{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1955-12-05_1_StR_507_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1955-12-05","aktenzeichen":"1 StR 507/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Für das Nachschlagewerk| / 5 &\nNicht für die Amtliche Sammlung!\n\nGesetz: StGB § 181 Abs 1 Nr 2\n\nRechtssatzs Unter Eltern\" sind aueh Pflegeeltern zu verstehen (im Anschluß an RGSt 58, 61).\n\nEs muß sich um ein für die Dauer gedachtes,\nsittlich dem natürlichen Rlternverhältnis\ngleichwertiges Band zwischen den Beteiligten\nhandeln im Gegensatz zu einer bloßen Pflege--\nsteile.\n\nAktenzeichens 1. StR 507/55\nUrteil des BGH vom’6, Dezember 1955 IG Heilbronn\n\n2_StR 507,55\n\nim Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nil. den A 0; ER beiter Albert 2 aus\n{ MER Ss sboren am\n(Kreis C\n20 ie > ipnnerin ee be 2 geb. S\naus (Kreis S )> By\nin Kreis Heguuuiln\n\nwegen schwerer Kuppelei u.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs ir. der Sitzung vom 5. Dezember 1955, an der teilgenommen haben;\nBundesrichter Dr.Peetz\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr.Mannzen\n\nBundesrichter Dr.Hengsperger\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. am>\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangesiellter\nals Y dsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntz\nA je Revisiomder Angeklagten Albert und Gerda\npr wird das Urteil des Landgerichts Heilbroun\nvom 50. April 1955\n\na) soweit es die Angeklagte Gerda > betrifft,\nim Ganzen,\n\nb) soweit es den Angeklagten Albert ZB betrifft,\nhinsichtlich der Verurteilung wegen schwerer Kup-LEE in drei Fällen und wegen schwerer Kuppelei\n\nnz Tateinheit mit Unzucht mit einer Abhängige:.\nsowie im Gesamtstrafausspruch je mit den Fegistellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosven der\nRechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDig weitergehende Revision des Angeklagten Albert\n2 wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen.\n\nww.\n\n3.\n\neründes\n\n0\n\nDie Angeklagten haben im Juli 1954 die am 12.August\n1940 geborene Edelgard a] bei sich aufgenommen.\nDiese ist die uneheliche Tochter einer Schwester der\nAngeklagten Gerda zZ und vefanä sich bei ihrer\nSchulentlassung im Jahre 1944 im Haushalt ihrer mit\neinem Schrankenwärter verheirateten Mutter in der Sowjetzone. Die Beteiligten gingen davon aus, daß das Mädchen\nin Westdeutschland bessere Möglichkeiten haben würde,\nArbeit zu finden, etwas zu lernen und zu verdienen; in\nerster Linie war vorgesehen, für sie eine Stelle ir einem\nHaushalt zu besorgen. So hatte schon - ebenfalls im Jahre\n1954 - ein anderer Verwandter der Angeklagten Gerda 2»\n@&: ier 19-jährige uneheliche Sohn einer weiteren Schwester, aus der Ostzone kommend, einige Zeit bei den Angeklagten gewohnt, bis er eine Stellung in der Landwirtschaft gefunden hatte, Der Stiefvater der Edelgard BED\n@&: ier diese zu den Angeklagten brachte, hatte mit ihnen\n\"alles,was die Zukunft des Mädchens betraf\", besprochen --\ndaß sie noch guter Aufsicht und straffer Führung bedürfe,\ndaß man auf sie \"ein wenig aufschauen\" solle, damit sie\netwas werde; wenn es nötig sei, solle man sie \"hinter die\nLöffel schlagen\", Die Wohnung der Angeklagten besteht\naus einer größeren Wohnküche und einem Zimmer. Ar. Schlaf-\n\ngelegenheiten sind vorhandenz eine Liegestatt in der Küche,\n\nzwei Ehebetten und ein nicht vollständigsund nicht gebrauchsfähiges Bett im Zimmer, Für die Ehebetten standen\nan Bettzeug insgesamt ein Federbett und eine in einen\nÜberzug eingezogene Wolldecke zur Verfügung. Trotz dieser beengten Verhältnisse nahmen die Angeklagten noch oft\n\nBekannte und Verwandte in ihre Wohnung zum Übernachten auf,\n\n_—.\n\nwobei es wiederholt dazu kam, daß junge Leute mit der Edel-\n\ngard DD in dem einen der Ehebetten übernachteten.\n\nPu .\nern\n\nDe it SEE\n“ a\nm nn.\n\nZI\n\nae\n\nPR Far Best .\n\nen.\n>=\n\n. mare\n\nRe\n\nYe gt\n\nWie das Landgericht feststellt und sich aus den Einzelheiten des Urteils aueh unmittelbar ergibt, sind die\nsittlichen Begriffe der Angeklagten \"nicht sehr hochstehend\". So ist eg auch gelsgerntlick zu unsittlichem Verhalten des Angeklagten Albert zB sezenüber der - inzwischen 14 Jahre alt gewordenen — Edelgard Bm ::- -.\nkommen, \"\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Albert zn\nwegen dreier Fälle der schweren Kuppelei (zwei Fälle\nmit Otto OD und ein Fall mit Manfred Sch),\neines weiteren Falles der schweren Kuppelei in Tateinheit\nmit Unzucht mit einer Abhängigen (Fall Horst B@) und\nwegen eines vollendeten und eines versuchten Verbrechens\nder Unzucht mit einer Abhängigen zu einer Gesamtgefängnisstrafe von 18 Monaten und die Angeklagte Gerda 2\nI wegen schwerer Kuppelei in vier Fällen zu einer Gesemtstrafe von 12 Monaten Gefängnis verurteilt.\n\nDie Angeklagten rügen die Verletzung von Verfehrensvorschriften und des sachlichen Rechts. Die Revision der\n\nGerda hat vollen, die des Beschwerdeführers Al--\nbert- teilweisen Erfolg. .\n\n1. Zwar greift die unter Hinweis auf § 244 Abs 2\nStPO zu § 174 Abs 1 Nr 1 StGB erhobene Verfahrsnsrüge\nnicht durch, Die Angeklagten haben, wie das Landgericht\nausdrücklich feststellt, selbst eingeräumt, daß der Stiefvater der Edelgard BB, als er diese zu den Angeklagten brachte, ausdrücklich gewünscht hat, \"man solle auf\ndas Mädchen ‚schauen. und man solle es, wenn es nicht gut\ntäte, hinter die Löffel schlagen\", Unter diesen Umstän..\nden bedurfte es nicht, um diese Tatsache festzustellen,\nnoch der Vernehmung der außerhalb des Bündesgebietes wohnenden Mutter des Mädchens unä seines Stiefvaters.\n\nPe\n\name]\n\n2. Dagegen führt die sachlichrechtliche Überprüfung\ndes Urteils zur Aufhebung, soweit die Angeklagten der\nschweren Kuppelei - Albert ZW in einem Falle (Fail\nBB) in Tateinheit mit Unzucht mit einer Abhängigen -\nfür schuldig erkannt »sind. Ohne Rechtsfehler würdigt das\nTandgericht den festgestellten Sachverhalt dahin, daß die\nAngeklagten durch Gewährung von Gelegenheit der Unzucht\nVorschub geleistet haben, Zur inneren Tatseite reichen die\nFeststellungen aus, um die Annahme des bedingten Vorsatzes\nsu begründen, Die Angeklagten seien sich, führt das Llandgericht aus, stets klar darüber gewesen, daß durch ihre\nHandlungsweise die Gelegenheit zur Vornahme unzüchtiger\nHanälungen geschaffen wurde, und sie hätten diese Folge\nwenn nicht gewollt, so doch aus Bedenkenlosigkeit und\n\nhaft behaupten, sie hätten gehofft oder erwartet, es werde\nnichts Unzüchtiges vorkommen. Wer einen strafbarer Erfolg\n\nauch denselben für den Fall des Eintritts, handelt also mit\n\nbedingtem Vorsatz.\n\nJedoch sind die Ausführungen des Landgerichts zu\nden Umständen, die den Tatbestand der schweren Kuppelei\nnach § 181 Abs 1 Nr_2 StGB ausmachen, nicht frei vor\nRechtsirrtum und Widerspruch, Bei der abschließenden\nrechtlichen Würdigung des zugrundeliegenden Sachverhalts\nim Abschnitt III E der Urteilsgründe geht das Landgericht davon aus, daß die Angeklagten zu der kdelgarc.\nN \"im Verhältnis von Vormündern zu. Pflegebefoh-.\nlenen\" gestanden hätten. Daß die Angeklagten Vormünder\ndes Mädchens waren -— ein solches Verhältnis konnte nvr\naurch einen dahingehenden ausdrücklichen Beschluß des\nVormundschaftisgerichts begründet werden - ist vom Landge--\nricht nicht festgestellt und nach den Umständen auszuschließen, Unter diesem Gesichtspunkt läßt :sich eine Ver-\n\nurteilung aus § 1§ 1 StGB somit nicht rechtfertigen. An\neiner anderen Stelle der Urteilsgründe, am Ende des Ab--\nschnitts II{B, kommt das Landgericht nach Darlegung der\nvon den Angeklagten übernommenen Verpflichtungen zur Beaufsichtigung und Betreuung des Mädchens zu dem Schiu3,\nvern zu einen Pflegekind gewesen. Nun sind zwar nach den\ndem § 181 Abs 1 Nr 2 StGB zugrundeliegenden gesetzgeberischen Gedanken auch Pflegeeltern als \"Eltern\" im Sirne\ndieses Gesetzes zu verstehen, da das durch Pflege und Erziehung an Eltern Statt geschaffene dauernde sittliche\nBand in demselben Maße wie das natürliche Eiltern- und\nKindesverhältnis die Verpflichtung mit sich bringt, für\ndas Wohl: des Kindes zu sorgen und insbesondere jede Gefährdung oder Beeinträchtigung seiner sittlichen Entwicklung\nmit großer Sorgfalt auszuschließen. Der Mißbrauch eines\n\n- sei es gesetzlich begründeten, sei es durch Vereinbarung oder die tatsächlichen Lebensverhältnisse zustandegekommenen.-\"Elternschaftsverhältnisses\" ist es, der nach\ndem Willen des Gesetzgebers mit der schwereren Strafvo:--\nschrift des § 181 Abs 1 Nr 2 StGB getroffen werden soll.\nMit der bisherigen Rechtsprechung ist daher der Begriff\n\"Eltern zu Kindern!\" in dieser Vorschrift so auszulegen,\n\ndaß er - wie das Verhältnis von Stiefeltern zu Stiefkin--\ndern -— auch das Verhältnis von Pflegeeltern zu Pfiegekindern umfaßt (vgi RGSt 46, 150). Jedoch muß- ein wirkliches\n\"elternähnliches\" Verhältnis vorliegen, wenn \"Pflegeeitern\"\nin diesem Sinne wie \"Eltern\" behandelt werden solien. Des\nVerhältnis muß-in Gegensatz zu einer bloßen \"Pfiegestelle\"-\ntatsächlich so gestaltet sein, daß es ein dauerndes, sittlich dem natürlichen Elternverhältnis gleichwertiges Band.\nzwischen den Verbundenen darstellt (vgl RGSt 58, 61, zu\n\n§ 174 Nr 1 StGB a.F.; RG HRR 1940 Nr 42). Ein derartiges\nVerhältnis 1§ 8t sich den bisherigen Feststellungen des\n\nLandgerichts nicht entnehmen, Der Zweck, der der Aufnahme\nder Edelgard BEE in ien Haushalt der Angeklagten zugrundelag, nämlich das Mädchen \"angemessen in einer Stelle unterzubringen\", um ihm \"die Möglichkeit geordneten\nArbeitens und geregelten Verdienens mit allen auch erzieherischen Folgen zu geben\", scheint eher dagegen zu sprechen, daß die Angeklagten die Edelgard DW für dauernd\nübernahmen, um sie anstatt der Eitern wie ein eigenes Kind\nzu unterhalten, zu pflegen und zu erziehen. Daß ihnen das\nMädchen vorübergehend zur Aufsicht und Betreuung anver--\ntraut worden war, reicht dazu nicht aus.- Soweit die Angeklagten wegen schwerer Kuppelei verurteilt worden sind,\nist das Urteil somit aufzuheben, Die Aufhebung umfaßt\nwegen der Untrennbarkeit des Schuldspruchs bei tateinheitlicher Verurteilung auch die Verurteilung des Angeklagten Albert AM wegen Unzucht mit einer Abhängigen\nin dem Fall II A 2 (Bunk).\n\nDagegen 158t die Verurteilung des Angeklagten Albert\nZB wegen üer im Abschnitt II B des Urteils festgestellten Fälle von versuchter bzw, vollendeter Unzucht\nmit einer Abhängigen im November 1954 und im Januar 1955\nkeinen ihn beschwerenden Rechtsfehler erkennen. Die Voraussetzungen dieser Tatbestände sind nach dem festgestellten Sach-.!\nverhalt sowohl nach der äußeren wie nach der inneren Tatseite gegeben, Die Griffe des Angeklagten nach den Brüsten des '\nMädchens und die Versuche, an den Geschlechtsteil zu gelangen,\nerfüllen mindestens den Tatbestand versuchter Unzucht, während |\ndie Berührungen der Brüste, die Küsse und die Berührunger des i\nGeschlechtsteils, sei es auch über Nachthemd und Hose, auf\njeden Fall vollendete Unzuchtshandlungen darsteilen. Der\nAngeklagte handelte aus Wollust. Was das Landgericht feststell‘, sind nicht, wie die Revision meint, \"ganz geringfügige Vorgänge\", flüchtige Berührungen, die allen-\n\nfalis als Beieidigung zu werten wären, sondern, wie sich\naus der Darstellung der beiden Vorkommisse in ihrer Gesamtheit ergibt, ausgespiochen unsittliche Annäherungen\ngröberer Art. Die Minderjährige war dem Angeklagten zur\nAufsicht anvertraut. Der Stiefvater DW hatte, als\ner das Mädchen zu den Angeklagten brachte, ausdrücklich\ndarauf hingewiesen, daß dieses noch guter Aufsicht und\nstraffer Führung bedürfes man solle ein wenig auf sie\n\"aufschauen\", daß sie etwas werde; wenn es nötig sei.\nsolle man sie \"hinter die Löffel schlagen\". Damit war die\nMinderjährige dem Angeklagten ir so unmißrerständlichker\nVeise \"zur Aufsicht anvertraut\", daß bei ihm für einen\nTrrtum hinsichtlich dieses \"Betreuungsverhältnisses\" kein\nRaum blieb.Ob die Revision auch hinsichtlich dieser Straftaten einen Verbotsirrtum, also die Unkenntnis des Angsklagten von dem Unrechtmäßigen seines Tuns, geltend machen.\nwill, läßt die Revisionsbegründung nicht eindeutig erkennen. Einer solchen Annahme würde aber guch die mit Einzeiheiten des Verhaltens des Angeklagten begründete Feststellung des lLandgerichts entgegenstehen, daß \"ihm das Gefünl\ndafür, was sittlich erlaubt und verfehlt ist, keineswegs\nzanz abgeht\", Daß unzüchtige Handlungen mit einem seiner\nAufsicht anvertrauten i14-jährigen Kinde unrechtmäßig sind,\nkann ihm also nicht unbekannt gewesen sein.\n\nDaß der Strafausspruch in diesen beiden Fällen durch\ndie Verurteilung des Angeklagten wegen schwerer Kuppslei\nzu dessen Nachteil beeinflußt worden ist, kann mit Sicner-:\nheit ausgeschlossen werden. Für den Fall der vollendeter.,\nUnzucht ergibt sich das schon daraus, daß das Landgericht\nauf die gesetzliche Mindeststrafe erkannt hat,\n\nSoweit sich der Beschwerdeführer gegen seine Vemirtai-\n\nlung wegen vollendeter und versuckter Unzucht mit einer At-\n\nMn.\n\nD\nb\n\nE\n\n“\n\ner er\n.\n\ni\nK\nx\n5\n1%\n\nhängigen in den Fällen II B 1 und 2 des Urteils wendet,\nist die Revision somit unbegründet,\n\nDie Aufhebung der Verurteilung in den anderen Fäilen\nzieht notwendig die der Aussprüche über die Gesamtstrafen\nnach sich,\n\nDr.,Peetz Mantel Martin.\nDr.Mannzen Dr.Hengsberger\n\nmu.\n\nTE En iin\n\n..\n\nwu\n\net ln\n\non","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-12-05/1-str-507-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-12-05/1-str-507-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:17.558089+00:00"}}