{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1955-12-06_1_StR_420_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1955-12-06","aktenzeichen":"1 StR 420/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2247 027\n\n2_StR. 420/55\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Techniker Ytto Vaiterr G HB zu: rei\nGEB: zeroren an Gi 1904 in (Onerschle-\n\nsien). zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Betrugs\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 6. Dezember 1955, an der teilgenommen habens\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Mantel\nBundesriehter Martin\nBundesrichter Dr. Mannzen\nBundesrichter Dr. Hengsberger\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr. in der Verhandlung,\nBundesanwalt Dr. bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft.,\n\nJustizangestellterdi>\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten\ngegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 19. März\n1955 werden verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu\ntragen; die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft\nfallen der Staatskasse zur Last.\nDie seit dem 2). März 1955 erlittene Untersuchungshaft\nwird, soweit sie drei Monate übersteigen sollte, auf\n\ndie Strafe angerechnet.\n\n-. m ..\n\nG\n\nEn an.\n\n1B\n\nes:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen Betrugs in zwölf - davon zwei fortgesetzten - Fällen sowie wegen versuchten Betrugs zu einer\nGesamtstrafe von zwei Jahren und drei Monaten Gefängnis\nverurteilt, auf die sie neun Monate der erlittenen Untersuchungshaft angerechnet hat.\n\nGegen die Entscheidung hat der Angeklagte, soweit\ner verurteilt worden ist, Revision eingelegt. Die Staatsanwaltschaft ficht die Ablehnung des von ihr beantragten Berufsverbots an. Beide Rechtsmittel haben keinen Erfolg»\n\nI. Revision des Angeklagten: ,\n\nDer Beschwerdeführer Gb rügt die Verletzung\nvon Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts.\n\n1.) Fall, KA (Urteil, LIT a):\n\na) Eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs 2\nStPO) liegt nicht vor.\n\nDer Metzgermeister Heinrich MD wurde in der Hauptverhandlung als Zeuge vernommen. Die Rüge, die Strafkommer\nhabe es unterlassen, bestimmte Fragen an den Zeugen zu richten, kann keinen Erfolg haben (BGHSt 4, 125, 126; OGHSt 3,\n59), Die Verfahrensbeteiligten haben in der Hauptverhandlung\nGelegenheit, ihnen erforderlich erscheinende Fragen an Zeugen zu stellen.\n\n-3-—-\n\nEs ist nicht ersichtlich, weshalb sich dem Landgericht\ndie Notwendigkeit hätte aufdrängen müssen, die Inhaber der\nFirma RP und HD als Zeugen darüber zu vernehmen, ob der\nAngeklagte das llaterial für die Lampe, die er durch K\nherstellen ließ, von der Firma bezogen hat. Ein Beweisamtrag\nwurde ausweislich der Sitzungsniederschrift nicht gestellt.\n\nb) Die Strafkammer hat rechtlich bedenkenfrei festgestellt,\ndaß der Angeklagte den Drechslermeister Jakob rg mit\n\nder Anfertigung einer Speziallampe aus Plexiglas beauftragte\nund Bezahlung bei Ablieferung vereinbarte, obwohl seine Vermögenslage äußerst angespannt war. Das Landgericht hat auch\ndargelegt, daß der Angeklagte bei dem Hersteller durch falsche\nVorspiegelungen über seine Zahlungsfähigkeit einen Irrtum erreg\nund KB hierdurch zum Vertragsabschluß bestimmte. Entgegen\nder Ansicht des Beschwerdeführers Gi wird eine Täuschungshandlung auch nicht dadurch ausgeschlossen, daß die\nVertragsteile keinen festen Preis vereinbarten. Der Angeklagte\nsicherte, wie er nach der Überzeugung des Tatrichters wußte,\ndie Bezahlung des angemessenen Preises zu. Die Strafkammer\nhat auch im übrigen die Merkmale des Betrugs nach der äußeren\nund inneren Tatseite rechtlich bedenkenfrei dargetan.\n\na) Die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main hat das Verfahren\nwegen Betrugs zum Schaden des kaufmännischen Angestellten Gerhard BEE - 52 ss 2582/51 - am 14. April 1954 gemäß § 154\nAbs 1 StPO vorläufig eingestellt. Diese Entscheidung steht\nder Durchführung des vorliegenden Strafverfahrens nicht entgegen.\n\nb) Die Aufklärungspflicht ist nicht verletzt.\n\nSr\n\nNach der Sitzungsniederschrift wurde das Urteil des\nLandgerichts Fıankfurt am Main vom 17. Juli 1952 Brandes\ngegen Galonska - 2/7 5 346/51 - auszugsweise verlesen. Wie\nschon unter I 1 a ausgeführt ist, kann eine Rüge nicht\ndarauf gestützt werden, daß der Tatrichter ein Beweismittel\nnicht völlig ausgeschöpft habe,\n\nce) Die Strafkamer ist auf Grund ihrer Beweisaufnahme\n\nzu anderen, dem Angeklagten ungünstigeren Feststellungen\ngelangt als die Zivilkammer.. Die Beweiswürdigung 1äßt jedoch keinen Rechtsfehler erkennen, auch nicht hinsichtlich\ndes Wertes des Pkw Marke Buicks--\n\nDie Verurteilung wegen Betrugs ist rechtlich nicht zu\n* beanstanden.\n\n®.\no\nm. nm nn m. vn\n\n,.\n\na) Die Rüge, das Landgericht habe seine Aufklärungspflicht\nverletzt, ist nicht ordnungsmäßig erhoben (§ 344 Abs 2 Satz 2\nStPO; BGHSt 2, 168) und daher unbeachtlich.\n\ndb) Auch sachlichrechtlich ist das Urteil bedenkenfrei.\n\n4.), Fall Auguste SEE Lurteis ı IIL AR\n\n‘ +\n\\\n[A PPSRER RER: Zee\n\na) Falls der Beschwerdeführer die Vernehmung des Fabrikanten\nHB für erforderlich hielt, hätte er einen entsprechenden\nBeweisartrag stellen können. Das hat er ausweislich der sitzungsniederschrift unterlassen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb\nein Anlaß für die Strafkammer bestanden haben soll, den Zeugen\nvon Amts wegen zu laden. \"\n\nb) Frau SB gab dem Angeklagten wiederholt Gelämittel\nzur Herstellung eines Spielzeughubschraubers und verlor\nhierdurch 22 000 DM.\n\nDas Landgericht hat rechtlich bedenkenfrei dargetan,;\ndaß es sich bei den falschen Vorspiegelungen des Angeklagten\nnicht um eine Art \"marktschreierische Anpreisung\" handelte,\nwie er vor der Strafkammer geltend machte. Dar Beschwerdeführer\nbehauptete der Wahrheit zuwider u.a., daß bereits größere Bestellungen eingegangen seien, daß er in den USA Petentanneidungen laufen habe, daß sich die Firma On 3 für die\nSpielzeuge interessiere und schon 250 Dollars bezahlt habe.\n\nUm Frau sm» zur Hergabe weiterer Geldmittel zu bestimmen,\nzeigte ihr der Angeklagte ein von ihm veranlaßtes Fernschreiten aus den Vereinigten Staaten, wonach ein gewisser sg»\nangeblich eine Million Dollar für das Rastenverschlußpatent\ndes Beschwerdeführers geboten habe, Er gab Frau SW auch äi\nNummern seiner angeblichen Patentanmeldungen in den USA an.\nDie Feststellungen sind auch im übrigen bedenkenfrei, ebenso\ndie Würdigung des Sachverhalts als Betrug. Das Landgerich;\nhat dabei die Frage des Vermögensschadens eingehend geprüft.\nEs ist rechtlich nicht zu beanstanden, daß die Strafkammer\nüber die Auswertungsmöglichkeiten deg Spielzeughubschrauberpatentes keinen Sachverständigen hörte, sondern sich die Sachkunde selbst zutraute. Das Landgericht war sich darüber klar,\ndaß Frau sm ein Risikogeschäft cinging und daß in solchen\nFällen ein Vermögensschaden nur dann vorliegt, wenn die von\ndem Getäuschten gegebenen Vermögenswerte höher waren als die\nihm dafür gewährte Gegenleistung bei Berücksichtigung aller\nmit ihr etwa verbundenen, zur Zeit der Vermögensverfügung\ngegebenen Gewinnmöglichkeiten (RG HRR 1940 Nr 579).\n\nnr\ner >\n\nae 25\n\n=\n\nwon\n\nEERNTT\n\n5.) Betrug zum Nachteil des Artie AM (Urteiı 111. 2):\nDaß die Sachrüge auch in diesem Fell keinen Erfolg haben kann, ergibt sich aus den Ausführungen I 4 b. Auf sie\nwird auch hinsichtlich der Rüge, das Landgericht habe einen\nSachverständigen zuziehen müssen, Bezug genommen. Daß der\nGeschädigte A, der dem Beschwerdeführer nach und nach\nmindestens 10 000 DM zur Entwicklung und Herstellung der\nSpielzeughubschrauber und Rastenverschlüsse als Darlehen\ngab, erklärt haben soll, er fühle sich durch den Angeklagten\nnicht gefährdet, weil er seine Forderung im Wege der Schuldauswechslung an die Lederwarenfirme I für einen namhaften\nGegenwert veräußert habe, kann dem Urteil nicht entnommen werden. Es würde sich bejahendenfalls nur um eine — überdies\nnicht von dem Angeklagten bewirkte - nachträgliche Schadensminderung handeln. Die Strafkammer brauchte daher von Amts wegen den Firmeninhaber AU nicht als Zeugen laden.\n\n6.) Pall Bruno Pe (ürteiı i1ı 2):\n\nDer Mechsniker Bruno Tg übernahn es, für den Angeklagten einen Automaten zur Herstellung von Rastenverschlüssen\nanzufertigen. Als Preis hierfür waren 11 000 DM vereinbart.\n\nDer Angeklagte übergab dem Do 5) am 5. Juli 1953\nals Anzahlung einen Scheck von 3 000 DM, der im Zeitpunkt\nder Ausstellung und auch später ungedeckt war. Ge>\nversprach, den Scheck in 2 bis 3 Tagen einzulösen, unterließ das aber, Das Landgericht hat berücksichtigt, daß die\nFirma W@P später in den Vertrag eintrat; es hat aber festgestellt, daß die Firma bei der späteren Bezahlung der Automaten\nden Betrag von 3 000 DM, für den Bruno Pggs den erwähnten\nScheck erhalten hatte, abzog.\n\na) Der Beschwerdeführer macht nun geltend, der Geschäfts-\n\n. führer G@® der WPhabe auf seine Veranlassung am 15. Sep-\n\ntember 1953 an Bruno Peg den beachtlichen Betrag von\n\n- 7 -\n\n6 500 DM ausbezahlt. Die Strafkammer habe die ihr obliegende\nAufklärungspflicht verletzt, weil sie den Geschäftsführer\nGib nicht als Zeugen über die Bezahlung der 6 500 DM gehört\nhabe. Da die Strafkammer davon ausgeht, daß Bruno |\n@& zur um 3 000 DM geschädigt ist ,und da der Angeklagte\n\ndie Bezahlung dieses Betrags selbst nicht behaupte--\n\nte, war es nicht erforderlich, Gib von Amts wegen als Zeugen\nzu laden.\n\nb) Die Rüge, der Beschwerdeführer sei in seiner Verteidigung beschränkt .gewesen, weil ihm in der Hauptverhandlung\nseine Aktentasche mit wesentlichen Unterlagen nicht zur Verfügung gestanden habe, hat keinen Erfolg. Der Angeklagte hat\nin der Verhandlung keinen Gerichtsbeschluß über die Beiziehung\nder Mappe herbeigeführt.\n\nce} Die Sachrüge ist offensichtlich unbegründet.\n\n1.). Betrug zum Nachteil der Firma MP. (Urteil. III. g)ı\n\na) Die Akten des Amtsgerichts Frankfurt am Main 311 C 144/54 W\nwaren beigezogen. Aus ihnen wurde, wie die Sitzungsniederschrift ergibt, das Urteil vom 23. November 1954 auszugsweise\nverlesen. Die Verfahrensrüge ist demnach unbegründet,\n\nb) Die Feststellungen sind rechtlich bedenkenfrei getroflen.\nEs besteht kein unlöslicher Widerspruch, wenn das Landgericht\nzu diesem Betrugsfalle ausführt, die Ehefrau des Angeklagten\nhabe am 24. Juli 1953 nicht im Krankenhaus in Fe® gelegen,\nwährend es im Falle VI gg (Betrug zum Nachteil äes Kaufmanns\nRudolf oo) die Behauptung des Angeklagten nicht für widerlegt hält, seine Ehefrau sei am 18, August 1953 in einem Krankenhaus gewesen. “\n\nDas Urteil 1äßt auch im übrigen keinen Rechtsirrtum\nerkennen. Die Strafkammer durfte auf andere Stellen ihres\neigenen Urteils Bezug nehmen.\n\n8.)..Tel2 FE (Urieiı. 111 n):\n\nDer Beschwerdeführer greift nur die Beweiswürdigung an.\nDie Rüge ist daher unzulässig (§ 337 StPO).\n\nBetzus. zum Nachteil der Frau Maria, Po (Urteil.\n\n9.) |\n\nun\nh4\n[ver\nir\n\nDs\n\nvom.\n\nu zu\n\na) Die nne aurtammernie ist nicht ordnungsmäßig erhoben\n(§ 344 Abs 2 Satz 2 StPO; BGHSt 2, 168).\n\nb) Die Verurteilung wegen Betrugs in drei selbständigen\nFällen ist sachlichrechtlich nicht zu beanstanden. Die Strafkammer hat die Frage, ob ein fortgesetztes Vergehen vorliegt,\ngeprüft, sie jedoch in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung\ndes Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs verneint.\n\n»\nGr FH ee wre!\n\n10.) Fälle Firma, FM 3 Co... sowie Georg REM (Urteil\nuUmwns 000.0\n\na) Mit der Rüge, das Landgericht habe die ihm obliegende\nAufklärungspflicht verletzt, greift der Beschwerdeführer in\nWirklichkeit nur in unzulässiger Weise die tatsächlichen\nFeststellungen und die Beweiswürdigung an. Er\n\n“rn\n\nb) Die Sachrüge ist unbegründet. Das Landgericht hat rechtlich bedenkenfrei festgestellt, daß die Firma FW : Co,\nnicht deren Teilhaber Friedrich Fe geschädigt ist. Im übrigen -\nwird auf die Ausführungen unter I 4 b Bezug genoimen>\n\nAn\n\n®\nsur‘\n\nTER\n\n11.) Strafzumessung und. ; Anrechnung, der „Sntereuchungshaft:\n\nEin Rechtsirrtum liegt auch insoweit nicht vor:\n\nDas Landgericht hat die für und gegen den Beschwerdeführer sprechenden Tatsachen gegeneinander abgewogen. Es ist\nrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Strafkammer als\nstrafschärfend u.a. berücksichtigt hat, daß der Angeklagte,\nder nach der Überzeugung des Tatrichters mit faustäicken\nLügen arbeitete, ‘keine Spur von Einsicht oder Reue zeigte.\nDer Beschwerdeführer hat den äußeren Tatbestand nicht im\nwesentlichen zugegebeh, wie er behauptet, Die Strafkammer\nhat die teilweise Nichtanrechnung der Untersuchungshaft\nnicht mit Selbstmordversuchen begründet, sondern die Entschei\n>: auf einen sinnlosen Fluchtversuch gestützt.\n\n12.) Die Ausführungen des Angeklagten in seinem Schreiben\nvom 27. November 1955 können vom Senat nach den bestehenden\nVerfahrensvorschriften nicht beachtet werden.\n\nIl. Die Reyisien der Staetsanwaltschaft:\n\nIn der Hauptverhandlung hatte der Vertreter der Staatsanwaltschaft neben der Verurteilung zu Strafe beantragt, dem\nAngeklagten die Ausübung des Berufs sines selbständigen Kaufmanne und eines Beteiligten an einem Unternehmen zu untersagen. Das Landgericht hat den Antrag in den Urteilsgründen\nabgelehnt. Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel der Staats\nanwaltschaft, mit dem sie die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts rügt. Die Revision, die\nder Oberbundesanwalt nicht vertreten hat, hat keinen Erfolg:\n\n-, Er. > ”\n\n- 10 -\n\n1.)__Die Verfahrensrügen:\n\nwu. Ds\n\na) Die Ablehnung der Untersagung der Berufsausübung mußte\nentgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft nicht in den Urteilssatz aufgenommen werden. Lehnt das Gericht eine beentragte Maßregel der Sicherung und Besserung ab, so ist dies\nnur im selbständigen Sicherungsverfahren in den Urteilssatz\naufzunehmen (§ 429 b Abs 2 Satz 2 St?0). In einem solchen\nFall bildet die Ablehnung des Antrags den einzigen Inhalt\nder Entscheidung. Sonst ist nur in den Urteilsgründen derzulegen, weshalb auf eine beantragte Maßregel nicht erkannt\nworden ist (§ 267 Abs 6.5tPO; RG HER 1940 Nr 50; ebenso\n\nEb. Schmidt, Lehrkommentar zur StPO Anm’21 zu § 260; Löwe-Rosenberg Anm 10 zu § 260 StPO; KMR Anm 7 b zu § 260 StPO):\n\ndb) §§ 267 Abs 3 3tPO, dessen Verletzung die Staatsanwaltschaft rügt, ist für die Begründung einer Entscheidung\nüber eine Maßregel der Sicherung und Besserung nicht einschlägig. Hierfür gilt § 267 Abs € ErP0, den die Strafkanmer beachtet hat, .:\n\n2.)_ Die Sachrüges : Br\n\nDie Strafkammer ist, wie auch der Oberbundesanwalt ausgeführt hat, mit Recht der Auffassung, daß dem Angeklagten\ndie Tätigkeit eines Erfinders nicht untersagt werden könne.\nIn Ausübung dieser Tätigkeit hat der Angeklagte die ihm zur\nLast gelegten Straftaten nicht begangen. Er ist vielmehr\nin einem Teil der Fälle bei der späteren gewerblichen Auswertung seiner Erfindungen straffällig geworden. Es kann\n\nsich daher nur darum handeln, ob ihm eine solche kaufmännische\n\nTätigkeit untersagt werden kann. Die Strafkammer hat den\nAntrag der Staatsanwaltschaft abgelehnt, weil es \"dem Sachverhalt nicht gerecht\" würde, \"wenn man den Umstand in den\nVordergrund stellen würde, daß can de facto sich als\n\nKaufmann betätigt hat\". Damit will das Landgericht ersichtlich &\nzum Ausdruck bringen, daß sich die kaufmännische Betätigung\ndes Angeklagten nur am Rande seiner hauptsächlichen Berufstätig®\nkeit als Erfinder abgespielt habe und daß sie nicht eigentlich\nkennzeichnend für Unzuverlässigkeit bei der Ausübung eines\nkaufmännischen Berufs sei. Ein Berufsverbot kann aber ur\ndann ausgesprochen werden, wenn der Täter unter bewußter\nMißachtung der ihm gerade durch seinen Beruf oder sein Gewerbe gestellten Aufgaben seine berufliche oder gewerbliche\nTätigkeit selbst dazu ausnutzt, um einen jenen Aufgaben zuwider:\nlaufenden Zweck zu verfolgen; die strafbare Handlung muß ein\nAusfluß aus der Berufstätigkeit sein (RGSt 68. 397). Ein solches Verhalten hat die Strafkamner in rechtlich nicht zu beansiandender Weise verneint. Im übrigen ist zu bemerken, das\n§ 42 1 StGB als Kannvorschrift gestaltet ist und damit dem\nTatrichter einen gewissen Spielraum für sein Ermessen gewährt, E\nob im Einzelfall ein Berufsverbot zu verhängen ist (vgl R6St 74\n54). Ein Rechtsfehler hinsichtlich der Ausübung des Ermessens\nist nicht zu erkennen. u\n\nDie Sachrüge. ist nach alledem unbegründet,\n\nDr. Peetz Mantel Martin\n‘Dr. Mannzen Dr. Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-12-06/1-str-420-55","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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