{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1955-11-29_1_StR_237_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1955-11-29","aktenzeichen":"1 StR 237/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2247 00° -\n\nı_ StR 237/55\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn dem selbständigen Verfahren betr. die Einziehung von Gegenstän-Einziehungsbeteiligte: den,\n\n1.) Winzer Yerbert\n2.} Kaufmann Herbert\" L aus B\n3.) Kaufmann Egon O\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der\nHauptverhandlung vom 29. November 1955 in der Sitzung vom\n2. Dezember 1955, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr: Hörchner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Mannzen\nals beisitzende Richter,\n\nAmtsgerichtsrat uEEB>.\nzeitweise Staatsanwalt Dr. «aD\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\n” als Urkundsbe\n\n‚@ er der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil\ndes Landgerichts Koblenz vom 19. November 1954 wird\nverworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels fallen der Staatskasse\n\nzur Last:\n\nVon Rechts wegen\n\nGründes .\n\nVor der Währungsumstellung herrschte nach den Feststellungen der Strafkammer im Lande Rheinland-Pfalz ein\nerheblicher Mangel an lebenswichtigen Bedarfsgütern. Die\nzuständigen staatlichen Stellen beschritten daher in\nZusammenarbeit mit der französischen Militärregierung\nden Weg des Warentauschs, um die verhängnisvollen Auswirkungen des Mangels auf die Wirtschaft des Landes\nund die Versorgung der Bevölkerung, wenigstens zu einem\nTeil, abwenden zu können. Dabei bedienten sie sich auch\ndes Einziehungsbeteiligten LP, der als Berliner\nKaufmann über die nötigen Geschäftsverbindungen verfügte.\nLI schaltete seinerseits Mittelsmänner ein, darunter\ndie Einziehungsbeteiligten Kg und OB. Als Tauschware stellten die zuständigen Behörden Weine und Tabakwaren zur Verfügung, die ID und seine Mittelsmänner jedoch nach der ihnen erteilten Weisung nicht\nim Lande Rheinland-Pfalz umsetzen durften. Mit Billigung der zuständigen Landesstelle erhielten die Einziehungsbeteiligten KB una OD von ihrem Auftraggeber IGEWD eine Vergütung in Waren, und zwar insgesamt 5%, in die sie sich zu teilen hatten. Nach einiger\nZeit verlangten die Lieferfirmen in der sowjetischen Besatzungszone an Stelle der angebotenen Weine und Tabakwaren Bezahlung in Reichsmark. Um die Geldbeträge zu\nbeschaffen, beauftragte IWW den Einziehungsbeteilig-\n.ten KB, die zur Verfügung gestellten Zigaretten\nin Köln auf dem schwarzen Markt zu verkaufen. Den Erlös\nvon durchschnittlich einer Reichsmark für je eine Zi-\n\ngarette holte IggWD vei KEEB av: Dieser tätigte\n\ndaneben mit Zigaretten, die er als Vergütung für seine\n\nTätigkeit erhalten hatte, noch Schwarzmarktgeschäfte\n\nauf eigene Rechnung und besorgte sich auf diese Weise Mangel.\nwaren. Bei ihm wurde gelegentlich einer Fahrt und einer\nHausdurchsuchung eine Reihe von Gegenständen sichergestellt, die den Einziehungsbeteiligten gehören. Ihre\nEinziehung beantragte die Staatsanwaltschaft, nachdem\n\ndas Strafverfahren auf Grund des Straffreiheitsgesetzes\n\nvom 31. Dezember 1949 eingestellt worden war, in einem\nselbständigen Verfahren.\n\nDas Landgericht hat die Einziehung abgelehnt. Die\nStaatsanwaltschaft ficht das Urteil mit Ausnahme der\nNichteinziehung der in der Entscheidung unter Nr 23 - 26\naufgeführten Fleischwaren an, Sie rügt die Verletzung des\nsachlichen Rechts. Das Rechtsmittel, das der Oberbundesanwalt nicht vertreten hat, kann keinen Erfolg haben.\n\n1.) Rechtlich bedenkenfrei hat die Strafkammer festgestellt, daß Wirtschaftsstiraftaten und nicht nur Ordnungswidrigkeiten vorliegen. Sie durfte daher selbst entscheiden.\n\n2.) Bei acht Handfiltern und siebzehn Gummischläuchen\n(Nr. 18 und_19 des Urteils) hält das Landgerichtden Nachweis der Beziehung zu einer strafbaren Handlung nicht\n\nfür erbracht, Diese Gegenstände schickte ein gewisser Le-EB zus vünchen an KB, der inm dafür Wein besorgen\nsollte. Daß der Einziehungsbeteiligte KW auf üas Geschäft einging und sich um die Beschaffung von Wein bemühte, konnte nicht festgestellt werden. Die Strafkammer\nhat allerdings, worauf die Staatsanwaltschaft zutreffend hir\nweist, nicht geprüft, ob sich Le seinerseits strafbar\ngemacht hat, Eine Zuwiderhandlung des Leg wäre jedoch\n\nverjährt; denn durch die gegen einen Nichttäter gerichteten\nrichterlichen Handlungen wird die Verjährung der Strafverfolgung wegen der Zuwiderhandlung des wirklichen Täters nicht\nunterbrochen (§ 68 Abs 1 StGB). Eine Einziehung kann aber\nnicht mehr angeordnet werden, wenn die Verfolgung der Zuwiderhandlung verjährt ist (§ 18 Abs 4 OWiG); die Einziehung\nist in einem solchen Fall auch dem Dritteigentümer gegenüber\nnicht mehr zulässig (Rotberg, Anm 10 zu § 21 OWiG):\n\n3.) Hinsichtlich der übrigen, Gegenstände hat das Landgericht, soweit die Entscheidung angefochten ist, gemäß\n\n§ 39 WistG (vgl hierzu § 15 WiStG 1954, BGBl I 175) von\neiner Einziehung aus Billigkeitsgründen abgesehen.\n\na) Eine Ermessensentscheidung war über den Betrag von\n163 660 RM (Ziff 1 des Urteils, Einziehungsbeteiligter\nLacroix) nicht zu treffen. Eine Einziehung ist insoweit\nnicht zulässig. j\n\nDie Strafkammer hat die 165 660 RM als Gegenstände angesehen, auf die sich die Zuwiderhandlung bezieht. Solche Gegenstände können allerdings nach § 39\nSatz 2 WiStG eingezogen werden. Die Tat des Einziehungsbeteiligten ID ist jeäoch vor dem Inkrafttreten des\nWirtschaftsstrafgesetzes begangen. Die Strafvorschriften\ndieses Gesetzes sind zwar nach § 104 Abs 1 auch auf frühere\nStraftaten anzuwenden; Voraussetzung ist aber, daß die\nentsprechenden Gesetze, die zur Tatzeit galten, eine gleiche\nStrafe zuließen (§ 2 Abs 2 StGB; BGH 1 StR 778/52 vom 29. Januar 1954). In den zur Tatzeit geltenden Vorschriften des\n§ 9 VRStVO und des § 1 c KWVO war nur die Einziehung der\n\n\"Erzeugnisse\" bezw. \"Rohstoffe und Erzeugnisse\", auf die\n\n.\nTr U\n. ..\nDR TE}\n\ns\nte umn.\n\nsich die strafbare Handlung bezog, nicht äagegen die kinzieh\ndes dafür erzielten Eriöses zugelassen (RGSt 66, 85; OGHSt\n\n1, 30, 34).\n\nEntsprechendes gilt, falls man den Geldbetrag\nals Gegenstand ansieht, der durch die Zuwiderhandlung eriangt wurde (§ 18 Abs 1 OWiG).\n\nDie 163 660 RM waren allerdings zur Begehung weiterer\nZuwiderhandlungen, nämlich zum Erwerb bezugsbeschränkter\n\"Erzeugnisse, bestimmt. Da die Tat zufolge des Straffreiheitsgesetzes nicht mehr verfolgt werden kann, wäre eine Einziehung gemäß § 18 Abs 3 OWiG nur zulässig, wenn die Gefahr bestünde, daß mit dem Gegenstand weitere mit Strafe\noder Geldbuße bedrohte Handlungen begangen werden. Eine\nsolche Gefahr ist nach Aufhebung der Bewirtschaftungsvorschriften nicht mehr gegeben.\n\nEiner Anordnung der Abführung der 165 660 RM als\nMehrerlös steht § 13 Abs 1 Satz 3 und 4 des Straffreiheitsgesetzes 1954 entgegen, da der Einziehungsbeteiligte\nKnauät, der die Waren veräußerte, den zur Tatzeit allgemein\nüblichen Preis von 1 RM für je eine Zigarette nicht überschritten hat. j\n\n)) Die unter Ziff 21 und 22 des Urteils angeführten\nTabakwaren haben die Einziehungsbeteiligten nicht durch\n\neine Zuwiderhandlung erlangt; diese Waren wurden ihnen\n\nvon den zuständigen staatlichen Stellen im Wege der Freigabe zum Zwecke des Umtauschs gegen andere Sachwerte zur Verfügung gestellt. Eine Einziehung nach § 18 Abs 1 OWiG\n\nkann daher nicht erfolgen. Wie sich aus den vorstehenden\nAusführungen (3a) ergibt, können die Tabakwaren auch\n\nnicht gemäß § 18 Abs 3 OWiG eingezogen werden.\n\nc) Daß das Landgericht von der Einziehung des Lastkraftwagens (Ziff 27) sowie der unter Ziff 2 bis 17 und Ziff_20\n\nangeführten 3egenstände abgesehen hat, ist rechtlich nicht\n\nzu beanständen. Ein Ermessensmißbrauch liegt nicht vor. Die\nAngriffe der Staatsanwaltschaft richten sich gegen die Ausübung des dem Tatrichter vorbehaltenen Ermessens.\n\n4:) Die Kosten des Rechtsmittels fallen der Staatskasse\nzur Last, Die Einziehungsbeteiligten haben die ihnen erwachsenen notwendigen Auslagen selbst zu tragen, da sie\nweder. Angeschuldigte noch Beschuldigte im Sinne der\n\n§§ 467 Abs 2, 475 Abs 1 Satz 2 StPO sind (BGH 4 StR 150/53\nvom 12, November 1953; RGSt 22, 351, 353 f; 53, 124, 127;\nBayObLG St IF Bd 3, S 58):\n\n9 ) Inwieweit auf Grunä des Auftragsverhältnisses\n\nden gegen die Eine ehungebotenlägten oder einen von ihnen\ngeltend gemacht werden können, bedarf hier nicht der Erör-\n\nterung:\n\nDr. Hörchner Dr. Peetz Mantel\nMartin Dr. Mannzen\n\n.\nare. er zn\nPL Fa 25a\n\nRe\n\nFakningee au rl un","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-11-29/1-str-237-55","cited_norms":[{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":5},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":1},{"jurabk":"WiStrG 1954","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 475","ref_norm":"475","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-11-29/1-str-237-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:17.035548+00:00"}}