzelnen abhängig ist, im Dienstbetrieb eines\nGerichts zu untragbaren Folgerungen führen. Es bedarf vielmehr der Anwendung eines allgemeinen Naßstabs, der bei einer\nauf angestellten’ Erörterungen beruhenden Stellungnahme des\nLandgerichtspräsidenten in weit höherem Maße gewährleistet\nist. Von einem verfassungswidrigen Eingriff der Justizverwaltung in die Rechtspflege kann nicht gesprochen werden.\n\nDer Rechtsbegriff der Verhinderung ist ebenfalls nicht\nverkannt, wie die ausführlichen dienstlichen Erklärungen des\nLandgerichtspräsidenten und des Vorsitzenden der 2. Strafkammer. ergeben,\n\nWaren aber Gerichtsassessor Dr. WED und Lanägerichtsrat OD verhindert, so waren Vertreter zunächst Landgerichtsrat Dr. IWW (Dienstalter vom 1. September 1950) und dann\n\n. Amtsgerichtsrat Dr. IM | (Dienstalter vom 1. März 1950),\n\nder als HYHilfsrichter an das Landgericht München I abgeoränet\nwar. Die Rüge, Landgerichtsrat CD (Dienstelter von\n\n1. Januar 1935) und Landgerichtsdirektor Dr. Sch» seien\nalc Vertreter zu Unrecht übergangen worden, ist daher unbegründet.\n\n-5.-\n\nAuch Landgerichtsrat Dr. BD war an der “itwirkung\nin der Sitzung vom 20. Dezember 1954 durch seine Inanspruchnehme als Vorsitzender der 1. Kleinen Strafkammer verhindert,\nwie der Landgerichtspräsident unter dem 24. Juni 1955 diensilich erklärt hat. Insoweit gilt im übrigen das vorstehend\nAusgeführte entsprechend (vgl auch unten, I 4)»\n\nJie Besetzung des Gerichts in der Hauptverhandlung von\n20. und 21. Dezember 1954 kann nach alledem rechtlich nicht\nbeanstandet werden.\n\n2,) Aus der Besetzung der Strafkammer ergibt sich, daß Landgerichtsrat Dr. Id den Vorsitz in der Hauptverhandlung\nzu führen hatte.\n\nWie das Reichsgericht und der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden haben (RG6St 18, 307; 54, 252; 60, 259, 261;\n60, 410, 413; BGHSt 1, 265). dürfen Vertreter des Vorsitzenden\nnur ordentliche Mitglieder des Gerichts, nicht dagegen ililfsrichter und Gerichtsassessoren sein. Amtsgerichtsrat Dr. vg\nund Gerichtsassessor Rigl> waren somit vom Vorsitz ausgeschlossen. Zwar haben an sich grundsätzlich nur ständige\nNitglieder der zuständigen Strafkammer den Vorsitz zu führen,\nnicht deren Vertreter aus einer anderen Kammer (z.B. RGSt 1,\n238; 23, 99). Dieser Grundsatz- zwingt aber nicht, wie die\nVerteidigung in dem nachgereichten Schriftsatz vom 3. Oktober\n1955 ausgeführt hat, zu der Folgerung, daß die Strafkammer\nan dem Tage der Hauptverhandlung überhaupt nicht entschei-Aungsfähig gewesen sei, weil kein ordentliches &itglied der\nl, Strafkammer, das den Vorsitzenden hätte vertreten können,\nmehr zur Verfügung stand. Eine solche Folgerung würde den\nGeschäftsgang in untragbarer Weise stören. Das Reichsgericht\nhat denn auch in seinem Urteil 2 D 216/31 vom 11. Mai 1931\nentschieden, daß dann, wenn für die Hauptverhandlung als einziges Mitglied der Großen Strafkammer ein Assessor verfügbar\n\n-6-\n\nist, der dienstältere der beiden aus einer anderen Kammer zugezogenen Vertreter den Vorsitz führt (ebenso Löwe-Rosenberg\n19. Aufl Anm 3 zu § 66 GVG). Dieser Ansicht schließt sich\nder erkennende Senat an.\n\n3.) Da der von Landgerichtsdirektor Dr. KB angezeigte\nAblehnungsgrund durch Gerichtsbeschluß für begründet erklärt\nwurde, war er von jeder Art richterlicher Tätigkeit, wie\n\nder Beschwerdeführer in Übereinstimmung mit der Rechtsprechurg\nausführt (BGHSt 3, 68), ausgeschlossen. Ein solcher Richter\ndarf ebensowenig wie ein ausgeschlossener einen Termin zur\nHauptverhandlung anberaumen; es ist jedoch bei einem derartigen Verstoß zu prüfen, ob das Urteil auf ihm beruhen\n\nkann (BGH 1 StR 321/52 vom 14. Oktober 1952 = #DR 1953, 21\n\nzu § 23 Abs 2 StPO).\n\nNun befindet sich in den Strafakten ein von Landgerichtsdirektor Dr. MD unterzeichnetes Schriftstück vom 7. Dezember 1954 folgenden Inhalts:\n\nl. Ieh bitte, unbedingt in dieser Sache Termin anzuberaumen und zwar noch vor Weihnachten und zwar wenn\nirgend möglich am 21. Dezember 1954 vorm. 9 Uhr.\n\n2. Besetzung: Landgerichtsrat LED;\n| Autsgerichtsrat WW,\n\nGerichtsassessor ri.\n\n3. Nach Terminsanberaumung bitte Akt sofort von\nHand zu Hand Herrn Oberstaatsanwalt HB:\n\nDen Termin zur Hauptverhandlung beraumte alsdann Landgerichtsrat Dr. Id auf den 20. Dezember 1954, also auf\neinen anderen als den vorgeschlagenen Tag, an. Daß Landgerichtsäirektor Dr- :D um die Anberaumung eines baldigen Termins\ngebeten hatte, macht die Verfügung seines Stellvertreters\n\n-1-\n\nentgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht unwirkzam: Als Vorsitzender war Landgerichtsdirektor Dr. MD]\nfür die Abwicklung der Geschäfte seiner Kammer verantwortlich. Er hat sich unter dem 7. April 1955 dienstlich dahin\ngeäußert, daß er sich durch eine innerdienstliche Anordnung,\nnach der über den Stand alter Strafverfahren allmonatlich\nzu berichten ist, veranlaßt sah, seinen Vertreter um baldige\nDurchführung der Hauptverhandlung zu ersuchen. Das Einwirken\nauf beschleunigte Erledigung in dem vor seinem Abschluß\nstehenden Geschäftsjahr stellt keinen unzulässigen Eingriff\nin das Verfahren dar (vgl BGHSt 3, 68).\n\nDie Besetzung der Strafkamner war durch die Geschäftsverteilung bestimmt (vgl oben). Insoweit scheidet ein unzulässiger Einfluß des ordentlichen Kammervorsitzenden aus.\n\n4.) Die Verteidigung hat in dem nachgereichten Schriftsatz\nvom 3. Oktober 1955 ferner gerügt, daß Landgerichtsret\n\nDr. Lg und nicht der für diese Verfügung zuständige Landgerichtsrat Dr. rB> Termin zur Hauptverhandlung anberaumte.\nnachdem der Landgerichtspräsident auf eine Rückfrage des erkennenden Senats in seiner weiteren dienstlichen Äußerung\n\nvom 25. Kovember 1955 unter ausführlicher Darlegung der Einzelheiten erklärt hatte, daß Landgerichtsrat Dr. rD im\nDezember 1954 durch seine Tätigkeit als Vorsitzender der\n\nl: Kleinen Strafkammer auch daran verhindert war, in Vertretung des ordentlichen Vorsitzenden der 1. Großen Strafkammer in der Strafsache gegen Dr, | neuen Termin\n\nsur Hauptverhandlung anzuberaumen und die damit zusammenhängenden Verfügungen zu treffen,. wies der Verteidiger im\nSchriftsatz am 5. Dezember 1955 darauf hin, er werde sich\nhilfsweise für den Fall, daß die Verhinderung des Landgerichtsrats Dr. > angenommen werden sollte. darauf berufen,\n\ndaß dann Landgerichtsrat > für die Terminsanberaumung\nzuständig gewesen wäre. Das hat die Verteidigung dann auch\n\n-8-\n\nin der Sitzung vom 13. Dezember 1955 vor dem erkennenden Senat\ngeltendgemacht. Es mag dahingestellt bleiben, ob und inwieweit diese Rüge frist- und formgemäß erhoben ist; jedenfalls\nist sie unbegründet.\n\nDie Anberaumung des Hauptverhandlungstermins vom 20. Dezember 1954 verfügte Landgerichtsrat Dr. IWW an 5. Dezember 1954. Nach der dienstlichen Äußerung des Landgerichtspräsidenten vom 25. November 1955 war Landgerichtsrat Dr.RD\ndamals als Vorsitzender der 1. Kleinen Strafkammer durch die\nVorbereitung auf die Sitzungen dieser Kammer, die Durchführung\nder Hauptverhandlungen und die Anfertigung der in ihnen angefallenen Urteile voll in Anspruch genommen. Am 6. Dezember\n1954 fand eine ganztägige Sitzung der 1. Kleinen Strafkammer\nstatt, In der Zeit vom 7. Dezember 1954 nittags bis 9. Dezember\n1954 hat Landgerichterat Dr. REM nicht in seinem Dienstzimmer im Gerichtsgebäude, sondern in seiner Wohnung an den\nStrafsachen der Kleinen Strafkammer gearbeitet. Er stand also\nfür die wegen des bevorstehenden Ablaufs Ges Geschäftsjahres\nund im Einblick auf die einzuhaltende Ladungsfrist eilige\nTerminsanberaumung überhaupt nicht rechtzeitig zur Verfügung.\nam 9. und 13. Dezember 1954 hatte er wieder ganztägige Hauptverhandlungen der 1. Kleinen Strafkammer durchzuführen,\n\nFieraus ergibt sich einwandfrei, daß der Landgerichtspräsident bei der Feststellung, lLandgerichtsrat Dr. ri sei\nverhindert gewesen, den Hauptverhandlungsternmin anzuberaumen\nund die damit zusammenhängenden Verfügungen zu treffen, den\nRechtsbegriff der Verhinderung nicht verkannt hat.\n\nDie dienstlichen Äußerungen des Landgerichtspräsidenten\nvom 24. Juni 1955 und des Vorsitzenden der 2. Strafkammer\nvon demselben Tage ergeben ferner, daß auch Lanägerichtsrat\nOB en der Terminsanberaumung in der Strafsache gegen\nDr. ER durch seine anderweitige dienstliche Inanspruchnahme verhindert war.\n\n-9 -\n\n5.) Nach alledem sind: die Besetzung der Strafksmmer, die\nVertretung des Vorsitzenden und die Anberaumung des Termins\nzur Hauptverhandlung aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.\n\nII.) Die weiteren Verfahrensrügen:\n\nDer Verteidiger des Angeklagten hatte vorsorglich beantragt, den Oberregierungsrat Dr. > als Zeugen darüber\nzu vernehmen, daß Staatsanwalt Dr. süggin und Rechtsanwalt\nDr. KW eis Vertreter der Landesbezirksstelle SD\nbereits zur Zeit der Ausstellung der eidesstattlichen Erklärungen darüber unterrichtet waren, daß im Augenblick der\nÜperweisung des Geldes am 26. Januar 1951 und bei vorherigen\nÜberweisungen ein Teil der Bescheide durch Abtretung bereits\nzwischenfinanziert war.\n\nDie Strafkammer hat den Beweisamtrag durch verkündeten\nBeschluß abgelehnt. Die Entscheidungsgründe lauten:\n\n\"Der Beweisamtrag wird abgelehnt, weil er für die Entscheidung ohne Bedeutung ist. Auch wenn die Stuttgarter\nSammelstelle schon vor dem 26. Januar 1951 davon Kenntnis\n\nhatte, daß Vorfinanzie rfolgte, kann dennoch ihr\nVertrauen durch Dr. OBER ni 0nzauch: worden sein,\nweil die ET elle von einer Rabbinatsvereidigung (Schreiben vom 1.11.1950) eine gewissenhafte\nPrüfung der Angaben des Antraßstellers erwartete.\"\n\nDie Revision macht zunächst geltend, das Landgericht\nhabe durch die Ablehnung .des Beweisamtrags § 244 Abs 3 StPO\nverletzt. Die Annahme, daß dennoch ein Vertrauensmißbrauch\nvorgelegen haben könne. sei rechtsirrig. Wenn die Strafkamner\nZweifel gehabt habe, hätte sie zugunsten des Angeklagten\nentscheiden müssen. Ein Beweisamtrag dürfe nicht deshalb\nabgelehnt werden, weil er nicht geeignet sei. den letzten\nZweifel an der Schuld des Angeklagten zu entkräften.\n\n“ Ferner bezeichnet die Revision in diesem Zusammenhang\nden § 244 Abs 2 StPO als verletzt. Der Beschwerdeführer\nbringt vor, soweit die Strafkammer auf die Vorsteilung Ge-\n\n- 10 -\n\nwicht gelegt habe, die die SEE Saunelstelle von der\nRabbinatsvereidigung hatte, hätte sie den Oberregierungsrat\nDr. HD als zuständigen Sachbearbeiter hören müssenzer\nhätte bestätigt, daß es der Si stelle 1eaiglich\ndarauf angekommen sei, eine Rabbinatsvereidigung zu erhalten,\nnicht aber auf eine eigenverantwortliche Überprüfung durch\nden Angeklagten.\n\nDie geltend gemachten Verstöße liegen nicht vor.\n\nDas Urteil des Landgerichts vom 14. August 1952 war durch\ndie Entscheidung des erkennenden Senats vom 9, Juli 1954 im\nSchuldspruch mit den Feststellungen hierzu rechtskräftig geworden. An sie war die zur neuen Verhandlung und Entscheidung\nberufene Strafkammer gebunden. Sie hatte die Feststellungen\ndes ersten Urteils ihrer Entscheidung zur Straffrage zugrunde\nzu legen und durfte keine widersprechenden Feststellungen\ntreffen (RGSt 42, 241, 2445 BGHSt 7, 283).\n\nDie Strafkammer hatte in ihrem ersten Urteil folgenäes\nfür erwiesen erachtet:\n\nKurz vor Weihnachten 1950 wandten sich Aufkäufer von\nEntschädigungsbescheiden, die zugunsten jüdischer Vertriebener\nauf Grund des Entschädigungsgesetzes für Württembergaden\nvom 16. August 1949 (RegBl 1949, S 187) ergangen waren, an\nden Angeklagten und baten um seine Hilfe. um eine sofortige\nAuszahlung des nicht vor 1954 fällig werdenden Teiles der\nEntschädigung durch die Landesbezirksstelle für Wiedergutmachung in sa zu erreichen. Den Angeklagten war bekannt, daß diese Stelle Vergleiche über vorzeitige Zahlung\nnur mit den ursprünglich Berechtigten, nicht mit Abtretungsempfängern in Betracht zog. Er wandte sich an den damaligen\nLeiter des Sun Landesentschädigungsamts Dr. ED\nund besprach mit diesem, es solle der SEE Dienststeile\nerklärt werden, daß binnen weniger Tage eine große Anzahl Ver-\n\ntriebener, die SC intschädigungsbescheide besäßen und\n\n- 1\n\na\n\nsich zum größten Teil im Lager ven» aufhielten, auswandern müsse und daß diese Leute dringend Geid brauchten und\nsich wegen ihres Entschädigung: sanspruchs durch Barzahlung\neines Teiles abfinden lassen wollten. Die Unwahrheit dieser\nAngaben war dem Beschwerdeführer bekannt; ob auch dem inzwischen verstorbenen Dr. AM, hat das Landgericht offen\ngelassen. Dieser teilte den ihm von dem Beschwerdeführer\nmitgeteilten angeblichen Sachverhalt dem Leiter der Wiedergutmachungsabteilung in SW sustizninisteriua,\n\nDr. rw. mit und erreichte schließlich eine Bevollmächtigung, namens des Landes Württemberg-Baden mit den 3erechtigten\nVergleiche abzuschließen, durch die eine Barabfindung für\n\ndie künftig fällig werdenden Entschädigungsansprüche gezahlt\nwerden sollte. Voraussetzung für den Abschluß des Vergleichs\nwar, daß jeder Berechtigte, zu dessen Gunsten ein württenberg-badischer Entschädigungsbescheid ergangen war, in Person vor dem Beschwerdeführer, seinem Rabbiner, die Richtigkeit der im Entechädigungsamtrag enthaltenen Angaben über\nKaftort und Iisftzeit beschwor und da der Angeklagte mit\nUnterschrift und Amtssiegel die Personengleichheit des\nSchwörenden mit dem im Feststellungsbescheid genannten Antragsteller bestätigte- Der Beschwerdeführer stellte unter\ndem 29, Dezember 1950 111 solche Bescheinigungen aus, obwohl\ner mindestens von einem Teil der vor ihm erschienenen Personen\nwußte. daß sie nicht die Antragsteller waren. daß es sich vielmehr um Aufkäufer oder um deren Beauftragte handelte und daß\ndie ursprünglich Berechtigten- bereits ausgewandert waren.\n\nDie Bescheinigung händigte der Angeklagte teils den Schwörenden, zum größten Teil aber den Personen aus, die, wie er\nwußte, die Geschäfte der \"Sammelstelle\", der Aufkäuferin\n\nvon Feststellungsbescheiden. führten. Den zur Erfüllung der\nauf ürund der Bescheinigungen abgeschlossenen Vergleiche\nbenötigten Betrag von 251.460 DM forderte Ir. K ) von\n\n|\n\n„ 12 -\n\nder Landesbezirksstelle sm» zur Überweisung auf ein\n33nkkonto zu seiner Verfügung an. Der Betrag wurde entgegen\ndiesem .unsch an die Buil> Staatsbank überwiesen und\nkonnte später zurückerlangt werden.\n\nDer Beweisamtrag bezweckte, wie sich insbesondere aus\nder Pevisionsbegründungsschrift ergibt, die zur Schuldfrage\nim ersten Urteil getroffenen Feststellungen durch widersprechende zu ersetzen. Das war unzulässig. Die Ablehnung\ndes 3eweisamtrags ist somit im Ergebnis rechtlich bedenkenfrei. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht liegt nicht vor\n\nIIl.iDer Strafausspruch:\n\nDie Strafzumessungsgründe lassen keinen sachlichrechtiichen Fehler erkennen. Weitere Ausführungen hierzu erübrigen\nsich, da auch der Beschwerdeführer über die allgemeine Sachrüge hinaus keinen Rechtsverstoß geltend gemacht hat.\n\nIV,) Die Frage der Straffreiheit:\n\n§ 3 StFG 1954 kann, wie das Landgericht im Ergebnis zutreffend festgestellt hat, nieht zur Anwendung kommen.\n\nDie Strafkammer hat als wahr unterstellt, daß im Dezeuber 1950 der Angeklagte Dr. OD von vr= nit SD\nGEB ::scheiaen sowie von dritter Seite stürmisch bedrängt\nwurde, einen Weg zu finden, um die zweite Rate der Haftentschödigung flüssig zu machen, und daß er diese Leute an die\nsogenannte Sammlergruppe verwies, der er bestätigte, es\nwürde für die Abtretbarkeit der S Bescheide schon\nnoch eine ähnliche Regelung wie für Bi erreicht werden.\nDie Wahrunterstellung steht nicht im Widerspruch zu der bindenden Feststellung des früheren Urteils, daß der 3eschwerdeführer mit seinen falschen Vorspiegelungen die Auszahlung der\nzweiten Rate zugunsten der Aufkäufer der Bescheide erreichen\nwollte. Das Landgericht durfte daher die Wahrunterstellung\nzusagen. Aus ihr ergibt sich jedoch nicht, daß der ingeklagte\n\n- 13 -\n\ndurch die Täuschung der SW \\iedergutmachungspehöräe\n\nGeld für in Not befindliche jüdische Lagerinsassen beschaffen\nwollte, Nach den rechtskräftigen Feststellungen waren die ursprünglichen Inhaber der Bescheide zu diesem Zeitpunkt grödtenteils\nausgewandert. Der Geldbetrag sollte den Aufkäufern der Besch ide\ndie sich in keiner wirtschaftlichen Notlage befanden, zugute\nkommen. Der Angeklagte mag sich diesem Personenkreis gegenüber\nwegen seiner Zusicherung, es werde ein Weg für die Abtretbarkeit\nder I |) Bescheide gefunden werden, verpflichtet gefühlt\n\nhaben. Er wußte aber damals, daß die Sl :;ieaereutmachungsbehörde es entschieden ablehnte, Vergleiche über Bescheide\n\nabzuschließen. die sich nicht mehr in der Hand des ursprünglich\n3erechtigten befanden. Wenn er gleichwohl die erwähnte Zusicherung\ngeb, so hat er die für ihn mißliche Lage gegenüber den Aufkäufern\nselbst schuldhaft herbeigeführt. Die vom Beschwerdeführer geitend\ngemachte \"seelische Ehrennot\" kann nach alledem nicht zur Anwendung des § 3 des Straffreiheitsgesetzes 1954 führen.\n\nDr. Hörchner Dr. Peetz Mantel\nDr. Mannzen Dr. Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-12-13/1-str-354-55","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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