{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1955-11-29_1_StR_482_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1955-11-29","aktenzeichen":"1 StR 482/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2247 029 RB,\n\nImNanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaminkehreg und Händler Paul G aus >\n(Landkreis H ), geboren am 917 in\n\nOstpreußen, zur Zeit in dieser Sache in Untersu\nchungshaft,\n\nwegen schwerer Unzucht zwischen Männern\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der\nHauptverhandlung vom 29. November 1955 in der Sitzung vom\n2. Dezember 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Mannzen\n\nals beisitzende Richter,\n\nAmtsgerichtsrat und\nStaatsanwalt Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Bamberg vom 10. August 1955 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben vnd\n\ndie Sache in diesem Umfange, auch zur Entscheidung über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurück-\n\nverwiesen.\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nu eur a ar me m am Gm\n\nDer wiederholt einschlägig vorbestrafte Angeklagte is!\nals gefährlicher Gewohnheitsverbrecher wegen 15 - darunter\n13 fortgesetzter - Verbrechen der schweren Unzucht zwischen\nMännern und wegen 8 - darunter 4 fortgesetzter - versuchtkm*\nVerbrechen der schweren Unzucht zwischen Männern zur Gesautstrafe von sechs Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Die bürgerlichen Ehrenrechte sind ihm auf die Dauer von fünf Jahren\naberkannt worden. Außerdem ist gegen ihn die Sicherungsverwahrung angeordnet worden.\n\nDer Angeklagte hat in einer Eingabe vom 16. August 1955;\ndie an demselben Tage bei dem Landgericht eingegangen ist\n(BL 100), \"gegen das Urteil ... und gegen äie ... ausgesprochene Strafe\", also ersichtlich in vollem Umfange, Revision\neingelegt: Demgegenüber hat sein Verteidiger mit einem\nSchriftsatz vom 17. August 1955, der an diesem Tage bei Ge- EN\nricht eingegangen ist (B1 101), nur insoweit Revision eingeiegt, als der Angeklagte in den Fällen BD un: sE>\n(Abschn I Nr 16 und 23 des Urteils) wegen vollendeten statt\nwegen versuchten Verbrechens nach § 175 a Nr 3 StGB verurteilt worden ist, sowie zum gesamten Strafausspruch, insbesondere hinsichtlich der Anwendung des § 20 a StGB. Hierin }\nkann jedoch kein wirksamer Rechtsmittelverzicht gefunden Ä\nwerden, weil der Verteidiger vom Angeklagten nur zur Rücknahme, nicht aber zum Verzicht auf Rechtsmittei ausdrücklich\nermächtigt war (§ 302 Abs 2 StPO; Bl 48; RGSt 64, 164; BGH 4\nStR 500,51 vom 4. Oktober 1951). Andererseits kann dem\nSchriftsatz vom 17. August 1955 aber auch keine Teilrücknahme der vom Angeklagten eingelegten Revision entnommen \\verden, da der Verteidiger in der bei der Auslegung zu berück- Fi\nsichtigenden Revisionsbegründungsschrift vom 21. September Bu\n1955 (B1 104 ff) erklärt hat:\n\n\"Nachdem der Verurteilte unabhängig von dem Unterfertigten in unbeschränktem Umfange Revision eingelegt\nhat, wird das Urteil in seiner Gesamtheit nachzuprüfen sein.\"\n\nHiernach wollte der Verteidiger ersichtlich seinerseits ar.\ndem Umfange der vom Angeklagten persöniich eingelegten Revision nichts ändern, Eine wirksame Beschränkung des Recht:smittels könnte aber nur angenommen werden, wenn der hierauf\ngerichtete Wille zweifelsfrei erklärt worden wäre (RGSt 58,\n372 £f). Das Urteil hat nach alledem zugunsten des Angeklagten als in vollem Umfange angefochten zu gelien.\n\nDie auf die Verletzung verfahrens- und sachlichrechtlicher Vorschriften gestützte Revision hat teilweise Erfoig.\n\nI; Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher\neiner Nachprüfung nicht zugänglich (§ 344 Abs 2 Satz 2 StfO).\n\nII. Die Sachbeschwerde führt zur Aufhebung des Strafausspruchs,\n\n1.) Der Schuldspruch des angefochtenen Urteils 1äßt\nkeinen Rechtsirrtum zum Nachteil des Angeklagten erkennen.\nDas gilt auch für die von der Revision im besonderen angegriffene Verurteilung des Beschwerdeführers wegen fortgesetzter vollendeter Verführung der Jugendlichen Ges vrd\nSED zur gleichgeschlechtlichen Unzucht.\n\nDas Landgericht hat in diesen beiden Fällen zum äusseren\nTatbestand festgestellt, daß der Beschwerdeführer am nackten\nGeschlechtsteil des Jugendlichen gespielt hat, bis dieser in\nErregung geriet. Derart nachhaltige Bewegungen am Geschie-htsteil eines anderen Mannes hat der Tatrichter mit Recht nich5\nals flüchtige \"Griffe\" oder als \"kurzes Berühren oder Anfassen\" im Sinne des Urteils BGHSt 1, 295 angesehen.\n\nAuch die innere Tatseite ist für sämtliche Verbrechen\n\n-Ä- “_\n\nausrcichend festgestellt. Die Nichtanwendung des § 51 Abs_l\nStGB ist frei von rechtlichen Bedenken (vgl unten).\n\n2.) Dagegen kann der Strafausspruch nichi bestehen bleiben, weil die Ausführungen des Landgerichts nicht ausreichen,\num die Anwendbarkeit des § 51 Abs_2 StGB einwandfrei auszuschliessen.\n\nDie Strafkammer hat festgestellt, daß sich bei dem An-\n\ngeklagten schon in früher Jugend eine unnatürliche geschlecht-\n\nliche Neigung bemerkbar machte, die ihn zeitig auf die Bahn\nstrafbarer gleichgeschlechtlicher Betätigung brachte. An\neinem geschlechtlichen Verkehr mit Frauen fand er zu keiner\nZeit Gefallen, während junge Männer im Alter von 14 bis\n\n25 Jahren einen \"unwiderstehlichen\" Reiz auf ihn ausübten.\n\nDer Angeklagte selbst hat sich in der Hauptverhandlung\ndahin verteidigt, sein gleichgeschlechtlicher Trieb sei so\nstark, daß er ihm nicht widerstehen könne, Er leide selbst\nam meisten darunter und sei jederzeit bereit, sich entmannen\nzu lassen, falls sich ein Arzt dazu hergebe.\n\nNach dem Gutachten des ärztlichen Sachverständigen\nObermedizinalrat Dr. Reinhardt handelt es sich bei dem Angeklagten aller Wahrscheinlichkeit nach um einen Menschen\nmit angeborener gleichgeschlechtlicher Veranlagung. Der\nSachverständige hat aber Anzeichen dafür verneint, daß diese\nwidernatürliche Veranlagung auf eine krankhafte Störung\nder Geistestätigkeit oder auf Geistesschwäche zurückzufüh-\n\nren ist.\n\nDieser Ansicht ist das Landgericht unter Hinweis darauf\nbeigetreten, daß der Angeklagte in der Haupiverhandlung\n\nkeinen Mangel an Verstandeskraft habe erkennen lassen und\ndaß er ein durchaus gutes Erinnerungsvermögen aufgewiesen\n\n72%\n\nkr\n\nPu nei 2\n\nBe\n\nSum a 0%,\n. .— >\n\nar .\n\nPe\ner\n\nhabe. Im Anschluß hierzu führt es in den Urteilsgründen aus: ;\n\n\"Damit, daß der Gesetzgeber die Unzucht zwischen Männern\nunter Strafe stellt, hat er zum Ausdruck gebracht, daß\ndie Auswirkungen einer homosexuellen Veranlagung\nschlechthin als strafwürdiges Unrecht anzusehen sind,\nwobei es sich gleichbleibt, ob die homosexuelle Veranlagung eine angeborene oder erworbene ist und ob\nman in der Homosexualität eine nur abnorme oder eine\nkrankhafte Veranlagung sehen will. Die Verenlagung\nals solche ist daher nicht geeignet, die strafrechtliche Verantwortlichkeit auszuschliessen, sondern men\nhat davon auszugehen, daß auch der Homosexuelle in der\nLage ist, seine sexuellen Triebe bei der nötigen tillensanspannung zu zügeln. Eine strafrechtliche Verantwortung kann bei homosexueller Veranlagung daher auch\nnur unter den Voraussetzungen des § 51 Abs I StGB entfallen, nämlich nur dann, wenn die abnorme Veranlasung\n\nauf einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit\noder auf Geistesschwäche beruht und somit die Zurechnungsfähigk@it des Täters ausgeschiossen ist.\"\n\nDiese Darlegungen geben zu Zweifeln Anlaß, ob die Strafkammer bei der Prüfung der Zurechnurgsfähigkeit des Angeklagten nicht den Begriff einer \"krankhaften Störung der\nGeistestätigkeit\" im Sinne des § 51 StGB zu eng ausgelegt\nhat. Wie der erkennende Senat u.a. in seinem Urteil\n1 StR aT5/shPlıih BEREYRT SI? Ads 1 Nr 5) ausgeführt hat, fallen unter diesen Begriff nicht nur Geisteskrankheiten im\nSinne der ärztlichen Wissenschaft, sondern alle Störungen,\ndie die bei einem normalen und geistig reifen Menschen vorhandenen, zur Willensbildung befähigenden Vorstellungen und\nGefühle beeinträchtigen. Dabei ist es gleichgültig, ob es\nsich um Beeinträchtigungen der Verstandestätigkeit oder um\nsolche des Willens-, Gefühls- oder Trieblebens handelt;\nStörungen solcher Art können ebenfalls krankhaft im Sinne\ndes § 51 StGB sein (vgl RGSt 73, 121; RG DR 1939, 1066 Nr 2)-\nDas gilt auch von einer gleichgeschlechtlichen Triebhaftigkeit, wenn sie derart stark ausgeprägt ist, daß ihr Träger\nder Versuchung zur Unzucht selbst bei Aufbietung aller ihn\neigenen Willenskräfte nicht ausreichend zu widerstehen ver-\n\nmag, aber auch dann, wenn sie infolge ihrer naturwidrigen\nRichtung den Träger in seiner gesamten inneren Grundhaltung\nund damit im Wesen seiner Persönlichkeit so verändert, daß\ner zur Bekämpfung des abartigen Triebes nicht die erforderlichen Hemmungen aufbringt, selbst wenn der Triep nur von\nnormaler Stärke ist (BGH 2 StR 365/54 vom 18. Januar 1955;\nvgi auch BGH 1 StR 69/55 vom 27. Juni 1955 in NIW 1955,\n1726 Nr 19).\n\nNun ist dem Landgericht allerdings zuzugeben, daß der\nGesetzgeber durch die Strafbarerklärung der gleichgeschlechilichen Unzucht unmißverständlich zum Ausdruck gebracht hat.\ndaß er dem Trieb zu gleichgeschlechtiicher Betätigung um\nseiner Abartigkeit willen nichtohne weiteres die Bedeutung ii\neiner krankhaften Störung der Geistestätigkeit beimißt; das i\nGesetz verlangt zur Wahrung des Rechtsfriedens bewußt, daß\nein Mensch auch solche Neigungen unterlrückt (BGH 4 StR 470/52\nvom 11. Dezember 1952, angeführt in MDR 1953 S 146 f). Es a\nginge aber zu weit, wollte man aus der Stirafbarkeit der\ngleichgeschlechtlichen Unzucht den Schluß ziehen, daß das\nGesetz \"die Auswirkungen einer homosexuellen Veranlagung\nschlechthin als strafwürdiges Unrecht\" ansieht, also auch\ndann, wenn der von ihr Behaftete zwar nicht geistesgestört\nim klinisch-psychiatrischen Sinne ist, wohl aber infolge\nder mit seinem Trieb verbundenen Persönlichkeitsentartung\nnicht die nötigen Willenskräfte zu entfalten vermag, um\nder Versuchung zur gleichgeschlechtlichen Unzucht zu widerstehen.\n\nbinnen 214:\nae\n\nEine solche die ganze Persönlichkeit umfassende Prü- Ar\nfung der Hemmungsfähigkeit des Angeklagten war im vorlie- “\ngenden Faile nicht deshalb entbehrlich, weil dieser die 13\njetzigen und die früheren Straftaten gleicher Art nach der\n\nim Rahmen der Strafzumessungsgründe getroffenen Feststel- :;\nlung des Tatrichters aus \"Willensschwäche und Haltlosigkeit\"\n\nbegangen hat. Der erkennende Senat hat allerdings in den\nangeführten Entscheidungen vom 8. Februar 1955 und vom\n\n2'/. Juni 1955 ausgesprochen, daß bloße Willensschwäche\noder sonstige Charaktermängel die Anwendung des § 5i StGB\nnicht rechtfertigen. Das gilt aber naturgemäß nur dann,\nwenn diese Ausfallerscheinungen nicht auf eine krankhafte\nStörung der Geistestätigkeit im oben dargeiegten, weiteren\nSinne zurückzuführen sind. Das landgericht hat daher die\nPrüfung nachzuhoien, ob das ungenügende Ankämpfen des Angeklagten gegen seine widernatürliche Veranlagung nicht\neben auf einer durch die gleichgeschlechtliche Triebhaftigkeit bedingten schweren wesensmässigen Abartigkeit, die\nals solche nicht vorwerfbar ist, beruht /BGH 2 StR 365/54\nvom 18. Januar 1955).\n\nHinzu kommt im vorliegenden Fall. daß es rechtlich\nnicht unbedenklieh erscheint, wenn sich das Jandgericht\ndem Gutachten des Sachverständigen nur mit der Begründung\nangeschlossen hat, der Angeklagte habe sich in der Hauptverhandlung allseitig unterrichtet gezeigt und sich zweckentsprechend verteidigt, er habe ein gutes Erinnerungsvermögen aufgewiesen und den Eindruck eines durchschnittlich\nbegabten Menschen erweckt. Alle diese Umstände gestatten\nzwar Schlüsse auf das Denk- und Einsichtsvermögen des Angeklagten, nicht aber, worauf es hier ankommt, auch auf\nseine Fähigkeit, nach der Einsicht in das Unerlaubte seines\nTuns zu handeln.\n\nDer erörterte Mangel des angefochtenen Urteils zwingt\nzur 'Aufhebung des Strafausspruchs, damit das Landgericht\ndie Frage der Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers\nauf der Grundlage der angeführten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nochmals prüfen kann. Einer Aufhebung des\n.Schuldspruchs bedarf es nicht, weil die Feststellungen des\nTatrichters mit ausreichender Gewißheit erkennen lassen,\ndaß der Angeklagte zur Zeit der Ausführung seiner Verbrechen\n\nnicht zurechnungsunfähig gewesen ist. Daß ein im klinischpsychiatrischen Sinne nicht geistesgestörter Täter auf\n\nGrund seiner besonders starken oder seiner abartigen geschlechtlichen Triebhaftigkeit nicht einmal über ein gewisses Hemmungsvermögen verfügt, kann nur in ganz besonders\ngearteten Ausnahmefällen angenommen werden. Umstände, die\n\nin diese Richtung deuten könnten, sind im vorliegenden Falie\n\nnicht festgestellt.\n\n3,‘ Die Aufhebung des Strafausspruchs erstreckt sich\nauf die Verurteilung des Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrechers sowie auf die Anordnung der Sicherungsverwahrung. obwohl die Ausführungen des Landgerichts hierzu\n- entgegen der Meinung der Revision - an sich keinen rechtlichen Bedenken begegnen.\n\nFür die neue Hauptverhandlung ist jedoch darauf hinzuweisen, daß das Landgericht in die Strafschärfung nach\n§ 20 a Abs_1 StGB nur die Fälle einbeziehen darf, die vor\nAblauf der Fünfjahresfrist‘. des § 20 a Abs 5 StGB begangen\nsind, Für alle übrigen Fälle kommt § 20 a Abs_2 StGB in Betracht, wonach es im pflichtmäßigen Ermessen des Tatrichiers\nliegt, ob die Strafe näch Maßgabe des Abs 1 zu schärfen ist.\n\nSollte das Landgericht auf Grund der erneuten Prüfung\nder Anwendbarkeit des § 51 Abs 2 StGB zu dem Ergebnis kommen, daß der Angeklagte nur erheblich vermindert zurechnungsfähig war, dann wird es sich auch darüber schlüssig\nwerden müssen, ob etwa an Stelle der Sicherungsverwahrung\n\ndie Unterbringung des Beschwerdeführers in einer Heil- oder\nPflegeanstalt (§ 42 b StGB) anzuordnen ist (vgl dazu BGHSt 5,\n\n312)» .\nBundesrichter Mantel ist\n. 7 beurlaubi und deshalb an\nDr. Hörchner Dr. Peetz der Unterzeichnung verj hindert,\nMartin Dr. Mannzen Dr. Hörchner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-11-29/1-str-482-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 302","ref_norm":"302","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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