{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1955-12-06_1_StR_311_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1955-12-06","aktenzeichen":"1 StR 311/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2247 08.\n\n.r\n\nTim Namen des Vnlkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Rechtsanwalt Dr. Hans Emm =: VEREEED: dcr!\ngeboren am EB 1919,\n\nwegen Beihilfe zum Betrug U.ao\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 6. Dezember 1955, an der teilgenommen haben;\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr.Mannzen\n\nBundesrichter Dr.Hengsperger\nais beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr. EB in der Verhandlung,\n\nBundesanwalt Dr. GEEED v-: der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Würzburg vom 31. März 1955\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechts.\nmittels zu tragen,\n\nVon Rechts wegen\n\nFt\n\nN\n\neGründe:\n\nu. ||:\n\nDer Angeklagte ist wegen Beihilfe zum Betrug in Tat.-\neinheit mit Beihilfe zur Urkundenfälschung zur Gefängnisstrafe von sechs Monaten und zur Geldstrafe von 5 0C0 MM,\nersatzweise zu weiteren 50 Tagen Gefängnis, verurteilt\nworden. In’ Tateinheit mit den vorgenannten Vergehen ist\ner fe::xer der Beihilfe zur fortgesetzten Devisenzuwiderhandlung für überführt erachtet worden; dieser rechtliche\nGesichtspunkt ist jedoch nicht in den Schuldspruch aufgenommen worden, weil die Devisenzuwiderhandiung als blo3e\nSränungswidrigkeit angesehen wurde. Die Vollstreckung der\ngegen den Angeklagten erkannten Gefängnisstrafe ist zur\nBewährung ausgesetzt worden.\n\nDer Verurteilung liegen folgende Feststellungen der\nStrafkammer zugrundes'\n\nDer Angeklagte vertrat die \"EEE Weirbren-\n\nnerei I) & Co. KG\" im Wiedergutmachungsverfahren gegen\nAnsprüche der ehemals deutschen Staatsangehörigen jüdischen\n“laubens Julius und Freä R@@ auf Rückerstattung der diesen früher gehörigen \"WW vWeinprennerei una Likör-.\nfabrik M. HB & Sohn OHG\". Hierbei schloß er nach\nlängeren Verhandlungen mit dem Rechtsvertreter der Brüder\nR@W Rechtsanwalt Dr. Ron aus Chikago, einen Vergleich, wonach die Brüder Rp gegen den Verzicht auf\nRückgabe ihres früheren Besitzes mit insgesamt 5C0 000 DU\nund 200 000 Schweizer Franken {sfr) abgefunden werden sollten. Für die Zahlung der Schweizer Franken lag keine Devisengenehmigung vor. Sie erfolgte in der Weise, daß unter\nMitwirkung des Angeklagten aus dem \"Familienbesitz\" des\nGesellschafters Walter Tg der Vu vweinpren-.\nnerei MED & Co. über eine BEP Hanaceisgesellschaft\n\n105 000 sfr und über den Schweizer Bankverein in Basel 95 000\n\nsfr an Dr, Rob ausgezahlt wurden, Die letztere Summe\n\nwar zuvor in zum Teil beschädigten Banknoten aus Teutsczh...\nland in die Schweiz verbracht und bei dem erwähnten Bank.\ninstitut eingezahlt worden; der Gegenwert wurde erst nach\nVorlage einer schriftlichen Erklärung über die Herkunft\nder Banknoten, deren unwahren Inhalt der Angeklagte für\n\nDre ii — ) entworfen hatte, vergütet.\n\nIm Besitz von Walter Tg vefanden sich auch Obi:.-\ngaticnen der Schweizerischen Bundesbahmen(S.B.B.) im Nenn\nbetrag von 55 000 sfr, die der Vater U in den Jeirver.\n1951 und 1932 gekauft hatte, Sie waren 193'7 und 1938 zur\nkückzahlung aufgerufen, von dem Inhaber aber nicht vor-.\ngelegt worden und deshalb nach schweizerischem Recht inzwischen verjährt. Diese Papiere, die den deutscher Tevisenstellen nicht gemeldet waren, wurden im Auftrag vor\nWalter UP im Juni 1949 ebenfalls ohne Devisengenekni.-\ngung in die Schweiz verbracht und beim SW >B:n.-\nverein für die Brüder RD in Anrechnung auf die Rückerstattungsschuld hinterlegt, Der Angeklagte wurde alsbald von der Verjährung der Obligationen in Kenntnis geset\ner erfuhr aber auch, daß die Cor näesbennen\nverjährte Schuldverschreibungen in Ausnahmefällen beim\nVorliegen bestimmter Voraussetzungen billigkeitshalber\nnoch mit dem Nennwert (ohne Zinsen) vergüten, Nunmehr\ngab er Dr. Koi brieflich einen Rat, wie die Erüder\nRB Aurch Täuschung der Generaldirektion der SuanEED\nEB Bundesbahnen über den Zeitpunkt des Erwerbs und der.\nGrund der verspäteten Vorlage noch die nachträgliche Ein.\nlösung der Obligationen erreichen könnten, Dr. .Rrnn\nund die Brüder R@® griffen den Vorschlag auf, wollten\nden \"Coup\" aber nur wagen, wenn eine glaubwürdige Erklä--\nrung dafür gefunden würde, wo die Obligationen seit der\nAuswanderung der Brüder Rep aus dem'\"Dritten Reich\" vis\nzu ihrer Voriage verwahrt worden waren, und wenn auch\n\nnu\n\n7 Be\n\nBeweismittel dafür vorgelegt werden kfnnten. Nach wei.-\nverem Schriftwechsel übersandte der Angeklagte am 19.\nOktober 1949 Dr. Ro einen gefälschten Brief, in\ndem ein gewisser S:. HEEMD dem Rechtsvertreter der\nBrüder RB unter dem .18. Mai 1949 mitteilte, er werde\n\nim Auftrag einer verstorbenen: Frau Sc» aus der\nOstzone ein Päckchen überbringen lassen. Mit diesem Brief\nsollte der Eindruck erweckt werden, als habe eine Person\n\nnamens re die in Frage stehenden Obligationen\n\nvon Frau SD erhalten una an Dr, Eos vei-\n\nbergeieitet. Das Schreiben sollte den Brüdern Reg als\nBeweismittel für ihre falschen Angaben gegenüber den\nSEE Bundesbahnen, die Obligationen seien\n\nzür sie - die Brüder Re - in der Ostzone verborgen\ngehalten und erst jetzt zurückgebracht worden, ‚dieneio\n\nTer Angeklagte hat an der Entstehung dieses Briefes nir.-\ndestens geistig maßgebend mitgewirkt. Dro Ro > übersandte ihn den Brüdern Rg9 zusamnen mit einer öffent.-\n\nia Leglaubigten Erklärung, in der er bestätigte, daß er\ndie Obligationen entsprechend der brieflichen Mitteilung\nvon \"Herrn HD\" erhalten habe, Im Besitz dieser\nUnterlagen stellten die Brüder R en die suiiNED\nBundesbahnen das Gesuch, ihnen die verjährten Obligatioren\nim Billigkeitswege zu vergüten, wobei sie zur Begründung\ndie ihnen vom Angeklagten empfohlene unwahre Darstellung\ngaben, Dem Gesuch legten sie die öffentlich beglaubigte\nErklärung Dr. Rod dei; den ihnen vom Angeklagten\nzur Verfügung gestellten gefälschten Brief hielten sie\nzunächst zurück, um ihn nachzureichen, wenn dies nötig\n\nwerden sollte. Der zuständige Sachbearbeiter der Sum\nEB Bundesbahnen glaubte dem unwahren Vorbringen der Brüder RD unä veranlaßte in diesem Irrtum die Auszahlung von\n\n55 000 sfr auf die verjährten Obligationen,\n\n..\nB\nfe ’\nf\n\nw\ni\n\nDer Angeklagte hat gegen das Urteil Revision einge.\nlegt und die Verletzung verfahrens- und sachlichrechtlicher\nVorschriften gerügto\n\nIo Die Verfahrensrügen\n\n1. Bei dem Vorbringen, die Feststellung des landgerichts, daß der Vergleich über die Zahlung von insgesamt\n500 000 DM und 200 000 sfr außerhalb des Rückersiattungsverfahrens geschlossen und vor der Wiedergutmachungsbehörde zunächst überhaupt nicht und später nur urter Weglassung der Vereinbarung über die Zahlung von 200 G00 sfr\nbeurkundet worden ist, sei verfahrenswidrig getroffen\nworden, handelt es sich in Wehrheit um einen unzulässigen\nAngriff gegen die Feststellungen des Tatrichters. Das Revisionsgericht ist nicht in der Lage, nachzuprüfen, auf\nGrund welcher Beweisunterlagen die Strafkammer die von\nder Revision angegriffene Feststellung getroffen hat.\n\nZur Wiedergabe oder ausdrücklichen Erörterung der Aussage\ndes Zeugen St in den Urteilsgründen war das Landgericht nicht verpflichtet (§ 267 Abs 1 Satz 1 StPO): aus\ndieser Unterlassung kann daher auch nicht gefolgert werden, daß \"die Aussage als nicht erfolgt zu gelten hat\".\nJm übrigen ergibt sich schon aus dem Übersendungsbericht\nder Oberfinanzdirektion vom 16. März 1951 an die\nStaatsanwaltschaft WED (31 8 aA), daß der erwähnte\nVergleich in einer \"Privatniederschrift\" enthalten war.\n\n2. Die Rüge, das Landgericht habe seinen Feststellungen zwei Schreiben zugrunde gelegt, die ausweislich der\nSitzungsniederschrift nicht verlesen worden seien, scheitert daran, daß der Protokollvermerk über die Verlesung\neines Schreibens des \"Angeklagten Dr. z En \" vom\n31. August 1949 an den Sb Bankverein in BB 22ch\n\nee\n\nm\n\noa\n\nder dienstlichen Äußerung des Urkundsbeamten (Bl 349 dA)\n\nund einer auf Antrag des Verteidigers vorgenommenen Prcsoks!..\n\nherichtigung (BI 350 dA) auf einem offensichtlichen Versehen des Urkundsbeamten beruht, Das Landgericht hat seine\nFeststellungen auf Grund der in der Hauptverhandlurg ver--\niesenen Durchschrift eines Schreibens des Rechtsanwalts\nDr. Ro von 31. August 1949 an den SEE 2e::«-\nverein getroffen, das nach einem Entwurf des Angeklagter.\nabgefaßt worden war. Die in diesem Zusammenhang aufgestellte Behauptung, der Tatrichter habe unzutrefTfenderweise festgestellt, daß der Angeklagte in dem erwähnten\nEntwurf ausgeführt habe, die beschädigten Banknoten stammten aus dem Besitz der Brüder R@, ist als Angriff auf\ndie tatsächlichen Feststellungen unzulässig.\n\n3. Daraus, daß das Landgericht in der zusammenfassenden Aufzählung der bei der Urteilsfindung verwerteten\nBeweisunterlagen auch \"den zum Gegenstand der Verhardlung\ngemachten Inhalt\" verschiedener Akten aus anderen Verfaehren angeführt hat, kann nicht geschlossen werden, daß\nes seinen Feststellungen andere als die in der Hauptverhandlung verlesenen Teile dieser Akten zugrunde gelegt\nhat. Die Revision nennt entgegen der Vorschrift des § 344\nAbs 2 Satz 2 StPO keine bestimmte Aktenstelle, die im Ur-.\nteil verwertet worden sein soll, ohne daß sie zulässigerweise in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist,\n\n40 Der Zeuge Kb ist ausweislich der Sitzungsniederschrift auf Antrag der Verteidigung in der Hauptverhandlung vernommen worden. Er ist auch in der Urteilsgründen als Beweismittel mit aufgezählt. Taß sich die Strafkammer mit seiner Aussage nicht im einzelnen auseinandergesctzt hat, verletzt weder die richterliche Aufklärungs--\npflicht noch rechtfertigt es den Schluß, der Zeuge habe\n\nKa Er zu\n\nrn am er,\n\nBR\nwin.\n\nTem\n\nzu der von der Revision erwähnten Frage nichts bekundet\noder das Landgericht habe die Aussage nicht beachtet,\n\n5. Die übrigen von dem Beschwerdeführer vorgetragenen\nVerfahrensrügen sind teils unbeachtlich, weil sie richt\nder Vorschrift des § 344 Abs 2 Satz 2 StPO entsprechend\nausgeführt sind — das gilt insbesondere auch von der Rüge\nder unzulässigen Ablehnung des Antrags auf Vernshmung des\nDr. KB in EB 215 Zeugen (BeHSt 3, 213) -, tells offensichtlich unbegründet.\n\nI. Die Sachbeschwerde\n\nSoweit die Revision im Rahmen der Sachbeschwerde die\ndem angefochtenen Urteil zugrunde liegenden Feststellungen als unrichtig bezeichnet oder neue Tatsachen vorträgt,\nkann sie in diesem Rechtszug nicht gehört werden (§ 3%\nStPO). Das Revisionsgericht ist an die verfahrensmäßig\neinwandfrei getroffenen Feststellungen des Tatrichters\ngebunden. Auch die von der Revision vereinzelt behaupteten Verstöße gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze liegen nicht vor,\n\n1. Der Schuldspruch des angefochtenen Urteils \"läßt\nkeinen Rechtsirrtum zum Nachteil des Angeklagten erkenzen.\n\na) Gegen die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Beihilfe zum Betrug wendet die Revision ein, daß die\nvon den Brüdern Rp getäuschten SB Bundesbahnen in ihrem Vermögen nicht beschädigt worden seien;\ndenn einmal seien die von ihnen vergüteten Obligationer”\nüberhaupt nicht verjährt, die Sn Sundespannen\nalso zu ihrer Einlösung noch rechtlich verpflichtet gewesen:\nund außerdem hätten entgegen der Ansicht der Strafkammer di®\nVoraussetzungen für die Einlösung verjährter Obligaticner\n\nim Billigkeitswege, wenn schon nicht in der Perscn der\nBrüder R@P, so doch in der des Walter ug» vorgelegen,\nin dessen Familienbesitz die Wertpapiere bis zu ihrer\nHinterlegung für die Brüder Re gestanden hätten. Das\nhabe der Angeklagte auch gewußt; er habe daher einer Ver-\n\nmögensschaden der SB Euräesbahnen weder \"vorausgesehen noch gewollt. .\n\naa) Die Behauptung der Revision, die Obligationen\nseien im Zeitpunkt ihrer Vergütung noch nicht verjährt\ngewesen, steht mit der gegenteiligen Feststellung des\nLandgerichts in Widerspruch, Diese ist insoweit rein tatsächlicher Natur und daher für das Revisionsgericht bindend, als sie aussagt, daß seit der Fälligkeit der Ooligationen bis zu ihrer Einlösung ein der gesetzlichen Verjährungsfrist entsprechender Zeitraum verstrichen ist.\nHiergegen geht auch die Revision nicht an. Sie wendet\nnur ein, daß die Forderungen aus den Papieren gleichwohl nicht verjährt seien, weil es dem deutschen Gläubiger nicht möglich gewesen sei, sie rechtzeitig geltend\nsu machen, Diese Behinderung habe nach allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätzen, wie sie ihren Niederschlag im\n§ 203 BGB und im Art 134 des schweizerischen Obligationenrechts (OR) gefunden hätten, bewirkt, daß die Verjährung\ngehemmt worden sei. Der Einwand geht fehl.\n\nNach Art 134 Ziff 6 OR, den die Revision im Auge\n\nhat, beginnt die Verjährung nicht oder sie steht, falls\ncehon begonnen, stille, solange eine Forderung vor einem\nschweizerischen Gericht nicht geltend gemacht werden kann.\nDiese Vorschrift findet jedoch nach der — soweit ersichtlich — einhelligen Auffassung des einschlägigen Schrifttums und der Rechtsprechung nur Anwendung, wenn ein in der\nSchweiz ansässiger Gläubiger von einem im Ausland wohnenden\n\nRi,\nBB\n®\n\ny\n#\nEN\nä\n“\n\n1 er\ntn\n\nSchuldner eine Leistung an einem schweizerischen Erfü; -\nlungsort zu fordern hat, der Schuldner dort aber nicht\ngerichtlich belangt werden kann (Egger-Escher-Haab-Oser,\nKommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, Y. Bands\nDas Obligationenrecht, Erl II. 5 zu Art 134 OR;Guhi, Das\nSchweizerische Obligationenrecht, A, Aufi 1948 S 230).\nDie Vorschrift will also den in der Sohweiz wohnenden\nGläubiger gegenüber dem ausländischen Schuldner, nicht\naber den ausländischen Gläubiger gegenüber dem in der\nSchweiz ansässigen Schuldner schützen, wie es die Revision\nfür sich in Anspruch nimmt. Da andererseits die Gründe [ür\ndie Verjährungshemmung in Art 134 OR erschöpfend aufgezählt\nsind und das Schweizer Recht im Gegensatz zum § 203 Abs\n2 BGB die Unmöglichkeit der gerichtlichen Verfolgung eines\nAnspruchs infolge höherer Gewalt bewußt nicht als allgemeinen Hemmungsgrund anerkennt (Egger-Fscher-Haab-Oser\naa0 Erl II, IV), verbietet es sich, auf Grund eines allgemeinen \"rechtsstaatlichen Grundsatzes\" eine Hemmung der\nVerjährung für die hier in Frage stehenden Obligationen\nanzunehmen, Es kann daher dahingestellt bleiben, ob Welter\n> wegen der durch die Kriegs- und llachkriegsverhältnisse bedingten Schwierigkeiten, in die Schweiz zu reiser,\nwirklich außerstande war, die Forderungen aus den Schuldverschreibungen rechtzeitig, notfalls gerichtlich, gel--\ntend zu machen.. Eine in DRZ 1947, 31 abgedruckte Antscheidung des Obergerichtsdes Kantons Zürich vom 1. Dezember\n1946 spricht dafür, daß es deutschen Staatsbürgern schon\nsehr bald nach Kriegsende wieder möglich war, vor schweizerischen Gerichten Klage zu erheben,\n\nZu Unrecht beruft sich die Revision in diesem Zusammenhang darauf, daß nach Art 23 des schweizerischen Bundes“\n\nratsbeschlusses über die deutschen Vermögenswerte in der\nSchweiz vom 6. März 1953 (Sammlung der eidgenössischen Ge-\n\n- 1 -\n\nsetze 1953 S 137, 146) in Verbindung mit Art 20 des Abkommerns zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der\nSchweizerischen Fidgenossenschaft über die deutschen\nVermögenswerte in der Schweiz vom 26, August 1952 (BGBl\n1953 II, 17) und mit dem Londoner Abkommen über deutsche’\nAuslandsschulden vom 27. Februar 1953 (BGBl II 333 ff)\nin Bezug auf Forderungen deutscher Gläubiger gegen schwei.-\nserische Schuldner, die unter den genannten Bundesratsbsschluß fallen, die Bedingung von Art 134 ziff 6 GR für der.\nZeitraum vom 17. Februar 1945 bis zum 19. März 1955 \"als\nerfüllt gilt\", Hieraus kann schon dem Wortlaut nach nicht\ngefolgert werden, daß solche Forderungen in der Zwischen.\nseit nicht verjährt sind, sondern nur, daß etwa verjährte Forderungen so behandelt werden sollen, als seien sie\nnicht verjährt. Einer solchen Bestimmung hätte es nicht\nbeäurft, wenn die von der Revision vertretene Ansicht\nsuträfe, daß die Verjährung von Forderungen, an deren Geltendmachung die deutschen Gläubiger äurch die Kriegs und\nNachkriegsverhältnisse verhindert waren, nach Art 134 ziff\no OR ohnehin gehemmt war. Daß die Regelung der Verjährung\nin den von der deutschen Bundesrepublik mit dem Ausland\nabgeschlossenen Verträgen über die gegenseitige Schuiden--\nregelung nicht den innerstaatlichen Rechtszustand des jeusjligen\nSchuldnerlandes wiedergibt, kann auch dem Art 18 Abs 1\ndes Londoner Schuldenabkommens vom 27. Februar 1953, dem:\nsich die Schweiz angeschlossen hat, entnommen werden.\n\nn dieser Rechtslage ändert sich nichts dadurch, daß der\nBuißesfinanzminister unter Ziff 10 der Bekanntmachung über\ndie Freigabe oder die Verwertung der in der Schweiz beschlagnahmten deutschen Vermögenswerte vom 26. März 1953\nMinBlFin 1953 S 236) im Anschluß an das oben erwähnte\nAbkommen mit der Schweiz vom 26. August 1952 und den schweiserischen Bundesratsbeschluß.vom 6. März 1953 verlautbart\nhat, daß Cie Ferjährungsfristen in der Schweiz mit 2=zug\n\n\"11 -\n\nauf Forderungen, die mit dem deutschen Vermögen in der\nSchweiz zusammenhängen, zwischen dem 17. Februar 1945\nund dem 19. März 1953 \"gehemmt sind\". Im übrigen übersieht die Revision. daß die angeführte Verjährungsregelung nur Forderungen erfassen kann, die im Zeitpunkt des\nInkrafttretens der Abkommen nicht schon wegen Erfüllung\n\nrloschen sinds\n\nbb) Die weitere Behauptung der Revision, die su»\nBundesbahnen hätten keinen Vermögensschaden erlit-\n\nten, weil in der Person des Vorbesitzers Walter ] die\nVoraussetzungen für die nachträgliche Vergüturg der Vertvapiere im Billigkeitswege vorgelegen hätten, geht ofTensichtlich fenl. Das Landgericht hat rechtsirrtumsfrei\ndargelegt, daß Walter U weder durch politische Verfolgung noch aus sonstigen Gründen ohne sein Verschulden caren\ngehindert war, die aufgerufenen Obligetionen vor Ablauf\nder Verjährungsfrist vorzulegen oder wenigstens zur Einlösung anzumelden und gegebenenfalls gerichtlich gelterd\nzu machen, Inwiefern dieses Versäumr.is' vom Standpunkt der\nSchweiz aus deshalb unverschuldet sein soll, weil dort\näie deutsche Devisengesetzgebung nicht anerkannt werde,\nist unerfindlich, es sei denn, daß die Revision behcüpter\nw.ilte, die Schweizer Behörden sähen die deutsche Devisengesetzgebung als materielles Unrecht und ihre Nichtbeachtung als Pflicht der deutschen Staatsbürger an; nur in\ndiesem Falle könnte gesagt werden. daß die Wertpapiere wegen der mit der Nichtanmeldung verbundenen Gefahr der stref-@\ngerichtlichen Verfolgung wegen Devisenvergeherns urverschuldet nicht rechtzeitig vorgelegt worden seien, Außerdem wäre\nfür die Familie TB eine Vergütung der Obligationei: im\nBilligkeitswege auch deshalb nicht in Betracht gekcırmen,\nweil sie den erfrrderlichen Bedürftigkeitsnachweis nicht E\n\n+\n\nerbrirgen können\n\nu\n\nTa demnach in der Person von Walter U die Voraussetzungen für eine nachträgliche Einlösung der Wertpapiere nicht gegeben waren, versagt auch der Hinweis der Revision, diese Voraussetzungen seien mit den Schuldver.-.\nschreibungen auf die Brüder 7] übergegangen. weii es sich\num Inhaberpapiere gehandelt habe,\n\ncc) Der Eintritt eines Vermögensschadens für die\nSCHNEE Bunäesbahnen kann auch nicht mit der\nErwägung in Abrede gestellt werden, daß die Verjährung\ndie Forderungen aus den Schuldverschreibungen nicht zum\nErlöschen gebracht, sondern nur ein Recht zur Verweige..\nrung der leistung erzeugt habe (vgl. Art 142 OR und Guhl\naac 5 232). Die den SED Bundesbahnen: nachtei..\nlige Vermögensverfügung im Sinne des § 263 StGB ing darin, daß sie infolge der Täuschung die Obligationen unter Verzicht auf ihr leistungsverweigerungsrecht zum\nNennwert einlösten.\n\ndd) Schließlich kann ein Vermögensschaden der Sg\nGEB Sunaestannen für den allein maßgeblichen Zeit...\npunkt der Tat auch nicht deshalb verneint werden, weii die\nVerpflichtung schweizerischer Schuldner zur Bezahlung ver-Jährter Forderungen auf Grund der angeführten zwischenstaatlichen Abkcmmen nachträglich wiederauflebte,\n\nee) Die Behauptung der Revision, der Angeklagte sei\nder Meinung gewesen, die Obligatirnen seien noch nicht\nverjährt, widerspricht der klaren gegenteiligen Feststellung des Landgerichts, die u.a. auf den in dieser Hinsicht eindeutigen Schriftwechsel des Angeklagten mit\nDr. Ro gestützt ist. Hätte der Beschwerdeführer\ntatsächlich geglaubt, die Forderungen aus der Schuldver.:\nschreibungen seien noch richt verjährt, so wäre es unver.\n\n‚ständlich, warum er nicht unter Darlegung seiner Rechtsan-\n\n.\nv [RUM\n\nPin\n\n“u. ms\nar\n\nFu Dan Zu\n\nee en Rn Sihe. iedmute\n\nTEEN N\n\n%e\nPR ER DE RD Ze Zu\n\n- .\n...\n\nnn\".\n\nwan “\n\nmeer it N.\n\nmais lne\n\n“. ..\nDe DE en\n\nsicht zunächst versucht hat, die Einlösung der Papiere zum j\n. Kurswert {einschiießlich Zinsen) zu erreichen.\n\nWußte der Angeklagte aber, daß die Forderungen aus\nden Obligationen verjährt waren und ihre Erfüllung deshalb\nverweigert werden konnte, so kannte er auch die Rechts.\nwidrigkeit des von den Brüdern Reiß mit der Täuschung der\nSCHNEE Bundesbahnen erstrebten Vermögensvortei.ls.,\n\nb) Auch die Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe zur Urkundenfälschung ist rechtlich bedenkeifrei. Nach\nden von der Strafkammer getroffenen Feststellungen bestrei.-\n\ntet die Revisior zu Unrecht, der Angeklagte habe nicht gewußt, daß der mit dem falschen Namen \"S, HE\" vun.\nterschriebene Brief dazu bestimmt war, den SenEEREE>\nBundesbahnen als Beweismittel vorgelegt zu werden. Die vom\nBeschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorgetragener. Tat--\nsachenbehauptungen finden in den Urteilsgründen keine\nStütze. Es bedarf deshalb keines Eingehens auf die Frage,\nob der gefälschte Brief nicht auch dann zur Täuschung im\nRechtsverkehr bestimmt gewesen wäre. wenn er entgegen der\nFeststellung des landgerichts nur dazu hätte dienen soller,\n\"Dr. Ro für seine Person ein Sicherungsmittel gegen\netwaige Denunziationen oder ähnliche Manipulationen der\nFamilienmitglieder vn zu verschaffen\",\n\n2. Auch der Strafausspruch des angefuchtenen Urteils\nhält im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand,\n\nBedenken könnte allenfalls die Bemerkung in den Strafzumessungsgründen erwecken, es sei ferner zu berücksichtigen, daß die Brüder Re auch nach dem Londoner Schuldenabkommen keinen Anspruch auf Zahlung hatten, daß Walter\nVD zber die Obligationen, die bisher entgegen den Deviserbestimmungen nicht angemeldet waren, vermutlich auch\n\neu\n\n14 --\n\nnachher nicht auf legalem Wege, sondern wieder nur unter\nZuwi.derhandlung gegen die Gesetze hätte geitend machen\nkönnen. Was die Strafkammer mit dieser Erwägung zun Aus--\ndruck bringen wollte, ist unklar. Bezüglich der Brüder\nRD wollte sie möglicherweise sagen, diesen könne nicht\neinmal zugute gehalten werden, daß die spätere Rechtsest-\n\nwicklung üen den — .. Bundesbahnen zunächst\n\nzugefügten beträchtlichen Schaden wieder ausgeglichen\n\nhabe, weil sie auch nach dem Londoner Schuldenabkommer\n\nkeinen Anspruch auf Zahlung gehabt hätten. Bei dieser\nAuslegung durfte die genannte Erwägung, da sie die Höhe\ndes durch die Haupttäter verursachten Betrugsschadens\nbetraf, auch gegen den Angeklagten verwertet werden, weil\ner durch seine Beihilfe die Herbeiführung des tatbestandlichen Erfolges gefördert hat, Was der Tatrichter mit der\nauf Walter Tg bezüglichen Bemerkung sagen wollte, bleibt\nzweifelhaft, Indes gefährdet diese Unklarheit den Bestand\ndes Urteils nicht, Es kann nämlich als sicher angesehen\nwerden, daß die angeführte Erwägung, auch wenn gie rechtlich nicht einwandfrei wäre, die Höhe der gegen den Angeklagten ausgesprochenen Strafe nicht beeinflußt hat, Der\nZusammenhang der Strafzumessungsgründe ergibt nämlich zweifeisfrei, daß das Landgericht entscheidend straferschwerend\nneben der Höhe des Betrugsschadens die mit der Straftat\nverbundene Verletzung der dem Beschwerdeführer obliegen.-\nden Berufspflichten, die dadurch herbeigeführte Beeinträchtigung des Ansehens des deutschen Anwaltsstandes im Ausland\nund das Streben des Angeklagten nach persönlichem Vorteil\nberücksichtigt hat, Zu Unrecht wendet die Revision gegen\nden letzten Gesichtspunkt ein, der Beschwerdeführer sei.\n\nzur Tatzeit auf festes Gehalt angestellt gewesen und habe\ndaher das für seine Tätigkeit im Rückerstattungsverfahren\nvereinbarte Entgelt von 15 000 DM nicht für sich selbst\nbezogen; denn das Landgericht hat den vom Angeklagten er-\n\n-.. Ymatı -\n\n.15 -\n\nstrebten \"erheblichen\" persönlichen Vorteil darin gesehzr,\ndaß er sich durch seine strafbare Mitwirkung bei der Ver..\nsilberung der verjährten Obligationen das Vertrai.n: eines\nsu vermögenden Auftraggebers, wie es Walter TB var, erhielt,\n\nDr. Peetz Bundesrichter Mantel ist in- Martir.\nfolge Urlaubs ort5abwesend\nund deshalb an der Unter-\n. zeichnung verhindert.\n\nDr.Peetz\n\n.\n\nDr.Mannzer. Dr.Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-12-06/1-str-311-55","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 203","ref_norm":"203","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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