{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1955-11-29_1_StR_456_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1955-11-29","aktenzeichen":"1 StR 456/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"m, dr\n\ni StR 456/55 2247 032 |\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn dem Sicherungsverfahren\ngegen\n\nden Lokomotivheizer a.D. August KB zu: Em,\ndort geboren an ED 1913,\n\nwegen Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 29. November 1955. an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Förchner\nals Vorsitzender,\n3undesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Mannzen\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt Dr. «>\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter &\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nauf die Revision des Beschuldigten wird das\nUrteil des Landgerichts Konstanz vom ?. August\n1955 mit den Feststellungen aufgehoben und die\nSache zur neuen Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an das\nLandgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nnn u ass Mann Gun ann dm ann m au m\n\nDas Landgericht hat die Unterbringung des wegen einer\nschweren Hirnschädigung zurechnungsunfähigen Beschuldigten\nin einer Heil- oder Pflegeanstalt angeoränet.\n\nDie Revision des 3eschuldigten, mit der er verfahrensrechtliche Verstöße und die rechtsirrige Anwendung des\n§ 42 b StGB geltend macht, hat im Ergebnis Erfolg.\n\n1.) Verfahrensrügens\n\na) Wie die Sitzungsniederschrift ergibt, ist das Ehescheidungsurteil vom 16. Dezember 1948 in der Hauptverhandlung teilweise verlesen worden. Um welche Stellen des Urteils es sich handelte, brauchte in der Niederschrift nicht\nangegeben zu werden. Die Rüge, das Urteil sei hinsichtlich\nder Mißhandlung der früheren Ehefrau des Beschuldigten nicht\nverlesen worden, entbehrt hiernach der Grundlage.\n\nb) Was die Revision sonst verfahrensrechtlich geltend macht,\nenthält keine Rechtsrügen im Sinne des § 337 StPO, sondern\nnur unzulässige Angriffe gegen die Feststellungen und die\nBeweiswürdigung des Tatrichters.\n\n2.) Sachbeschwerde:\n\nDie Feststellung der Strafkammer, daß der Beschuldigte\ndurch die Mißhandlung der Frau Fe mittels seines Krückstockes den äußeren Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung nach §§ 223, 223 a StGB verwirklicht hat, für dieses\nTun jedoch wegen der Folgen der !iirnschädigung auf seinen\nGeisteszustand nach § 51 Abs 1 StG3 nicht verantwortlich gemacht werden kann, ist von der Revision nicht angegriffen\nworden und auch nicht zu beanstanden.\n\nKeinem rechtlichen Bedenken begegnet entgegen äer Heinung\nder kevision auch die Annahme des Landgerichts. von dem 3e-\n\n-3-\n\nschuldigten seien in Zukunft weitere erhebliche Rechtsverletzungen zu befürchten. Die von der Revision hiergegen erhobenen Einwände vermögen, soweit sie nicht überhaupt mit\nden Urteilsfeststellungen in Widerspruch stehen oder gegenüber diesen neu und daher unbeachtlich sind, nicht durchzugreifen. Die Strafkammer hat aus der den Gegenstand des\nSicherungsverfahrens bildenden Mißhandlung und der Gesamtpersönlichkeit des Beschuldigten, besonders seinem Geisteszustand. den Schluß auf seine Gefährlichkeit gezogen. Sie\nhat unterstützend die in dem Ehescheidungsurteil erwähnte.\nan seiner früberen Ehefrau begangene Körperverletzung. bei\nder er ebenfalls einen Stock verwendete, herangezogen. wen?\nsie auch unterstellte, daß er damals von seiner Frau gereizt\nworden sein mag. Das Landgericht hat ferner die mit Alkohelunverträglichkeit gepaarte, aus eigenem willen nicht zu bekänpfende Trunksucht des Beschwerdeführers berücksichtigt,\ndurch die angesichts der gerade unter Alkoholbeeinflussung\nsutage tretenden Reizbarkeit und von ihm dann gegenüber\nseiner Umgebung eingenommenen bedrohlichen Kaltung seine\nGefährlichkeit erhöht werde, Außerdem hat die Strafkammer\nerwogen, daß die Neckereien der Kinder gegenüber dem 3eschuldigten nit der Zeit in seinem 3ewußtsein einen immer\ngrößeren Raum eingenommen hätten und deswegen zu befürchten\nsei, daß er im Erregungszustand nach den Kindern schlage\nund dabei eines Tages schweres Unheil anrichte. Diese Erwägungen lassen weder im einzelnen noch in ihrer Gesamtwürdigung einen Rechtsfehler ersehen. Daß die Strafkammer\nweder die näheren Umstände der ißhandlung der früheren\nEhefrau des 3eschuldigten ermittelt noch die Begehung vieiterer\nmit Strafe bedrohter Eandlungen durch ihn festgestellt het:\nsteht dem nicht entgegen. lach der ständigen Rechtsprechung\ndes 3undesgerichtshofs (u.a. BGHSt 5, 140, 142) genügt es\nfür die Anwendung des § 42 b StGB schon, wenn der nach , 51\n\n-4-\n\nStGB zurechnungsunfähige Beschuldigte nur die den Gegenstand\ndes Sicherungsverfahrens bildende mit Strafe bedrohte Handlung\nbegangen hat, sofern diese, wie hier, ein Ausfluß seiner\ngeistigen Erkrankung ist und im Zusammenhang mit seiner\nGesamtpersönlichkeit, der Art seiner Geisteskrankheit und\nseinem sonstigen Verhalten, das nicht notwendig mit der\nBegehung von Handlungen im Sinne des § 42 b StGB verbunden\nzu sein braucht, erkennen läßt, daß von dem Beschuldigten\nkünftig die Allgemeinheit erheblich bedronende Handlungen\n\nzu erwarten sind. Jberdies ergibt sich hier die Gefährlichkeit des Beschuldigten bereits unmittelbar aus dem Verhaltea.\ndas den Gegenstand dieses Verfahrens bildet.\n\nDagegen ist in den Urteilsgründen, wie die Revision\nmit Recht rügt, nicht ausreichend dargetan, daß die Allgemeinheit vor den zu befürchtenden weiteren Rechtsverletzungen des Beschwerdeführers nur durch dessen Unterbringung in\neiner Heil- oder Pflegeanstalt geschützt werden könne,\n\nDie Strafkammer hat alle milderen Kittel, die sie darauihin prüfte, ob durch sie die von dem Beschwerdeführer ausgehende Gefahr gebannt werden könnte, letztlich wegen seiner\nNeigung zum Trinken für untauglich befunden. Sie hat als\neine solche ungeeignete Maßnahme auch die Unterbringung\ndes Beschuldigten im Hause \"seiner Schwester\" bezeichnet.\nDas ist zwar aus den vom Landgericht angegebenen Gründen j\nan sich nicht zu beanstanden. Nach den Urteilsfeststellungen zu den Familienverhältnissen des Beschwerdeführers hat\ner jedoch zwei verheiratete Schwestern, je mit eigenen Eausstand. Das Landgericht hätte seine Prüfung daher auch auf\ndie Frage erstrecken müssen, ob die andere Schwester und\nihr Ehemann gewillt und nach ihren Verhältnissen in der\nLage sind, den Beschwerdeführer bei sich aufzunehmen, und\nob sie - besonders wenn ein förmliches Wirtshausverbot gegen\nihn ergeht sowie gegebenenfalls noch ein Vormund oder wenig-\n\n-5-\n\nstens ein Vermögenspfleger für ihn bestellt wird - Gewähr Jafür\nbieten, den weiteren Alkoholgenuß des Beschuldigten zu uuterbinden und ihn auch sonst in dem erforderlichen Maße zu beaufsichtigen:\n\nIm übrigen bedeutet es auch einen gewissen Widerspruch,\nwenn die Strafkammer einerseits die Notwendigkeit der Anstaltsunterbringung des Beschwerdeführers nach § 42 b StGB bejaht,\nandererseits jedoch den Antrag der Staatsanwaltschaft auf seire\neinstweilige Unterbringung nach § 126 a StPO im Urteil abgelehnt\nhat.\n\nDas angefochtene Urteil ist hiernach aufzuheben und die\n\nSache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht\nzurückzuverweisens\n\nDr. Förchner Dr. Peetz Mantel\nMartin Dr. Mannzen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-11-29/1-str-456-55","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 126a","ref_norm":"126a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-11-29/1-str-456-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:17.057350+00:00"}}