{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1955-12-06_1_StR_496_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1955-12-06","aktenzeichen":"1 StR 496/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2247 040\n\n1 StR 496/55\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Musiker Walther Wiiheim EEEP :u: \"iin:\ngeboren an EEE 190: in SED (esipreusen),\n\nwegen Kindesraubes u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 6. Dezember 1955,an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nais Vorsitzender,\n\nBundesrichter Nantel\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Mannzen\nBundesrichter Dr. Hengeberger\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. GERD\nals Vertreter der Sundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter . -\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Traunstein vom 6. Juli 1955 wird ver-\n\nworfen. .\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels\n\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer -— alleinstehende -— Angeklagte, der iiusik studiert hat,\nlebt seit seiner Entlassung aus der Internierung im Jahre 1946\nin Freilassing ohne eine feste Tätigkeit. Seinen Lebensunterhalt bestritt er teils von einer Kriegsbeschädigtenrente, teils\ndurch Stundengeben für Kinder amerikanischer Offiziere in\nSalzburg. Ende 1951 oder Anfang 1952 bat ihn die frühere Mitangeklagte Anna St, seine Aufwartefrau, ihrer am 15. März\n1938 gevorenen Tochter Anna vg -— das Kind stammt aus einer inzwischen geschiedenen Ehe der St nit dem Friseur\nAlbert u -— Nachhilfeunterricht im Lesen, Schreiben und\nRechnen zu geben. Er hatte sich der Frau St zegenüber als \"Professor und Erzieher\" ausgegeben und es rasch verstanden, das Vertrauen der geistig wenig regen Frau zu gewin-\n. nen. Der Vorschlag kam ihm sehr gelegen, da er an dem Kinde\ngeschlechtliches Gefallen gefunden hatte. Er hat dann auch\nden Unterricht, den er kostenlos erteilte, dazu benutzt, um\nsich fortlaufend an dem Mädchen unsittlich zu vergehen. Anfang\nFebruar 1952 wurde die Anna I äurch das Kreisjugendamt I\n@» ias seit Oktober 1950 als gerichtlich bestellter Pfleger\ndas Personensorgerecht für sie ausübt, in einem Erziehungsheim untergebracht, weil das Jugendamt sie dem Umgang mit dem\nAngeklagten entziehen wollte. Auf ein Gesuch der Kutter, das der\nAngeklagte veranlaßt hatte, gertattete das Vormundschaftsgericht im August 1953 - unter gleichzeitiger Anordnung der\nSchutzaufsicht - dem kädchen, eine Stelle als Hausgehilfin\nbei den Gärtnerseheleuten ZEEE> in 1 anzunennen.\nDie Eheleute > wurden zu Schutzhelfern bestellt.\nSchon nach einen !!ionat verließ das !äächen auf Veranlassung\nund mit heimlicher Unterstützung des Angeklagten die Stellung unä begab sich zu dem Angeklagten, der bei der ersten\nmöglichen Gelegenheit wieder mit der Mg geschlechtlich verkehrte,\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter *#\nUnzucht mit einer Abhängigen in Tateinheit mit Nötigung zur\nUnzucht sowie wegen Kindesraubes zu einer Gesamtstrafe von\n1 Jahr und 3 Monaten Zuchthaus verurteilt unter Aberkennung\nder bürgerlichen Ehrenrechte auf 53 Jahre. Daß der Angeklagte\nschon vor dem 15. März 1952, dem Tage, an dem die Anna Mg\ndas 14. Lebensjahr vollendete, unzüchtige Handlungen an ihr\nvorgenomnen hat, erachtet das Landgericht als nicht erwiesen. Verführung (§ 1§ 2 StGB) hat das Landgericht nicht engenommen, da es für nicht widerlegt ansieht, daß der Angeklagte die Anna Mg für nicht mehr unbescholten hielt,\n\nDie Revision rügt Verletzung des sachlichen Rechts.\n\nSie bleibt ohne Erfolg. Die Urteilsgründe weisen zwar eine\nReihe von Unklarheiten auf. Doch lassen sich diese aus dem\nZusammenhang der landgerichtlichen Darlegungen soweit ergänzen und aufhellen, daß sich im ganzen gesehen durchgreifende Bedenken gegen die Verurteilung des Angeklagten unter\nden vom Landgericht herangezogenen strafrechtlichen Bestimmungen nicht ergeben.\n\n1.) Mit Recht entnimmt das Landgericht dem von ihm\nfestgestellten Sachverhalt, daß die Anna Mg dem Angeklagten zur Aufsicht und Betreuung im Sinne des 8 174 Sri\nStGB anvertraut war. Überdies ergibt sich aus den Feststellungen des Lanägerichts. daß sie ihm, wenigstens bis zu\nihrer Unterbringung im Heim, auch zur Ausbildung anvertraut\nwar. Schon aus diesem Grunde ist es ohne Bedeutung, daß die\nMinderjährige in der fraglichen Zeit jeweils nur auf Stunden\nbei dem Angeklagten war, sonst aber, insbesondere nachts,\nvon der Hutter beaufsichtigt wurde. Die Voraussetzungen\neiner Verurteilung nach § 174 Nr 1 StGB sind somit gegeben.\nDas Urteil enthält allerdings keine ausdrücklichen Feststellungen zum inneren Tatbestand dieses Verbrechens. Doch\nläßt sich dieser obne weiteres den Urteilsdarlegungen zum\näußeren Sachverhalt entnehmen. Daß das Landgericht sämtli- si\nche Vorfälle, auch die Unzuchtshandlungen im Oktober 1950, E\n\nCZ “\n.\n.\n\nPUT TRTT\n.\n\norgan\n\nrg\n4\n\ns\nOr\n.‘\n\nne, RETTERETETERTA LETTER,\n‘, .\n\n..\n;\n..,\n\nSEEN\n\nPIRER 7 PR\n\nzu einer fortgesetzten Tat zusammengefaßt hat, beschwert\nden Angeklagten nicht.\n\n2.) Die Nötigung zur Unzucht (§ 176 Nr 1 StGB) sieht\ndas Landgericht in dem folgenden von ihm festgestellten\nVerhalten des Angeklagten, seinem ersten unsittlichen Angriff auf die Anna UP. Als sich diese bei dem in Frage\nstehenden Vorfall weigerte, ihm einen Kuß zu geben, packte\nder Angeklagte sie unversehens, warf sie auf sein Bett,\nlegte sich auf sie, entblößte seinen Geschlechtsteil und\nversuchte, ihr den Schlüpfer auszuziehen. Dadurch daß sie\nden Schlüpfer festhielt, riß der Gummi. Als er ihre Beine\nspreizte, schlug sie ihm mit der Hand vor die Brust. Durch\ndie Kraftanstrengungen bei der Gegenwehr erlitt sie einen\nMuskelkrampf im Oberschenkel; daraufhin ließ er von ihr ab. .\n\n“An einer späteren Stelle der Urteilsgründe legt das Land-\n\ngericht dar, der Angeklagte habe die Anna lg mit Gewalt ,.\nauf sein Sofa geworfen, ihr den Schlüpfer ausgezogen unä s\nihre Beine gespreizt; er habe zwar die Absicht gehabt, mit\n\ndem Häädchen den Geschlechtsverkehr auszuüben, aber das Ber\n\nletztlich erstrebte Ziel nicht gleich vollständig mit Ge- AH\nwalt erreichen wollen.Damit sind die-Tatbestandsmerkmale der .\n\nangeführten Gesetzesbestimmung entgegen der Auffassung der el\n\nRevision jedenfalls zur äußeren Tatseite ausreichend festgestellt. Der Angeklagte hat sich auf das Mädchen gelegt, seinen :\nGeschlechtsteil entblößt, versucht, ihm den Schlüpfer auszuziehen und seine Beine auseinanderzuspreizen, alles mit dem N\nZiel, zum Geschlechtsverkehr zu kommen. Dies waren unzüch- i\ntige Handlungen; sie wurden gegen den körperlichen Wider-\n\nstand der ty ausgeführt, nachdem der Angeklagte sie unter\nAufbietung seiner Körperkraft, also schon mit Gewalt, auf das\nBett geworfen hatte; als er ihr den Schlüpfer ausziehen woll- ::\nte, riß das Gummiband, weil sie den Schlüpfer: festhielt. Das\nSpreizen der Beine durch den Angeklagten erfolgte mit solchem\n\nmine ee 200\n\nXraftaufwand, daß das Opfer durch die Anstrengung der Gegenwehr ;\neinen iuskelkrampf erlitt. Daß der Angeklagte den Widerstand R-\nals solchen erkannt und für ernstlich gehalten hat, stellt das E:\nLandgericht zwar knapp, aber doch ausreichend fest.\n\nUnzutreffend sind die Ausführungen des Landgerichts darüber,\nde3 der Angeklagte nicht wirksam vom Versuch zurückgetreten sei,\nda einerseits das Verbrechen, als er sein Vorhaben aufgab, schon\nvollendet - das Landgericht weist hier auf § 46 Abs 1 StGB hin -,\nandererseits der £rfolg bereits eingetreten gewesen sei, Wo- &\nfür das Lanägericht den § 46 Abs 2 StGB anführt. Da der Angeklagtef:.\nnach den Feststellungen des Landgerichts zur inneren Tatseite a\nnicht die Absicht hatte, die Anna Mg durch Gewalt zur Dul- F\ndung des außerehelichen Beischlafs zu nötigen, lag ein Versuch\nder Notzucht nicht vor. Das Verbrechen der gewalttätigen Vor- E:\nnahme unzüchtiger Handlungen an einer Frau andererseits war er\nvollendet. Da somit ein Versuchstatbestand (§ 43 StGB) in keiner ä\n\nRichtung gegeben ist, waren Äusführungen über eine etwaige Re\nStreflosigkeit des Versuchs nach § 46 Abs 1 oder 2 StGB nicht Ka\nam Platze, 1\n\nDaß das Landgericht Tateinheit zwischen der Gewaltun- Rn.\nzucht und dem fortgesetzten Verbrechen gegen § 174 Abs 1 StGB E:\nangenommen hat, entspricht der Sach- und Rechtslage. 4\n\n3.) Auch die Verurteilung des Angeklagten wegen Schweren =\nKindesraubes nach § 235 StGB findet ihre Grundlage in dem fest- |;\ngestellten Sachverhalt. Die Bedenken. die die Bundesanwalt- Ei:\nschaft gegen die Anwendbarkeit dieser Vorschrift im Hinblick =\nauf die mit erheblich milderer Strafdrohung ausgestattete Vor- E:\n\nschrift des § 76 JWG angeführt hat, greifen schon deshalb\n\nnicht durch, weil § 76 ING nach seiner Fassung nur Anwendung\nfindet, wenn nicht ein Fall der 8§ 120. 122 db oder des § 255 sta 3\ngegeben ist. Zutreffend nimmt das Landgericht an, daß der An- 5 4\ngeklagte gemeinschaftlich mit der früheren Kitangeklagten St\n\nBR:\nar\n\n®\n\n=\n\nBe\n\nwie Anna MP ihren Pfleger - das war das Kreisjugendamt. dem die Personensorge durch Gerichtsbeschluß übertragen\nworden war, - entzogen hat, indem er sie veranlaßte und instandsetzte, das Haus ihrer Schutzhelfer ze neinlich zu verlassen. Er ist dazu auch mit List vorgegangen.\nDem steht nicht entgegen, daß er zunächst versucht hat, den\nSchutzhelfer zeE> zur Herausgabe deg Mädchens zu veranlassen. Als ihm das nicht gelang, heat er im Bunde nit\nSg der st > zur List gegriffen: beide gaben der Me\n\n2» Anweisung, bei der nächsten Gelegenheit- heimlich das Haus\nEEE zu verlassen, una ermöglichten ihr das, indem\nsie ihr das nötige Fahrgeld gaben; um ihr dies Vorhaben zu\nerleichtern. nahmen sie zudem einen Teil ihrer Sachen selbst\nschon mit, als sie abfuhren. Daß sie den Koffer \"vor aller\nAugen mitgenomnen\"hätten, ergibt sich nicht aus dem Urteil.\nDen, Schutzhelfern ZGEEED verschwiegen beide, daß sie der\nAnna MP jene Anweisung gegeben hatten. Ihr Verhalten gegenüber den Eheleuten > war auf deren \"Überlistung\" berechnets die heimliche Vorbereitung alles Nötigen für eine Flucht\nder Anna U aus der Dienststelle auf der einen Seite, die\nfreundliche Verabschiedung von den Eheleuten 20 ,\nohne beim Abschied etwas von der dem Mädchen erteilten Anweisung zu erwähnen, andererseits sollte die Schutzhelfer in\nSicherheit -wiegen und sie:von irgendwelchen Vorkehrungen\nund erhöhter Aufmerksamkeit abhalten. Der Angeklagte verbarg - ebenso wie die Steinbacher. -, unter Aufwendung iz\neines gewissen Maßes von Klugheit oder Schlauheit. geflissentlich seine Absicht und die zur Erreichung seines Zweckes gebrauchten Mittel; das bedeutet, daß er sich bei seinem Vorhaben der List bediente (vgl RGSt 17; 90, 92 f; 18, 273,\n282 unten).\n\nZur inneren Tatseite hat das Landgericht zwar keine\nFeststellungen getroffen. Daß der Angeklagte vorsätzlich\nund auch im Bewußtsein der Rechtswidrigkeit seines Tuns ge-\n\nonen .\n\nu...\n\nur a ee EEE Ta ERRTEer m ren\n\nnun. ®\n\n“.\n\nwe\n\n. sie besagen nicht etwa, daß der Angeklagte irgendwie im Zweifel f 5\n\n- 17 - n.\n\nhandelt hat, läßt sich jedoch dem Zusammenhong des Urteils ©\nentnehmen. Der Angeklagte kannte\"die gesamten Familienverhältnisse der Familie St\": hatte miterlebt, daß\n\ndas Kreisjugendemt im Februar 1953 die Anna Hg in einem\nErziehungsheim unterbringen ließ, weil es in dem Umgang des ®\nMädchens mit ihm eine sittliche Gefährdung sah und die wt- E\nter auf Grund ihres \"grenzenlosen Vertrauens\" zu ihm diesen\nUmgeng förderte, und er hatte selbst die kutter veranlaßt,\n\nbeim Vormundschaftsrichter zu beantragen, ‘daß der Anna Mg\ndie Annahme einer Hausgehilfenstelle bei üen Eheleuten zn\n&B::stattet werde. Daß mit der Genehmigung dieser beschränkten Bitte nichts an den gerichtlich festgelegten Sorgerechtsverhältnissen im ganzen geändert wurde, war selbstverständlich und ersichtlich auch dem Angeklagten klar, Seine Behauptungen gegenüber dem Schutzaufsichtshelfer Zu:\n\ndas Kreisjugendamt habe über das Kädchen nichts mehr zu sa- RK\ngen, es sei vom Obervormundschaftsrichter freigegeben nd . . R\nkönne machen, was es wolle, waren daher bewußt unwahre Redereieng:\n\n“. \"war darüber, daß das Kind fremder Obhut unterstand und daß Fe\nnicht äie Mutter, die Nitangeklagte Ste. das Recht N\nder persönlichen Sorge für das Kind hatte. Somit ergibt sich :\n\n- aus dem Zusamuenhang der Urteilsgründe die an sich fehlen- a\nde ausdrückliche Feststellung, daß dem Angeklagten bewußt I.\nwar, daß er die Minderjährige der Gewalt ihres Pflegers widerrechtlich entzog. Deß dies in der Absicht geschah, sie zu un- .n\n\n‚sittlichen Zwecken zu gebrauchen, hat das Landgericht bedenkenfrei festgestellt. Somit sind die Voraussetzungen einer Verurteilung wegen schweren Kindesraubes nach § 235 Ab23 StGB gegeben.\n\nKeine der Ausführungshandlungen zum Kindesraub fällt F 7 \\\nauch nur teilweise mit den Handlungen zusammen, die den Rn:\nTatbestanä der Unzucht mit einer Abhängigen erfüllen. Es\nliegt somit, wie das landgericht zutreffenä angenomien hat.\nkeine Tateinheit im Sinne des § 73 StGB vor. j\n\n4.) Da auch die Ötrafzumessung und die Aberkennung der\nbürgerlichen Ehrenrechte keinen Bedenken begegnen, ist die\nRevision als unbegründet zu verwerfen.\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs 1 Satz 1 StPO.\n\nDr. Feetz Mantel Martin\n\nDr. Nannzen Dr. Hengsberger\n\n„3\n\n.. . 0.\ninne\n\nnn\n\nDue er 27T EEE","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-12-06/1-str-496-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 235","ref_norm":"235","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-12-06/1-str-496-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:17.642562+00:00"}}